Urteil
7 K 7180/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0830.7K7180.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt, die ihm die Bezirksregierung L. am 28. März 2011 erteilt hat. Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. April 2013 (Az.: 27 Ks-501 Js 989/12- 10/12) ordnete das Landgericht N. die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB an. Nach Feststellung des Gerichts verwirklichte der Kläger den Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB), indem er am 20. September 2012 mit seinem PKW mit einer Radfahrerin kollidierte, die daraufhin an ihren Verletzungen verstarb. Zur Überzeugung des Gerichts handelte er dabei nicht schuldhaft, da seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, zum Tatzeitpunkt aufgrund einer akuten schizoaffektiven Psychose vollständig aufgehoben war. Diese Erwägungen beruhten unter anderem auf dem psychiatrischen Gutachten Dr. B. vom 12. November 2012, in dem dieser Stellung zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers und zur Frage der Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nahm. Der Kläger befand sich seit dem 28. September 2012 in der einstweiligen Unterbringung gemäß § 126a StPO in der LVR-Klinik F. . Nach der Rechtskraft des Urteils nahm ihn die LVR-Klinik L. am 25. April 2013 zur Weiterführung des psychiatrischen Maßregelvollzuges auf. In den gemäß § 67e StGB abgegebenen Stellungnahmen der LVR-Klinik L. vom 20. Januar 2014, 31. Januar 2015, 18. Januar 2016, 21. Dezember 2016 und 18. Dezember 2017 diagnostizierten die Gutachter jeweils eine schizoaffektive Störung. In diesen Stellungnahmen wurde - trotz Beschreibung des positiven Verlaufs der Behandlung - durchgängig empfohlen, die Maßregel nicht zur Bewährung auszusetzen. Auch die von der LVR-Klinik L. beauftragte Diplom-Psychologin Frau E. bestätigte in ihrem Gutachten vom 27. April 2016 die Diagnose einer schizoaffektiven Störung und empfahl, die Unterbringung nicht zur Bewährung auszusetzen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L. ordnete jeweils mit Beschlüssen vom 22. April 2014, 31. März 2015, 16. März 2016, 7. März 2017 und 6. März 2018 die Fortdauer der Unterbringung an. Am 19. Dezember 2017 teilte die LVR-Klinik mit, dass man den Kläger in eine forensische Wohngemeinschaft „langzeitbeurlauben“ werde. Mit Anhörungsschreiben vom 27. Juli 2018 teilte die Bezirksregierung L. dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, seine Approbation als Arzt mangels gesundheitlicher Eignung zu widerrufen. In seinem Schreiben vom 12. August 2018 äußerte sich der Kläger insoweit, dass seine Erkrankung seit fünf Jahren in Remission sei und bei konsequenter Medikation auch bleibe. Er sei daher der Ansicht, dass im Falle einer ärztlichen Tätigkeit die Patientengefährdung ausgeschlossen werden könne. Mit Bescheid vom 24. September 2018 widerrief die Bezirksregierung L. die Approbation des Klägers. Sie forderte den Kläger auf, die Original-Approbationsurkunde innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft oder Eintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides auszuhändigen oder zu übersenden und drohte zugleich ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro für den Fall an, dass der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkomme. Zur Begründung führte sie aus, dass beim Kläger nach den übereinstimmenden Stellungnahmen von Frau E. und der LVR-Klinik L. eine schizoaffektive Störung vorliege, die zumindest vorerst weiterhin eine Unterbringung im Maßregelvollzug erforderlich mache, um Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden. Die LVR-Klinik bewerte die Behandlungs- und die Kriminalprognose derzeit noch als neutral. Auch wenn sich der psychopathologische Zustand des Klägers zwischenzeitlich gebessert habe, erschienen diese Verbesserungen nach Einschätzung der Behandler, angesichts der noch verminderten psychosozialen Belastbarkeit, noch nicht hinreichend und an die Unterstützung eines vorstrukturierenden, stützenden und professionellen Behandlungsrahmens gebunden. Hieraus ergebe sich auch die gesundheitliche Nicht-Eignung zur Ausübung des Arztberufs, für den höhere Anforderungen gälten, als die, ein straffreies Verhalten garantieren zu können. Soweit sich aus der Stellungnahme der LVR-Klinik L. ergebe, dass im Falle einer bei Entlassung aus dem Maßregelvollzug eintretenden Überforderung ein hohes Risiko für psychotisch motivierte Impulshandlungen bestehe, welche auch eine erhebliche Eigen- und Fremdgefährdung beinhalten könne, stehe auch dies der Ausübung des ärztlichen Berufes entgegen. Die Feststellungen der vorliegenden Gutachten und psychiatrischen Stellungnahmen ließen sich insofern auf die Frage der Eignung zur Ausübung des Arztberufs übertragen, ohne dass es hierfür einer erneuten Begutachtung bedürfe. Die LVR-Klinik habe zudem in ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 bestätigt, dass die Persönlichkeitsreife des Klägers aktuell für die Ausübung des Arztberufs nicht ausreichend sei. Der Widerruf sei zudem ermessensgerecht. Es sei kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich, da die Approbation stets zur uneingeschränkten Ausübung der Tätigkeit berechtige und daher nicht mit Auflagen verknüpft werden könne. Zudem komme die Anordnung des Ruhens der Approbation als milderes Mittel nur in Betracht, wenn die gesundheitliche Eignung lediglich vorübergehend entfallen und eine Wiedererlangung der Eignung hinreichend wahrscheinlich sei. Vorliegend sei nach den derzeitigen Erkenntnissen jedoch davon auszugehen, dass die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufs auf Dauer weggefallen sei. Darüber hinaus überwiege das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und einer Sicherung der Patienten das von Art. 12 GG geschützte Recht des Klägers auf freie Berufsausübung. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der Widerruf der Approbation eine spätere Wiedererteilung nicht ausschließe. Der Kläger hat am 23. Oktober 2018 Klage gegen den Bescheid vom 24. September 2018 erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass sich der Widerruf auf die Stellungnahme der LVR-Klinik L. vom 18. Dezember 2017 beziehe, in der ihm erneut lediglich neutrale Prognosen zugeordnet worden seien, obwohl er sich in seinem Leben „pro sozial“ verhalten habe, nicht zuletzt durch die Wahl eines „pro sozialen Berufes“. Soweit in dieser Stellungnahme ausgeführt werde, dass seine Persönlichkeitsreife aktuell (und auch zukünftig) nicht ausreichend für die Ausübung des Arztberufes sei, werde dies nicht näher ausgeführt oder begründet. Es werde dabei völlig ignoriert, dass er in Praktika während des Studiums, nicht zuletzt durch das Praktische Jahr, seine Persönlichkeitsreife bewiesen habe. Zudem habe er zehn Jahre als studentische Aushilfe in der Pflege Patienten pflegerisch versorgt. Eine Begründung der mangelnden Persönlichkeitsreife fehle, weil sich diese nicht begründen lasse. Zudem sei eine verminderte psychosoziale Belastbarkeit beschrieben, wobei es in seinem Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik bisher zu keiner Überlastung oder Überforderung gekommen sei. Es werde auch vom Risiko psychotisch motivierter Impulshandlungen berichtet, die jedoch in seinem ganzen Aufenthalt nicht aufgetreten seien. Anzeichen für eigen- und fremdgefährdendes Verhalten seien ebenfalls während seines Aufenthalts nicht aufgetreten. Krankheitssymptome zeige er bereits seit fünf Jahren nicht mehr. Unter Verweis auf den Therapie- und Wiedereingliederungsplan der LVR-Klinik L. vom 6. November 2018 vertritt der Kläger zudem die Auffassung, dass die Eindeutigkeit der Diagnose einer schizoaffektiven Störung nicht gegeben sei. Dort heiße es beispielweise unter Ziffer 2., dass eine „klare schizophrene Erstrangsymptomatik“ nicht sicher zu finden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 24. September 2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezirksregierung L. wiederholt ihr Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid und führt vertiefend aus, dass die Beweggründe zur Wahl des Studiums und der Tätigkeiten in der Pflege von Menschen sowie die „soziale Ausrichtung“ des Klägers nicht zur Disposition ständen. Im Vordergrund stehe vielmehr die Frage, ob der Kläger jetzt und in absehbarer Zukunft gesundheitlich geeignet sei, den Arztberuf ordnungsgemäß auszuüben. Trotz einiger Verbesserungen sei seine psychische Belastbarkeit gegenwärtig nach Einschätzung der Gutachter noch eher vermindert und seine Irritabilität noch eher erhöht. Seine Kriminalprognose sei laut der LVR-Klinik als neutral zu werten. Sein psychopathologischer Befund sei inzwischen deutlich gebessert. Diese Veränderungen seien jedoch noch nicht hinreichend belastbar und an die Unterstützung durch einen vorstrukturierenden, stützenden und professionellen Handlungsrahmen gebunden. Aus gutachterlicher Sicht wäre bei einer Entlassung mit baldigen Überforderungen zu rechnen, was wiederum zu einer raschen Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes führen könne. Aufgrund bekannter Bagatellisierungstendenzen und der noch nicht sicher etablierten rückfallprophylaktischen Strategien bestehe sodann erneut ein hohes Risiko für psychotisch motivierte Impulshandlungen. Zudem habe sich zwar der psychosoziale Zustand des Klägers durch diverse Therapieformen der Klinik und der medikamentösen Unterstützung zwischenzeitlich gebessert. Der Kläger sei jedoch nach Einschätzung der behandelnden Ärzte und Therapeuten noch nicht hinreichend psychosozial belastbar und an die Unterstützung durch den Behandlungsrahmen gebunden. Hieraus ergebe sich auch die gesundheitliche Nicht-Eignung zum Arztberuf. Für diesen gälten höhere Anforderungen, als die, ein straffreies Leben zu garantieren. Die Therapie der Klinik ziele darauf ab, den Gesundungsprozess etwaiger Patienten nicht zu gefährden und ihn sukzessive zu verbessern. Dazu gehöre auch, Überlastungen zu vermeiden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. September 2018 (Az.: 24.01.01.03) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Approbation als Arzt ist § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Bundesärzteordnung (BÄO). Danach kann die Approbation widerrufen werden, wenn nachträglich die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs weggefallen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Kammer ist vor dem Hintergrund der zur Akte gebrachten psychiatrischen Stellungnahmen überzeugt davon, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ( hierzu Ziffer 1. ) in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet war ( hierzu Ziffer 2. ). Es sind auch keine Ermessensfehler ersichtlich ( hierzu Ziffer 3. ). 1. Maßgeblicher Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist der Abschluss des Verwaltungsverfahrens im September 2018. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließt, ist zu entnehmen, dass für den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Approbation auf den Abschluss des Verwaltungsverfahrens abzustellen ist. Denn das Gesetz sieht die Möglichkeit der Wiedererteilung der Approbation vor und der Widerruf bildet deshalb eine Zäsur, durch die eine Berücksichtigung nachträglicher Umstände dem Wiedererteilungsverfahren zugewiesen wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010, 3 B 61.10, juris, Rn. 8. 2. Das erkennende Gericht ist nach freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger an einer schizoaffektiven Störung leidet ( hierzu lit. a ). Diese Diagnose rechtfertigt auch die Annahme, dass die gesundheitliche Eignung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorlag ( hierzu lit. b ). a) Den Stellungnahmen der behandelnden Personen der LVR-Klinik L. vom 20. Januar 2014, 31. Januar 2015, 18. Januar 2016, 21. Dezember 2016 und 18. Dezember 2017 ist ausnahmslos zu entnehmen, dass der Kläger an einer schizoaffektiven Störung leidet. Insoweit heißt es in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2017, dass der Kläger unverändert in Bezug auf die gesicherte Leitdiagnose einer schizoaffektiven Störung behandelt werde, die im Verlauf der Behandlung wiederholt durch verschiedene unabhängige Sachverständige bekräftigt worden sei. Auch die unabhängige Diplom-Psychologin Frau E. führt in ihrem psychologisch-forensischen Sachverständigengutachten vom 27. April 2016 aus, dass die in der Erkenntnisbegutachtung und im Rahmen der Behandlung durch die LVR-Klinik L. getroffene diagnostische Einordnung einer schizoaffektiven Störung aufgrund der eigenen Untersuchungsergebnisse vollständig bestätigt werde. Soweit der Kläger unter Verweis auf den Therapie- und Wiedereingliederungsplan der LVR-Klinik L. vom 6. November 2018 einwendet, dass diese Diagnose nicht hinreichend klar sei, ist dieser Einwand bereits vor dem Hintergrund des maßgeblichen Zeitpunkts im September 2018 im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Es wird jedoch, ohne dass es hierauf ankommt, darauf hingewiesen, dass es in dieser Stellungnahme lediglich heißt, dass sich keine klare schizophrene Erstrangsymptomatik finden lasse. Die Diagnose einer schizoaffektiven Störung wird dem Plan dennoch zugrunde gelegt und beispielweise auch in der Behandlungsprognose aufgegriffen. b) Die Diagnose einer schizoaffektiven Störung und die Prognosen der Gutachter rechtfertigen auch die Annahme, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet war, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster, der sich das Gericht anschließt, muss ein Arzt, um eine ordnungsgemäße und sachgerechte Behandlung seiner Patienten zu gewährleisten, ständig im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte und im Interesse seiner Patienten in jeder Hinsicht „präsent“ sein. Dies wird insbesondere deutlich in Bezug auf eine unter anderem in der Praxis anfallende Notfallbehandlung. Dass der Arzt in solchen oder auch bei einer „normalen“ Behandlungssituation auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustandes falsch oder möglicherweise gar nicht reagieren wird/kann, ist aus Gründen des Patientenschutzes nicht hinnehmbar, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2004, 13 B 2435/03. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die behandelnden Personen der LVR-Klinik L. beschreiben zuletzt in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2017 nachvollziehbar, dass die psychische Belastbarkeit des Klägers gegenwärtig noch eher vermindert und seine Irritabilität noch eher erhöht sei. Sie beschreiben auch, dass die Persönlichkeitsreife des Patienten aktuell, und wohl auch zukünftig, nicht ausreichend für die Ausübung des Arztberufs erscheine. Zusammenfassend wird, wie auch schon in den Jahren zuvor, erneut empfohlen, den Maßregelvollzug nicht zur Bewährung auszusetzen. Auch der unabhängigen Begutachtung von Frau E. aus dem April 2016 ist zu entnehmen, dass bei einer Aussetzung der Unterbringung zum damaligen Zeitpunkt noch von einer deutlichen Überforderung aufgrund der damit verbunden Belastungen und damit einhergehend mit einer Verschlechterung des psychopathologischen Zustandes gerechnet werden müsse. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der Bezirksregierung L. an, dass sich diese Feststellungen auf die Frage der Eignung zur Ausübung des Arztberufs übertragen lassen. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die LVR-Klinik in ihrem Schriftsatz vom 10. Juli 2018 ausgeführt hat, dass es bei der Frage einer möglichen Berufsunfähigkeit des Klägers um eine gutachterliche Fragestellung handele, die im Rahmen eines entsprechenden Gutachtens beantwortet werden müsse. Jedoch sind die Feststellungen der verschiedenen psychiatrischen Gutachten erst Recht auf die streitgegenständliche Frage der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit zu übertragen. Denn die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung hat sich an den Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 StGB zu orientieren. Danach setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Die Aussetzung setzt danach eine günstige Täterprognose voraus, vgl. Heger/Pohlreich in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 29. Auflage, 2018, § 67d, Rn. 3. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde zuletzt im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 6. März 2018 abgelehnt. Es können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass einer Prognose, die eine Fremdgefährdung der Allgemeinheit durch eine zu behandelnde Person nicht ausschließen vermag, nicht zugleich zu entnehmen ist, dass die Gefährdung etwaiger Patienten durch dieselbe Person ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Auch ohne berufsspezifisches Gutachten ist die Kammer überzeugt davon, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt im September 2018 die hohen Anforderungen an den ärztlichen Beruf, ständig im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und im Interesse seiner Patienten in jeder Hinsicht „präsent“ zu sein, nicht entsprochen hat. 3. Ermessensfehler sind bezüglich der Widerrufsverfügung nicht ersichtlich. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht erkennbar. Insbesondere kam die Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO nicht in Betracht. Es besteht zwar bei Krankheiten vorübergehender Natur kein Widerrufsgrund, da in solchen Fällen eine Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ausreicht, vgl. Haage, Bundesärzteordnung, 2. Auflage, 2016, § 5, Rn. 7. Den zur Akte gebrachten Stellungnahmen ist allerdings zu entnehmen, dass eine lediglich vorübergehende gesundheitliche Nichteignung vorliegend nicht angenommen werden kann. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt bereits über fünf Jahre im Maßregelvollzug befand und dieser bis dahin auch nicht gelockert wurde. Zwar soll eine Ruhensanordnung dann nicht mehr in Betracht kommen, wenn eine endgültige Nichteignung anzunehmen ist, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2022, 7 A 2210/18.Z, juris, Rn. 35. Hieraus lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass ein Widerruf der Approbation erst dann verfügt werden darf, wenn eine endgültige Nichteignung vorliegt. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die BÄO eine Wiedererteilung der Approbation auch im Falle eines vorherigen Widerrufs ermöglicht. Die getroffene Ermessensentscheidung begegnet auch unter Berücksichtigung ihrer berufsgrundrechtlichen Auswirkungen und vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Zwar bewirkt der Widerruf der Approbation ein Berufsverbot, das schwerwiegend in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG einwirkt. Der Widerruf ist jedoch zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter geboten. Das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung überwiegt das Interesse des Klägers an der Ausübung seines Berufs. Im Übrigen wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung getragen, dass der Kläger einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation stellen und versuchen kann, seine gesundheitliche Eignung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO zu einem anderen Zeitpunkt darzutun. Die Behörde wird dann die Behandlungsfortschritte des Klägers zu würdigen haben, um festzustellen, ob er prognostisch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. II. Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Aufforderung begegnet wegen der Rechtmäßigkeit des Widerrufs ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen für das Herausgabeverlangen gemäß § 52 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW sind erfüllt. Auch die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen der insoweit maßgeblichen Rechtsgrundlagen des § 63 Abs. 1 bis 3, 5, 6 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW sind gegeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 65.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Kammer hat sich insoweit an Ziffer 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.