Urteil
25 K 4309/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0819.25K4309.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt eine Kostenerstattung von Aufwendungen nach dem SGB VIII für den Hilfeempfänger Z. B. H. (im Folgenden: Z.). Die Mutter des Kindes Z., W. H., geboren am 00. 00. 2000, zog kurz nach ihrer Geburt mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter F. H. und ihrer Zwillingsschwester zu ihren Großeltern väterlicherseits, den Eheleuten T. (im Folgenden: Großeltern). F. H. war seit der Geburt der Zwillinge mit deren Versorgung und Erziehung allein betraut, deren Vater war in der JVA Rheinbach inhaftiert. Die Großeltern lebten seit etwa vier Jahren in einer Wohnwagensiedlung in A., die sich in einem Landschaftsschutzgebiet auf einem Areal in unmittelbarer Nähe zur Autobahnauffahrt und Kiesgrube in A. P. befand. Sie wohnten dort in mehreren Wohnwagen und hielten verschiedene Tiere (u.a. Hunde, Pferde, Ponys, Esel, Schafe, Frettchen, Hasen, Hühner und Gänse). Auf dem Areal befanden sich ebenfalls den Großeltern gehörende PKWs, Anhänger und Kutschen. Über eine Abwasser- und Trinkwasserversorgung verfügte die Wohnwagensiedlung nicht. Der Großvater, Herr T., organisierte regelmäßig die Abfuhr von Trink- und Abwasser in großen Tanks. Anfang 2003 zog F. H. mit ihren Kindern in eine eigene Wohnung in A.. Auch danach verbrachte W. H. viel Zeit bei ihren Großeltern. Am 16. April 2004 zog F. H. mit ihren Kindern in das Haus G. in M. und erhielt sozialpädagogische Familienhilfe. Sie war jedoch – womöglich auch aufgrund einer Alkohol- und Drogenabhängigkeit – nach wie vor mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert, so dass sie sich weiterhin häufig an ihre Schwiegereltern wandte und diese um Hilfe bat. Anfang Juni 2005 wurde F. H. die Wohnung im Haus G. aufgrund von Regelverstößen gekündigt. Sie verbrachte ihre Kinder zu den Großeltern, um sich eine neue Wohnung zu suchen. Einen angebotenen Mietvertrag für eine Wohnung in M. unterschrieb F. H. jedoch nicht. Stattdessen zog sie erneut im Haus G. und später bei ihrer Mutter ein, jedoch ohne ihre Kinder wieder zu sich zu holen. In der Wohnwagensiedlung ihrer Großeltern in A. verfügten W. H. und ihre beiden (zwischenzeitlich war ihr Bruder geboren) Geschwister nicht über eigene Betten, sondern schliefen entweder im Bett der Großmutter oder des Großvaters. Ihre Spielsachen und persönlichen Gegenstände waren auf dem gesamten Hof und den Wagen verteilt. Abgesehen von einer Spielhütte bestand kein eigener Bereich für die Kinder, die jedoch zu den meisten Räumlichkeiten Zugang hatten. Einen Kindergarten besuchten W. H. und ihre Geschwister während ihres Aufenthalts bei ihren Großeltern nicht. Sie wurden vom verrenteten Großvater und der Großmutter, welche von Beruf Busfahrerin war, betreut und versorgt. Ihre Mutter, F. H., besuchte sie während dieses Aufenthalts bei ihren Großeltern wenige Male (zwischen Juni und Ende November 2005 zwei Mal). Mit Schreiben vom 3. August 2005 stellte F. H. beim Jugendamt der Beklagten einen Antrag auf Unterbringung ihrer Kinder, da sie nicht in der Lage sei, die Kinder zu erziehen und nicht wolle, dass die Großeltern dies übernähmen. Ende des Jahres 2005 kauften die Großeltern ein Haus in E.. Sie beabsichtigten mit diesem Kauf unter anderem, die Wohnsituation für ihre Enkel zu verbessern und ihnen dort auch den Kindergartenbesuch zu ermöglichen. Das Haus wurde jedoch erst im Laufe des Jahres 2006 bezogen. Zudem beantragten die Großeltern erfolglos, der Kindesmutter, F. H., die elterliche Sorge für W. H. und ihre Geschwister zu entziehen und sie als Vormund einzusetzen. Schließlich verweigerten die Großeltern die Herausgabe der Kinder an die Kindesmutter, so dass sie mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Königswinter vom 11. Januar 2006 (7a F 192/05) – bestätigt durch das OLG Köln mit Beschluss vom 22. Mai 2006 (14 UF 11/06) – hierzu verpflichtet werden mussten. Das Jugendamt der Beklagten brachte W. H. zusammen mit ihren beiden Geschwistern sodann am 9. Februar 2006 gemäß § 34 SGB VIII im Kinderhaus K. in 00000 D. unter. Bis zum 17. Juni 2016 war W. H. ununterbrochen gemäß § 34 SGB VIII im Rahmen von Heimerziehung in verschiedenen Einrichtungen untergebracht: Vom 9. Februar 2006 bis zum 21. Dezember 2010 im Kinderhaus K., vom 21. Dezember 2010 bis Februar 2014 beim I. Erziehungsverein, von Februar bis Anfang April 2014 bei der Schutzstelle – N. – der Stadt Köln, ab Anfang April 2014 bis Februar 2016 im Haus R. in Köln, im März und April 2016 in der Schutzstelle Q. in Köln und seit Anfang April 2016 im V. Haus in Köln. Im V.-Haus war sie des Öfteren abgängig und übernachtete nach eigenen Angaben bei ihrem Freund in Köln-U., so dass die Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII zum 17. Juni 2016 mangels Mitwirkung beendet wurde. Kurz nach seiner Geburt wurde auch ihr am 00. 00. 2014 geborener Sohn Z. in der Mutter-Kind-Gruppe der Einrichtung Haus R. in Köln auf Basis von § 34 SGB VIII im Sinne einer Annexhilfe für die damals 14-jährige Mutter gemäß § 27 Abs. 4 SGB VIII aufgenommen. Ein Amtsvormund nach § 1791c BGB wurde bestellt. Z. wurde am 25. Juni 2015 gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen und in einer familiären Bereitschaftsbetreuung der kinder- und jugendpädagogischen Einrichtungen der Stadt Köln untergebracht. Grund hierfür war, dass seine Mutter seit Anfang Juni 2015 die Versorgung und Betreuung Z. weitgehend eingestellt und ihn der Betreuung durch die Mitarbeiter der Mutter-Kind-Einrichtung überlassen hatte. Sie stimmte einer Unterbringung Z. in der familiären Bereitschaftsbetreuung zu. Die Vaterschaft für Z. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 10. März 2016 (329 F 143/15) anerkannt. Der zu diesem Zeitpunkt minderjährige Vater Z. war zu dieser Zeit ebenfalls im Rahmen einer Heimerziehung in einer Einrichtung in S. untergebracht. Am 5. Mai 2015 beanspruchte die Klägerin erstmalig die Kostenerstattung gem. § 89e SGB VIII im Hinblick auf die Z. gewährte Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII gegenüber der Beklagten und setzte letztere unter dem 30. Juni 2015 auch über die Inobhutnahme Z. in Kenntnis. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kostenerstattung nach § 89e SGB VIII ab. Die Klägerin beantragte am 14. November 2018 erneut bei der Beklagten die Erstattung der Kosten gem. § 89e SGB VIII und präzisierte dies im Hinblick auf den Zeitraum vom 25. Juni 2015 bis 17. Juni 2016. Unter dem 28. Januar 2019 lehnte die Beklagte dies erneut ab. Die Klägerin hat am 12. Juli 2019 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass Anspruchsgrundlage auch für die Kostenerstattung bei einer Inobhutnahme § 89b SGB VIII i.V.m. § 89e SGB VIII sei. Der Schutz des Einrichtungsortes erfordere nach Sinn und Zweck des § 89e SGB VIII auch dann eine Kostenerstattung, wenn die Zuständigkeit für die Kostenerstattung (und nicht für die Leistung selber) durch einen gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Person begründet werde, wie es bei § 89b SGB VIII der Fall sei. Sinn und Zweck des § 89b SGB VIII sei es, jene Träger kostenmäßig zu entlasten, deren Bezirke großstädtisch geprägt seien und in deren Bereich Inobhutnahmen verhältnismäßig oft vorkämen. Damit bestehe gegenüber dem Jugendamt der Beklagten für den Zeitraum vom 25. Juni 2015 bis 9. März 2016 ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 89b SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 2 SGB VIII i.V.m. § 89e SGB VIII, da in dieser Zeit die Vaterschaft von Z. noch nicht anerkannt gewesen sei, der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter sich in einer geschützten Einrichtung und vor der Aufnahme in A. befunden habe. Nachdem die Vaterschaft anerkannt worden sei und die Kindeseltern unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte gehabt hätten, folge dieser Anspruch für den Zeitraum vom 10. März 2016 bis 17. Juni 2016 aus § 89b SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 2 S. 1 SGB VIII i.V.m. § 89e SGB VIII. Die Kindesmutter habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zu ihrer Aufnahme im Kinderhaus K. bei ihren Großeltern in A. gehabt. Einen anderen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen habe es für das damals fünfjährige Kind zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben. Für den Zeitraum vom 25. Juni 2015 bis zum 17. Juni 2016 seien für die jugendhilferechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Kind Z. Kosten in Höhe von 34.162,44 Euro entstanden, so dass abzüglich des diesen Zeitraum betreffenden Kindergeldes in Höhe von 2.223,27 Euro Kosten von insgesamt 31.939,17 Euro erstattet werden müssten. Für den Fall, dass festgestellt würde, dass die Mutter von Z. im maßgeblichen Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt besessen hätte und somit kein kostenerstattungspflichtiger öffentlicher Jugendhilfeträger vorhanden sei, sei der Landschaftsverband Rheinland gem. § 89e Abs. 2 SGB VIII in Anspruch zu nehmen. Sie beantragt wörtlich, die Beklagte zu verurteilen, an sie die für die Zeit vom 25. Juni 2015 bis 17. Juni 2016 entstandenen ungedeckten Aufwendungen der für Z. B. H. nach den Bestimmungen des SGB VIII gewährten Jugendhilfen in Höhe von 31.939,17 Euro zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erstatten bzw. zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt an, die Vorschrift des § 89e SGB VIII sei auf die Kostenerstattung für Inobhutnahmen nicht anwendbar. Ohnehin habe W. H. ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in einer geschützten Einrichtung nicht bei ihren Großeltern begründet. Der Aufenthalt sei lediglich eine Notlösung gewesen. Ein Lebensmittelpunkt sei nicht begründet worden. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er macht sich den Vortrag der Klägerin hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltes in A. zu eigen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO auch für den Fall einer Rückübertragung auf die Kammer erklärt, die Klägerin am 16. März 2022, die Beklagte am 4. März 2022 und die Beigeladene am 17. März 2022. Mit Beschluss vom 23. März 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit, der zunächst auf die Einzelrichterin übertragen worden war, wegen grundsätzlicher Bedeutung zurück auf die Kammer übertragen. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. A. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Kostenerstattung der Aufwendungen, die im Zeitraum vom 25. Juni 2015 bis zum 17. Juni 2016 für die dem Hilfeempfänger Z. gewährte Hilfe zur Erziehung entstanden sind. Es mangelt an einer Rechtsgrundlage hierfür. Diese ist weder in § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII (I.) noch in einer anderen Vorschrift (II.) zu erkennen. I. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Beigeladenen folgt diese insbesondere nicht aus § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen richtet und dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient. Diese Vorschrift ist nach Auffassung der Kammer weder direkt (1.) noch durch Auslegung (2.) oder im Wege einer Analogie (3.) im Fall einer Kostenerstattung für die im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII entstandenen Aufwendungen anwendbar. So auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 4 L 135/14 –, juris Rn. 12 ff.; Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar in: LPK-SGB VIII/, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 89e Rn. 12; Schweigler in: BeckOGK, SGB VIII (Stand: 1. Juni 2022), § 89e Rn. 5; Winkler in: BeckOK SozR, 65. Ed. 1. Juni 2022, SGB VIII § 89e Rn. 3; Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 89e SGB VIII (Stand: 18. März 2021), Rn. 5; Prof. Dr. Cornelia Bohnert; Axel Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, § 89e Schutz der Einrichtungsorte, Rn. 4; a.A: Reisch in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Auflage, 65. Aktualisierung, Stand: Juni 2022, Erl. § 89e SGB VIII Rn. 3; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2013, 319; VG Minden, Urteil vom 28. Mai 2004 – 7 K 3007/02 –, juris Rn. 54 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 3. Juni 2009 – 13 K 74/06 –, juris Rn. 13. 1. Die Vorschrift des § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist nicht unmittelbar auf den Fall einer Kostenerstattung für die im Rahmen einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII entstandenen Aufwendungen anwendbar. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt richtet, ist im Falle der Inobhutnahme nicht gegeben. Für die Inobhutnahme eines Kindes oder Jugendlichen nach § 42 SGB VIII ist gemäß § 87 S. 1 SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich – und nicht gewöhnlich – aufhält. 2. Auch eine Anwendung des § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII im Wege der Auslegung scheidet aus. Die Argumentation der Klägerin, der Begriff der Zuständigkeit müsse im Wege der Auslegung erweitert verstanden werden und auch die Zuständigkeit für eine Kostenerstattungspflicht erfassen, trägt nach Auffassung der Kammer nicht. Dieses Verständnis hätte die Anwendbarkeit des die Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen regelnden § 89b SGB VIII zur Folge. Danach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Jedoch streiten sowohl der Wortlaut (a.) als auch die Systematik (b.) gegen eine solche extensive Auslegung. Auch der gesetzgeberische Wille gebietet nicht eine derartige Auslegung (c.). a. Der Wortlaut lässt nicht zu, den Begriff der Zuständigkeit so zu verstehen, dass er neben der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit für die Leistung auch die Zuständigkeit für die Kostenerstattung erfasst. Das Siebte Kapitel des SGB VIII differenziert zwischen den Regelungen zur Zuständigkeit und zur Kostenerstattung, wie bereits aus dem Titel dieses Kapitels „Zuständigkeit, Kostenerstattung“ ersichtlich wird. Ausweislich ihrer Titel regeln die ersten beiden Abschnitte des Siebten Kapitels (§§ 85 bis 88a SGB VIII) die „Sachliche Zuständigkeit“ und „Örtliche Zuständigkeit für Leistungen“ und der Dritte Abschnitt die „Kostenerstattung“ (§§ 89 bis 89h SGB VIII). Der Gesetzgeber hat sich des Begriffs der Zuständigkeit in sämtlichen die sachliche und örtliche Zuständigkeit in dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Siebten Kapitels regelnden Vorschriften bedient. Hingegen verwendet er den Begriff der Zuständigkeit nicht, um die Pflicht zur Kostenerstattung einem Träger zuzuordnen, sondern Formulierungen wie etwa „sind die Kosten von dem örtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich...“ (§ 89 Abs. 1 SGB VIII) oder „wird dieser Träger kostenerstattungspflichtig“ (§ 89a Abs. 2 SGB VIII). Auch § 89b SGB VIII enthält die Formulierung „...sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, ...“, um den kostenerstattungspflichtigen Träger zu bestimmen. b. Insofern spricht auch die Systematik des SGB VIII gegen eine Auslegung dahingehend, dass das Tatbestandsmerkmal „Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt“ im § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII über die Anwendung des § 89b SGB VIII begründet wird. Die Vorschrift des § 89b SGB VIII befindet sich – wie § 89e SGB VIII – im Dritten Abschnitt des Siebten Kapitels und befasst sich somit (einzig) mit der Kostenerstattung. § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII nimmt ausdrücklich und unmittelbar Bezug auf die Vorschriften zur Zuständigkeit in den ersten beiden Abschnitten des Siebten Kapitels. Es entspricht nicht der Systematik des Gesetzes, erst mittels der Kostenerstattungsvorschrift des § 89b Abs. 1 SGB VIII Rückgriff auf die Vorschriften zur Zuständigkeit in den ersten beiden Abschnitten des Siebten Kapitels zu nehmen. Für diesen mittelbaren Weg besteht auch keine Notwendigkeit, zumal sie zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit führen würde als die direkte Anwendung der Vorschriften zur Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit im Fall der Inobhutnahme ist in § 87 SGB VIII unmittelbar und speziell geregelt. Die Vorschriften § 89e SGB VIII und § 89b SGB VIII stehen isoliert und ohne Verweis auf die jeweils andere Norm nebeneinander. c. Der gesetzgeberische Wille gebietet ebenfalls keine Anwendung des § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII auf den Fall der Inobhutnahme. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber entgegen des eindeutigen Wortlautes die vorgenannte extensive Auslegung vorgesehen hat (hierzu sogleich). Vgl. BT-Drs. 12/2866, S. 25. 3. Schließlich lässt sich auch nicht eine analoge Anwendung des § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII auf Fälle, in denen sich die Zuständigkeit des leistenden Jugendhilfeträgers aus dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen ergibt, begründen. Eine Gesetzesanalogie setzt neben der vergleichbaren Interessenlage eine planwidrige Regelungslücke voraus. An dieser mangelt es hier. Der Wortlaut des § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII ist eindeutig. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst für eine Anknüpfung nicht nur an die Zuständigkeit im Allgemeinen, sondern einschränkend auf die durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründete Zuständigkeit entschieden, vgl. BT-Drs. 12/2866, S. 25, und damit die wenigen Fälle der Anknüpfung der örtlichen Zuständigkeit an andere Anhaltspunkte nicht in den Anwendungsbereich des § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII einbezogen. Zudem hat der Gesetzgeber sowohl erkannt, dass es einer Kostenerstattung im Fall der Inobhutnahme bedarf (§ 89b SGB VIII), als auch, dass im Falle der Zuständigkeitsbegründung aufgrund des tatsächlichen Aufenthaltes eine Verlagerung der Kostenlast erforderlich sein kann (vgl. etwa § 89 SGB VIII). Die Vorschrift des § 89e SGB VIII enthält keinen allgemeinen Grundsatz, aus dem sich ein über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehender Schutz der Einrichtungsorte ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2006 – 5 B 8/06 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2005 – 12 A 1995/05 –, juris Rn. 14, Streichsbier in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, a.a.O. Rn. 5. Wenngleich das Gericht den Einwand der Klägerin, auch bei einer Inobhutnahme bedürfe es des von § 89e SGB VIII bezweckten „Schutzes der Einrichtungsorte“, nachvollziehen kann, greift eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2014 – 1 BvR 1157/12 –, juris Rn 6. Es obliegt allein dem Gesetzgeber, eine entsprechende Regelung zu treffen. II. Ein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung gegenüber der Beklagten folgt auch nicht aus § 89b Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird. Durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII wird vorliegend keine (fiktive) Zuständigkeit der Beklagten hergeleitet. Maßgeblich ist hier nach § 86 SGB VIII der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter des Hilfeempfängers, W. H.. Für den Zeitraum vom 25. Juni 2015 bis zur Vaterschaftsanerkennung durch Z. Vater mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln am 10. März 2016 (329 F 143/15) ist § 86 Abs. 1 S. 2 SGB VIII einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Für den Zeitraum ab der Vaterschaftsanerkennung am 10. März 2016 bis zum 17. Juni 2016 richtet sich die örtliche Zuständigkeit hingegen nach § 86 Abs. 3 SGB VIII. Danach gilt § 86 Abs. 2 S. 2 und 4 SGB VIII entsprechend, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht. Die Eltern Z. hatten im Leistungszeitraum verschiedene Aufenthalte (W. H.: Köln, Kindesvater: S.) und keinem der beiden Elternteile stand die Personensorge für Z. zu. Der Kindesvater war zu keiner Zeit sorgeberechtigt; die elterliche Sorge der Kindesmutter ruhte nach § 1673 Abs. 1 BGB aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit bedingt durch ihre Minderjährigkeit. Z. stand unter gesetzlicher Amtsvormundschaft nach § 1791c BGB. Nach dem hiernach entsprechend anwendbaren § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Kind Z. hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn jeglicher Leistung bei seiner Mutter, W. H.. Dieser gewöhnliche Aufenthalt W. J. war von Februar 2014 an – d.h. auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns sämtlicher Leistung für den am 4. Oktober 2014 geborenen Hilfeempfänger – bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums am 17. Juni 2016 im Stadtgebiet der Klägerin selber. Andere Anspruchsgrundlagen sind weder ersichtlich noch dargelegt. III. Rein informatorisch wird darauf hingewiesen, dass auch kein Anspruch gegen den Beigeladenen als überörtlichen Träger auf Erstattung der im Zeitraum vom 25. Juni 2015 bis 17. Juni 2016 entstandenen ungedeckten Aufwendungen der für Z. nach den Bestimmungen des SGB VIII gewährten Jugendhilfen in Höhe von 31.939,17 Euro bestehen dürfte. Eine Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich. Einzig in Betracht käme § 89b Abs. 2 SGB VIII, wonach die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten sind, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist. Vorliegend wäre jedoch ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger – die Klägerin selber – vorhanden. Ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger fehlte nur dann, wenn ein maßgeblicher gewöhnlicher Aufenthalt i.S.v. § 86 SGB VIII nicht besteht bzw. bestanden hat oder der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt i.S.v. § 86 SGB VIII nicht festgestellt werden kann. Kein Fall von Abs. 2 ist aber die Identität des nach § 87 SGB VIII für die Inobhutnahme zuständigen mit dem nach § 86 SGB VIII für eine (fiktive) Leistung aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen örtlichen Trägers, vgl. Schweigler in: BeckOGK, SGB VIII, a.a.O., § 89b Rn. 13, 14, wie sie hier gegeben wäre. Andere Anspruchsgrundlagen wären weder ersichtlich noch dargelegt. Eine Anwendung des § 89e Abs. 2 SGB VIII schiede aus den Gründen zu A. I. aus. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage – nämlich die nach der (analogen) Anwendung des § 89e Abs. 1 S. 1 SGB VIII über § 89b Abs. 1 SGB VIII im Falle einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII – aufwirft. Diese Rechtsfrage war für das Gericht entscheidungserheblich und bedarf im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit und Rechtfortbildung einer Klärung im Berufungsverfahren. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 31.939,17 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.