Gerichtsbescheid
23 K 1047/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0909.23K1047.19A.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.00.1996 in H. , Pakistan geboren, pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit, ledig und gehört der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya an. Ebenfalls nach eigenen Angaben reiste er am 13. Februar 2015 auf dem Luftweg erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23. Juli 2015 stellte er erstmals einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, lehnte den Asylantrag des Klägers ab, erkannte den subsidiären Schutz nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger zur Ausreise auf, drohte ihm die Abschiebung nach Pakistan an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die hiergegen im Verfahren 23 K 11984/16.A erhobene Klage wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 4. Juli 2018 ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 29. November 2018 (4 A 3144/18.A) ab. Am 21. Januar 2019 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Hierbei berief er sich sowohl auf eine Änderung der Sachlage wegen der Verschlechterung der Situation der Ahmadis in Pakistan als auch auf eine Steigerung seiner religiösen Aktivitäten in seiner lokalen Gemeinde. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 11. Februar 2019 den Antrag als unzulässig ab. Ferner lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 1. Dezember 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 21. Februar 2019 Klage erhoben. Der Kläger wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen zur Antragsbegründung beim Bundesamt und vertieft dieses. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Erstverfahrens 23 K 11984/16.A sowie die vom Bundesamt beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2019 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, da es sich bei der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, nach dessen Aufhebung das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris Rn. 16 und vom 20. Mai 2020 – 1 C 34/19 –, juris Rn. 10. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegen vor. Nach dieser Bestimmung ist das Verfahren wiederaufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die seit Dezember 2018 geänderten Umstände und Voraussetzungen für die Erteilung einer National Identity Card stellen eine für den Kläger im Rechtssinn günstige Änderung der Sachlage dar. Seit Dezember des Jahres 2018 sehen sich die Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft im Personenstandswesen mit folgenden Einschränkungen konfrontiert: Um ohne Einschränkungen einen Pass beantragen zu können, muss eine eidesähnliche Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds abgegeben sowie ausdrücklich beteuert werden, dass der Gründer der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft ein falscher Prophet ist. Vgl. United States Department of State, 2015 Report on International Religious Freedom - Pakistan, 10. August 2016, http://www.refworld.org/docid/57add84315.html. Ähnliches widerfährt Ahmadis neuerdings auch bei der Beantragung und Ausstellung von Personalausweisen bzw. der Nationalen Identity-Card. Für die Ausstellung der neueren nationalen Identitätskarte - National Identity Card (NIC) - ist die National Database and Registration Authority (NADRA), welche dem pakistanischen Innenministerium untersteht, zuständig. Nach den von der Kammer eingeholten Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 25. August 2021, sowie den weiteren Quellen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadi, September 2021) gilt dabei Folgendes: Ohne die NIC ist eine Teilnahme am alltäglichen und existenzsichernden (Geschäfts‑) Leben praktisch ausgeschlossen. Die Identitätskarte wird beispielsweise zwingend benötigt zur Ausstellung eines Führerscheines, zur Erlangung einer nationalen Steuernummer, zur Registrierung für die Teilnahme an Wahlen, zur Erlangung einer Arbeitsstelle, um einen Bank-Account zu eröffnen oder um eine SIM-Karte für den Mobilfunk zu erhalten. Ohne die NIC können keine Verträge zur Belieferung mit Strom, Gas und Wasser abgeschlossen werden. Es kann weder Land, noch bspw. ein PKW käuflich erworben werden und die NIC ist darüber hinaus erforderlich, um Zugang zu Bildungs- bzw. Erziehungseinrichtungen zu erlangen, Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadi, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 4.4 und 5.1; a.A. offenbar VG Oldenburg, Urteil vom 16. Juni 2021, – 6 A 411/21 –, juris Rn. 32, wonach die meisten Rechtsgeschäfte, insbesondere diejenigen des täglichen Lebens ohne NIC abgewickelt werden können. Die NADRA hat seit Dezember 2018 sichergestellt, dass die religiöse Identität aller Antragsteller einer NIC von diesen angegeben werden muss. Personen, welche sich selbst als muslimisch bezeichnen, müssen eine Erklärung, die als „Declaration in the case of Muslims“ bezeichnet wird, abgeben. Für Ahmadis gilt dabei wiederum die Verpflichtung, sich als Non-Muslim zu bezeichnen und eine Erklärung abzugeben, welche angibt: „Ich erkläre unter Eid, dass ich kein Muslim bin und dass ich zur Qadiani/Ahmadi Religion gehöre“ (sog. Affidavit). Obwohl die Religionszugehörigkeit einer Person auf der NIC selbst zumindest nicht unmittelbar visuell sichtbar ist, wird diese Information von der NADRA gespeichert. Personen, die sich nach dem 13. Dezember 2018 als Muslime bezeichnet haben, können die Bezeichnung ihrer Religionszugehörigkeit später ohne gerichtliche Erlaubnis nicht mehr von „Islam“ zu einer anderen Religion ändern. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 5.1.5. Mangels Ausstellung von Passpapieren bzw. Einschränkungen bei der Ausstellung von Personalpapieren könnten Ahmadis schließlich nicht an der staatlichen Finanzierung und Organisation des Haddsch partizipieren. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 5.1.5. In den Pässen werden die Ahmadis ausdrücklich als "non-muslim” bzw. als Ahmadis geführt. Ahmadis, die sich dessen ungeachtet als Muslime ausgeben und die die Erklärung zur Finalität des Prophetenamtes Mohammeds unterzeichnen, setzen sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung gemäß Sec. 298 C des pakistanischen Strafgesetzbuches aus. Vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, Januar 2017, HCR/EG/PAK/17/01, S. 31, 32. Ausweislich einer vom UK Home Office zitierten Quelle, Christian Solidarity Worldwide (CSW), ’House of Lords Hearing’, (page 1), 10-11 November 2015, abrufbar unter https://appgfreedomofreligionorbelief.org/media/CSW-submission-Parliamentary-Inquiry-Pakistan-031115.pdf, enthält der nationale Personalausweis einen elektronischen Chip mit Geburtsdatum, Wohnanschrift, Fingerabdrücken und Religion, der beim Kauf und Miete/Leasing von Wohnungen, von Autos und von Mobiltelefonen verwendet werden muss und auf Verlangen von der Polizei vorgezeigt wird. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadi, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 5.1.1. Zwar hat das Auswärtige Amt in der seitens der Kammer eingeholten Auskunft vom 25. August 2021 mitgeteilt, es sei kein Gerichtsurteil ergangen, welches die Administrative oder die Legislative in Pakistan aufgefordert habe, eine Gesetzgebung zu verfolgen, die für Ahmadis nachteilige Maßnahmen in Bezug auf den Zugang zu Stellen im Staatsdienst, die Eintragung in Wählerlisten und den Zugang zu bestimmten beruflichen Funktionen verwirkliche. Jedoch geht die geänderte Ausstellungspraxis im Personenstandswesen auf eine Entscheidung des Islamabad High Court zurück, welche daneben auch weitreichende Erschwernisse für Ahmadis in anderen Lebensbereichen nach sich zieht: Das Hohe Gericht von Islamabad entschied im März 2018, dass jede Person, die sich für eine Arbeitsstelle bei der Regierung, halbstaatlichen Organisationen einschließlich der Justiz, den Streitkräften oder dem öffentlichen Dienst bewirbt, ihre Religion angeben und eine eidesstattliche Erklärung zur Finalität des Prophetentums Mohammeds abgeben muss. Das Gericht stellte außerdem fest, dass eine eidesstattliche Erklärung erforderlich ist, um einen computergestützten Personalausweis (Computerized National Identity Card - CNIC), einen Reisepass, eine Geburtsurkunde und einen Eintrag in die Wählerliste zu erhalten. Vgl. hierzu UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 5.0, Sept. 2021, Ziff. 5.1.2; hinsichtlich der Ausstellung von Ausweisen ebenso BAMF, Länderreport 24 Pakistan, Stand: Mai 2020, S. 5. Weiter wies das Gericht das Parlament an, Gesetze zu ändern, um sicherzustellen, dass Ahmadis keine "islamischen" Ausdrücke verwenden oder mit dem Islam verbundene Namen. Wenngleich bislang weder die Nationalversammlung noch der Senat auf diese Forderung reagiert hätten, hat die NADRA die Erteilung des nationalen Personalausweises - wie gefordert - von dem eidesstattlichen Glaubensbekenntnis abhängig gemacht. Vgl. United States Department of State, International Religious Freedom Report 2020, Pakistan, 12. Mai 2021, S. 15. Es ist zu unterstellen, dass diese Umstände Ahmadis in Pakistan noch weiter unter Druck setzen werden. Es lässt sich somit der Schluss ziehen, dass mit dieser Praxis effektiv verhindert wird, dass Ahmadis offizielle Dokumente beantragen können oder dass sie ihren Glauben bzw. dessen zentrale Elemente verleugnen müssen, um Bürgerrechte einschließlich des Wahlrechts zu genießen. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Pakistan: Ahmadis, Version 3.0, June 2018, S. 19 f. Ziff. 5.5.1 unter Verweis auf USDOS, International Religious Freedom Report 2017, (Section II), 29 May 2018. Diese Umstände stellen nach Auffassung der Kammer eine relevante und bislang nicht berücksichtigte Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Es kann dahinstehen, wann der Kläger von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, da die Verweisung des § 71 AsylG auf § 51 Abs. 3 VwVfG unionsrechtswidrig ist vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, Rn. 55 ff., juris und § 51 Abs. 3 VwVfG mithin im Rahmen des § 71 AsylG keine Anwendung mehr findet. Es kommt nunmehr für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblich darauf an, ob die Zugehörigkeit des Betroffenen zu der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya ihn individuell daran „hindert“, bei der Beantragung von Personalpapieren den Status „Ahmadi“ anzugeben und gleichzeitig zu erklären, dass er „non-muslim“ sei. Dabei muss dieses „Hindernis“ die Folge eines entsprechenden inneren Gewissenskonflikts sein, d. h. dass der Betroffene die wahrheitswidrige Angabe nur unter Verletzung seiner unverzichtbaren Glaubensüberzeugungen machen kann. Ob dies der Fall ist, wird das Bundesamt im Rahmen der Fortführung des Asylverfahrens zunächst in eigener Zuständigkeit zu bewerten haben. Indem die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens wie dargestellt vorliegen, ist auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen aufzuheben, da die Entscheidung jedenfalls verfrüht ergangen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, BVerwGE 157, 18-34, Rn. 21. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.