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Beschluss

33 K 4007/19.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0908.33K4007.19PVB.00
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Leitsätze

Zur Gewährung der sog. großen Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG für freigestellte Mitglieder des Personalrats.

Tenor

Der Beteiligte wird verpflichtet, die Kosten des Antragstellers für dessen Fahrten von seinem Wohnsitz zum Sitz des Bezirkspersonalrats beim Kommando D.     - und J.                für die Zeit ab 1. März 2018 in Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesreisekostengesetz zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Gewährung der sog. großen Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 BRKG für freigestellte Mitglieder des Personalrats. Der Beteiligte wird verpflichtet, die Kosten des Antragstellers für dessen Fahrten von seinem Wohnsitz zum Sitz des Bezirkspersonalrats beim Kommando D. - und J. für die Zeit ab 1. März 2018 in Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesreisekostengesetz zu erstatten. Gründe I. Der Antragsteller ist seit dem 12. Februar 2018 freigestelltes Mitglied des Bezirkspersonalrats beim Kommando D. - und J. [„...“] mit Sitz in C. . Bis zu seiner Freistellung leistete er Dienst beim Stammtruppenteil A. P. L1. in N. , welcher von seinem Wohnort in L. 17 Kilometer entfernt liegt. Durch den Wechsel des Dienstortes verlängerte sich der Arbeitsweg (einfache Strecke) auf 83 Kilometer. Die arbeitstägliche Fahrt mit dem eigenen Auto zum Dienstort dauert eine Stunde. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrüge die Reisezeit zweieinhalb Stunden. Der Antragsteller erhält für die arbeitstäglichen Fahrten mit seinem eigenen Auto eine Kostenerstattung, für deren Berechnung ein Betrag von 20 Cent pro Kilometer zugrunde gelegt wird. Im März 2019 begehrte der Antragsteller die Nachberechnung der Kostenerstattung und die Auszahlung des Differenzbetrages. Hierzu führte er im Wesentlichen aus: Die täglichen Fahrten zur Geschäftsstelle des Bezirkspersonalrats in C. seien als Dienstreisen anzusehen, für die ihm gemäß § 5 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 30 Cent pro Kilometer zustehe. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht zumutbar. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort mit dem eigenen Auto hingegen sei zumutbar. Durch die Abordnung zur Dienststelle in C. werde er mit Mehrkosten belastet, die ihm zu erstatten seien. Das Begehren auf Nachberechnung wurde mit der Begründung zurückgewiesen, das Trennungsgeld sei richtig festgesetzt worden. Am 27. Juni 2019 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen aus: Bei Reisen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhielten Personalratsmitglieder Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz. Zu diesen notwendigen Reisen zählten Fahrten freigestellter Mitglieder zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnorts und des bisherigen Dienstorts. Insofern habe er, der Antragsteller, einen Anspruch auf die sog. große Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs. 2 BRKG in Höhe von 30 Cent pro Kilometer, da die Nutzung des privaten Fahrzeugs unter Berücksichtigung des Personalratsmandats im dienstlichen Interesse liege. Der Antragsteller beantragt, das Kommando [„...“] zu verpflichten, ihm seit März 2018 Trennungsgeld in Gestalt der „Großen Wegstreckenentfernung“ gemäß § 5 Abs. 2 BRKG in Höhe von 30 Cent zu gewähren. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Die täglichen Fahrten zur Dienststelle in C. seien nicht als Dienstreisen zu qualifizieren. Die Fahrtkosten würden vielmehr in Form des Trennungsgeldes abgegolten. Eine Kostenmehrbelastung durch die Wahrnehmung des Personalratsmandats liege nicht vor. Der vom Antragsteller in Bezug genommene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 (5 P 5.17) sei zum sächsichen Personalvertretungsrecht ergangen, aus ihm lasse sich für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Denn anders als auf Bundesebene, habe der Gesetzgeber in Sachsen ausschließen wollen, dass die fragliche Kostenerstattung nach trennungsgeldrechtlichen Vorschriften erfolge. Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Anhörung verzichtet. II. Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Anhörung der Beteiligten entscheiden, § 108 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), § 83 Abs. 4 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz. Der zulässige Antrag ist begründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu. Anspruchsgrundlage ist für die Zeit vom 1. März 2018 bis zum 15. Juni 2021 § 44 Abs. 1 BPersVG in der seinerzeit geltenden Fassung (a.F.). Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten (Satz 1). Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz (Satz 2). Für die Zeit ab dem 15. Juni 2021 findet sich die Anspruchsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Danach erhalten Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Die Grundregel in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a.F. ist hinsichtlich aller Kosten einschlägig, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehen. Unterfall sind die Reisekosten, für welche § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG a.F. eine ergänzende Regelung bereithält. Diese Regelungen erfassen auch die Kosten für Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats außerhalb des Wohnorts und des bisherigen Dienstortes. Diese Fahrten sind zwar keine Dienstreisen, aber als Reisen von Mitgliedern des Personalrats im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG a.F. zu behandeln. Darunter fallen mit Blick auf die allgemeine Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG a.F. alle Fahrten, die durch die Personalratstätigkeit verursacht sind. Ausgeschlossen sind demnach Fahrten zwischen Wohnung und der bisherigen Dienststätte, wenn sich dort das Personalratsbüro befindet; denn diese Fahrten fallen auch für jeden Beschäftigten ohne Personalratsamt an, welcher in dieser Dienststätte arbeitet. Dagegen ist die Kausalität der Personalratstätigkeit gegeben für Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats zu dessen Büro, wenn dieses nicht in der bisherigen Dienststätte liegt. Ist die Entfernung zwischen Wohnung und Personalratsbüro größer als diejenige zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte, so handelt es sich um einen Mehraufwand, der ohne die fragliche Tätigkeit für die Personalvertretung nicht entstanden wäre. Die Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats von ihrer Wohnung zum Personalratsbüro und zurück sind Reisen, die zur Erfüllung der Personalratsaufgaben notwendig sind. Sind die Voraussetzungen für die Kostenerstattung bei Fahrten freigestellter Mitglieder des Personalrats zu dessen Sitz erfüllt, so tritt die in § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG a.F. ausgesprochene Rechtsfolge ein, wonach diese Personalratsmitglieder Reisekostenvergütungen nach dem Bundesreisekostengesetz erhalten. Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf die Reisekostenvergütung nach §§ 1 ff. BRKG sowie ferner auf das Trennungsgeld nach § 15 BRKG. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretungen wegen Ausübung ihrer Personalratstätigkeit an dem von ihrem Wohnort und bisherigen Dienstort verschiedenen Sitz der Stufenvertretung Trennungsgeld zu. Zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 28. November 2012 – 6 P 3.12 –, Rn. 8 ff. m. w. N., juris; ferner BVerwG, Beschluss vom 12. November 2009 – 6 PB 17.09 –, Rn. 7 ff., juris. Auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG erhalten freigestellte Mitglieder des Personalrats für ihre Fahrten zum Sitz des Personalrats außerhalb ihres Wohnortes und ihres bisherigen Dienstortes Trennungsgeld für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. § 15 Abs. 1 Satz 1 BRKG ermächtigt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, die näheren Einzelheiten über die Gewährung des Trennungsgeldes bei Abordnungen im Inland ohne Zusage der Umzugskostenvergütung durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies ist durch die Trennungsgeldverordnung (TGV) geschehen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV erhält ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, als Trennungsgeld Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen. Anzuwenden sind daher §§ 4 und 5 BRKG. Während Fahrtkostenerstattung nach § 4 BRKG bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel bewilligt wird, wird Wegstreckenentschädigung nach § 5 BRKG vor allem bei Benutzung von Kraftfahrzeugen gewährt. BVerwG, Beschlüsse vom 28. November 2012 – 6 P 3.12 –, Rn. 25, juris, und vom 12. November 2009 – 6 PB 17.09 –, Rn. 17, juris. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro (so genannte kleine Wegstreckenentschädigung). Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke (so genannte große Wegstreckenenetschädigung). Der Begriff des erheblichen dienstlichen Interesses ist bei der Erstattung von Kosten der fraglichen Art unter Beachtung personalvertretungsrechtlicher Gesichtspunkte auszulegen. Ausgehend davon hat das Bundesverwaltungsgericht dem Personalratsmitglied mit Blick auf die Unabhängigkeit des Personalrats und die damit verbundene Autonomie in der Geschäftsführung zunächst einen strikter Rechtskontrolle entbundenen Beurteilungsspielraum bei der Frage zuerkannt, ob an der Benutzung eines Kraftfahrzeugs ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Das Personalratsmitglied habe in pflichtgemäßer Würdigung die für und gegen die Benutzung des Kraftwagens sprechenden Umstände abzuwägen. Wenn danach die Entscheidung für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs vertretbar sei, bestehe ein Anspruch auf die große Wegstreckenentschädigung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2008 – 6 PB 4.08 –, Rn. 4 ff, juris. In einer späteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt, ob dem Personalratsmitglied stets ein solcher Beurteilungsraum zusteht. Es hat diese Frage offen gelassen und ausgeführt, ein Anspruch auf die große Wegstreckenentschädigung bestehe jedenfalls dann, wenn dem Personalratsmitglied die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Eine solche Unzumutbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht im Streitfall im Hinblick auf das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot bejaht, weil die Nutzung des Autos dem Personalratsmitglied eine Zeitersparnis von insgesamt 60 bis 80 Minuten je Arbeitstag ermöglichte. Angesichts dessen hielt es das Bundesverwaltungsgericht für ausgeschlossen, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gleichwohl als zumutbar anzusehen und demgemäß lediglich die einfache Wegstreckenentschädigung zu gewähren. Würden nämlich die nicht geringen Mehrkosten für die Nutzung eines Kraftfahrzeugs in erheblichem Umfang nicht erstattet, wäre dies nach den Ausführungen des Gerichts – objektiv betrachtet – geeignet, qualifizierte Beschäftigte von der Wahrnehmung eines Amtes als freigestelltes Personalratsmitglied abzuhalten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 – 5 P 5.17 –, Rn. 17 ff., insb. Rn. 21, juris. Der Umstand, dass diese Entscheidung zum sächsischen Personalvertretungsrecht ergangen ist, hindert entgegen der Auffassung des Beteiligten nicht daran, die vorstehenden Ausführungen auf das hier einschlägige Personalvertretungsrecht des Bundes zu übertragen. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass der sächsische Gesetzgeber durch einen unmittelbaren Verweis des Personalvertretungsgesetzes auf die Regelungen zur Reisekostenvergütung (und nicht zum Trennungsgeld) die Kostenerstattung bei Reisen von Personalratsmitgliedern nach trennungsgeldrechtlichen Vorschriften ausschließen wollte. Auch die vorliegend maßgeblichen Vorgaben des Bundespersonalgesetzes führen indes über den Verweis in den trennungsgeldrechtlichen Vorschriften – wie gesehen – zur Anwendung der reisekostenrechtlichen Regelung in § 5 BRKG. Dieser trennungsgeldrechtliche Ansatz hat lediglich insofern Auswirkungen auf die Auslegung des § 5 BRKG, als nur die kleine Wegstreckenentschädigung zu gewähren ist in Fällen, in denen dem Personalratsmitglied wegen der weiten Entfernung zwischen Wohnsitz und Sitz der Stufenvertretung die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist. In diesen Fällen liegt es nämlich nahe, sich am Sitz der Stufenvertretung eine Unterkunft zu nehmen und nur wöchentlich zum Wohnort zurückzukehren (§ 3 TGV). Entscheidet sich das Personalratsmitglied gleichwohl für die tägliche Hin- und Rückfahrt mit dem Kraftfahrzeug, so ist die Beschränkung der Kostenerstattung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2009 – 6 PB 17.09 –, Rn. 18, juris. Dies zugrunde gelegt, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Erstattung seiner Fahrkosten in Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG. Ein im dargelegten Sinne zu verstehendes erhebliches dienstliches Interesse an der Benutzung eines Kraftwagens ist gegeben. Die tägliche Rückkehr zu seinem Wohnort ist dem Antragsteller (unstreitig) zumutbar. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Antragsteller dabei angesichts der Zeitersparnis, die sich aus der Nutzung seines Autos ergibt, hingegen nicht zuzumuten. Die einfache Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln von dem Wohnort des Antragstellers in L. zum Sitz des Bezirkspersonalrats in C. nimmt zweieinhalb Stunden in Anspruch. An einem Arbeitstag müsste der Antragsteller folglich mindestens fünf Stunden Fahrtzeit auf sich nehmen, was mehr als der Hälfte eines regulären Arbeitstages entspräche. Nutzt der Antragsteller hingegen sein Auto, beläuft sich die für einen Arbeitstag zurückzulegende Fahrzeit auf insgesamt lediglich zwei Stunden. Die Nutzung des Privatwagens führt damit zu einer täglichen Zeitersparnis von drei Stunden. Dies ist mehr als das Doppelte jener Zeitersparnis, die für das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Fall Anlass war, den Verweis des Personalratsmitglieds auf öffentliche Verkehrsmittel als unzumutbar anzusehen. Dass sich, worauf der Beteiligte hinweist, bei längeren Strecken die Kosten pro Kilometer verringern, da der Kraftstoffverbrauch pro Kilometer bei Kurzfahrten höher ist als bei längeren Strecken und die Fixkosten für Versicherung und Steuern pro gefahrenen Kilometer geringer werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass durch die Gewährung der großen Wegstreckenentschädigung die dem Antragsteller durch die Fahrt zum Sitz des Gesamtpersonalrats verursachten tatsächlichen Mehrkosten (einschließlich verschleißbedingter Kosten) überkompensiert würden. Der Gesetzgeber geht, wie die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG zeigt, erkennbar davon aus, dass bei 30 Cent je Kilometer keine Überkompensation gegeben ist. Vielmehr ist der in § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG normierte Betrag von 20 Cent je Kilometer nicht kostendeckend, weil der Gesetzgeber vornehmlich aus ökologischen Gründen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorzieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 2009 – 6 PB 17.09 –, Rn. 17, juris. Vorsorglich sei schließlich darauf hingewiesen, dass der geltend gemachte Anspruch auch nicht mit der Begründung versagt werden darf, das erhebliche dienstliche Interesse sei vor Antritt der Dienstreise festzustellen, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 BRKG. Die Kostenerstattungspflicht der Dienststelle ist antragsunabhängig. Dass tatsächlich vielfach zweckmäßigerweise Anträge gestellt werden, führt nicht zu einem konstitutiven Antragserfordernis. Vielmehr bleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 44 Abs. 1 BPersVG a.F., wonach die Dienstelle für die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten aufzukommen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2012 – 6 P 3.12 – Rn. 27, juris. Aus der Neufassung der Regelung zum Ersatz der Reisekosten, die in § 46 Abs. 2 S. 1 BPersVG ihren Niederschlag gefunden hat, folgt für die Zeit ab dem 15. Juni 2021 keine abweichende Beurteilung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den neu eingefügten Zusatz zur „entsprechende[n]“ Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Diesem Zusatz kommt die lediglich klarstellende Funktion zu, dass den personalvertretungsrechtlichen Besonderheiten bei der Bestimmung von Reisekosten und Trennungsgeld Rechnung zu tragen ist. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen.