Urteil
8 K 2784/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0914.8K2784.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger war seit dem 11. Mai 1995 Inhaber des Jagdscheins mit der Nummer 00000, ausgestellt durch den Landrat des Beklagten als untere Jagdbehörde. Ein 2004 eingeleitetes Widerrufsverfahren für die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers, welches infolge einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,64 Promille eingeleitet worden war, wurde am 2. November 2005 nach einem von dem Kläger beigebrachten Gutachten des TÜV Rheinland eingestellt. Dem Kläger wurde infolge dieser Trunkenheitsfahrt, die im Rahmen einer Straßenverkehrskontrolle aufgefallen war, die Fahrerlaubnis entzogen. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren hatte der Vorfall nach den eigenen Angaben des Klägers nicht zur Folge. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts I. vom 23. Oktober 2017 wurde der Kläger wegen einer Trunkenheitsfahrt am 00. 00. 0000 auf der Bundesautobahn 1 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung bei einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von 2,81 Promille zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen i. H. v. 25,00 Euro verurteilt. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist zur Neuerteilung von zehn Monaten festgesetzt. Der Strafbefehl wurde am 17. November 2017 rechtskräftig. Der Kläger befand sich vom 12. Februar bis 2. März 2018 in stationärer Behandlung aufgrund einer erheblichen Leberschädigung. Dort wurde eine unter anderem auf den vorherigen Alkoholkonsum zurückzuführende akute schwere Dekompensation einer äthyltoxischen Lebererkrankung mit akuter alkoholischer Hepatitis diagnostiziert. Seitdem wurde der Kläger alle sechs Monate im Gastroenterologisch-Hepatologischen Zentrum L. vorstellig. In einer Untersuchung am 21. März 2021 wurde dort festgestellt, dass keine Veränderung der Leberwerte vorlag, aus denen ein Alkoholkonsum herzuleiten wäre. Der Kläger begab sich zwischen dem 16. Juli 2018 bis zum 14. Januar 2019 zudem in eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme bei dem Diako Suchthilfezentrum T. und schloss sich im Anschluss daran einer Selbsthilfegruppe des Landesverbandes T. -I1. e. V. an. Der Jagdschein des Klägers wurde aufgrund des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis vom 25. März 2019 eingezogen. Auf seinen Antrag zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 6. April 2019 hin wurde dem Kläger infolge eines medizinisch-psychologischen Gutachtens des TÜV Nord vom 29. Juli 2019, in welchem ihm bescheinigt wurde, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde, seine Fahrerlaubnis am 26. August 2019 wieder erteilt. Der Kläger ließ sich zudem am 11. September 2019 durch den TÜV Nord auf seine persönliche (geistige) Eignung i. S. d. § 6 WaffG untersuchen, woraufhin ihm im Gutachten vom 18. Oktober 2019 die erforderliche persönliche Eignung zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte bescheinigt wurde. Einen Antrag des Klägers vom 6. August 2020 zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte unter Vorlage des Gutachtens des TÜV Nord vom 18. Oktober 2019 lehnte der Landrat des Beklagten als Kreispolizeibehörde unter Verweis auf die Grunderkrankung Alkoholabhängigkeit nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 11. Januar 2021 ab. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei dem Beklagten vom 5. Februar 2021 beantragte der Kläger die Verlängerung seines Jagdscheins. Zudem legte er dem Beklagten einen schriftlichen Antrag vom 3. Februar 2021 unter Beifügung eines Nachweises über eine Jagd-Haftpflichtverletzung sowie des Gutachtens des TÜV Nord vom 18. Oktober 2019 vor. Mit Schreiben des Beklagten vom 18. Februar 2021 wurde der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Versagung seines Jagdscheins bzw. Ablehnung seines Verlängerungsantrages angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 23. April 2021 lehnte der Beklagte eine Verlängerung des Jagdscheins ab. Zur Begründung führte er aus, dass sich aus dem von dem Kläger beigefügten Gutachten des TÜV Nord vom 18. Oktober 2019 eine Alkoholabhängigkeit des Klägers ergebe. Die darin bescheinigte Alkoholabstinenz rechtfertige keine darauf begründete positive Zukunftsprognose. Eine Abweichung von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG liege nicht vor, da es sich bei der Erkrankung „Alkoholabhängigkeit“ um eine fortdauernde Grunderkrankung handele. Der Kläger hat am 21. Mai 2021 Klage erhoben. Er führt aus, dass er seit spätestens Februar 2018 alkoholabstinent lebe. Dies könne er mittels Haarprobenentnahmen, die zwischen dem 27. Juni 2018 und 18. Februar 2019 jeweils alle drei bis vier Monate entnommen worden seien, nachweisen. Seine Alkoholabstinenz habe ihm der entnehmende Arzt, Dr. G. T1. , auch mit Attest vom 8. April 2019 bescheinigt. Die von dem Beklagten herangezogene Regelvermutung für eine Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 Var. 1 BJagdG liege damit nicht vor. Insbesondere seine persönliche Eignung habe er durch das Gutachten des TÜV Nord vom 18. Oktober 2019 nachgewiesen. Diesen Aspekt habe der Beklagte bei seiner Entscheidung gänzlich außer Acht gelassen bzw. nur als bloße Momentaufnahme gewürdigt. Hierin liege ein rechtswidriger Ermessensnichtgebrauch. Auch mittels Blutuntersuchung vom 30. Juni 2021 habe festgestellt werden können, dass kein Alkoholkonsum bestehe und er seit nunmehr 3,5 Jahren alkoholabstinent sei. Er habe insgesamt an seiner Lebensführung gearbeitet und sei auch Rettungstaucher. Im Rahmen einer Untersuchung vom 23. Mai 2019 sei ihm der Nachweis der Tauchtauglichkeit G 31 erteilt worden. Auch die Arbeitsbelastung habe er reduzieren können und nutze seine Freizeit nun intensiver, z. B. durch regelmäßiges Fahrrad-Fahren sowie den Erwerb eines Sportboot-Führerscheins. Er habe seine problematische Einstellung zum Alkoholkonsum erkannt und diese in seinem Umfeld offen kommuniziert. Er sei nunmehr ein anderer Mensch als noch zu Beginn des Jahres 2018. Er strebe den Jagdsport als weiteren Ausgleich neben dem Tauchsport an und dürfe wegen seiner stetig behandelten Alkoholerkrankung nicht als Bürger zweiter Klasse behandelt werden. Es liege daher eine Ausnahme von der Regelvermutung vor. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren die folgenden Unterlagen vorgelegt: Vorläufiger Entlassungsbericht des T2. Krankenhauses I2. vom 1. März 2018; Berichte des Gastroenterologisch-Hepatologischen Zentrums L. vom 25. Januar 2019, 21. Juli 2019, 9. Februar 2020, 25. Oktober 2020 sowie vom 21. März 2021; Beendigungsmitteilung des Suchthilfezentrums T. vom 30. Januar 2019 über eine Therapie vom 16. Juli 2018 bis 14. Januar 2019; Ärztlicher Entlassungsbericht des Suchthilfezentrums T. über den Behandlungsverlauf zwischen dem 16. Juli 2018 bis 14. Januar 2019; Bescheinigung der Allgemeinmedizinerin Frau X. -T3. vom 28. Mai 2018; Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. T1. vom 8. April 2019; Gutachten des TÜV Nord vom 18. Oktober 2019 zur Frage „Verfügt Herr U. über die erforderliche persönliche (geistige) Eignung für die Belassung oder Erteilung einer Waffenbesitzkarte?“; Gutachten des TÜV Nord vom 12. August 2019 zur Frage „Ist zu erwarten, dass der/die Betroffene auch zukünftig ein (Kraft-)Fahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum Beeinträchtigungen vor, welche das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen?“; Nachweis der Tauchtauglichkeit G 31. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2021 zu verpflichten, ihm den Jagdschein wieder zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass aufgrund der Alkoholabhängigkeit des Klägers von dessen dauerhaft fehlender persönlicher Eignung sowie der Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit auszugehen sei. Anders als im Straßenverkehrsrecht seien medizinisch-psychologische Gutachten nicht von Relevanz. Eine Abweichung von der Regelvermutung komme aufgrund der fortdauernden Grunderkrankung „Alkoholabhängigkeit“ nicht in Betracht. Die in den Gutachten untersuchten Laborwerte stellten nur Momentaufnahmen dar und könnten keinen Aufschluss über den Alkoholkonsum in anderen als den unmittelbar vor den Entnahmezeitpunkten liegenden Zeitspannen geben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 000 Js 0000/00 der Staatsanwaltschaft I. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung des Jagdscheins zu. Von daher ist der ablehnende Bescheid vom 23. April 2021 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein solchen Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf bei Fehlen der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG oder der persönlichen Eignung i. S. d. § 6 WaffG ein Jagdschein nur in Form eines Falknerjagdscheins nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen. Hierbei ist, bezogen auf die Person, deren Zuverlässigkeit zur Prüfung steht, eine Verhaltensprognose erforderlich, an die jedoch keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 (zu dem gleichlautenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Es geht dabei um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Verhalten der Person selbst, die eine waffenrechtliche Erlaubnis begehrt oder eine solche innehat, oder anderer. Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 7 B 11152/18 –, juris, Rn. 18. Nach diesen Maßgaben fehlt dem Kläger die maßgebliche jagdrechtliche Zuverlässigkeit. Aufgrund der beiden Vorkommnisse aus den Jahren 2003 und 2017, in denen der Kläger jeweils stark alkoholisiert mit Blutalkoholkonzentrationen von 2,65 Promille bzw. 2,81 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, fehlt es derzeit an einer positiven Verhaltensprognose. Zwar greift die Regelvermutung der fehlenden Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG vorliegend nicht ein. Denn der Kläger wurde wegen der am 11. August 2017 unternommenen Trunkenheitsfahrt durch den Strafbefehl des Amtsgerichts I. vom 23. Oktober 2017 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung nur zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt. Hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt 2003 erfolgte keine strafrechtliche Verurteilung. Das hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass dieser Sachverhalt bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers keinerlei Einfluss hat und er daher weiterhin als zuverlässig anzusehen ist. Der Tatbestand des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ermöglicht es vielmehr, auch Straftaten, die mit weniger als 60 Tagessätzen bestraft worden sind oder deren Verfolgung eingestellt worden ist, bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen. Die konkrete Einzelfallwürdigung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 3 Nr. 2 BJagdG erfordert eine Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände. In diese erforderliche Gesamtwürdigung aller erheblichen Umstände ist grundsätzlich auch eine solche Verurteilung mit einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1998 – 6 B 94.98 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 7. April 2003 – 21 CS 02.3210 –, juris, Rn. 20; VG München, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – M 7 S 12.4235 –, juris, Rn. 23; Gade, in: ders. (Hrsg.), WaffG, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 11, 26 (zum insoweit gleichlautenden § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG); ähnlich auch BayVGH, Beschluss vom 1. April 2021 – 24 CS 21.703 –, juris, Rn. 10; so auch BT-Drucks. 11/4311, S. 4. Auch wenn die bei der Jagd sich potentiell ergebenden Gefahrensituationen anders als die im Straßenverkehr beschaffen sind, können sich bei der Jagd ebenfalls für unbeteiligte Dritte erhebliche Gefahren für Leib und Leben ergeben, wenn der Jäger aufgrund entsprechenden Alkoholgenusses etwa eine Situation unzutreffend einschätzt oder im Umfeld des zu erlegenden Tieres Spaziergänger nicht oder nicht rechtzeitig bemerkt, zumal der Jäger bei Auftauchen des Wildes in kürzester Zeit abschätzen muss, ob eine derartige Gefahr für Dritte besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass typischerweise bereits ab 0,3 Promille erste Beeinträchtigungen wie Einschränkungen des Sehfeldes und Probleme bei der Entfernungseinschätzung, ab 0,5 Promille ein deutliches Nachlassen der Reaktionsfähigkeit und ab 0,8 Promille erste Gleichgewichtsstörungen, eine Einengung des Gesichtsfeldes („Tunnelblick“) und eine deutliche Enthemmung zu verzeichnen sind. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 20 L 675/10 –, juris, Rn. 12; vgl. auch zu Rückschlüssen aus Trunkenheitsdelikten auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. März 1992 – 1 S 1176/91 –, juris, Rn. 24. Nach diesen Maßgaben kann die Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund der beiden Trunkenheitsfahrten derzeit nicht bejaht werden. Diese wirken im Hinblick auf die Beurteilung seiner jagdrechtlichen Zuverlässigkeit im Entscheidungszeitpunkt fort. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass in beiden Fällen eine Alkoholkonzentration festgestellt wurde, die die oben genannten Promillewerte – und auch den Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,10 Promille – um ein Vielfaches überstieg und damit erhebliche Auswirkungen auf die Sinneswahrnehmungen, Reaktionsfähigkeit und Selbsteinschätzung hatte. Diese Einschätzung teilte der Kläger ausweislich seiner Angaben zwecks Erstellung der beiden TÜV Gutachten vom 12. August 2019 (Fahrerlaubnis) und vom 18. Oktober 2019 (persönliche waffenrechtliche Eignung) auch selbst. Hierin führte der Kläger gegenüber den Gutachtern aus, dass er trotz schlechten Gewissens in der Kenntnis seiner Alkoholisierung mit seinem Auto gefahren sei und gedacht habe, er habe alles unter Kontrolle, es werde schon nichts passieren; im Nachhinein befinde er sein Verhalten als fragwürdig und sehr gefährlich (vgl. Seite 10 des TÜV Gutachtens vom 12. August 2019; ähnlich Seite 7 des TÜV Gutachtens vom 10. Oktober 2019). Eine derartige alkoholbedingte Fehleinschätzung gilt es nicht nur in straßenverkehrs- und fahrerlaubnisrechtlicher, sondern insbesondere in jagd- und waffenrechtlicher Hinsicht zur Verhinderung von Fremd- und Selbstschädigungen zu vermeiden. Hinzu tritt, dass anzunehmen ist bzw. der Kläger im Rahmen der genannten Begutachtungen auch selbst eingeräumt hat, dass es sich nicht nur um diese beiden Fahrten als Ausnahmesituationen handelte, sondern er vielmehr regelmäßig in Kenntnis seiner stetigen Alkoholisierung ein Fahrzeug im Straßenverkehr führte (vgl. Seite 7 des TÜV Gutachtens vom 10. Oktober 2019). Dieses kontinuierliche Verhalten über einen längeren Zeitraum trotz „schlechten Gewissens“ begründet auch derzeit noch Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass keine Anhaltspunkte für einen alkoholisierten Waffengebrauch in jener Zeit vorliegen, sondern allein die generelle, durch sein seinerzeitiges Verhalten bedingte Gefahrerhöhung eines unsachgemäßen Waffengebrauchs ist ausreichend. Der vorliegende Sachverhalt hält zudem dazu an, einen Zeitraum ordnungsgemäßen Verhaltens von aussagekräftigem Gewicht zu verlangen, wie dies auch im Rahmen der Regelvermutungstatbestände nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG der Fall ist. Im Hinblick auf die jagdrechtliche Verhaltensprognose bewirkt die Zusammenschau dieser beiden aktenkundigen Vorgänge unter Berücksichtigung der noch nicht einmal fünf Jahre zurückliegenden rechtskräftigen Verurteilung bezüglich des letzten Vorfalls in Orientierung an § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG, dass derzeit von einer jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers jedenfalls noch nicht wieder auszugehen ist. Diese Wertung beruht auch darauf, dass der Kläger nach eigenen Angaben im Rahmen der Gutachtenerstellung des TÜV seine seinerzeitige Einsicht nach der Verkehrskontrolle im Jahr 2003, die ihn zu einer fünf- bis sechsjährigen Alkoholabstinenz veranlasst hatte, nach und nach aufgab und dies schließlich schleichend zu dem ungleich schwerwiegenderen Verstoß im Jahr 2017 in Form der mit 2,81 Promille stark alkoholisierten abendlichen Unfallverursachung auf einer Bundesautobahn mit drei verletzten bzw. gefährdeten Personen führte. Gerade vor dem Hintergrund dieser seinerzeitigen erstmaligen Einsicht und alkoholbedingten Verhaltensänderung, die jedoch nicht von Dauer war, sind die Anforderungen an eine positive Prognoseentscheidung im Rahmen der gebotenen Einzelfallabwägung nicht erfüllt. Bei dieser Bewertung lässt das Gericht auch nicht außer Acht, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben und auch nach den vorgelegten ärztlichen Berichten hinsichtlich seiner Lebensgestaltung und seiner Einstellung zu Alkohol wiederum einen Wandel eingeleitet hat. Er lebt seit Februar 2018 nach seinen Angaben und jedenfalls bis Mitte 2021 durch Blutuntersuchungen und ärztliche Atteste belegt alkoholabstinent. Auch wurde ihm mit dem TÜV Gutachten vom 18. Oktober 2019 die waffenrechtliche persönliche Eignung i. S. d. § 6 WaffG bescheinigt. Inwieweit dieses Gutachten die spezifisch an eine Alkoholabhängigkeit anknüpfenden Vorschriften des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG bzw. die weitere Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG auszuschließen vermag, kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen dahinstehen. Zwar wird der Begriff der Alkoholabhängigkeit für das Jagd- und Waffenrecht nicht im Sinne einer medizinischen, lebenslänglich bestehen bleibenden Alkoholabhängigkeit zu verstehen sein, sondern, wie im Verkehrsrecht, als Abhängigkeit im Sinne eines nicht beherrschbaren Zwangs zum Alkoholkonsum. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung ist auch in der Regel das geeignete und angemessene Mittel, um die aufgetretenen Eignungszweifel und auch die konkreten Zuverlässigkeitszweifel i. S. d. § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG auszuräumen. Denn insoweit ist eine Beurteilung nur der körperlichen Befunde, die den dauerhaften völligen Alkoholverzicht belegen, nicht ausreichend. Zur Wiederherstellung der Eignung bzw. Zuverlässigkeit ist je nach Fallgestaltung beispielsweise zu fordern, dass Alkoholabstinenz eingehalten wird und die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt ist. Letzteres erfordert eine Prognose, inwieweit die inneren und äußeren Bedingungen einer Stabilisierung des geänderten Verhaltens nicht entgegenstehen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – 21 B 16.527 –, juris, Rn. 36 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 2 LB 758/18 –, juris, Rn. 21 ff. Ob für das auf eine Untersuchung im September 2018, also bereits etwa anderthalb Jahre nach dem im Februar 2018 eingeschlagenen Weg der Alkoholabstinenz des Klägers, gestützte Gutachten des TÜV Nord vom 18. Oktober 2019 eine zu beurteilende hinreichend gefestigte Motivationslage sowie stabile Alkoholabstinenz schon vorliegen konnte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Vgl. zu diesem Fragenkreis für den Fall einer zwölfjährigen Alkoholabstinenz BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 – 21 B 16.527 –, juris, Rn. 33. Denn selbst eine hypothetisch angenommene, ausreichend nachgewiesene Alkoholabstinenz würde nichts an der obigen Wertung der Unzuverlässigkeit i. R. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ändern. In systematischer Hinsicht kann aus der Erwähnung von Alkohol(abhängigkeit) in § 6 WaffG sowie § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG kein Rückschluss auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Alkoholkonsum im Rahmen der absoluten Unzuverlässigkeit gezogen werden. Zwar ergibt sich eine gewisse Überschneidung der Regelungsbereiche insoweit, als die im Rahmen von § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG bzw. dem wortgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG berücksichtigte Alkoholisierung möglicherweise zugleich unter § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG subsumiert werden kann. Dies hindert eine Berücksichtigung einer Alkoholisierung im Rahmen der absoluten Unzuverlässigkeit jedoch nicht, wenn – wie hier – zu der Alkoholisierung weitere Tatsachen hinzutreten, die zusammen mit der Alkoholisierung ein spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 – 20 A 2430/11 –, juris, Rn. 37. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich hierbei an Ziffer 20.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.