Urteil
8 K 1446/20
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen spricht in der Regel gegen eine Verletzung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme.
• Ein Nachbar hat nur dann einen Aufhebungsanspruch gegen eine Baugenehmigung, wenn die Genehmigung gegen nachbarschützende Normen verstößt und dadurch konkret eigene Rechte verletzt werden.
• Unzureichende Einhaltung unverbindlicher Orientierungswerte (z. B. DIN 5034-1) begründet für sich allein keinen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung der Baugenehmigung bei Einhaltung der Abstandsflächen und bloßer Verschattung • Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen spricht in der Regel gegen eine Verletzung des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme. • Ein Nachbar hat nur dann einen Aufhebungsanspruch gegen eine Baugenehmigung, wenn die Genehmigung gegen nachbarschützende Normen verstößt und dadurch konkret eigene Rechte verletzt werden. • Unzureichende Einhaltung unverbindlicher Orientierungswerte (z. B. DIN 5034-1) begründet für sich allein keinen Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung. Die Kläger sind Eigentümer eines in geschlossener Bauweise bebauten Grundstücks; auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen sollte im rückwärtigen Bereich ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage errichtet werden. Die Beigeladene beantragte und erhielt Baugenehmigungen vom 18.02.2019 und 10.07.2020, wobei Abstandsflächen zwischen Bestand und Neubau zugelassen wurden. Die Kläger rügten unzumutbare Verschattung und Verletzung des Rücksichtnahmegebots, stützten dies auf ein Gutachten, das teils erhebliche Verkürzungen der Besonnungsdauer in mehreren Wohnungen feststellte, und begehrten Aufhebung der Genehmigungen. Die Beklagte und die Beigeladene verteidigten die Genehmigungen mit Hinweis auf eingehaltene Abstandsflächen und die nur örtlich beschränkten Verschlechterungen. Das Gericht hat entschieden, die Klage abzuweisen. • Rechtlicher Prüfungszeitpunkt ist die Lage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung; anzuwenden ist die BauO NRW 2018 a.F. • Nach ständiger Rechtsprechung begründet nicht jede objektive Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung einen Nachbaraufhebungsanspruch; erforderlich ist, dass gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen wurde und der Nachbar in den durch diese Normen geschützten Rechten tatsächlich verletzt ist (§ 113 Abs.1 VwGO bezogen). • Die Beachtung der landesrechtlichen Abstandflächen verfolgt gerade die Schutzzwecke Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug sowie Unterbindung einer erdrückenden Wirkung; ihre Einhaltung rechtfertigt typischerweise die Annahme, dass das Rücksichtnahmegebot gewahrt ist. • Eine Ausnahme, die zur Korrektur der gesetzlichen Wertung führt, liegt nur in atypischen Fallgestaltungen vor, in denen besondere örtliche Umstände die Schutzwirkung der Abstandsvorschriften erheblich unterlaufen; solche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht dargelegt. • Dass orientierende Werte der DIN 5034-1 nicht eingehalten werden, ist für sich genommen nicht maßgeblich, weil diese unverbindlich sind; die vorgetragenen und vom Klägergutachter festgestellten Verkürzungen der Besonnungsdauer erreichen nicht das Ausmaß einer unzumutbaren Beeinträchtigung. • Die Nachtragsbaugenehmigung betraf überwiegend die Tiefgarage und änderte die oberirdische Ausführung nicht, sodass sie keine zusätzlichen belichtungstechnischen Auswirkungen begründet. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen den einschlägigen VwGO-Vorschriften; Berufung wurde nicht zugelassen, da die Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigungen vom 18.02.2019 und 10.07.2020, weil keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften vorliegt und die konkreten Beeinträchtigungen der Belichtung das nach Lage der Dinge noch Zumutbare nicht überschreiten. Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächen spricht dafür, dass die mit diesen Vorschriften bezweckten Schutzgüter gewahrt sind; atypische Umstände, die eine weitergehende Rücksichtnahme erfordern würden, sind nicht gegeben. Die DIN-Orientierungswerte begründen keinen eigenen Rechtsanspruch auf Genehmigungsaufhebung. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.