Urteil
8 K 4697/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0901.8K4697.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil 8 K 4697/21 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren & wegen Erteilung einer Baugenehmigung (Änderung Betriebszeiten) hat die 8. Kammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2022 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht den Richter am Verwaltungsgericht die Richterin den ehrenamtlichen Richter und die ehrenamtliche Richterin für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G01 mit der Lagebezeichnung F.----straße 0, 00000 L. (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück ist mit einer ehemaligen Kfz-Werkstatt vollflächig bebaut, in der sich seit 2017 die Gaststätte „K. T. “ befindet. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0000/00. Dieser setzt in dem maßgeblichen Bereich ein Besonderes Wohngebiet nach der BauNVO 1990 fest („WB 2“). In Ziffer 1.1, erster Spiegelstrich der textlichen Festsetzungen wird aufgeführt, dass Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zulässig sind. Unter Ziffer 5.0 der textlichen Festsetzungen heißt es, dass nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB entsprechend der dargestellten Lärmpegelbereiche Schallschutzmaßnahmen nach der DIN 4109 zu treffen seien. Nach der auf dem Plan befindlichen Zeichenerklärung werden Lärmpegelbereiche durch Linien mit Bezifferung festgelegt. Derartige Linien befinden sich entlang der straßenseitigen Häuserfronten, so auch in der F.----straße in Höhe des Vorhabens (LPB III). In Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen wird unter dem vorletzten Spiegelstrich auf Grundlage eines Ziegelmauerwerks mit einem Fensteranteil von 35 % der betroffenen Fassade und einer Bemessungshöhe von 4,50 Metern die folgende Zuordnung der Lärmpegelbereiche zu den entsprechenden Schutzklassen (Fenster) angegeben: Lärmpegelbereich Schallschutzklasse (Fenster) III 1 IV 2 V 3 VI 4 VII 5 Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauvorbescheid hinsichtlich der Frage, ob eine Nutzungsänderung zum Betrieb einer Gaststätte (evtl. mit eigener Bierbrauerei) auf dem Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich zulässig sei. Die Beklagte erteilte der Klägerin am 7. Oktober 2015 den beantragten Vorbescheid mit der Einschränkung, dass die Betriebszeiten der Gaststätte nur bis 22:00 Uhr genehmigt werden könnten. Die Nutzung als Brauerei sei insgesamt nicht zulässig. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 12. Mai 2016 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der ehemaligen Kfz-Werkstatt auf dem Vorhabengrundstück zu einer Gaststätte. Die Beklagte wies im Laufe des Verwaltungsverfahrens darauf hin, dass die Betriebsbeschreibung entsprechend den Vorgaben im Vorbescheid zu den Betriebszeiten zu konkretisieren sei. Mit Bescheid vom 26. Januar 2017 erteilte die Beklagte der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Erdgeschosses und der Empore in eine Gaststätte mit mehr als 40 Gastplätzen mit Betriebszeiten von 17:00 bis 22:00 Uhr. Das Bauvorhaben wurde am 6. November 2017 fertig gestellt. Auf eine Anfrage des Pächters des Vorhabengrundstücks hin teilte ein Mitarbeiter des Gewerbeamtes – Gaststättenangelegenheiten der Beklagten in einer internen E-Mail vom 15. Dezember 2017 mit, dass auf den Grundstücken F.----straße 0 und 00 Gaststätten ohne Einschränkungen der Betriebszeiten gemeldet seien. Daraufhin äußerte ein Mitarbeiter des Bauaufsichtsamtes der Beklagten – auch gegenüber dem Pächter des Vorhabengrundstücks –, dass seiner Ansicht keine Bedenken gegen eine zu genehmigende Verlängerung der Betriebszeiten im Innenraum der Gaststätte auf dem Vorhabengrundstück bis 24:00 Uhr bestünden, jedoch ein förmlicher Bauantrag zu stellen sei. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 beantragte die Klägerin eine Genehmigung für die Änderung der Betriebszeiten auf 10:00 Uhr bis 1:00 Uhr an Werktagen sowie auf 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Hierzu führte sie aus, dass sich sowohl in der F.----straße 0 das Restaurant „U. “ als auch in der F.----straße 00 das Restaurant „S. “ befänden, die jeweils keinen Auflagen hinsichtlich der Betriebszeiten unterlägen. Zudem seien zahlreiche weitere Gaststätten in der näheren Umgebung vorhanden, deren Lärmimmissionen mit der Gaststätte „K. T. “ auf dem Vorhabengrundstück vergleichbar seien. Mit Bescheid vom 21. Februar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Eine hiergegen gerichtete Klage der Klägerin wurde unter dem Aktenzeichen 8 K 2155/18 geführt und von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 1. September 2022 zurückgenommen. Im Zuge eines erneuten Bauantrags vom 5. Juli 2018 der Klägerin zur Genehmigung geänderter Betriebszeiten von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung mit Bescheid vom 25. Juli 2018. Einen weiteren Antrag der Klägerin vom 1. Juli 2020 hinsichtlich einer Baugenehmigung zur Erweiterung der Gastraumfläche um 30 Plätze durch Nutzung der Galerieebene beschied die Beklagte ablehnend, wogegen die die Klägerin Klage erhob. Das gegen diesen Ablehnungsbescheid vom 9. August 2021 gerichtete Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 8 K 4698/21 geführt. Die Klägerin nahm diese Klage ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 1. September 2022 zurück. Mit weiterem Schreiben vom 1. Juli 2020 beantragte die Klägerin erneut eine Baugenehmigung für die Änderung der Betriebszeiten von täglich 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr für die Gaststätte auf dem Vorhabengrundstück und den Einbau einer Schallschleuse. In ihrem Bauantrag führte die Klägerin aus, dass eine Ausnahme i. S. d. § 31 Abs. 1 BauGB analog von dem maßgeblichen Bebauungsplan zuzulassen sei. Mit der generellen Genehmigung des Gaststättenbetriebs auf dem Vorhabengrundstück habe die Beklagte sich entsprechend des aus der Planbegründung folgenden Interesses an Schank- und Speisewirtschaften entschieden. Eine Beschränkung deren Betriebs auf maximal 22:00 Uhr sei den Festsetzungen und der Planbegründung jedoch nicht zu entnehmen. Eine solche Beschränkung folge insbesondere auch nicht automatisch aus der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit derartiger Betriebe im Plangebiet. Für eine etwaige derartige Beschränkung im Bebauungsplan sei auch keine Ermächtigungsgrundlage ersichtlich. Nach der demnach vorzunehmenden einzelfallabhängigen Standortverträglichkeitsprüfung ergebe sich aus dem beigefügten Gutachten zur schalltechnischen Untersuchung des Büros Q. D. vom 23. Juni 2020, dass bei Einbau einer geplanten Schallschutzschleuse fast alle Immissionsrichtwerte eingehalten würden. In dieses sei bereits die parallel beantragte Erweiterung des Gastraumes durch Schaffung von zusätzlich 30 Gastplätzen einbezogen worden. Ferner seien diesem die Richtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete, reduziert um 6 dB (A), also von 34 dB (A) zugrunde gelegt worden, um mögliche Lärmvorbelastungen zu berücksichtigen. Mit Ausnahme der Lärmimmissionen gegenüber dem Nachbargrundstück F.----straße 0, demgegenüber der Richtwert um 0,6 dB (A) überschritten werde, seien alle Richtwerte eingehalten. In dem Gebäude an der F.----straße 0 seien jedoch im Erdgeschoß sowie 1. Obergeschoss gewerbliche Nutzungen vorhanden, für die eine Betroffenheit in der Nacht nicht anzunehmen sei. Die beantragte Betriebszeitenänderung betreffe insbesondere auch nicht den Bereich der Außengastronomie auf dem Vorhabengrundstück. Für die Außengastronomien der umliegenden Gaststätten in der F.----straße seien hingegen Genehmigungen für eine Nutzung bis 24:00 Uhr erteilt worden bzw. diese nutzten die Außenbereiche jedenfalls in der Regel bis zu dieser Uhrzeit. Aus diesem tatsächlichen Befund folge, dass eine Verlängerung der Betriebszeiten gebietsverträglich sei. Zur Sicherstellung der Immissionswerte aus dem vorgelegten Gutachten sei der Einbau der Schallschutzschleuse notwendig und geplant. Im Zuge der umgesetzten Nutzungsänderung des ehemaligen Speditionsbetriebes bzw. der Kfz-Werkstatt in eine Gaststätte seien bereits auch dem Schallschutz zuträgliche Materialien verbaut worden, was im Vergleich zu den umliegenden Gastronomiebetrieben eine Besonderheit sei. Die Betreiberin des Gaststättenbetriebs auf dem Vorhabengrundstücks sei zudem bereit, durch evtl. weitere Auflagen organisatorische Maßnahmen dahingehend zu übernehmen, dass durch Personal im Eingangsbereich ein möglichst geräuschloses Verlassen der Gaststätte sichergestellt werde. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 5. August 2021 lehnte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung ab. Dies begründete sie damit, dass Schank- und Speisewirtschaften nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur ausnahmsweise zulässig seien. Die Einschränkung der Öffnungszeiten der nur ausnahmsweise zulässigen Schank- und Speisewirtschaften bis 22:00 Uhr diene daher dem Zweck, die Wohnnutzung zu schützen. Auch wenn der Bebauungsplan keine Beschränkungen der Betriebszeiten vorsehe, seien diese im Interesse der nächtlichen Ruhezeiten der Anwohner notwendig. Aus der Begründung des Bebauungsplans gehe insoweit auch hervor, dass eine Ansiedlung von Gaststätten zur Bedarfsdeckung auch von außerhalb anreisender Benutzer nicht erwünscht sei. Die Wohnruhe werde durch einen sich entwickelnden sog. Kneipentourismus besonders in den Abend- und Nachstunden erheblich beeinträchtigt. Zudem verstärke sich auch die Stellplatzproblematik bei unerwünscht ausgelöstem PKW-Verkehr. Die F.----straße zeichne sich zudem durch eine grundstücksflächenmäßig kleinteilige Bebauung mit großer Wohnnutzung aus. Erst im Randbereich zur N. Straße hin seien kleinere Restaurants vorhanden, die aus städtebaulicher Sicht eher der Versorgung der unmittelbaren Umgebung dienten als die Gaststätte auf dem Vorhabengrundstück. Die Vergleichsgaststätten verfügten auch über eine augenscheinlich geringere Anzahl an Gastplätzen. Eine Verlängerung der Öffnungszeiten bis 24:00 Uhr weise auf eine überörtliche Versorgung hin und störe die Wohnruhe. Die Gaststätte auf dem Grundstück F.----straße 0, deren Betriebszeit bis 24:00 Uhr gehe, könne zum Vergleich nicht herangezogen werden, da diese im Bestand überplant worden sei. Seit der Ansiedlung der Gaststätte auf dem Vorhabengrundstück werde die F.----straße durch Auseinandersetzungen mit Nachbarn geprägt. Die Klägerin hat am 10. September 2021 Klage erhoben. Die Klageschrift war mit dem Namenszug eines Prozessbevollmächtigten der Klägerin versehen und ausweislich des Prüfvermerks vom 10. September 2021 nicht qualifiziert elektronisch signiert. Laut demselben Prüfvermerk wurde die Klageschrift aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eines anderen Prozessbevollmächtigten der Klägerin an das Gericht übermittelt. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, dass sich in der näheren Umgebung zahlreiche Restaurants und Gaststätten mit längeren Betriebszeiten befänden. Das im Nachbargebäude F.----straße 0 befindliche Restaurant „T1. “ habe Öffnungszeiten bis 24:00 Uhr mit einer bis zu dieser Uhrzeit zudem genehmigten Außengastronomie unmittelbar neben dem Eingang zu der Gaststätte auf dem Vorhabengrundstück. Zudem habe der gegenüberliegende Gastronomiebetrieb „F1. C. “ mit Außengastronomie bis 23:00 Uhr geöffnet, ebenso wie an Wochenenden das Restaurant „L1. “ in der F.----straße 00. Das Restaurant „Q1. “ in der F.----straße 00 habe bis 24 Uhr geöffnet. Die Versagung der Baugenehmigung sei zunächst rechtswidrig, da der Bebauungsplan Nr. 0000/00 rechtswidrig sei und ein Einfügen daher allein anhand von § 34 BauGB zu prüfen sein müsse. Die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans folge daraus, dass dieser zum einen unter einem Verkündungsmangel leide und zum anderen hinsichtlich der Lärmpegelbereiche zu unbestimmt sei. Der Verkündungsmangel ergebe sich daraus, dass in der textlichen Festsetzung Ziffer 5 auf die DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – verwiesen werde, was nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung entspreche. Durch diesen Verweis ergäben sich die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen nicht ohne weiteres aus der Bebauungsplanurkunde selber, sondern erst aus einer Anwendung der übrigen Regelungen der DIN 4109. Dadurch sei es Planbetroffenen nicht möglich, sich verlässlich Kenntnis von dem Inhalt des Bebauungsplans als Rechtsnorm zu verschaffen. Vielmehr sei eine umfassende Kenntniserlangung in unzumutbarer Weise erschwert, da der Inhalt der DIN-Norm nur gegen ein Entgelt von 89,90 Euro beim Beuth Verlag erworben werden könne, wobei im Bebauungsplan schon Angaben zu Datum, Ausgabe und Fundstelle der DIN-Norm fehlten. Der Verkündungsmangel sei auch nicht nach § 214 und § 215 BauGB unbeachtlich geworden, da es sich gerade um einen den Hinweiszweck der Bekanntmachung beeinträchtigenden und damit beachtlichen Verfahrensfehler handele. Hinsichtlich eines Einfügens nach der Art der Nutzung gemäß § 34 BauGB handele es sich bei der näheren Umgebung, bestehend aus dem Dreieck F.----straße , C1. Straße und N.---------straße , in faktischer Hinsicht gerade nicht um ein besonderes Wohngebiet, sondern vielmehr um ein Mischgebiet. Nach dem Vorbild der bereits vorhandenen Gastronomien füge sich das Vorhaben in diese nähere Umgebung ein. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aufgrund der beantragten verlängerten Betriebszeiten vor, da diese gebietsverträglich seien, wie sich aus der schalltechnischen Untersuchung des Büros Q. D. vom 23. Juni 2020 ergebe. Ein Rücksichtnahmeverstoß scheide schon deshalb aus, weil sich die beantragten Öffnungszeiten der Klägerin nur auf den Innenbereich bezögen, während neben dem Vorhabengrundstück befindliche Gastronomien sogar die Außengastronomie bis 24:00 Uhr betreiben dürften. Selbst unter der Annahme, dass der Bebauungsplan rechtmäßig wäre, sei die Ablehnungsentscheidung der Beklagten rechtswidrig. Die Beklagte habe die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu einengend ausgelegt, indem sie davon ausgegangen sei, dass eine nur ausnahmsweise Zulässigkeit der Nutzung eine Beschränkung der Betriebszeiten auf höchstens 22:00 Uhr bedinge. Auch im Wege der Auslegung sei den Planunterlagen keine Sperrzeitregelung zu entnehmen. Eine solche könne auf der Grundlage bundesrechtlichen Bauplanungsrechts auch gar nicht erlassen werde, da durch § 18 Abs. 1 GastG insoweit abschließend den Ländern die Möglichkeit eingeräumt worden sei, durch Rechtsverordnung eine grundsätzliche allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften festzusetzen. In Nordrhein-Westfalen beginne die Sperrzeit für Gaststätten entsprechend § 3 Abs. 3 GewRV NRW um 5:00 Uhr und ende um 6:00 Uhr. Ein Ermessen der Beklagten über die Erteilung einer Ausnahme i. R. v. § 31 Abs. 1 BauGB beschränke sich auf die Überprüfung der individuellen Vereinbarkeit der Gaststätte mit der umgebenden Nutzung, wobei Überlegungen des Nachbarschutzes gerade der allgemeinen Sperrzeitregelung vorbehalten sei. Die Beklagte habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum damit überschritten. Zudem gehe aus der schalltechnischen Untersuchung des Büros Q. D. vom 23. Juni 2020 hervor, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch die einzubauende Schleuse fast sämtlich eingehalten würden. Da sich im Erdgeschoss des Gebäudes in der F.----straße 0 eine Tanz- und Ballettschule befinde, sei dieser Immissionsort für die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nicht relevant. Die Umgebung sei zudem bereits derart vorbelastet, dass eine Verlängerung der Betriebszeiten für den Innenbereich der bestehenden Gastronomie auf dem Vorhabengrundstück gerade nicht zu einer vertiefenden Störung der Wohnruhe führen könne. Hinzu komme, dass sich in der F.----straße 00 das einzige öffentliche Parkhaus mit ca. 50 Parkplätzen in der näheren Umgebung befinde. Auch dies führe dazu, dass die F.----straße bereits jetzt (auch) nach 22:00 Uhr durch eine Vielzahl von Fußgängern frequentiert werde. Mit Schriftsatz vom 26. August 2022, bei Gericht eingegangen am 29. August 2022, hat die Klägerin erneut Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. August 2021 erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in die Klagefrist beantragt. Zur Begründung des Widereinsetzungsantrags führt sie aus, dass bis zu einem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 25. August 2022, in dem die Wirksamkeit der ursprünglichen Klageerhebung aufgrund Auseinanderfallens von einfacher Signatur auf der Klageschrift und per beA übermittelnder Person in Zweifel gezogen wurde, kein Fehler bemerkt worden sei. Es bestehe eine kanzleiinterne Organisation, nach der Schriftsätze an Gerichte nicht ohne qualifizierte elektronische Signatur versendet werden dürften. Diese Anweisungen habe die hier tätig gewordene, bisher stets zuverlässig arbeitende Kanzleimitarbeiterin versehentlich missachtet, als sie die Klage ohne qualifizierte elektronische Signatur versandt habe. Die Anweisung sehe vor, dass eine Signaturkontrolle vor dem Versenden der Schriftsätze via beA stattzufinden habe sowie dass nach dem Versendungsvorgang das beA-Protokoll erstellt, – auch mit Blick auf die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur – geprüft und veraktet werde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. August 2021 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Verlängerung der Öffnungszeiten der Gaststätte zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Bebauungsplan Nr. 00000/00 nicht rechtswidrig sei. Die Kenntnisnahmemöglichkeit von seinen Vorgaben sei nicht unverhältnismäßig erschwert, da unter Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen tabellarische Informationen über bei der Ausführung einzuhaltende Schallschutzklassen der Fenster vorhanden seien. Diese Angaben ermöglichten es der Öffentlichkeit zu eruieren, welche Schutzklassen für die jeweilige Bebauung in Betracht kämen und in welchem Lärmpegelbereich sich die Bebauung befinde. Die geplante Betriebszeitenänderung seien nach der Eigenart des Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar. Es sei nämlich Ziel des Bebauungsplanes Nr. 00000/00, die Erhaltung und Fortentwicklung des Wohnens im Plangebiet voranzutreiben. Die Einschränkung der Öffnungszeiten der nur ausnahmsweise zulässigen Schank- und Speisewirtschaften bis 22:00 Uhr diene daher dem Zweck, die Wohnnutzung zu schützen. Eine Erweiterung der Betriebszeiten zur Nachtzeit würde bisher nicht vorhandene Immissionen in die dortige nähere Umgebung zu Zeiten hineintragen, zu denen derartige Immissionen bisher nicht vorhanden gewesen seien (Abend- und Nachtstunden, Wochenenden und Feiertage). Dies betreffe insbesondere den An- und Abreiseverkehr der Gäste. Aufgrund der schon vorhandenen Gaststätten in unmittelbarer Nähe des Vorhabens sei die Klägerin zu einer erhöhten Rücksichtnahme verpflichtet. Bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Lärmschutzgutachten ergebe sich, dass die grundsätzlich einzuhaltenden Lärmemissionen nachts im Bereich des Vorhabens bereits überschritten würden. Denkbare Maßnahmen wie das Aufstellen von Hinweisschildern, der Einsatz einer Person vor der Tür oder der Hinweis der Gastronomiebesucher auf möglichst lärmarmes Verhalten könnten Zweifel nicht zerstreuen. Sofern von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen sei, stelle sich die maßgebliche nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet dar. Aus der vorhandenen Gebietsprägung durch eine im Vordergrund stehenden Wohnnutzung und in geringem Maße Gaststätten, weiteren Gewerben und kulturellen Einrichtungen lasse sich ableiten, dass bei der vorherrschenden wohnlichen Nutzung eine Erweiterung der Öffnungszeiten der Gaststätte von Tageszeiten auf Abend- oder Nachtzeiten der Eigenart des Gebiets widerspreche. Bei einer bereits jetzt 65 Gastplätze fassenden Gaststätte sei damit zu rechnen, dass bei einer weiteren Nutzung von weiteren zwei Stunden in der Nachtzeit die Wohnruhe durch störenden Lärm die Lokalität verlassender Gäste zu rechnen sei. Es sei auch absehbar, dass die Gäste vor oder nach dem Besuch auch in dem unmittelbar angrenzenden Bereich der Gaststätte verweilen würden, was die unmittelbare Nachbarschaft unzumutbar belästigen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 8 K 2155/18 und 8 K 4698/21 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist zulässig. Sie wurde zwar binnen der einmonatigen Klagefrist nicht wirksam über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg i. S. d. § 55a Abs. 3 VwGO erhoben. Insofern ist der Klägerin aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 60 Abs. 1 VwGO. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO, die gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW, § 180 Satz 1 und 2 ZPO i. V. m. § 57 Abs. 1 und 2 VwGO sowie § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Montag, den 13. September 2021 endete, wurde nicht gewahrt. Mit der am 10. September 2021 und damit grundsätzlich innerhalb der Klagefrist übersandten Klageschrift wurde nicht wirksam Klage erhoben, da sie gegen die Formerfordernisse des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO verstieß. Hiernach muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Beide Varianten sind vorliegend nicht erfüllt. Hinsichtlich § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 1 VwGO fehlt es ausweislich des bei Gericht automatisch erstellten Prüfvermerks vom 10. September 2021 an einer qualifizierten elektronischen Signatur der Klageschrift. Eine wirksame Klageerhebung wurde vorliegend auch nicht nach § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 VwGO bewirkt. Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Var. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet. Dagegen genügt nicht, dass eine andere Person die Versendung vornimmt. Bei lediglich einfach signierten Dokumenten, die aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach übermittelt werden, ist dazu eine Versendung durch die Person erforderlich, die den Schriftsatz einfach signiert und damit verantwortet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 8 C 4.21 –, juris, Rn. 4 f. m. w. N.; so auch BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022 – B 5 R 198/21 B –, Rn. 7 ff. (zu § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG) und BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 – 10 AZN 53/20 –, juris, Rn. 14 ff. (zu § 72a Abs. 2 Satz 1 ArbGG bzw. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO); vgl. auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/12634, S. 25. Diese Anforderungen waren vorliegend nicht gewahrt, weil die Übermittlung des nur einfach elektronisch signierten Dokuments nicht aus dem beA des Unterzeichners, sondern aus dem eines nicht signierenden Dritten erfolgt ist. Der Klägerin war jedoch Wiedereinsetzung in die einmonatige Klagefrist gem. § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Dabei steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich. Wird die Klagefrist versäumt, weil innerhalb der laufenden Frist ein nicht den Formerfordernissen genügender und damit zur Einhaltung der Frist nicht geeigneter Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, ist grundsätzlich von einem der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwaltsverschulden auszugehen. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber nicht aus, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rahmen seiner Büroorganisation durch eine Anweisung an seine Angestellten dafür Vorsorge getroffen hatte, dass bei normalem Verlauf der Dinge die versäumte Frist – trotz seines Versehens – mit Sicherheit gewahrt worden wäre. Vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – LwZB 2/11 –, juris, Rn. 12. So liegt der Fall hier. Nach den glaubhaft gemachten Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin war in der Kanzlei durch geeignete Maßnahmen der Büroorganisation Vorsorge getroffen worden, dass bei einem weisungsgemäßen Verhalten der Kanzleibeschäftigten sichergestellt gewesen wäre, dass der hier einschlägige Formverstoß nicht geschehen oder jedenfalls im Rahmen der angeordneten nachträglichen Kontrolle noch rechtzeitig aufgefallen wäre. Das erstmalige versehentliche Zuwiderhandeln der Anweisungen durch die bis dahin beanstandungslos arbeitende Mitarbeiterin führt nicht zu einem zuzurechnenden Anwaltsverschulden. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung der Betriebszeiten von täglich 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 vom 21. Juli 2018, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es fügt sich nach der Art der Nutzung nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da es wegen der von ihm ausgehenden Geräuschemissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. § 34 BauGB und nicht § 30 BauGB ist für die Beurteilung maßgeblich. § 30 BauGB ist für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans anzuwenden. Der Bebauungsplan Nr. 67431/02 ist jedoch in seiner am 13. November 1995 bekannt gemachten – und in der Folgezeit insoweit unverändert gebliebenen – Fassung bzgl. seiner Festsetzungen für das Vorhabengrundstück unwirksam. Er verstößt in durchgreifender Weise gegen Publizitätserfordernisse und leidet unter Bestimmtheitsmängeln. Ein durchgreifender Mangel des angegriffenen Bebauungsplans liegt darin, dass die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB beruhende textliche Festsetzung Ziffer 5 mit ihrem Verweis auf die DIN 4109 unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlicher Publizität unwirksam war. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall können die Planbetroffenen nicht dem Bebauungsplan selbst, sondern erst dem Plan in Verbindung mit der DIN-Vorschrift entnehmen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2010 – 7 D 20/09.NE –, juris, Rn. 36 - 39; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 A 438/20 –, juris, Rn. 14. Vorliegend können die Planbetroffenen erst nach Hinzuziehung eines Abdrucks der DIN-Vorschrift feststellen, welche Anforderungen im Einzelnen der Plan an die Zulassung von Gebäuden stellt. Der angegriffene Bebauungsplan verweist in seiner textlichen Festsetzung Ziffer 5 umfassend auf die DIN 4109. Die Anforderungen an den Schallschutz ergeben sich nicht ohne weiteres aus der textlichen Festsetzung Ziffer 5, sondern erst in Verbindung mit einer Anwendung der DIN 4109. Hieran ändern auch die unter Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen angegebenen Schallschutzklassen für Fenster in den jeweiligen Lärmpegelbereichen nichts. Diese ersetzen nämlich die aus der DIN 4109 zu ziehenden Informationen gerade nicht. Denn die tabellarisch dargestellten Schallschutzklassen für Fenster beziehen sich allein auf einen mittels der Fenster herzustellen Schallschutz, geben jedoch keine hinreichenden Angaben darüber, wie die Anforderungen des jeweiligen festgesetzten Lärmpegels auf andere Weise erreicht werden können bzw. welche Werte überhaupt zu erreichen sind. Für diese grundlegenden Angaben ist wiederum allein die in Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen in Bezug genommene DIN 4109 von Relevanz. Es trifft mithin nicht zu, dass die einschlägigen Regelungen der DIN 4109 nicht Bestandteil der textlichen Festsetzung Ziffer 5 und allein die tabellarische Darstellung unter Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen maßgeblich sind. Gleichwohl hat der Plangeber nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis verschaffen können. Weder im Bebauungsplan noch in der Bekanntmachung ist ein Hinweis auf eine Einsichtnahmemöglichkeit enthalten. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 7 D 64/10.NE –, juris, Rn. 60 ff.; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2011 – 10 D 131/08.NE –, juris, Rn. 28 f. Die Möglichkeit eines Erwerbs von Dritten zu erheblichen Kosten genügt nicht. Der Fehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlich. Die rechtsstaatlich gebotene Verkündung stellt einen konstitutiven Bestandteil der förmlichen Rechtssetzung dar. Den damit verbundenen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen trägt die Planerhaltungsvorschrift des § 214 BauGB Rechnung, indem sie Verfahrens- oder Formfehler, die die Bekanntmachung betreffen, für beachtlich erklärt, wenn der mit der Bekanntmachung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, die den normativen Gehalt des Planes mitbestimmende DIN-Vorschrift einzusehen, stellt einen den Hinweiszweck der Bekanntmachung beeinträchtigenden Verfahrensfehler dar, denn ohne einen solchen Hinweis – sei es in der Bekanntmachung selbst oder in der Bebauungsplanurkunde – kann die Bekanntmachung ihren rechtsstaatlich gebotenen Zweck, dem Planbetroffenen eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Rechtsnorm zu verschaffen, nicht vollständig erfüllen. Auf der Grundlage der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen leidet der Plan weiter unter einem Verstoß gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen. Dieses Gebot ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2016 – 7 D 5/15.NE –, juris, Rn. 53 ff.; vom 30. Oktober 2015 – 7 D 28/14 –, juris, Rn. 78 ff.; vom 20. Februar 2015 – 7 D 73/13.NE –, juris, Rn. 40 - 55, m. w. N.; vom 13. Februar 2014 – 7 D 102/12.NE –, juris, Rn. 75 - 78, und vom 5. Dezember 2012 – 7 D 64/10.NE –, juris, Rn. 64 - 68, m. w. N. Soweit Bereiche – wie hier – mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen. Eine mit der zeichnerischen Darstellung von Lärmpegelbereichen unterschiedlicher Schallschutzklassen kombinierte Planfestsetzung, Vorkehrungen passiven Lärmschutzes nach Maßgabe der DIN 4109 zu treffen, ist deshalb unwirksam, wenn die betreffenden Bereiche nicht eindeutig gekennzeichnet sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2016 – 7 D 5/15.NE –, Rn. 53 ff. juris; vom 30. Oktober 2015 – 7 D 28/14 –, Rn. 78 ff., juris; vom 20 Februar 2015 – 7 D 73/13.NE –, juris, Rn. 40 - 55 m.w.N.; vom 13. Februar 2014 – 7 D 102/12.NE –, juris, Rn. 75 - 78 und vom 5. Dezember 2012 – 7 D 64/10.NE –, Rn. 64 - 68 m. w. N. Hinreichende Bestimmtheit ist auch dann anzunehmen, wenn für die Betroffenen bei verständiger Lesart der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen unter Einbeziehung der Planbegründung und der konkreten örtlichen Grundstücksverhältnisse sowie etwaiger besonderer Planungssituationen hinreichend klar ist, welcher Lärmpegelbereich für die jeweiligen Grundstücke maßgeblich ist und welche Vorkehrungen des passiven Schallschutzes demzufolge mit Blick auf die genannten DIN 4109 vorzusehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 2015 – 2 D 12/13.NE –, juris, Rn. 80, und vom 15. Mai 2013 – 2 D 122/12.NE –, juris, Rn. 64. Vorliegend ist – auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse und der seitens der Beklagten vorgelegten Aufstellvorgänge – nicht hinreichend klar, welcher Lärmpegelbereich jeweils maßgeblich ist. Die für die Kennzeichnung verwendeten Pfeillinien verlaufen entlang der straßenseitig festgesetzten Baulinien bzw. Baugrenzen und beziehen sich damit auf die ausgewiesenen Baufenster. Eine eindeutige zeichnerische oder textliche Aussage zu diesen hinter den jeweiligen Baugrenzen liegenden, überbaubaren Grundstücksflächen trifft der Bebauungsplan damit indes nicht. Die unmittelbar vor den Baugrenzen verlaufenden Pfeillinien sind nämlich nicht geeignet, jeweils einen – sich auf eine Fläche beziehenden – Lärmpegel bereich darzustellen. Vgl. auch Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 7 D 89/10.NE – juris, Rn. 68 ff. Die Darstellungen können auch nicht in einer zu hinreichender Bestimmtheit führenden Weise dahingehend verstanden werden, dass sie sich auf sämtliche denkbaren, parallel zur jeweiligen Pfeillinie liegenden Fassadengestaltungen beziehen sollten. Dies zeigt sich bereits daran, dass Pfeillinien mit Lärmpegelbereichsmarkierungen verschiedener Kategorien vorhanden sind, die für „dahinter“ liegende Teile des jeweiligen Baufensters eine eindeutige Zuordnung zu den genannten Kategorien und daran anknüpfende unterschiedliche Anforderungen passiven Schallschutzes nicht erlauben, weil sie sich wechselseitig überschneiden. Dieser Effekt zeigt sich am Beispiel der südlichen Eckbebauung an der N2. -I. -Straße/S1.-----straße . Im hinteren Gebäudebereich schneiden sich die (hypothetisch) parallel zur Pfeillinie fortgeschriebenen Festsetzungen bzgl. des angrenzenden Bereiches der N2. -I. -Straße („III“) und des Bereichs der S1.-----straße („IV“), sodass unklar ist, welche Anforderungen zu erfüllen sind. Die Festsetzung kann auch nicht so verstanden werden, dass die Abgrenzung der Lärmpegelbereiche gegenüber der jeweiligen Baugebietsfestsetzung logisch nachrangig wäre und „automatisch“ an einer Nutzungsgebietsgrenze enden würde. Dies zeigt sich an obigem Beispiel bereits daran, dass sich die Festsetzungen bzgl. N2. -I. -Straße und S1.-----straße beide auf dasselbe WB 2 beziehen und die Unbestimmtheit so nicht aufgelöst wird. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Die bloße Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans stellt eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme der Gesamtunwirksamkeit dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 4 CN 8.18 –, juris, Rn. 38 m.w.N., Urteil vom 5. Mai 2015 – 4 CN 4.14 –, juris, Rn. 19 m.w.N. Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass der Plangeber den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne die Festsetzungen zum Lärmschutz getroffen hätte. Dies ergibt sich schon daraus, dass ausweislich Ziffer 3.13 der Planbegründung aufgrund der verkehrsbedingten Lärmvorbelastung ein schalltechnisches Gutachten eingeholt wurde, von welchem ausgehend Schallschutzmaßnahmen zur Verhinderung von Gesundheitsgefährdungen getroffen wurden. Die „Gesamtverkehrsproblematik“ im T2. insgesamt und damit auch in den für den Bebauungsplan herausgegriffenen Blöcken 00 und 00 war ein von dem Plangeber insgesamt in den Blick genommenes Anliegen, welcher mit dem Bebauungsplan begegnet werden sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Aufstellvorgängen zum Bebauungsplan, soweit sie von der Beklagten vorgelegt worden sind. Auch die oben wiedergegebene obergerichtliche Rechtsprechung hat im Falle der nicht hinreichend bestimmten Festsetzung von Lärmpegelbereichen die Gesamtunwirksamkeit der jeweiligen Bebauungspläne angenommen. In Ermangelung eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB, da es sich insoweit um ein Gebiet im nunmehr unbeplanten Innenbereich handelt. Hiernach ist ein Bauvorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Daran fehlt es. Das Bauvorhaben fügt sich nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, da es gegen das Gebot der Rücksichtnahme i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstößt. Die Anforderungen an die Erteilung von Baugenehmigungen im Zusammenhang mit dem Gebot der Rücksichtnahme sind vorliegend mit Blick auf das westliche Nachbargrundstück F.----straße 0 nicht gewahrt. Die Baugenehmigung stellt nicht hinreichend sicher, dass die für den Schutz dieses zumindest auch zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden und das Grundstück auch sonst nicht unzumutbaren Beeinträchtigungen infolge der benachbarten Gaststätte bei erweiterten Betriebszeiten für den Zeitraum zwischen 22:00 und 24:00 Uhr ausgesetzt wird. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist verletzt, wenn eine Baugenehmigung objektiv gegen das unter anderem im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB oder § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 –, juris, Rn. 21, m. w. N., und Urteil vom 26. September 1991 – 4 C 5.87 –, juris, Rn. 36, m. w. N. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Sind von einem Vorhaben Immissionen zu erwarten, ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 –, juris, Rn. 37. Was Geräuschimmissionen anbelangt, wird die Schwelle der Zumutbarkeit grundsätzlich verbindlich durch die Bestimmungen der TA Lärm festgelegt. Der TA Lärm kommt eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Zumutbarkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm – abgesehen von der ergänzenden Prüfung im Sonderfall nach Nr. 3.2.2 – nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. Nr. A.2.5.3 des Anhangs der TA Lärm) Spielräume eröffnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 – juris, Rn. 65 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris, Rn. 18 f. Es ist Sache des Antragstellers im Baugenehmigungsverfahren, die für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens erforderlichen Gutachten beizubringen (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 und § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO NRW). Der Bauherr hat nachzuweisen, dass die künftige Nutzung des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm genügt. An die dazu erforderliche prognostische Einschätzung sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Baugenehmigung vorausgesetzte Schutz benachbarter Grundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten gehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2020 – 10 A 2111/15 –, juris, Rn. 57 sowie Beschluss vom 5. Februar 2001 – 7 A 410/01 –, juris, Rn. 3. Ausgehend hiervon erweist sich die beantragte Baugenehmigung jedenfalls im Verhältnis zur Nachbarbebauung auf dem Grundstück F.----straße 0 als rücksichtslos. Das Lärmschutzniveau des Grundstücks der Klägerin ist dasjenige eines allgemeinen Wohngebiets. Dies ergibt sich aus der zu betrachtenden näheren Umgebung des emittierenden Bauvorhabens. Bei Gebieten und Anlagen, für die keine planungsrechtlichen Festsetzungen (mehr) bestehen, bestimmt sich das zumutbare Lärmschutzniveau entsprechend den für die Gebietsklassen gemäß Nr. 6.1 TA Lärm festgesetzten Immissionsrichtwerten. Maßgeblich hierfür ist der Gebietscharakter im Einwirkungsbereich der Anlage. Das ergibt sich aus der anlagenbezogenen Sicht des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Dem entspricht, dass die genannten Regelwerke auf die Schutzwürdigkeit der bauplanungsrechtlichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage abstellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 7 B 1.06 –, juris, Rn. 3. Grundsätzlich richtet sich also der „immissionsschutzrechtliche Gebietstyp“ gemäß Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm nach dem im Bebauungsplan niedergelegten bauplanungsrechtlichen Gebietstyp. Gebiete für die keine Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, sind nach Nummer 6.1 entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen (Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm). Die Grenzen der näheren Umgebung, die für die Beurteilung der gebietstypischen Schutzbedürftigkeit zu ziehen sind, sind hierbei – wie in der rein bauplanungsrechtlichen Beurteilung – nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen Situation zu bestimmen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den immissionsschutzrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 1510/12 –, juris, Rn. 46, m. w. N. (zur näheren Umgebung nach der bodenrechtlichen Beurteilung). Die demnach in den Blick zu nehmende nähere Umgebung des Bauvorhabens entspricht hierbei dem immissionsschutzrechtlichen Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets i. S. d. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e) TA Lärm i. V. m. § 4 BauNVO. Diese Würdigung beruht auf Gebietsübersichten in einschlägigen online verfügbaren Suchmaschinen sowie den Angaben der Beteiligten. Diese Einschätzung ergibt sich sowohl bei Betrachtung der unmittelbar von den Geräuschimmissionen des Bauvorhabens betroffenen Umgebung entlang der F.----straße , die in dem von der Klägerin beigebrachten Immissionsgutachten vom 23. Juni 2020 untersucht wurde, als auch unter Zugrundelegung des Plangebiets des – unwirksamen – Bebauungsplans. Die F.----straße selbst ist überwiegend durch Wohnnutzung geprägt, was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt. Nach ihrem eigenen Vortrag befinden sich in der F.----straße neben der Wohnnutzung ausschließlich weitere Gaststätten sowie ein Parkhaus, was der Gebietstypik eines vorwiegend dem Wohnen dienenden allgemeinen Wohngebiets mitsamt den darin üblicherweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 BauNVO entspricht. Dem widerspricht auch nicht das in der F.----straße befindliche Jugendzentrum als soziale Einrichtung i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO. Auch unter Zugrundelegung eines weiter zu ziehenden Einwirkungsbereichs, orientiert an dem vormaligen Plangebiet, ist keine andere Gebietseinordnung vorzunehmen. Die Eigenart auch dieser weiter gezogenen Umgebung entspricht weder einem immissionsschutzrechtlichen Mischgebiet noch einer Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Zwar kann die vormalige Gebietsfestsetzung als besonderes Wohngebiet i. S. d. § 4a BauNVO im – unwirksamen – Bebauungsplan ein Indiz für höhere zu tolerierende Immissionsrichtwerte als jene eines allgemeinen Wohngebiets darstellen. Denn charakteristisch für ein nach § 4a Abs. 1 BauNVO festgesetztes besonderes Wohngebiet sind besondere tatsächliche Verhältnisse, die eine anderweitige Festsetzung des Gebiets, beispielsweise als allgemeines Wohngebiet, gerade nicht erlauben; mithin kommt regelmäßig eine Gleichsetzung eines besonderen Wohngebiets weder mit einem allgemeinen Wohngebiet hinsichtlich der Beurteilung von zumutbaren Lärmbelastungen in Betracht noch eine generalisierende Behandlung eines derartigen Gebiets als Mischgebiet. Es kommt vielmehr auf die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der vorhandenen Nutzungen an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1992 – 4 B 228.91 –, juris, Rn. 5. Gemessen daran herrscht aufgrund der nunmehr gegebenen tatsächlichen Verhältnisse im vormaligen Plangebiet die Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung vor. Denn vor allem diejenigen bei Planerstellung vorhandenen Nutzungen, die wie ein metallverarbeitender Betrieb in der N2. -I. -Straße (vgl. Ziffer 2.2, 3. Spiegelstrich sowie Ziffer 3.2 unter „Besondere Nutzungsarten“ in der Begründung für den Bebauungsplan Nr. 00000/00) im allgemeinen Wohngebiet unzulässig gewesen sein dürften, sind nicht mehr vorhanden. Die nunmehr faktisch vorherrschende immissionsschutzrechtliche Situation weist ausschließlich im allgemeinen Wohngebiet i. S. d. § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässige gewerbliche Nutzungen wie Einzelhandelsgeschäfte, Gaststätten sowie kleinere Beherbergungsgewerbe auf. Der Einordnung der maßgebenden Bebauung im vormaligen Plangebiet als allgemeines Wohngebiet steht auch nicht entgegen, dass sowohl die C1. Straße als auch die N. Straße als äußerst belebt einzustufen sind auf diesen die Wohnnutzung ggf. störender Verkehrslärm herrscht. Insoweit hindert auch die auf diesen Straßen – im Gegensatz zur F.----straße – verstärkt vorhandene, von der das allgemeine Wohngebiet bestimmenden Wohnnutzung abweichende Nutzung nicht die vorgenommene Gebietseinordnung. Denn insgesamt wird die Bebauung im vormaligen Plangebiet durch das Wohnen geprägt, da die Nutzungen zu anderen als zu Wohnzwecken in der Regel nur in den Erdgeschossen der Gebäude betrieben werden, während die Obergeschosse jeweils der Wohnnutzung dienen. Vgl. zur diesbezüglichen bauplanungsrechtlichen Abgrenzung zwischen allgemeinem Wohn- und Mischgebiet OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. Dezember 1991 – 1 L 43/91 –, juris, Rn. 72, 74. Den danach gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. e) Var. 2 der TA Lärm einschlägigen Richtwert von 40 dB (A) zur Nachtzeit ab 22:00 Uhr hält das Bauvorhaben nicht ein. Bei seiner Prognose hat der Schallgutachter zu Recht die Vorbelastung durch die Außengastronomien der benachbarten Restaurants in der F.----straße berücksichtigt. Aufgrund einer angenommenen pauschalierten Vorbelastung hat sich das Vorhaben entsprechend Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm an einem Richtwert von 34 dB (A) messen zu lassen. Nach Nr. 3.2.1 Absatz 1 der TA Lärm ist eine Anlage nämlich nur uneingeschränkt genehmigungsfähig, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die einschlägigen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Dabei ist Gesamtbelastung nach Nr. 2.4 Absatz 3 der TA Lärm die Belastung des Immissionsorts, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; in die Gesamtbelastung nicht einzubeziehen sind Immissionsbelastungen, die beispielsweise von Verkehrswegen ausgehen. Wird der Immissionsrichtwert auf Grund der Vorbelastung, d. h. unter Berücksichtigung der Belastung durch alle der TA Lärm unterliegenden Anlagen mit Ausnahme der zu beurteilenden Anlage (Nr. 2.4 Absatz 1 der TA Lärm), überschritten bzw. wird die tatsächlich herrschende Vorbelastung nicht gemessen, darf nach Nr. 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm die Genehmigung der zu beurteilenden Anlage nicht aus Gründen des Lärmschutzes versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck (vgl. § 1 Abs. 1 BImSchG) nicht relevant ist. Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung, d. h. der von der zu beurteilenden Anlage hervorgerufene Immissionsbeitrag (Nr. 2.4 Absatz 2 der TA Lärm), den einschlägigen Immissionsrichtwert am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB (A) unterschreitet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 7 B 2434/02 –, juris, Rn. 20 ff. Die nach diesen Vorgaben von dem Schallgutachter berechneten Beurteilungspegel liegen zwar mit Ausnahme des Immissionsortes F.----straße 0 sämtlich unterhalb des Richtwertes von 34 dB (A) und auch an diesem genannten Immissionsort wird dieser Wert nur um 0,6 dB (A) überschritten. Aufgrund der im gerichtlichen Verfahren zu beachtenden Bindungswirkung der TA Lärm und ihres insoweit abschließenden Charakters, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt, ist bereits eine – auch nur geringfügige – Richtwertüberschreitung ausreichend für die Unzulässigkeit einer Anlage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris, Rn. 18. Hinsichtlich dieser Überschreitung ist auch keine Ausnahme von der Regelvermutung des Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm anzunehmen. Das von der Klägerin vorgebrachte Argument, dass sich an dem betroffenen Immissionsort derzeit eine gewerbliche Nutzung in Form eines Tanzstudios befinde, das von nächtlichen Richtwertüberschreitungen nicht betroffen sei, verfängt nicht. Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht weder zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis bspw. mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden, noch kann er aufgrund einer vorübergehenden weniger schutzwürdigen Nutzung ausgesetzt werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf ein Maß zu senken, das zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine bestimmte Nutzung angemessen erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris, Rn. 25 (zum Verzicht auf die Richtwerteinhaltung). Da die Nutzung der betroffenen Gebäudeeinheit am Immissionsort F.----straße 0 bauplanungsrechtlich im allgemeinen Wohngebiet zulässig ist und eine solche Nutzung in der Zukunft auch nicht ausgeschlossen ist, sind die Richtwerte auch dort einzuhalten. Hinzu tritt, dass die Annahme des Schallgutachters, keinen Zuschlag für Informationshaltigkeit von 3 bzw. 6 dB (A) in Abhängigkeit von der Auffälligkeit des Geräuschs, vgl. Nr. 6.8 TA Lärm i. V. m. Nr. A.3.3.5 des Anhangs zu vergeben, Zweifeln begegnet. Zur Begründung dieser Herangehensweise führt der Schallgutachter u. a. aus, dass die Gastronomiebesucher vom Betreiber darauf hingewiesen würden, sich auf den öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend geräuscharm zu verhalten. Eine derartige Maßnahme findet sich jedoch jedenfalls nicht in den eingereichten Bauvorlagen der Klägerin und kann somit nicht zur Grundlage des Gutachtens gemacht werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2017 – 2 B 145/17 –, juris, Rn. 20. Es ist bei einem herkömmlichen Geschehensablauf daher nicht auszuschließen, dass die benachbarte Wohnbevölkerung „Gesprächsfetzen“ der die Gaststätte verlassenden Besucher wahrnimmt. Der Zuschlag für Informationshaltigkeit trägt insoweit gerade dem Umstand Rechnung, dass Geräusche, denen – wie etwa Sprache und Musik – Informationen zu entnehmen sind, eine verstärkte Aufmerksamkeit erregen und deshalb als besonders lästig empfunden werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2018 – 4 A 2588/14 –, juris, Rn. 185. Sofern der Zuschlag für Informationshaltigkeit zu berücksichtigen wäre, überschritten selbst bei Addition des geringeren Wertes von 3 dB (A) bereits fünf von acht Immissionsorte den maßgeblichen Immissionswert von 34 dB (A), nämlich zusätzlich die Immissionsorte F.----straße 0, 0, 0 und 0. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 3 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 und den diesbezüglichen Angaben der Klägerin in dem ebenfalls die Verlängerung der Betriebszeiten derselben Gaststätte betreffenden – erledigten – Verfahren 8 K 2155/18. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.