Anerkenntnisurteil
23 K 1841/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0720.23K1841.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der Grenzzolldirektion Service-Center E. vom 16. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2020 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 31. August 2019 eine nicht um den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides der Grenzzolldirektion Service-Center E. vom 16. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2020 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 31. August 2019 eine nicht um den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger stand als Oberstleutnant in den Diensten der Beklagten. Mit seiner Klage begehrt er die Gewährung einer nicht um einen Versorgungsausgleich gekürzten Versorgung im Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. August 2019. Der Kläger war mit Frau I. N. verheiratet. Diese Ehe wurde mit Urteil des Familiengerichts beim Amtsgericht T. vom 23. März 1983 geschieden. Im Scheidungsurteil wurden zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers Versorgungsanwartschaften seiner geschiedenen Ehefrau bei der BfA in Höhe von 818,40 DM bezogen auf den 30. September 1982 begründet. Das Scheidungsurteil ist seit dem 19. Mai 1983 rechtskräftig und wirksam. Der Kläger wurde mit Ablauf des 28. Februar 1993 nach § 2 Personalstärkegesetz (PersStG) in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 18. August 1993 setzte die Beklagte die ihm ab dem 1. März 1993 zustehenden Versorgungsbezüge fest und kürzte diese mit weiterem Bescheid vom 19. August 1993 aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gemäß § 55c BeamtVG. Die geschiedene Ehefrau des Klägers bezog seit dem 1. November 2005 eine Rente der BfA. Aufgrund dessen meldete die BfA als Versorgungsträgerin am 16. August 2005 einen Erstattungsanspruch nach § 225 Abs. 1 SGB VI bei der Beklagten an. Seither erstattet die Beklagte Versorgungsanteile aus dem Versorgungsausgleich an die BfA (später Deutsche Rentenversicherung Bund - DRV). Die geschiedene Ehefrau des Klägers verstarb am 9. Februar 2014. Seit dem 1. März 2014 erhielt ihr Witwer, Herr H. N. , eine Hinterbliebenenversorgung, in der ebenfalls Anteile aus dem Versorgungsausgleich enthalten waren. Der Kläger beantragte am 22. Oktober 2018 beim Amtsgericht T. die Neuberechnung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) mit dem Ziel des Wegfalls des Versorgungsausgleichs (Az.: 322 F 128/18). Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht T. . Aufgrund des Beschlusses vom 3. Juli 2019, rechtskräftig seit dem 13. August 2019, hatte der Kläger keinen Versorgungsausgleich mehr zu leisten. Diesen Beschluss setzte die DRV nach § 101 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 30 VersAusglG zum 1. September 2019 um. Mit bei der Beklagten am 16. September 2019 eingegangenem, undatiertem Schreiben teilte die DRV Bund mit, dass ab diesem Zeitpunkt ihr Erstattungsanspruch nach § 225 SGB VI entfalle. Am 4. Oktober 2019 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass seine Versorgungsbezüge ab dem 1. September 2019 in Umsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts T. nicht mehr gekürzt würden. Die für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 31. August 2019 grundsätzlich an ihn zu erstattenden Beträge könnten jedoch nur anteilig ausgezahlt werden. Nicht ausgezahlt werden könne der Betrag, den sie bis zum 31. August 2019 nach der Versorgungsausgleichserstattungsverordnung aufgrund der vorherigen familiengerichtlichen Entscheidung gegenüber der DRV Bund geleistet habe. Die Norm des § 30 Abs. 1 VersAusGleichG betreffe nicht nur den Ausgleich im selben Versorgungssystem, sondern gelte auch beim Quasi-Splitting. Der Grund hierfür liege im Rechtsgedanken des § 225 Abs. 1 SGB VI, wonach frühere Ehegatten das wirtschaftliche Risiko der Scheidung allein tragen sollten. Mit dieser Mitteilung erklärte sich der Kläger nicht einverstanden und begehrte die Erstattung der infolge des Versorgungsausgleichs einbehaltenen Versorgungsbezüge in voller Höhe. Mit Bescheid vom 16. Januar 2020 nahm die Grenzzolldirektion Service-Center E. eine Regelung mit dem Inhalt der zuvor mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 mitgeteilten Hinweise vor. Die DRV Bund habe am 19. August 2019 Kenntnis von der Rechtskraft des familiengerichtlichen Änderungsbeschlusses erhalten und habe diesen zum 1. September 2019 umgesetzt. Daher könne familiengerichtliche Entscheidung erst zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden. Dem Kläger wurden für die Zeit vom 1. November 2018 bis zum 31. August 2019 die von seinen Versorgungsbezügen einbehaltenen Beträge gewährt, die die Beklagte nicht an die DRV erstattet hatte. Hieraus errechnete sich eine Nachzahlung von 5.045,96 Euro. Der Kläger legte unter dem 23. Januar 2020 Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2020 zurückwies. Der Kläger hat am 10. April 2020 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Nach seiner Auffassung kann sich die Beklagte nicht auf die Regelung in § 30 Abs. 1 VersAusglG berufen, weil diese Regelung im hier maßgeblichen Rechtsverhältnis nicht anwendbar sei. Diese Norm erfasse die direkte Leistungsbeziehung des Versorgungsträgers gegenüber der bisher berechtigten Person. Hier habe aber die Beklagte zu keiner Zeit Leistungen an den Witwer seiner geschiedenen Ehefrau erbracht, sondern auf der Grundlage des § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vielmehr Zahlungen „über Eck“ an die DRV Bund als Rentenversicherungsträger seiner verstobenen Ehefrau bzw. deren Witwer vorgenommen. Der Kläger bezieht sich zur Nichtanwendbarkeit des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des VG Berlin. Ferner macht der Kläger geltend, dass es bei der Beklagten selbst keine einheitliche Handhabe gebe: während die Grenzzolldirektion E. seinen Anspruch abgelehnt habe, habe die Grenzzolldirektion Service-Center T1. in einem identisch gelagerten Fall gegenteilig entschieden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Grenzzolldirektion Service-Center E. vom 16. Januar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2020 zu verpflichten, ihm für die vom 1. November 2018 bis zum 31. August 2019 nach Maßgabe des Beschlusses des Amtsgerichts T. – Familiengericht – vom 3. Juli 2019 (322 F 128/18) eine nicht nach § 55c SVG gekürzte Versorgung zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des VG Berlin seien nicht einschlägig bzw. nicht überzeugend. Der Norm des § 30 Abs. 1 VersAusglG komme ein erweiterter Anwendungsbereich zu. Es sei Zufall, dass die Zuständigkeit verschiedener Versorgungsträger auseinanderfalle. Faktisch habe die Deutsche Rentenversicherung Bund schuldbefreiend an den Witwer der geschiedenen Ehefrau des Klägers geleistet und dies mit Mitteln, die von ihr – der Beklagten – zur Verfügung gestellt worden seien. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. August 2019 einen Anspruch auf eine nicht um den Versorgungsausgleich gekürzte Versorgung. Die Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 2020 und 19. März 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie dem entgegenstehen, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Rechtsgrundlage für die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist § 55c Abs. 1 SVG. Danach werden, wenn durch eine Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz begründet worden sind, nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person gekürzt. Ausgehend hiervon hat die Beklagte seit dem Eintritt der geschiedenen Ehefrau des Klägers im August 2005 nach § 225 Abs. 1 SGB VI und der Erstattungs-Ausgleichsverordnung Versorgungsanteile des Klägers zunächst an die BfA, später an die Deutsche Rentenversicherung Bund erstattet. Damit sind zu deren Lebzeiten Rentenanteile an die geschiedene Ehefrau des Klägers erbracht worden, nach deren Tod sind hieraus Leistungen an den Witwer geflossen. Der Versorgungsausgleich ist aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts T. vom 3. Juli 2019 (322 F 128/18) eingestellt worden. Diese Entscheidung ist am 13. August 2019 rechtskräftig geworden und wird von der DRV Bund seit dem 1. September 2019 umgesetzt. Die Einstellung des Versorgungsausgleichs wirkt gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 4 FamG auf den ersten Tag des Monats zurück, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Nachdem der Abänderungsantrag des Klägers beim Familiengericht des Amtsgerichts T. am 22. Oktober 2018 eingegangen ist, wirkt die Änderung – hier Wegfall des Versorgungsausgleichs – demzufolge ab dem 1. November 2018. Ausgehend hiervon hat der Kläger daher ab November 2018 einen Anspruch auf ungekürzte Versorgung, wohingegen der Witwer seiner verstorbenen Ehefrau ab diesem Tag ohne Rechtsgrund um den Versorgungsausgleichsanteil erhöhte Versorgungsbezüge erhalten hat und insoweit ungerechtfertigt bereichert ist. Hinsichtlich der an die DRV geleisteten Ausgleichszahlungen im Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 30. August 2019 kann sich die Beklagte nicht auf die Schuldnerschutzvorschriften des § 30 Abs. 1 VersAusglG berufen. Diese Norm ist hier nicht anwendbar. Sie betrifft bereits nach ihrem Wortlaut Leistungs- und nicht Erstattungspflichten. Dies ist rechtssystematisch ein Unterschied, da Leistungsansprüchen eine originäre, aus der Erfüllung konkreter Anspruchsvoraussetzungen erwachsende Rechtsposition zugrunde liegt. Demgegenüber betrifft der Erstattungsanspruch keinen originären materiell-rechtlichen Anspruch des Erstattungsberechtigten, sondern dient dem Ausgleich von Aufwendungen des Erstattungsberechtigten, die materiell-rechtlich der Sphäre des Erstattungspflichtigen zuzuordnen sind. Auch ist in § 30 Abs. 1 VersAusglG von einer Leistung des Versorgungsträgers an „Personen“ die Rede. Bei der DRV Bund handelt es sich nicht um eine natürliche Person, sondern um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Insofern folgt das Gericht dem Bundesverwaltungsgericht, das im Beschluss vom 26. Juni 2017 (10 B 25/16) Folgendes ausgeführt hat: „Diese in der Formulierung der Norm deutlich zum Ausdruck kommende Beschränkung der von ihr vorgesehenen befreienden Wirkung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG zielt danach zwar auf die Vermeidung von Doppelleistungen. Dies bezieht sich jedoch nur auf das Verhältnis zwischen dem leistenden Versorgungsträger einerseits sowie dem bisherigen und dem neu hinzutretenden Leistungsempfänger andererseits (vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 70). Leistungen, die an sonstige Empfänger erbracht werden, erfasst die Norm nicht (ebenso Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 226 Rn. 6; Hahne, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, BeckOK FamFG § 226 Rn. 5; Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Aufl. 2015, § 226 FamFG Rn. 5). Für diese Interpretation spricht in systematischer Hinsicht auch § 30 Abs. 3 VersAusglG . Danach bleiben Bereicherungsansprüche zwischen der bisher berechtigten und der nunmehr auch berechtigten Person unberührt. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an das Leistungsverhältnis in § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG an und stellt klar, dass zwischen den Leistungsempfängern ein Bereicherungsausgleich nach den allgemeinen Vorschriften möglich bleibt (vgl. BT-Drs. 16/1044 S. 70). Eine Regelung im Hinblick auf die Leistungen des Versorgungsträgers an Dritte trifft § 30 Abs. 3 VersAusglG hingegen nicht. Dies deutet darauf hin, dass diese von den Regelungswirkungen der Norm insgesamt nicht erfasst werden. Der Sinn und Zweck des § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG besteht vor diesem Hintergrund allein darin, den Versorgungsträger in dem von der Norm erfassten Übergangszeitraum vor konkurrierenden Ansprüchen und damit Leistungen sowohl an den früheren als auch an den gegenwärtigen Leistungsberechtigten zu bewahren. Für eine weitere Zielsetzung, auch solche Leistungen, die der Versorgungsträger im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich an Dritte erbracht hat, zu Lasten der nunmehr berechtigten Person zu berücksichtigen, findet sich kein Anhaltspunkt.“ Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die hier relevante Konstellation werde von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfasst und es handele sich um ein obiter dictum. Dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des § 30 VersAusglG bei Leistungen eines Versorgungsträgers an einen anderen Versorgungsträger im Wege einer Erstattungspflicht nicht von der Norm erfasst sind, entspricht auch dem Willen und Verständnis des Gesetzgebers. So heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts vom 19. Februar 2021, vgl. Drucksache 19/2683, S. 14f. unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Leistungen, die ein Versorgungsträger aufgrund einer Erstattungsflicht an einen anderen Versorgungsträger erbracht hat, nicht vom Anwendungsbereich des § 30 erfasst werden. Eine solche Erstattungspflicht betrifft das Verhältnis der Versorgungsträger untereinander, ohne dass hieraus nachteilige Rechtsfolgen zulasten der ausgleichsberechtigten Person abgeleitet werden könnten. Zwar ist die in Bezug genommene Änderung des Versorgungsausgleichsrechts erst 2021 und damit nach Erlass der hier streitgegenständlichen Bescheide vorgenommen worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Rechtsauslegung eine von der bisherigen Rechtslage abweichende Neubewertung darstellt, sind aber nicht ersichtlich. Die Beklagte ist aufgrund dieser Entscheidung auch nicht schutzlos und sie muss nicht doppelt leisten: Diese erbrachten Erstattungsleistungen sind von der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzufordern, die ihrerseits die während des Übergangszeitraums geleisteten Zahlungen von der ausgleichsberechtigten Person zurückverlangen kann, (vgl. hierzu Erlass des BMI vom 28. Oktober 2020, GMBl. S. 1076). Allein eine Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Rechtsbeziehung, in der Leistungen bzw. Erstattungen vorgenommen worden sind, bewirkt einen tatsächlichen Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen: Die Beträge, die beim Kläger nach des § 55c SVG einbehalten worden sind, sind nicht deckungsgleich mit den Beträgen, aus den Versorgungsausgleichsanteilen an den Witwer seiner geschiedenen Ehefrau geleistet worden sind. Dies führt dazu, dass die Bereicherung des Witwers nicht der Entreicherung des Klägers entsprechen muss. Eine Kongruenz von Be- und Entreicherung ist nur innerhalb der jeweiligen Leistungs- bzw. Erstattungsbeziehung sichergestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.807,24 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Kläger begehrt eine weitergehende Nachzahlung seiner Versorgung in dieser Höhe (8.853,20 EUR – nachgezahlter Betrag 5.045,96 EUR). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.