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Urteil

8 K 672/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0901.8K672.20.00
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Tenor

Die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Beklagten vom 22. Januar 2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Beklagten vom 22. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Beseitigungsanordnung. Der Kläger ist seit dem Jahr 1997 Eigentümer des mit einem Hauptgebäude sowie weiteren Baulichkeiten bebauten Grundstücks Gemarkung G01, Flur 0, Flurstück 000, mit der postalischen Adresse K.-straße 00. Das Grundstück befindet sich in einem Bereich, um den die Sieg in nördlicher, östlicher und westlicher Richtung einen Flussbogen schlägt. Im vom Flussbogen umfassten Bereich befinden sich um die 60 weitere zu Wohnzwecken genutzte Gebäude sowie zahlreiche Nebenanlagen. Nördlich und östlich reicht die Bebauung an den dortigen Deich heran. In westlicher Richtung wird sie durch Felder begrenzt. Auf der Südseite steigt die Geländeoberfläche an, ehe eine Bahntrasse und die Landesstraße 000 (L.-straße) folgen. Es bestehen nicht asphaltierte Straßen auf entsprechenden Wegeparzellen, Trink- und Abwasserleitungen sowie eine Müllabfuhr. Die im Flussbogen befindlichen, größtenteils ein-, teilweise zweigeschossigen Baulichkeiten entstanden seit Beginn der 1960er Jahre. Die Beklagte erteilte in diesem Zusammenhang Baugenehmigungen für die Neu- sowie Wiedererrichtung von Wochenendhäusern, Nebenanlagen und in einem Fall für ein Wohnhaus zur Dauerwohnnutzung. Die Beklagte erteilte einem Rechtsvorgänger des Klägers am 14. November 1959 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses und am 6. Januar 1992 für die Neuerrichtung eines Wochenendhauses. Ausweislich eines Vermerks des Amts für Stadtplanung und -entwicklung (Amt 61) der Beklagten vom 28. Oktober 1991 wurde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens von dort eine Verringerung der Wohnfläche bzgl. eines zur Genehmigung gestellten Wochenendhauses gefordert, da ansonsten die Nutzung als Dauerwohnsitz für eine mehrköpfige Familie möglich sei. In dieser Richtung lägen Fehlentscheidungen in diesem Gebiet vor. Um weitere Berufungsfälle zu vermeiden, wurde um Ablehnung des Bauantrages gebeten. In einer Vielzahl an Fällen meldeten sich Anwohner bei dem Einwohnermeldeamt der Beklagten im Gebiet mit Hauptwohnsitz an. Ausweislich der Beschlussvorlage für die Sitzung des Ausschusses für Dorfgestaltung und Denkmalschutz des Rates der Beklagten am 8. September 2015 waren dies zum damaligen Zeitpunkt 53 Personen. Der damalige Baukontrolleur der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, im Zeitraum von 2009 bis 2012 in einer an einer Hand abzählbaren Zahl von Fällen im Zusammenhang mit Rohbau- und Schlussabnahmen im Gebiet gewesen zu sein. Für eine proaktive Kontrolle habe der Beklagten das Personal gefehlt. Das Klägergrundstück sowie ein Großteil des beschriebenen Bereiches liegt im Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Sieg im Bereich der Städte Niederkassel, Troisdorf, Sankt Augustin, Bonn, Siegburg, Hennef und den Gemeinden Eitorf und Windeck vom 18. Juni 2013, bekanntgemacht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln am 8. Juli 2013, Ausgabe 27. Danach ist im Falles eines besonders ausgeprägten Hochwasserereignisses, dessen jährlich Auftretenswahrscheinlichkeit 1:100 beträgt („HQ100“), ein die Deichkrone des Bestandsdeiches überschreitende und das Gebiet 2,0 bis 2,5 m unter Wasser setzende Pegelhöhe der Sieg zu erwarten. Nachdem der Flächennutzungsplan der Beklagten vom 11. September 1992 – auch noch in der auf Ratsbeschluss vom 28. März 2011 beruhenden Neubekanntmachung – für das Gebiet um das Klägergrundstück herum ein Wochenendhausgebiet darstellte, ist dieses Gebiet in der auf Ratsbeschluss vom 19. März 2018 beruhenden Neuaufstellung als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Die Beklagte leitete aus Anlass der Überschwemmungsgebietsfestsetzung nach ca. zum Ende des Jahres 2012 beginnenden Vorprüfungen, ausweislich der Beschlussvorlage für die Sitzung des Ausschusses für Dorfgestaltung und Denkmalschutz des Rates der Beklagten am 8. September 2015 unter anderem zur Frage einer Ertüchtigung des Deiches, im Jahr 2015 ordnungsbehördliche Verfahren hinsichtlich der im oben beschriebenen Gebiet befindlichen baulichen Anlagen ein. Ausweislich einer Auskunft in der mündlichen Verhandlung ging sie dabei hinsichtlich der Reihenfolge des Aufgreifens vorbehaltlich etwaiger Änderungen aufgrund Eigentümerwechsels oder Nutzungsänderung nach einem zuvor entworfenen Konzept vor. Nach Anhörungen – zunächst nur zur Nutzungsuntersagung bzgl. einer Dauerwohnnutzung, dann auch bzgl. einer Beseitigungsanordnung – gab der Bürgermeister der Beklagten dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2020 auf, innerhalb einer Frist von acht Monaten nach Eintritt der Bestandskraft sämtliche bauliche Anlagen, insbesondere das als Dauerwohnsitz genutzte Gebäude und alle Nebenanlagen wie Abstellräume, Überdach für Fahrräder sowie Schwimmbad abzubrechen (Ziffer I Buchstabe a) sowie den anfallenden Bauschutt zu entsorgen bzw. zu entfernen (Ziffer I Buchstabe b) und drohte jeweils ein Zwangsgeld von 2.000,00 EUR an. Die Ordnungsverfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Gebäude formell illegal sei. Die Baugenehmigung sei durch die Dauerwohnnutzung und bauliche Veränderungen erloschen. Zudem sei es auch materiell illegal. Die Baulichkeit verstoße aufgrund ihrer Lage im Überschwemmungsgebiet gegen das wasserrechtliche Bauverbot. Das Grundstück befinde sich im Außenbereich und es bestünden entgegenstehende öffentliche Belange, namentlich die Darstellungen im Flächennutzungsplan, ein 2,0 bis 2,5 m hoher Wasserstand auf dem Grundstück bei einem Hochwasserereignis HQ100, eine zu befürchtende Vorbildwirkung sowie unwirtschaftliche Erschließungsaufwendungen. Es bestehe kein Bestandsschutz unter dem Gesichtspunkt einer Vereinbarkeit mit materiellem Baurecht über einen längeren Zeitraum, da seit der Aufnahme der Dauerwohnnutzung eine solche Vereinbarkeit nicht gegeben gewesen sei. Aus der Möglichkeit der melderechtlichen Anmeldung folge kein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der baurechtlichen Beurteilung. Die Maßnahme sei mit Blick auf die Bauordnungswidrigkeit sowie die von mitgerissenen Gebäudeteilen bei Hochwasser ausgehenden Gefahren verhältnismäßig. Die auf dem Grundstück befindlichen Nebenanlagen teilten als solche das Schicksal der Hauptnutzung. Dagegen hat der Kläger am 8. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Baugenehmigung sei nicht entfallen, weil die Nutzung zum Dauerwohnen und die Nutzung als Wochenendhaus nicht trennscharf abgrenzbar seien. Zudem bestehe Bestandsschutz, weil die Nutzung als Wochenendhaus zwischenzeitlich rechtmäßig gewesen sei. Er habe seit den Jahren 2004 oder 2005 bzw. 2009 seinen Lebensmittelpunkt, anders als in den Jahren zuvor, nicht mehr auf dem Grundstück. Das Vorhaben befinde sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Dieser könne unter den vorliegenden Umständen auch durch Wochenendhäuser mitbegründet werden. Die Eigenart der näheren Umgebung stelle ein Wochenendhausgebiet oder eine Gemengelage aus Dauerwohnnutzungen und Wochenendhausnutzungen dar, in welche sich das Vorhaben einfüge. Weiter ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verwaltung eine aktive Duldung aus der Möglichkeit der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt. Eine Nutzungsuntersagung bzgl. der Dauerwohnnutzung habe vorliegend genügt. Der Kläger dürfe auf die dahingehenden Ausführungen in der ersten Anhörung vertrauen. Die Ordnungsverfügung verfolge das Ziel eines baurechtmäßigen Zustands, der jedoch gar nicht erreicht werden könne, da ein Großteil des Gebäudebestands erhalten bleiben werde. Das Ziel der Herstellung einer Fläche für die Landwirtschaft könne nicht erreicht werden. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Januar 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug und ergänzt, ein schutzwürdiges Vertrauen bzgl. einer Möglichkeit des Dauerwohnens könne sich mangels erkennbar nicht dahingehenden Aussagegehalts nicht aus der Möglichkeit der melderechtlichen Anmeldung ergeben. Gleiches gelte hinsichtlich etwaiger Heranziehungsbescheide, grundbuchlicher Bezeichnungen etc. Es handele sich nicht um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Selbst wenn ein solcher anzunehmen wäre, stellte dieser keine Gemengelage, sondern allenfalls ein Wochenendhausgebiet dar, da sich die Zahl der Dauerwohnnutzungen zahlenmäßig im untergeordneten Bereich bewege. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass im Hochwasserfall die Vielzahl der Betroffenen eine Rettung unmöglich mache. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge im vorliegenden sowie in den Verfahren 8 K 3479/19, 8 K 5760/19, 8 K 1454/20, 8 K 1296/21 und 8 K 2419/21, die jeweils Gegenstand der gemeinsamen mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg, sie ist zulässig und begründet. Die Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar ist das Gebäude im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften geändert worden, und eine Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise ist nicht möglich (1), die Ordnungsverfügung ist jedoch diesbezüglich ermessensfehlerhaft (2), weil die Beklagte unrichtigerweise davon ausgegangen ist, dass das zu beseitigende Gebäude durchgängig bauplanungsrechtlich materiell illegal gewesen ist. In der Folge unterliegen auch die weiteren in der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen der Aufhebung (3). 1 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind, anordnen (1.1), wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (2.1). 1.1 Vorliegend wurde die bauliche Anlage zumindest im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften geändert, indem die Variationsbreite der genehmigten Nutzung als Wochenendhaus verlassen wurde, weil zumindest zwischen den Jahren 1997 und 2004 eine Nutzung zum Dauerwohnen erfolgte, ohne dass die dafür erforderliche Baugenehmigung eingeholt wurde. Wird ein Gebäude nicht mehr als Wochenendhaus, sondern zu Dauerwohnzwecken genutzt, liegt gegenüber der Nutzung als Wochenendhaus eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Denn wird ein Wochenendhaus dauerhaft als Lebensmittelpunkt der betreffenden Bewohner und damit als Wohngebäude genutzt, liegt damit eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB vor. Für die jeweiligen Nutzungen sind unterschiedliche bauplanungsrechtliche Regelungen einschlägig. Zudem sind an Bereiche mit als Dauerwohnung genutzten Wohngebäuden unterschiedliche städtebauliche Anforderungen gegenüber solchen mit ausschließlicher Wochenendhausnutzung zu stellen, wie der Beklagte unter Hinweis auf die Anforderungen an die Infrastruktur (Ver- und Entsorgung, Straßen, öffentliche Verkehrsmittel u.a. m.) zutreffend betont hat. Eine Genehmigung als Wochenendhaus gestattet gerade nicht eine dauerhafte Wohnnutzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2009 – 10 B 186/09 –, juris, Rn. 4, und Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 –, juris, Rn. 52 - 53; VG Köln, Urteil vom 6. September 2018 – 8 K 9850/17 –. 1.2 Eine Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise ist nicht möglich. Insbesondere scheidet die Erteilung einer Baugenehmigung aufgrund des wasserrechtlichen Bauverbots aus. Für etwaige Ausnahmen von diesem Verbot ist nichts ersichtlich. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Handelt es sich insgesamt um eine nicht genehmigte bauliche Anlage, ist diese im Genehmigungsverfahren als rechtlich nicht existent zu behandeln, so dass es sich um das Vorhaben einer Errichtung handelt. Vgl. so angenommen für die Errichtung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 33.90 –, Rn. 7, juris. Eine Baugenehmigung für ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet darf ausnahmsweise erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG vorliegen. Nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten im Einzelfall genehmigt werden, wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) WHG), den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) WHG), den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) WHG) und hochwasserangepasst ausgeführt wird (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) WHG) oder die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WHG). Hinsichtlich einer nachteiligen Veränderung von Wasserstand und Abfluss bei Hochwasser infolge einer Verengung des Fließquerschnittes durch – wie vorliegend – eine bauliche Anlage gilt, dass eine Verengung des Fließquerschnitt bereits an anderen – hier durch die weiteren baulichen Anlagen, die womöglich teils nicht abgerissen werden müssen – Stellen einer weiteren Verengung besonderes Gewicht zukommt, denn mit jeder einzelnen Verengung wird der Hochwasserdruck (weiter) verstärkt. Deshalb ist gerade wegen der an anderen Stellen bestehenden Verengungen eine noch vorhandene breitere Fläche besonders wichtig und aus Gründen des Hochwasserschutzes zu erhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, Rn. 90, juris. Schließlich ist zu berücksichtigten, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 WHG bereits geringfügige Verschlechterungen der Hochwassersituation einer Baugenehmigung entgegen stehen, wenn von dem Vorhaben eine Vorbildwirkung ausgehen kann. Im vorliegenden Fall könnte die Beklagte vergleichbare Bauanträge jedenfalls nicht mehr aus wasserrechtlichen Gründen versagen. Damit zöge die begehrte Genehmigung weitere Bauvorhaben im Retentionsraum nach sich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 1387/15 –, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, Rn. 87, juris. Die Baugenehmigungsbehörde kann sich grundsätzlich auf die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes berufen und verlassen. Sie muss regelmäßig nicht mehr nachweisen, dass Gründe des Hochwasserschutzes einer Bebauung des Grundstückes entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2004 – 7 CN 1.04 –, Rn. 22, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. April 2018 – 2 A 1387/15 –, Rn. 51, juris; Urteil vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, Rn. 76, juris m. w. N. Vorliegend ist das Bauverbot einschlägig, denn es handelt sich um eine nicht genehmigte bauliche Anlage, die daher nach obigen Ausführungen im Genehmigungsverfahren als rechtlich nicht existent zu behandeln ist, sodass die rechtlichen Maßstäbe für die Errichtung eines Gebäudes anzulegen sind. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vom grundsätzlichen Bauverbot liegen indes nicht vor. Denn es werden der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser durch die Baulichkeit nach obigen Maßstäben nachteilig verändert, da sie zu einer weiteren Verengung des Fließquerschnitts führt. Hinzu kommt, dass sie selbst ein Fließhindernis darstellt. Bei lebensnaher Betrachtung besteht die Gefahr, dass sich auf dem Grundstück Treibgut ansammelt, was zu einer weiteren Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses führte. Außerdem gehen von etwaig mitgerissenen Gebäudeteilen stromabwärts weitere Gefahren aus. Zudem ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Baulichkeit den Anforderungen des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d) WHG entspricht, also hochwasserangepasst ausgeführt worden ist. 2 Der Verwaltungsakt ist rechtwidrig, weil die Verwaltungsbehörde, die vorliegend gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, („[…] kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen […]“), die gesetzlichen Grenzen des Ermessens (vgl. § 40 VwVfG NRW) überschritten hat, und insoweit auch die Ermessensausübung der Prüfung des Gerichts unterliegt, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Zwar besteht vorliegend kein formeller Bestandsschutz (2.1), die tragenden Annahmen der Beklagten zum materiellen Bestandsschutz erweisen sich jedoch als rechtlich nicht haltbar (2.2). 2.1 Die Ermessensausübung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Baugenehmigungen für eine Wochenendhausnutzung noch bestehenden formellen Bestandsschutz entfalten würden. Insoweit ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Baugenehmigungen durch die zwischenzeitliche Aufnahme der nicht genehmigten Nutzung zu Dauerwohnzwecken zwischenzeitlich erloschen sind, indem sie sich auf sonstige Weise erledigt haben (vgl. § 43 Abs. 2 Var. 5 VwVfG NRW). Der (formelle) Bestandsschutz für die in einem Gebäude ausgeübte Nutzung endet mit dem tatsächlichen Beginn einer andersartigen Nutzung, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen Nutzung liegt und die erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll. Eine solche andersartige Nutzung unterbricht den Zusammenhang und lässt den Bestandsschutz, der lediglich die Fortsetzung der bisherigen, einmal ausgeübten Nutzung gewährleisten soll, entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 7 B 1227/16 –, Rn. 2 ff., juris m. w. N. Die Nutzung zum dauerhaften Wohnen verlässt die Variationsbreite einer Nutzung als Wochenendhaus. Ein Wochenendhaus dient nur dem gelegentlichen Aufenthalt zu Erholungszwecken, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983 – 4 C 70.78 –, juris, Rn. 6, wohingegen sich eine Wohnnutzung durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts auszeichnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 4 C 5.16 –, juris, Rn. 17, m. w. N. 2.2 Die tragenden Annahmen der Beklagten zum materiellen Bestandsschutz erweisen sich als rechtlich nicht haltbar. Die Wochenendhausnutzung stand bis zur Ausweisung des Überschwemmungsgebietes über einen längeren Zeitraum mit materiellem Baurecht in Einklang und hat nach den in der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätzen materiellen Bestandsschutz erworben. In Bezug auf Grundstücke schützt Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht, ein Grundstück baulich zu nutzen. Das Recht der baulichen Nutzung eines Grundstücks ist allerdings von vornherein nur im Rahmen der Gesetze geschützt. Gesetze, die im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind insoweit auch untergesetzliche – auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende – Normen. Welche Befugnisse einem Eigentümer in einem bestimmten Zeitpunkt konkret zustehen, wird daher durch die Gesamtheit aller in diesem Zeitpunkt geltenden verfassungsmäßigen, die Eigentümerstellung regelnden Vorschriften bürgerlichen und öffentlichen Rechts festgelegt. Ein durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkter Bestandsschutz greift daher dann, wenn die bauliche Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden ist, also formell baurechtmäßig war, oder jedenfalls genehmigungsfähig, also materiell baurechtmäßig war. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. April 2022 – 1 BvL 2/17 –, juris, Rn. 20, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 4 B 20.07 –, Rn. 3, juris. Der Bestandsschutz gewährleistet, dass sich eine rechtmäßige Nutzung auch gegen neues entgegenstehendes Recht durchsetzt. Er greift nur, wenn die jeweilige Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt ausdrücklich genehmigt worden oder jedenfalls materiell zulässig gewesen ist. Vgl. OVG NRW Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 –, Rn. 36 - 44, juris. Soweit darüber hinaus in Teilen der Rechtsprechung weitergehend verlangt wird, dass im Fall einer nicht von einer bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckten Nutzung Bestandsschutz allenfalls dann in Betracht kommt, wenn zusätzlich im früheren Zeitraum des materiell rechtmäßigen Bestands eine förmliche Genehmigung nicht erforderlich war, die Anlage mit anderen Worten vormals verfahrensfrei errichtet werden durfte, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2021 – 15 ZB 20.2906 –, juris, Rn. 18, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 B 05.1429 –, juris, Rn. 24, folgt die Kammer dem mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht. Die – zumindest seit dem Jahr 2009 – vorliegende Wochenendhausnutzung war bis zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes über einen längeren Zeitraum genehmigungsfähig, also materiell baurechtmäßig. Sie war nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, denn es handelt sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (2.2.1) und das Gebäude fügte sich im fraglichen Zeitraum insbesondere nach Art seiner baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung, die hier als Gemengelage aus Dauerwohn- und Wochenendhausnutzungen anzusehen ist, ein (2.2.2), die Erschließung war gesichert und auch im Übrigen war die bauliche Anlage rechtmäßig (2.2.3). 2.2.1 Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Zulässigkeitsregeln des § 34 Abs. 1 bis 3a BauGB ist das Vorliegen eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“. Mit diesem Merkmal wird der Anwendungsbereich des § 34 unmittelbar vom Anwendungsbereich der Zulässigkeitsregeln über das Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) abgegrenzt. Alles was nicht „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ liegt, ist insoweit dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen. Die Tatbestandsmerkmale „Bebauungszusammenhang“ und „Ortsteil“ sind kumulativer Natur. Liegt ein Bebauungszusammenhang vor, an dem das zu bebauende Grundstück teilnimmt, ist in einem weiteren Schritt zu klären, ob dieser Bebauungszusammenhang Ortsteil ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47.14 –, juris, Rn. 10. Als „Bebauung“ zu berücksichtigen sind nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Die Rechtsprechung hat hieraus gefolgert, dass zur „Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu Freizeitzwecken (z. B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) genutzt werden, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 – 4 B 46.16 –, juris, Rn. 5, 6; BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, juris, Rn. 3, BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 55.81 –, juris, Rn. 10. Diese Rechtsprechung lässt jedoch Raum für abweichende Feststellungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 –, juris, Rn. 69 - 78. Es lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft; dies bedarf vielmehr einer Beurteilung aufgrund einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts". Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn. 16, 21, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 –, juris, Rn. 3. Demgemäß ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass etwa eine größere Ansammlung von Wochenendhäusern im Einzelfall auch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB bilden kann, wenn sie – wäre sie aufgrund eines Bebauungsplans entstanden – bei einheitlicher Gebietsstruktur auch Baugebiet im Sinne des BauGB und der BauNVO wäre. So kommen insbesondere auch faktische der Erholung dienende Sondergebiete im Sinne von § 10 Abs. 1 BauNVO, etwa als faktische Wochenendhausgebiete, in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 7 A 4947/05 –, juris, Rn. 69 - 78 m. w. N. Ein „Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die nach obigem zu berücksichtigende aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47.14 –, juris, Rn. 10; Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 –, juris, Rn. 11. „Ortsteil“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das Gegenstück zum Ortsteil bildet die Splittersiedlung, die ebenfalls im Zusammenhang bebaut sein oder (sogar) die Merkmale eines Baugebiets im Sinne von §§ 2 - 4, §§ 5 - 9 BauNVO aufweisen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47.14 –, juris, Rn. 10; Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 –, juris, Rn. 11. Für die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder aber als Splittersiedlung anzusehen ist, kommt es auf die Siedlungsstruktur der jeweiligen Gemeinde an. Grundsätzlich ist weder die Zahl der Wohnhäuser in einem Bebauungskomplex noch die Häufigkeit von Splittersiedlungen in einem Gemeindegebiet allein maßgebend für diese Bewertung. Ein Bebauungskomplex ist – allerdings nicht rein quantitativ – sowohl mit Ortsteilen als auch mit Splittersiedlungen zu vergleichen. Sind deutliche Siedlungsschwerpunkte in näherer Umgebung vorhanden, ist eine Streubebauung mit erheblich weniger Wohnhäusern als Splittersiedlung zu werten und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet. Ein weiteres Kriterium für die Annahme eines Ortsteils können Infrastruktureinrichtungen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 8 B 857/19 –, juris, Rn. 12 ff., m. W. N. Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung. Für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, kommt es grundsätzlich auf die Genehmigung der bestehenden Bebauung nicht an. Sofern eine Genehmigung erteilt wurde, sind die Gründe dafür unerheblich. Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt für diese weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 – 4 B 46.16 –, juris, Rn. 5; Urteil vom 6. November 1968 – 4 C 31.66 –, juris, Rn. 22. Eine vorhandene, aber nicht genehmigte Bebauung bzw. Nutzung ist zu berücksichtigen, sofern sie in einer Weise geduldet wird, die keine Zweifel daran lässt, dass die zuständigen Behörden sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben. Die zuständigen Behörden sind gehalten, gegen eine Bebauung, die weder formell noch materiell baurechtmäßig ist, einzuschreiten. Wenn sie das unterlassen, kann dies nicht zu Lasten desjenigen gehen, der sich für sein Vorhaben auf den tatsächlich vorhandenen Bebauungszusammenhang beruft. Dementsprechend haben tatsächlich vorhandene Baulichkeiten nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn – wie namentlich durch den Erlass von Beseitigungsverfügungen – das Verhalten der zuständigen Behörden hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung absehbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, juris, Rn. 22; Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 –, juris, Rn. 14. Gemessen daran war im für die Entstehung von Bestandsschutz maßgeblichen Zeitraum vor der Festsetzung des Überschwemmungsgebiets im Jahr 2013 in der damals nördlich der Bahntrasse befindlichen Bebauung bei der gebotenen wertenden Betrachtung anhand des im Internet frei verfügbaren Bild- und Kartenmaterials sowie der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil zu erblicken. Dabei sind auch die dort befindlichen ungenehmigten Dauerwohnnutzungen zu berücksichtigen, denn sie wurden damals in dem Sinne der vorzitierten Rechtsprechung in einer Weise „geduldet“, die keine Zweifel daran ließ, dass die zuständigen Behörden sich mit ihrem Vorhandensein in der Weise „abgefunden“ hatten, dass sich aus dem behördlichen Verhalten nicht hinreichend klar ergab, dass eine Beseitigung absehbar war. Denn für den maßgeblichen Zeitraum fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die zuständigen Behörden beabsichtigt hätten sich des Sachverhalts anzunehmen und an den bestehenden Verhältnissen Änderungen herbeizuführen. Ausweislich des Vermerks des Amts für Stadtplanung und -entwicklung vom 28. Oktober 1991 bestand bereits zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis von „Fehlentwicklungen“ im Gebiet. Statt diese zum Anlass für die Prüfung eines bauordnungsrechtlichen Einschreitens zu nehmen, beschränkte sich die Reaktion der Beklagten jedoch darauf, bei künftigen Baugenehmigungen durch die Reduzierung der zu genehmigenden Fläche künftige Umnutzungen zu erschweren und weitere Berufungsfälle zu vermeiden. Weiterhin ist zu beachten, dass die Umnutzungen nicht gleichsam im Geheimen stattfanden und verborgen wurden, sondern von den Anwohnern zumindest teilweise offen zu Tage getragen wurden. So enthält die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt mit Hauptwohnsitz im fraglichen Gebiet zwar keinen baurechtlichen Aussagegehalt und ist nicht geeignet, dahingehenden etwaigen Vertrauensschutz zu begründen. Allerdings ist sie Ausweis dessen, dass die Dauerwohnnutzungen nicht vor der Beklagten verborgen wurden. In Verbindung mit der bei der Beklagten vorhandenen positiven Kenntnis von (einzelnen) „Fehlentwicklungen“ hätten die bei der Beklagten vorgehaltenen Registereintragungen einen gleichsam auf der Hand liegenden ersten Ermittlungsansatz geboten. Vor diesem Hintergrund ergibt sich nichts anderes daraus, dass Dauerwohnnutzung und Wochenendhausnutzung nach außen hin ggf. ein ähnliches Gepräge aufweisen können. Zudem ist diesbezüglich zu beachten, dass ausweislich der in den Verfahren befindlichen Lichtbilder teilweise ein derartiger Ausbauzustand der Wochenendhäuser – gerade auch bereits im Eingangsbereich des Gebiets, welches durchaus gelegentlich vom Baukontrolleur aufgesucht wurde – erreicht wurde, dass eine Umnutzung zumindest nahelag. Daraus, dass trotz dieser besonderen Sachlage von Seiten der Beklagten über Jahre hinweg keine Maßnahmen ergriffen wurden, die auch nur der weiteren Aufklärung eines jedenfalls in Ansätzen bekannten Sachverhaltes in Richtung auf ein evtl. Einschreiten zugeordnet werden können, war bei objektiver Betrachtung zu schließen, dass sich die Beklagte mit den Zuständen im Gebiet im oben genannten Sinne „abgefunden“ hatte. Ein absehbares Einschreiten lässt sich aufgrund der Maßgeblichkeit der damaligen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung des Entstehens materiellen Bestandsschutzes nicht aus der gegenwärtigen Perspektive in der Rückschau daraus konstruieren, dass beginnend im Jahr 2015 ein solches Einschreiten dann gleichwohl erfolgte. Der von der Beklagten angeführte Anlass für ihr Einschreiten war die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets, die jedoch erst nach dem hier maßgeblichen Betrachtungszeitraum erfolgte. Entsprechend hat die Beklagte angegeben, erst im Jahr 2012 erste Prüfungsschritte für eine erste Vorprüfung eingeleitet zu haben. Unter danach gebotener Einbeziehung der vorhandenen Bebauung ergibt sich das Bild eines verhältnismäßig dicht bebauten Bereiches, der durch Felder, Zugtrasse und Deich deutlich abgegrenzt ist. Jener Bereich ist kleinteilig parzelliert, an das Wasser- und Stromnetz angeschlossen, verfügt über eine straßenmäßige Anbindung auf entsprechenden Parzellen und wird von der Müllabfuhr angefahren. Zwar verfügen die Straßen in einzelnen Verästelungen teilweise nur über ein geringes Ausbauniveau, aber zumindest die Hauptzugangswege vermitteln ein solches Erschließungsniveau, das ungeachtet etwaigen Verbesserungsbedarfes gleichwohl in einer Weise vorhanden ist, die zur Annahme eines Ortsteils genügt. Die Zahl der baulichen Anlagen von zumindest knapp 60 hat im Hinblick auf den Charakter der Beklagten als einer eher ländlichen Stadt und insbesondere verglichen mit dem angrenzenden Nachbarort I. schließlich auch das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht, an dessen Bebauungszusammenhang das Grundstück teilnimmt. Es ergibt sich keine andere Bewertung aufgrund der auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB fußenden Klarstellungssatzung „S-l 1.1“ der Beklagten, da mit einer solchen keine verbindliche Zuweisung in den Außenbereich einhergeht. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 15 N 08.1124 –, juris, Rn. 11. 2.2.2 Der wie oben skizziert begrenzte Ortsteil bildet aufgrund jener Begrenzung vorliegend auch die für die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung. Die Beurteilung richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, denn die vorhandene Eigenart entspricht keinem der Baugebiete der BauNVO. Insbesondere handelt es sich aufgrund der Mischung aus vorliegend in die Betrachtung einzubeziehenden Dauerwohnnutzungen und Wochenendhäusern um kein Wochenendhausgebiet. In diese Gemengelage fügte sich die Dauerwohnnutzung aufgrund in die Betrachtung einzubeziehender Vorbilder auch ein. Ein Vorhaben fügt sich nach § 34 Abs.1 Satz 1 BauGB unter anderen dann in die nähere Umgebung ein, wenn es ein (nicht auszusonderndes) „Vorbild" oder eine „Entsprechung" gibt. Dabei kann grundsätzlich an die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung angeknüpft werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 – 4 B 8.97 –, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2017 – 2 A 46/16 –, juris, Rn. 29; VG Köln, Urteil vom 14. März 2019 – 8 K 10075/16 –, juris, Rn. 59. Wie oben ausgeführt, ist bei der Bestandsaufnahme grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Allerdings muss die Betrachtung dann auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Auszusondern sind dabei zum einen solche Anlagen, die von ihrem Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, zum anderen aber auch solche Anlagen, die zwar die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber als Fremdkörper ihrer Qualität nach völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Unbeachtliche Fremdkörper in diesem Sinne sind namentlich singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. August .2016 – 7 A 937/14 –, juris, Rn. 25; Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 46 m. w. N. Die Dauerwohnnutzungen sind auch unter diesen Gesichtspunkten nicht aus der Betrachtung auszusondern. Insbesondere stellten sie schon aufgrund ihrer hohen Zahl keine Fremdkörper dar. Ein erheblicher Anteil an Dauerwohnnutzungen ergab sich selbst dann, wenn man unterstellte, dass die Zahl der Dauerwohnnutzungen seit 2013 bis zum hier bekannten Wert aus dem Jahr 2015, 53 Personen, zugenommen haben sollte und die durchschnittliche Haushaltsgröße, die im Jahr 2010 knapp 2 Personen betrug, vgl. Statista, Durchschnittliche Zahl der Personen pro Privathaushalt in Deutschland in den Jahren 1846 bis 2010, abgerufen über: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1059692/umfrage/durchschnittliche-haushaltsgroesse/#:~:text=Die%20durchschnittliche%20Privathaushaltsgr%C3%B6%C3%9Fe%20in%20Deutschland,rund%20zwei%20Personen%20pro%20Haushalt, vorliegend überschritten worden sein sollte und man die Fälle ausblendet, in denen eine Dauerwohnnutzung ohne Anmeldung eines Hauptwohnsitzes erfolgte. 2.2.3 Schließlich ist die Erschließung aus den oben dargelegten Erwägungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert. Eine Rechtswidrigkeit der baulichen Anlage im Übrigen – etwa unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten – ist weder vorgetragen noch drängt sie sich auf. Jedenfalls hat die Beklagte bislang ihre Ermessensbetätigung an derartigen Gesichtspunkten nicht ausgerichtet und insoweit den Sachverhalt auch nicht weiter aufgeklärt. Aufgrund dessen kann das Gericht auch nicht etwa mit der Begründung, es liege eine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne der Beseitigungsverfügung vor, von der Aufhebung der Beseitigungsverfügung absehen. 3 Die Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten in Bezug auf die Hauptanlage Wohnhaus, bringt auch die gegen die bestehenden Nebenanlagen getroffenen Entscheidungen zu Fall. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auch nur erwogen hätte, ggf. auch nur isoliert die Entfernung der Nebenanlagen zu fordern. Die unter Ziffer I Buchstabe b verfügte Entfernung des Bauschutts ist mangels Pflicht zum Abriss ebenso rechtswidrig, wie die unter Ziffer II verfügten Zwangsgeldandrohungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Berufung war nicht durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 zuzulassen, weil die dort genannten Gründe nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert ergibt sich aus der Bedeutung der Sache für den Kläger, § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich dabei an Ziffer 10 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 orientiert, wonach der Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz zuzüglich Abrisskosten maßgeblich ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat das Gericht den Betrag auf der Grundlage einer schlüssigen Auskunft eines Klägerprozessbevollmächtigten in einem Parallelverfahren, das ein für diesen Zweck im Wesentlichen vergleichbares Gebäude zum Gegenstand hatte, geschätzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.