OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 L 1041/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0707.23L1041.22.00
1mal zitiert
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 32.459,08  Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 32.459,08 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, seine Dienstzeit unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 7. Juni 2022 von aktuell zehn Jahren mit Dienstzeitende am 31. März 2031 auf ein Jahr und zwei Monate mit neuem Dienstzeitende am 30. Juni 2022 zu verkürzen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Hier fehlt es zunächst an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Verkürzung der Dienstzeit des Antragstellers stellt keine vorläufige, sondern eine endgültige Regelung dar, d.h. der Antragsteller begehrt eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine solche ist indes nur in Ausnahmekonstellationen gerechtfertigt, nämlich dann, wenn ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtschutz nicht gewährleistet werden könnte. Konkret bedeutet dies, dass die begehrte Regelung zur Gewährung eines wirkungsvollen Rechtschutzes schlechterdings notwendig sein muss, weil die ansonsten zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären. Unzumutbare Nachteile sind gegeben, wenn ohne die begehrte Anordnung nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 – juris Rn. 5, OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2017 – 15 B 832/15 - juris Rn. 4, vom 19. Januar 2007 – 13 B 2749/06 –, juris Rn. 2 m.w.N. und vom 21. Dezember 2005 – 19 B 2140/05 – Rn. 4 m.w.N juris Rn. 4. Gründe, die hier nach Maßgabe dieser Grundsätze hier eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen, liegen nicht vor. Der Antragsteller macht insoweit geltend, er könne nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden, weil ihm ein Einstellungsangebot einer Berliner Kanzlei unterbreitet worden sei, welches aufgrund seiner zeitlichen Befristung bei einer Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zur Verfügung stehe. Unabhängig davon, dass weder das Einstellungsangebot, noch dessen zeitliche Befristung vom Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht worden sind und er insbesondere keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich die Befristung ergibt, begründet das Auslaufen dieses Angebots keine unzumutbare Beeinträchtigung im oben genannten Sinn. Der Umstand, dass ein für attraktiv gehaltenes Jobangebot nicht wahrgenommen werden kann, führt für sich allein nicht zu einem schweren und nicht wieder gut zu machendem Nachteil. Etwas anderes gilt nur, wenn die Wahrnehmung des Jobangebotes beispielsweise zur Sicherung der Existenz notwendig ist. Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sein. Dem Antragsteller droht bereits aufgrund seines Dienstverhältnisses mit der Antragsgegnerin keine Existenzgefährdung, wenn er das Einstellungsangebot nicht annimmt. Soweit der Antragsteller zudem auf im Oktober 2020 anstehende Änderungen in seinem derzeitigen Organisationsbereich sowie einen möglichen Wechsel in die Bundeswehrverwaltung verweist, vermag dies ebenfalls keinen Anordnungsgrund zu begründen. Beide Ereignisse liegen erkennbar in der Zukunft. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Einen Anspruch auf Verkürzung seiner Dienstzeit kann der Antragsteller aus § 40 Abs. 7 SG nicht ableiten, da diese Norm kein subjektiv öffentliches Recht vermittelt. Diese Vorschrift dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer ausgewogenen Personalstruktur der Bundeswehr und wirkt sich somit allenfalls reflexiv zugunsten des antragstellenden Soldaten aus, vgl. Bay VGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 6 ZB 20.577 – juris Rn. 4. Dies bedeutet in Bezug auf den hieraus abzuleitenden Schutz des Antragstellers, dass die Überprüfung der Entscheidung der Antragsgegnerin auf eine Willkürkontrolle beschränkt ist. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin willkürlich sein könnte, sind vom Antragsteller nicht aufgezeigt worden. Der Antragsteller macht selbst geltend, dass die Antragsgegnerin ihre Ablehnung auf die Zentrale Dienstvorschrift „Verkürzung der Dienstzeit, Umwandlung des Dienstverhältnisses von Soldatinnen und Soldaten“ Nr. 202 gestützt habe. Die Anwendung und Umsetzung einer ermessensbindenden Verwaltungsvorschrift ist schon im Ausgangspunkt nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Willkürverbot zu begründen. Der Antragsteller hat ausschließlich private Gründe und Interessen für eine Dienstzeitverkürzung vorgebracht. Derartige Gründe sind nach der Regelungssystematik des Soldatengesetzes indes allein im Rahmen eines Entlassungsantrages nach § 55 Abs. 3 SG zu berücksichtigen. Auch die von ihm angeführten Referenzfälle vermögen eine andere Bewertung nicht zu begründen, da es insoweit an aussagekräftigem Sachvortrag zum Bestehen oder Nichtbestehen eines dienstlichen Interesses fehlt und somit nicht festgestellt werden kann, ob und inwieweit die benannten Fälle überhaupt vergleichbar sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG (halber Jahresbetrag). Von einer Halbierung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat die Kammer wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.