Urteil
26 K 1856/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0817.26K1856.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 02.12.2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist anerkanntes Opfer von Gewalttaten. Mit Antrag vom 17.12.2020 beantragte sie bei dem Beklagten Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zum ambulant betreuten Wohnen als persönliches Budget in Form von 21 Fachleistungsstunden und 148 Assistenzstunden pro Woche nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG für die Zeit vom 01.01.2021 bis 01.01.2023. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lebte die Klägerin in N. . Am 01.03.2021 zog sie nach C. . 3 Mit Anhörung vom 27.05.2021 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass der grundsätzliche Bedarf an Unterstützung im Umfang von 8 Fachleistungsstunden pro Woche unzweifelhaft vorliege und von Seiten des Beklagten anerkannt werde. Allerdings könne der darüber hinaus angemeldete Bedarf einer 24-Stunden-Betreuung anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Auch mit Schreiben vom 25.08.2021 und vom 10.09.2021 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass eine Entscheidung über den Antrag nicht nach Aktenlage im Sinne der Klägerin getroffen werden könne. Um den tatsächlichen Hilfebedarf substantiiert einschätzen zu können, sei ein unabhängiger Fachdienst mit der Bedarfsermittlung zu beauftragen. Hierfür sei die Vorlage einer unterschriebenen „Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie datenschutzrechtliche Einwilligung“ der Klägerin erforderlich. Auf die Mitwirkungspflichten der Klägerin nach §§ 60 ff. SGB X [sic!] wurde in diesem Zusammenhang hingewiesen. 4 Im September 2021 erlangte der Beklagte Kenntnis vom Umzug der Klägerin nach C. . 5 Mit Schreiben vom 07.10.2021 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer geplanten Ablehnung des Antrags wegen mangelnder Mitwirkung an. Das Anhörungsschreiben enthielt den Hinweis, dass eine Bewilligung durch den Beklagten allenfalls noch für Januar und Februar 2021 in Frage komme, da mit dem Umzug der Klägerin nach C. ein Zuständigkeitswechsel auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe erfolgt sei. Der Beklagte forderte erneut unter Fristsetzung die unterschriebene „Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie datenschutzrechtliche Einwilligung“ an, ohne dass die Klägerin reagierte. 6 Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.12.2021 den Antrag wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I ab. 7 Am 08.12.2021 erfolgte die Abgabe des Verfahrens an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe. 8 Am 10.01.2022 hat die Klägerin Klage beim VG Düsseldorf erhoben. 9 Durch Beschluss vom 23.03.2022 hat das VG Düsseldorf das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. 10 Die Klägerin hat keinen konkreten Antrag gestellt. 11 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid lehne den Antrag der Klägerin lediglich für die Monate Januar und Februar 2021 ab. Das ergebe eine Auslegung des Bescheides. Für eine Entscheidung über diesen Zeitraum sei der Beklagte auch örtlich zuständig gewesen, da die Klägerin erst zum 01.03.2021 nach C. verzogen sei. Hierdurch sei die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für diese beiden Monate nicht rückwirkend entfallen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid eine Versagung für den gesamten Zeitraum ausgesprochen habe und nicht nur für die Monate Januar und Februar 2021, so sei der Versagungsbescheid insgesamt rechtmäßig. Zwar läge dann für die Zeit ab März 2021 aufgrund der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Beklagten ein Verfahrensmangel vor. Jedoch sei dieser Mangel nach § 42 S. 1 SGB X unbeachtlich, da aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Klägerin keine andere Entscheidung und insbesondere keine Entscheidung in der Sache habe getroffen werden können, da die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen worden seien. 14 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 15 Entscheidungsgründe 16 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 17 Die Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 02.12.2021 (§ 88 VwGO) begehrt, hat Erfolg. 18 Sie ist zulässig. Insbesondere ist im Falle eines Versagungsbescheides wegen fehlender Mitwirkung die Anfechtungsklage statthafte Klageart, da eine Verwaltungsentscheidung über den Leistungsanspruch noch nicht getroffen worden ist. Die Ablehnung eines Leistungsantrags wegen fehlender Mitwirkung kann daher nur zur Überprüfung der Versagungsvoraussetzungen des § 66 SGB I führen, mangels einer Sachentscheidung der Behörde über das Leistungsbegehren nicht zu einer Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen durch das Gericht. 19 BSG, Urt. v. 22.02.1995 – 4 RA 44/94, juris, Rn. 16; BSG, Urt. v. 17.02.2004 – B 1 KR 4/02 R, juris, Rn. 12; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 04.02.2014 – 16 K 5987/13, juris, Rn. 15; Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. (Stand: 19.08.2021), § 66 Rn. 73, 20 Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 21 Das gilt unabhängig davon, ob die Ablehnung der beantragten Leistung im angefochtenen Bescheid auf Januar und Februar 2021 begrenzt ist oder nicht. Denn der Beklagte war aufgrund des Umzuges der Klägerin zum 01.03.2021 nach C. insgesamt nicht (mehr) für die Entscheidung zuständig. Gemäß § 3 Abs. 1 KOVVfG ist die Verwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller oder Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das hat zur Folge, dass sich die örtliche Zuständigkeit im laufenden Verfahren kraft Gesetzes ändert, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde verzieht. Dies gilt entgegen der Auffassung des Beklagten für die Entscheidung über den gesamten Bewilligungszeitraum und damit auch für die Entscheidung über die Leistungen für die Zeit vor dem Umzug – mithin für die Monate Januar und Februar 2021. Eine zeitliche Aufspaltung der örtlichen Zuständigkeit sieht § 3 Abs. 1 KOVVfG im Falle des Umzuges des Antragstellers nicht vor. Gegen eine solche Aufspaltung der Zuständigkeit spricht maßgeblich, dass sich dem im vorliegenden Fall anwendbaren § 2 Abs. 2 SGB X, 22 vgl. BT-Drs. 14/5800, S. 36, 23 entnehmen lässt, dass im Falle einer Änderung zuständigkeitsbegründender Umstände – wie hier dem Umzug der Klägerin – eine einheitliche Entscheidung einer Behörde zu treffen ist. Dies zeigt sich schon darin, dass § 2 Abs. 2 SGB X explizit die „bisher“ zuständige Behörde von der „nunmehr“ zuständigen Behörde unterscheidet. Dies zeigt sich aber auch darin, dass die Vorschrift es nur unter bestimmten Umständen und nur mit Zustimmung der „nunmehr zuständigen Behörde“ ermöglicht, dass die „bisher zuständige Behörde“ das Verwaltungsverfahren weiterhin fortführt. Im Umkehrschluss darf die alte Behörde das Verwaltungsverfahren nach einem Zuständigkeitswechsel ohne Zustimmung der nunmehr zuständigen Behörde nicht mehr fortführen. Für eine zeitliche Aufspaltung der Zuständigkeit für einzelne Abschnitte eines einheitlichen Bewilligungszeitraumes bleibt nach dieser Vorschrift kein Raum. Eine solche Aufspaltung der Zuständigkeit widerspräche auch dem ausdrücklich geäußerten Willen des Gesetzgebers. Im Gegensatz zur vorherigen Gesetzesfassung – nach der diejenige Behörde eine einheitliche Entscheidung über den Antrag zu treffen hatte, in deren Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz hatte – sollte „im Interesse einer ortsnahen Bearbeitung“ 24 BT-Drs. 14/5800, S. 36. 25 nunmehr ausdrücklich diejenige Behörde örtlich zuständig sein, in deren Bezirk der Antragsteller im Zeitpunkt der Behördenentscheidung seinen Wohnsitz hat. Eine zeitliche Aufspaltung der örtlichen Zuständigkeit widerspräche klar diesem Ziel des Gesetzgebers, eine ortsnahe Entscheidung zu ermöglichen, da bei einer Aufspaltung der Zuständigkeit – zumindest über einen Teil des Antrages – weiterhin eine ortsferne Behörde entscheiden würde. 26 Soweit der Beklagte wörtlich auf Rohr/Sträßer/Dahm, Kommentar zum Sozialen Entschädigungsrecht, § 3 KOVVfG, Rn. 5 Bezug nimmt, um seine gegenteilige Auffassung zu stützen, überzeugt dies nicht. Denn die zitierte Fundstelle enthält gerade nicht die Aussage, dass es trotz des Umzugs der Klägerin bei der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten für den Zeitraum vor dem Umzug verbleibt, wenn es dort heißt: 27 „Eine Verlegung des Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthalts in den Bezirk einer anderen Verwaltungsbehörde hat kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt dieser Änderung einen Zuständigkeitswechsel zur Folge. (…) Ohne Zustimmung der nun zuständigen Verwaltungsbehörde darf die bisher zuständige weder ein Verwaltungsverfahren fortsetzen noch sonstige Maßnahmen treffen. Erlässt die bisher zuständige Behörde (…) gleichwohl nach der Zuständigkeitsänderung noch Entscheidungen ohne Zustimmung der nun zuständigen Verwaltungsbehörde, sind diese Entscheidungen mit einem Verfahrensmangel behaftet. Dieser ist nach §§ 41, 42 SGB X unbeachtlich, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.“ 28 Demnach durfte der Beklagte – ohne eine hier nicht erteilte Zustimmung des nun zuständigen Landschaftsverbands Westfalen-Lippe – weder das Verwaltungsverfahren fortsetzen noch sonstige Maßnahmen treffen. 29 Die mangelnde örtliche Zuständigkeit ist vorliegend auch nicht nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich. Nach § 42 Satz 1 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Anwendung dieser Norm ist bei gebundenen Entscheidungen unproblematisch. Der Beklagte hat jedoch mit seinem Bescheid vom 02.12.2021 ausdrücklich eine Ermessensentscheidung nach den §§ 60 ff. SGB I, hier konkret nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I, getroffen. Dabei war es nicht „offensichtlich“, d. h. alternativlos, dass der Landschaftsverband Westfalen-Lippe in identischer Weise von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht hätte. So hat der Beklagte selbst im Laufe des Verwaltungsverfahrens zeitweise eine inhaltliche Entscheidung nach Aktenlage zumindest über einen Teil der beantragten Leistung durchaus erwogen und in einer ersten Anhörung gar formuliert: „Nach alldem ist der Bedarf an 8 FLS/Woche hinreichend begründet und kann ab dem 01.01.2021 anerkannt werden.“ 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. 32 Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. 33 Rechtsmittelbelehrung 34 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 35 36 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 37 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 38 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 39 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 40 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 41 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 42 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 43 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 44 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.