OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 6350/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0817.3K6350.19.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Bescheid des Beklagten über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vom 20.09.2019 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten über die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vom 20.09.2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Tatbestand Der Kläger wehrt sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Der Beklagte berief den Kläger nach Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I am 31.10.2016 mit Wirkung vom 04.04.2017 unter Ernennung zum Lehrer (A 12) in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Ab dem Tag seiner Ernennung wies er ihn zugleich der H. -L. -Schule, Städtische Realschule, in F. - zur Dienstleistung zu. Mit Schreiben vom 25.07.2017 teilte der Beklagte der Schulleitung des Klägers mit, dass dieser voraussichtlich mit Ablauf des 23.12.2019 die Bedingungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfülle. Durch die Schulleitung seien eine erste dienstliche Beurteilung bis zum 03.04.2018 und die abschließende Beurteilung über die Bewährung des Klägers in der Probezeit bis zum 01.10.2019 vorzulegen. Das Schreiben enthielt weiter den Hinweis, dass Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten nicht als Probezeit gälten. Eine entsprechende Berechnung der Probezeit des Klägers war beigefügt. Mit Schreiben vom 23.03.2018 teilte die für den Kläger zuständige Schulleitung dem Beklagten mit, dass bei dem Kläger bis zum 09.03.2018 42 Statistiktage mit Fehlzeiten/Krankmeldungen aufgelaufen seien. Ebenfalls am 23.03.2018 erstellte die Schulleitung für den Kläger eine erste dienstliche Beurteilung, wonach dieser sich bisher nur eingeschränkt bewährt habe. Aus weiter beigefügten Aktenvermerken der Schulleiterin ging hervor, dass der Kläger häufige ungenehmigte und unentschuldigte Fehlzeiten aufweise. Mit Schreiben vom 28.09.2018 forderte der Beklagte den Kläger erstmals auf, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Abklärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen. Mit Schreiben vom 05.12.2018 teilte die Schulleiterin mit, dass sich bei dem Kläger die Fehlzeiten bis zum 14.12.2018 inzwischen auf 142 Tage beliefen. Mit Schreiben vom 11.12.2018 wiederholte der Beklagte die Aufforderung an den Kläger, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Nachdem er einen ersten vereinbarten Untersuchungstermin am 16.10.2018 abgebrochen und einen weiteren Termin am 07.12.2018 nicht wahrgenommen habe, solle er jetzt den für den 07.01.2019 anberaumten Termin einhalten. Mit Schreiben vom 17.01.2019 teilte das Gesundheitsamt des S. -T. dem Beklagten mit, dass der Kläger sich dort am gleichen Tag zu einer Untersuchung eingefunden habe. Die zuständige Amtsärztin bat hierin um eine Kostenzusage hinsichtlich der Beauftragung eines fachpsychiatrischen Gutachtens über den Kläger, da nach den anamnestisch erhobenen Befunden Beschwerden aus dem psychiatrischen Formenkreis festgestellt worden seien. In seinem abschließenden Gutachten stellte das Gesundheitsamt unter nachträglichem Verzicht auf das zunächst in Aussicht genommene fachpsychiatrische Gutachten am 24.01.2019 fest, dass der Kläger unter einer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis leide. Als Ursache sei eine andauernde Belastungssituation im privaten Bereich anzusehen. Zudem bestehe bei dem Kläger seit 2017 eine Suchterkrankung mit regelmäßigem Substanzkonsum. Aufgrund des aktuellen Suchtmittelkonsums bestehe derzeit weder eine vollständige noch eine teilweise Dienstfähigkeit für den Beruf des Lehrers. Auch die Eignung für eine geringerwertige Tätigkeit sei derzeit nicht gegeben. Somit würden auch die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit derzeit von ihm nicht erfüllt. Mit einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen; innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine sie jedoch als wahrscheinlich. Es werde eine Nachbegutachtung in einem Jahr empfohlen, nach schriftlichem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Suchttherapie. Weiter gab die Amtsärztin unter Ziffer II. als Empfehlungen für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit des Klägers an, sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung zu unterziehen, eine stationäre Behandlung durchzuführen, medizinische Rehabilitationsmaßnahmen zu absolvieren und als sonstige Maßnahme etwa eine Suchtberatung aufzusuchen. Mit Schreiben vom 25.01.2019 übermittelte der Beklagte dem Kläger das Untersuchungsergebnis der Amtsärztin und lud ihn gleichzeitig zu einem Dienstgespräch für den 31.01.2019 ein. Aufgrund der festgestellten Dienstunfähigkeit entband er ihn zudem mit sofortiger Wirkung von seinen dienstlichen Pflichten. Im Rahmen des Dienstgesprächs am 31.01.2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er sämtliche von der Amtsärztin in ihrem Gutachten aufgeführten Maßnahmen zur Genesung zu erfüllen habe. Es werde von ihm ab dem 31.01.2019 im Abstand von jeweils acht Wochen ein Bericht erwartet, in dem er zum Fortgang seiner Genesung Stellung zu nehmen habe. Bei Nichterfüllung der Pflichten drohe ihm die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Ansonsten sei nach einem Jahr eine erneute amtsärztliche Untersuchung vorgesehen. Der Kläger seinerseits gab während des Gesprächs an, dass es ihm gesundheitlich besser ginge. Als Grund seiner Beschwerden seien die gesundheitlichen Einschränkungen seines Ziehvaters zu benennen, der eine intensive Betreuung benötige, die ihn insbesondere auch mit Blick auf die erhebliche Distanz zwischen seiner Dienststelle und dem Wohnort seines Ziehvaters an körperlichen Grenzen bringe. Er selbst werde bereits psychotherapeutisch behandelt, sehe den im Gutachten erwähnten Suchtmittelkonsum jedoch als nebensächlich an. Er habe jedoch die Adresse einer Suchtklinik in C. , bei der er sich umgehend beraten lassen wolle. In der Folgezeit übermittelte der Kläger dem Beklagten am 28.03.2019 ohne weiteres Anschreiben eine Bescheinigung des Caritasverbandes S. -T. e. V. – Suchtkrankenhilfe – vom 20.03.2019, wonach der Kläger am 13.03.2019 dort einen Gesprächstermin wahrgenommen habe. Außerdem war der Sendung beigefügt eine Bescheinigung des Diplom-Psychologen/Psychotherapeuten U. H1. vom 11.02.2019, ausweislich derer sich der Kläger seit April 2018 wegen einer Anpassungsstörung (F 43.2) bei ihm in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befinde. Den Schwerpunkt habe bisher die Behandlung der durch die Doppelbelastung im persönlichen und beruflichen Umfeld verursachten Anpassungsstörungen gebildet. Hier sei es zu leichten Verbesserungen und einer Stabilisierung gekommen. Eine Suchtthematik sei bisher nicht Gegenstand der Therapie gewesen, müsse jetzt aber in den Focus gestellt werden. Der geplante Verlauf mit Suchtberatung, Entwöhnungsbehandlung und späterer stationärer Reha werde therapeutischerseits klar befürwortet. Mit Schreiben vom 15.07.2019 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht mit, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Zur Begründung verwies er darauf, dass es bei dem Kläger seit Februar 2018 zu erheblichen Erkrankungszeiten gekommen sei. Außerdem sei die bisherige Probezeit von Unregelmäßigkeiten und Problemen bei der Krankmeldung geprägt gewesen. Zudem sei er von der Schulleiterin des Klägers über Vorfälle in dessen Klassen, unter anderem dem Zeigen eines Filmes vor jüngeren Schülern, der erst ab 16 Jahren freigegeben gewesen sei, sowie über Unregelmäßigkeiten bei den Korrekturen von Klassenarbeiten informiert worden. Die aus diesen Gründen veranlasste amtsärztliche Untersuchung habe die unter anderem auf Drogenkonsum zurückzuführende Dienstunfähigkeit des Klägers belegt. Von einer früheren Entlassung sei Abstand genommen worden, weil der Kläger im Dienstgespräch erklärt habe, dass er sich aktiv um seine Gesundung bemühen werde. Hierzu sei ihm aufgegeben worden, in regelmäßigen Abständen von acht Wochen ab dem 31.01.2019 Nachweise über den Stand der Behandlungen/Therapien vorzulegen. Tatsächlich habe der Kläger aber nur sporadisch durch Übersendung einer Bescheinigung des Psychotherapeuten und der Caritas über seine Bemühungen zur Wiedergesundung informiert. Die achtwöchentliche Berichtspflicht werde von ihm nicht eingehalten. Aufgrund des Suchtmittelkonsums liege bei dem Kläger weder die gesundheitliche noch die persönliche Eignung für den Lehrerberuf vor. Vor dem Hintergrund der Missachtung seiner Berichtspflichten sei auch nicht davon auszugehen, dass er sich tatsächlich um eine Gesundung bemühe, sodass auch eine Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit nicht mehr festgestellt werden könne. Sei die Behebung von Eignungsmängeln aber nicht mehr zu erwarten und stehe damit schon vor Ablauf der Probezeit die mangelnde Bewährung fest, weil die Zweifel an der Eignung des Beamten unabhängig von seinem weiteren Verhalten als unverrückbar erscheinen, sei der Dienstherr schon aus Fürsorgegründen verpflichtet, den Beamten vor Ablauf der Probezeit zu entlassen, um ihm Klarheit über seinen weiteren Berufsweg zu verschaffen. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von drei Wochen zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. In einem Anruf bei dem Beklagten am 29.07.2019 teilte der Kläger mit Blick auf das Anhörungsschreiben mit, dass er davon ausgegangen sei, mit der Übersendung von Unterlagen über die eingeleiteten Behandlungen seinen Berichtspflichten zunächst genügt zu haben. Zusätzlich habe sich der Gesundheitszustand seines Ziehvaters verschlechtert, sodass er mit der Einstellung eines Pflegers etc. sehr viel zu tun gehabt habe. Mit weiterer E-Mail vom 30.08.2019 führte er hierzu weiter aus, dass sein „Vater“ einen Tag vor Ostern wieder einmal mit dem RTW ins Krankenhaus nach F1. gebracht worden sei. In der Folge habe er für ihn notwendige Maßnahmen zur Pflege sicherstellen müssen. Er selbst sei inzwischen Mitglied einer Selbsthilfegruppe (L1. T1. B. ), befinde sich weiterhin in ambulanter Psychotherapie und habe einen Antrag auf stationäre Entgiftung mit anschließender Rehabilitationsmaßnahme gestellt. Aus einem weiteren Zwischenbericht des Diplom-Psychologen H1. vom 30.07.2019 ging hervor, dass seit dem letzten Bericht Mitte Februar 2019 die Behandlung um die Suchtstörung erweitert worden sei. Dabei sei es zunächst um die Unterstützung der notwendigen Schritte Suchtberatung, Entwöhnungsbehandlung und späterer stationärer Reha gegangen. Hier habe der Kläger viel tatkräftige Unterstützung benötigt, um die einzelnen Schritte angehen zu können und sich von den auftretenden Schwierigkeiten nicht entmutigen zu lassen. Als konkrete Hindernisse seien aufgetreten die plötzliche Notaufnahme und der anschließende Klinikaufenthalt seines Ziehvaters, wo der Kläger sehr viel habe tun müssen und ihn die Auseinandersetzung mit dem möglichen Tod sehr gestresst habe. Außerdem habe es Probleme mit der Krankenversicherung des Klägers gegeben, die ein für die Entzugsbehandlung benötigtes Formular wochenlang nicht zurückgeschickt habe und erst auf Intervention des Diplom-Psychologen hin tätig geworden sei. Trotz des persönlichen Einsatzes des Therapeuten habe die Kasse eine Kurzzeittherapie 2 aus versicherungsrechtlichen Gründen abgelehnt. Der Kläger habe jedoch entschieden, die psychotherapeutische Behandlung auf eigene Kosten fortzuführen. Im Laufe der Behandlung hätten sich Aspekte der Vergangenheit gezeigt, die von erheblicher Bedeutung für die psychische Disposition des Klägers seien und weiter aufarbeitend verfolgt werden müssten. Im Vordergrund stehe aber die geplante Entzugsbehandlung und die anschließende Rehabilitation. Die Ängste und Vorbehalte könnten besprochen werden; der Kläger sei motiviert, die Behandlungen anzugehen. Er warte aktuell auf die Terminzuteilung. Mit Schreiben vom 16.09.2019 beteiligte der Beklagte den Personalrat im Rahmen der beabsichtigten Entlassung des Klägers, der hierzu in der Folge seine Zustimmung erteilte. Die Gleichstellungsbeauftragte sah von einer Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 20.09.2019, zugestellt am 26.09.2019, entließ der Beklagte den Kläger gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) mit Ablauf des 30.09.2019 wegen mangelnder Bewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Zugleich ordnete er gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung an. Der Kläger habe im Verlauf seiner bisherigen Probezeit seine uneingeschränkte Bewährung nicht nachweisen können. Wiederholt seien Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der mangelnden Zuverlässigkeit des Klägers bei Dienstgesprächen zwischen der Schulleitung und ihm thematisiert worden. Zudem sei es zu einer Vielzahl von Krankheitstagen gekommen. Eine amtsärztliche Untersuchung habe ergeben, dass er aktuell dienstunfähig krank sei. Im Rahmen eines Dienstgesprächs sei vereinbart worden, dass er sich mit Blick auf die bei ihm festgestellte Drogenabhängigkeit Therapien zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit unterziehen und hierüber regelmäßig berichten solle. Diesen Verpflichtungen sei er nicht nachgekommen. Auch unter Berücksichtigung der zuletzt übermittelten Erklärungen und Unterlagen, wozu trotz entsprechender Aufforderung allerdings nicht Nachweise über den Besuch der Selbsthilfegruppe sowie den gestellten Antrag auf Entgiftung mit anschließender Reha gehörten, könne nicht konstatiert werden, dass der Kläger gut acht Monate nach dem Dienstgespräch große Fortschritte bei der Beendigung seiner Suchtmittelabhängigkeit erzielt habe. Außerdem sei er seiner Berichtspflicht nicht nachgekommen. Deshalb und im Hinblick darauf, dass auch nach sieben Monaten keine nennenswerte Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sei nicht mehr davon auszugehen, dass der Kläger bis zum Ablauf der Probezeit seine Bewährung nachweisen könne. Nach Wiederherstellung seiner gesundheitlichen Eignung und bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen könne es aber möglich sein, dass er als tarifbeschäftigte Lehrkraft wieder an einer Schule tätig werden könne. Am 28.10.2019, einem Montag, hat der Kläger zunächst persönlich und ohne weitere Begründung Klage erhoben. Nach mehrfacher Aufforderung, die für die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Tatsachen anzugeben, hat er in einem Telefonat mit einer Verwaltungsgerichtsangestellten mitgeteilt, dass er sich seit dem 17.04.2020 in der M. Klinik in C. zur Entgiftung befinde, wo er wahrscheinlich mehrere Wochen verbringen werde und an die sich dann eine Langzeittherapie anschließen werde. Zur Abgabe einer Klagebegründung sei er daher aktuell nicht in der Lage. Mit Schriftsatz vom 13.01.2022 haben sich dann die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen bestellt und nach erteilter Akteneinsicht in die Gerichts- und Verfahrensakten zur Begründung der Klage geltend gemacht, dass die Feststellung der fehlenden Bewährung des Klägers in der Probezeit ohne hinreichende Tatsachengrundlage getroffen worden sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte vor seiner Entscheidung keine erneute amtsärztliche Untersuchung des Klägers veranlasst habe. Das von ihm zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten vom 24.01.2019 habe eine Prognose allein auf den Zeitraum von sechs Monaten ermöglicht. Für die Zeit danach sei ihm jedoch keine Aussage mehr zu entnehmen gewesen. Soweit der Beklagte für seine Feststellung auch noch auf die charakterliche Eignung des Klägers im Zusammenhang mit seinem bis zur Feststellung der Dienstunfähigkeit gezeigten Verhaltens abgestellt habe, sei dies bereits deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Persönlichkeit des Klägers in diesem Zeitraum durch die bestehende Substanzabhängigkeit überlagert gewesen sei und somit nicht zur Beurteilungsgrundlage habe gemacht werden dürfen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten über seine Entlassung aus demBeamtenverhältnis auf Probe vom 20.09.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung der gesundheitlichen Eignung des Klägers habe es nicht bedurft, da nicht zuletzt durch den Zwischenbericht des eigenen Psychotherapeuten des Klägers vom 30.07.2019 belegt worden sei, dass der Kläger einer Entzugsbehandlung bedürfe, die zwar geplant, aber immer noch nicht angetreten sei. Damit müsse es aber bei der von der Amtsärztin festgestellten dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG verbleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der Verfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 20.09.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 S. 1 S. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Beklagten findet der Entlassungsbescheid in § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG keine ausreichende Rechtsgrundlage. Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit den §§ 9, 10 Satz 1 BeamtStG, wonach in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer sich in der Probezeit hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat. Dabei umfasst das Tatbestandsmerkmal der Eignung auch die fallbezogen streitgegenständliche Frage der charakterlichen und gesundheitlichen Eignung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte oder die Beamtin sich in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis, die ausschließlich dem Dienstherrn vorbehalten ist und durch die Verwaltungsgerichte nicht ersetzt werden kann. Bei dem Begriff der Bewährung in charakterlicher oder auch gesundheitlicher Hinsicht handelt es sich um einen komplexen Rechtsbegriff, der dem Dienstherrn hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt, die von den Verwaltungsgerichten zu respektieren ist. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte oder die Beamtin die charakterliche Eignung, die für die Ernennung zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit notwendig ist, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt oder ob allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 – 2 A 15/17, juris Rn. 53 ff m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 13.12.2018 – 3 ZB 16.935, juris Rn. 17 unter Bezugnahme auf OVG NRW Beschluss vom 26.10.2017 – 6 A 767/16, juris Rn. 21 und VGH BW, Beschluss vom 10.03.2017 – 4 S 124/17, juris Rn. 10. Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe oder eine Beamtin auf Probe bewährt hat bzw. ob er oder sie wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein oder ihr Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei entspricht es in der Regel dem Wesen der laufbahnrechtlichen Probezeit, den Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit zu geben, grundsätzlich während des ganzen Laufs der Probezeit ihre Eignung zu beweisen. Außerdem gebietet die auch den Beamtinnen und Beamten auf Probe gegenüber bestehende Fürsorgepflicht, eine Entlassung nur nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände auszusprechen. Wird aber während der Probezeit eine mangelnde Bewährung des Probebeamten oder der Probebeamtin innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn festgestellt, die nicht behebbar erscheint, so entspricht es in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, alsbald die Entlassung auszusprechen, schon um ihm oder ihr Klarheit über seinen oder ihren künftigen Berufsweg zu verschaffen. Dabei genügen auch schon nachhaltige Zweifel, weil auch sie die Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Lebenszeit ausschließen. Ob und welcher Zeitraum vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit für ein abschließendes negatives Urteil des Dienstherrn ausreicht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Art und Schwere des Versagens gegenüber den vom Dienstherrn gestellten Anforderungen. Nach diesen Grundsätzen erfolgte die Entlassung des Klägers aus der Probezeit zu Unrecht. Die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang konstatierte fehlende gesundheitliche und persönliche bzw. charakterliche Eignung beruht auf einer unzureichend gebildeten Tatsachengrundlage. Soweit es um die charakterliche Eignung des Klägers geht, hat der Beklagte in keiner Weise in Rechnung gestellt, dass unter Berücksichtigung sowohl der amtsärztlichen Feststellungen als auch der Bescheinigungen des den Kläger behandelnden Psychotherapeuten einiges dafür spricht, dass für die entsprechenden Pflichtversäumnisse des Klägers während seiner im März 2017 begonnenen Probezeit seine psychische Erkrankung und die zur gleichen Zeit aufgetretene Suchtproblematik verantwortlich gewesen sein dürfte. Eine abschließende Klärung dieser Frage, die letztlich nur unter Zuhilfenahme medizinischen Sachverstands beantwortet werden könnte, hat der Beklagte nicht vorgenommen. Zutreffend verweist der Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang darauf, dass bei Überwindung der Suchtmittelabhängigkeit die unter dem Einfluss der Sucht aufgetretenen Probleme voraussichtlich nicht mehr auftreten würden. Gegebenenfalls müsste dem Kläger Gelegenheit gegeben werden, dies nach seiner Gesundung im Rahmen der verbleibenden Probezeit unter Beweis stellen zu können. Es liegt auch keine zureichende Tatsachengrundlage für die von dem Beklagten festgestellte fehlende gesundheitliche Eignung des Klägers vor. Auch insofern müsste dem Kläger im Rahmen der Feststellung seiner Bewährung Gelegenheit gegeben werden, etwaige Bedenken gegen seine gesundheitliche Eignung bis zum Ende seiner Probezeit zu zerstreuen. Dass dies völlig ausgeschlossen sein könnte, lässt sich anhand der von dem Beklagten durchgeführten Ermittlungen gerade nicht feststellen. Zutreffend verweist der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch in diesem Zusammenhang darauf, dass dies ohne (erneute) Einschaltung eines Amtsarztes auch nicht möglich gewesen sein dürfte. Die Verneinung der gesundheitlichen Eignung eines Probebeamten für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kommt nämlich nur in Betracht, wenn auf der Grundlage einer amtsärztlichen Begutachtung der Gesundheitszustand des Betreffenden nicht erwarten lässt, dass er den dienstlichen Anforderungen ohne voraussichtlich längere Erkrankungszeiten und auch während der ganzen Dauer bis zum regulären Ruhestandsalter gewachsen sein wird. Hier hatte der Amtsarzt zwar im Januar 2019 die voraussichtlich auch über sechs Monate hinaus anhaltende Dienstunfähigkeit des Klägers festgestellt, die zum damaligen Zeitpunkt auch einer Verbeamtung auf Lebenszeit entgegengestanden hätte. Zugleich hatte er jedoch die Prognose gestellt, dass auf längere Sicht sehr wohl eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit als möglich erscheine und davon ausgehend eine entsprechende Nachuntersuchung in einem Jahr für zweckmäßig erachtet. Im Rahmen der von dem Beklagten abgegebenen Prognose, der Kläger werde seine Bewährung unter dem Blickwinkel der gesundheitlichen Eignung in der verbliebenen Probezeit nicht mehr nachweisen können, war zudem unklar geblieben, welchen Zeitpunkt er für die Beendigung der Probezeit für maßgeblich erachtete. Vor dem Hintergrund der erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten bereits bis zum Dezember 2018 und nachfolgend ab dem Zeitpunkt der festgestellten Dienstunfähigkeit im Januar 2019 bis zu deren Wiederherstellung hätte er hierzu gemäß § 5 Abs. 6 S. 1 Laufbahnverordnung (LVO NRW) eine Neuberechnung durchführen müssen, die den Ablauf der regulären Probezeit erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als zum 23.12.2019 zur Folge gehabt hätte. Innerhalb dieser Zeit hätte der Kläger aber noch die Möglichkeit erhalten müssen, Bedenken gegen seine gesundheitliche Eignung auszuräumen. Dass all diese Anforderungen sich im Falle des Klägers erübrigt hätten, weil nach seinem gesamten bisher gezeigten Verhalten zuverlässig davon ausgegangen werden könnte, dass er seine im Januar 2019 festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauerhaft nicht würde beheben können, ist weder von dem Beklagten hinreichend belegt, noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere bot hierfür der von dem Beklagten vor allem in den Vordergrund gerückte Umstand, dass der Kläger der ihm auferlegten Berichtspflicht nicht regelmäßig nachgekommen sei, keine zureichende Grundlage. Letztlich hatte der Kläger durch die Vorlage von Bescheinigungen seines ambulanten Therapeuten sowie der Belege über seine Kontaktaufnahme zu Suchtberatungsstellen deutlich gemacht, dass er an der Überwindung seiner Sucht ernstlich interessiert war und hierfür auch bereits im Sinne der ihm erteilten amtsärztlichen Empfehlungen Schritte unternommen hatte. Völlig unzureichend hatte der Beklagte demgegenüber die dem Kläger aus der persönlichen Beziehung zu seinem Ziehvater erwachsenden belastenden Umstände bei dessen pflegerischen Versorgung berücksichtigt. Auch die Schwierigkeiten des Klägers, über seine Krankenversicherung eine geeignete stationäre Therapie finanziert zu erhalten, hatte er lediglich konstatiert, aber nicht maßgeblich in seine letztlich getroffene Prognose einfließen lassen. Vor diesem Hintergrund beruhte die vor Ablauf der Probezeit des Klägers vorgenommene abschließende Verneinung seiner Bewährung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung jedoch auf keiner unumstößlich feststehenden Tatsachengrundlage. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass die zur Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG führende fehlende Bewährung letztlich nur auf die mangelnde gesundheitliche Eignung zurückgeführt werden kann, der Dienstherr die Regelung in § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden hat. Dass der Beklagte danach eine anderweitige Verwendung des Klägers geprüft hätte, hat er selbst nicht dargetan und hierfür lässt sich auch den von ihm vorgelegten Verwaltungsvorgängen und dem angefochtenen Bescheid nichts entnehmen. Gleichfalls ist nicht erkennbar, dass der Beklagte statt der endgültigen Entlassung des Klägers wegen fehlender Bewährung auch die Möglichkeit der Versetzung des Klägers in den Ruhestand gemäß § 28 Abs. 2 BeamtStG in Erwägung gezogen hätte. Dieses Vorgehen hätte es ihm ermöglicht, dem Kläger gegebenenfalls ausdrückliche Weisungen zur Wiederherstellung einer Dienstfähigkeit gemäß § 29 Abs. 4 BeamtStG zu erteilen. Die in § 4 LBeamtVG vorgesehene 5-Jahres-Frist hätte dem nicht entgegengestanden, denn sie bezieht sich lediglich auf den Erwerb von Versorgungsansprüchen des in den Ruhestand versetzten Beamten. Eine Sperre für die Deaktivierung des Beamten auf der Grundlage der bundesgesetzlichen Vorschrift nach § 28 Abs. 2 BeamtStG lässt sich hieraus nicht ableiten. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf den Wert bis 30.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.