Urteil
4 K 4784/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0721.4K4784.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Verweisung entstandenen Kosten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Verweisung entstandenen Kosten. Tatbestand Der Kläger und der Beklagte sind Mitglieder des Rats der Stadt T. . Während der Kläger Vorsitzender der T. (...)-Fraktion ist, gehört der Beklagte der T2. -Fraktion an. Am 22. April 2021 fand eine Ratssitzung statt. In der Sitzungspause ging der Beklagte am Platz des Klägers vorbei und sagte zu ihm: „Wenn du so weiter machst, entsorge ich dich persönlich.“ Im Anschluss soll er den Kläger mit der geschlossenen Faust in Höhe des Genicks geschlagen haben. Laut einem Schreiben des Bürgermeisters vom 10. Mai 2021 verständigten sich Kläger und Beklagter noch in der Sitzungspause vor Wiederaufnahme der Ratssitzung auf einen internen Lösungsversuch. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 forderte der Kläger den Beklagten auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 973,66 Euro zu erstatten. Darauf erwiderte der Beklagte unter dem 11. Juni 2021, ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, da ein solcher unverzüglich hätte geltend gemacht werden müssen. Ferner hätten sich Kläger und Beklagter bereits am 22. April 2021 im Rahmen einer Aussprache darauf verständigt, zukünftig die gegenseitigen Argumente ernst zu nehmen, sachbezogen zu argumentieren und das Vorgefallene als erledigt zu betrachten. Der Kläger erstattete am 22. Juni 2021 eine Anzeige wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung. Am 28. Juni 2021 hat er Klage vor dem Landgericht C. erhoben. Dabei ist er insbesondere der Ansicht, die Wiederholungsgefahr werde aufgrund der festgestellten Erstbegehung vermutet. Das Landgericht C. hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten mit Beschluss vom 27. August 2021 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit von Amts wegen und auf Antrag des Beklagten an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Haftungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, ihn wie in der am 22. April 2021 stattgehabten Ratssitzung des T. Stadtrates verbal sowie tätlich anzugreifen und dabei Äußerungen wie „Wenn du so weiter machst, entsorge ich dich persönlich.“ zu tätigen sowie es zu unterlassen, ihn mit geschlossener Faust in Höhe des Genicks oder auf sonstige Weise körperlich anzugreifen, und 2. den Beklagten zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 498,73 Euro freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die für einen Anspruch auf Unterlassung notwendige Wiederholungsgefahr liege nicht vor. Zum einen hätten seit dem Vorfall vom 22. April 2021 mehrere Sitzungen stattgefunden, ohne dass es zu einer wie auch immer gearteten ähnlichen Behauptung seinerseits gegenüber dem Kläger gekommen sei. Zum anderen habe es bereits in der Sitzungspause eine Aussprache gegeben, in deren Rahmen vereinbart worden sei, das Vorgefallene als erledigt zu betrachten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Der allgemein anerkannte, vgl. nur Bay. VGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 ‑ 10 B 15.1320 ‑, juris, Rn. 28, und Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 ‑ 8 B 1144/17 ‑, juris, Rn. 34, öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich auf das Unterlassen rechtswidriger hoheitlicher Eingriffe in subjektive Rechte und setzt unter anderem voraus, dass eine Beeinträchtigung konkret droht. Dies kann insbesondere dann angenommen werden, wenn bereits ein entsprechender Eingriff stattgefunden hat (Wiederholungsgefahr). OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2008 ‑ 13 E 1108/08 ‑, juris, Rn. 3. Ob ein hoheitlicher Eingriff in subjektive Recht erfolgt ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls ist das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr ist Voraussetzung sowohl für einen öffentlich-rechtlichen, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 ‑ 8 B 1144/17 ‑, juris, Rn. 34; Bay. VGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 ‑ 10 B 15.1320 ‑, juris, Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 ‑ 13 A 2852/08 ‑, juris, Rn. 13 f., m. w. N., als auch für einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch. Vgl. nur Staudinger/Thole (2019) BGB § 1004, Rn. 449 f., 460, bei juris abrufbar. Allerdings kann – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht immer von einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung auf die Gefahr zukünftig drohender Beeinträchtigungen geschlossen werden. Ein solcher Schluss kommt nicht in Betracht, wenn nach der Art der Störung oder auf Grund der Umstände des Falles eine Wiederholung vernünftigerweise nicht zu befürchten ist. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2008 ‑ 13 E 1108/08 ‑, juris, Rn. 3. So liegt der Fall hier. Auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles war und ist eine Wiederholung des monierten Satzes des Beklagten sowie des vermeintlichen Schlags vernünftigerweise nicht zu befürchten. Indiztatsachen, die den Schluss zulassen, dass eine Wiederholung des Eingriffs wahrscheinlich ist oder doch zumindest die naheliegende Möglichkeit einer Wiederholung besteht, liegen nicht vor. Dagegen spricht insbesondere das Schreiben des Bürgermeisters der Stadt T. vom 10. Mai 2021. Danach haben sich Kläger und Beklagter während der Sitzungsunterbrechung vor Wiederaufnahme der Ratssitzung auf einen internen Lösungsversuch verständigt. Vor diesem Hintergrund war eine Wiederholungsgefahr vernünftigerweise nicht (mehr) zu befürchten. Anhaltspunkte dafür waren nicht ersichtlich. Der Kläger konnte aufgrund der Gesamtumstände davon ausgehen, dass der Beklagte sein Handeln nicht für rechtmäßig hielt und daher keine Wiederholung des beanstandeten Verhaltens drohte. Vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 ‑ 7 C 20/04 ‑, juris, Rn. 34. Der Nebenanspruch auf Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilt das Schicksal des Hauptanspruchs. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Anspruch mit Schreiben vom 8. Juni 2021 und damit nach Erstellung des Schreibens des Bürgermeisters der Stadt T. vom 10. Mai 2021 geltend gemacht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Befürchtung einer Wiederholung auf Grund der Umstände des Einzelfalles – wie dargestellt – ausgeräumt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 4, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m § 17b Abs. 2 GVG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 ‑ 8 B 1144/17 ‑, juris, Rn. 45; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. März 2005 ‑ 3 W 20/05 ‑, juris, Rn. 15. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.