Beschluss
6 L 782/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0704.6L782.22.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.031,83 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.031,83 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus den unter II. dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Der sinngemäße Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin entsprechend ihres Antrags vom 28.10.2021 eine Fahrerlaubnis der Klassen B (Gruppe 1) nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung zu erteilen sowie 2. sowie die aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 2758/22 hinsichtlich des Gebührenbescheids vom 14.04.2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Antrag wurde nicht formgerecht gestellt; er entsprach nicht den Anforderungen des § 55d VwGO, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 5 VwGO). Diesen Anforderungen wird der hiesige Antrag nicht gerecht. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat die Antragsschrift samt Anlagen nicht als elektronisches Dokument im Sinne des § 55a VwGO sondern per Brief übermittelt. Dies führt dazu, dass der Antrag unzulässig ist. Vgl. Hoppe, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 55d VwGO Rn. 5.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 25.01.2022 – 4 MB 78/21 –, juris, Rn. 4. Die Einreichung des Schriftsatzes per Brief war auch nicht ausnahmsweise nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, weil die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich war. Entsprechendes hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin entgegen § 55d S. 4 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO nicht unverzüglich glaubhaft gemacht. Glaubhaft gemacht ist eine Behauptung, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Vgl. Bacher, in BeckOK ZPO, 44. Edition, Stand: 01.03.2022, § 294 ZPO Rn. 3. Die Glaubhaftmachung hat bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach zu erfolgen. Mit Blick auf den hinter der Vorschrift des § 55d Satz 4 VwGO stehenden Beschleunigungsgrundsatz hat die Glaubhaftmachung grundsätzlich vorrangig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. Lediglich dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr bleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, genügt es, die Glaubhaftmachung unverzüglich, d.h. in Anlehnung an § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern, nachzuholen, Vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 25.01.2022 – 4 MB 78/21 –, juris, Rn. 5 m.w.N, wobei bisweilen – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles – auch das Handeln innerhalb einer Wochenfrist als unverzüglich erachtet wird. Vgl. Schleswig-Holsteinisches LAG, Urteil vom 13.10.2021 – 6 SA 337/20 –, juris, Rn. 128 zur Parallelvorschrift § 46g ArbGG. Gemessen hieran entsprechen die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO. Insoweit kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Glaubhaftmachung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin überhaupt berücksichtigt werden darf. Dies begegnet vor dem Hintergrund Bedenken, dass auch diese Ausführungen, die per herkömmlicher Post übermittelt wurden, nicht den Anforderungen des § 55d VwGO entsprechen und damit prozessual unwirksam sind. Aus Sicht der beschließenden Kammer ist trotz anwaltlicher Versicherung bereits nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung überhaupt eine technische Störung vorgelegen hat. Die Angaben werden lediglich anwaltlich versichert, ohne dass eine Versicherung der Richtigkeit der Angaben vorgenommen würde. Dies ist jedoch Voraussetzung für eine hinreichende Glaubhaftmachung. Vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2017 – XII ZB 463/16 –, juris, Rn. 14. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin lediglich vorträgt, er habe über 4.000,00 Euro in EDV-Technik investiert und mehr Personal eingestellt, das ihm unter Zwang aufgegebene digitale System funktioniere aber dennoch nicht, bleibt sein Vortrag zu pauschal. Hinzu kommt, dass er keinerlei Abbildung einer Fehleranzeige, dass die Übermittlung mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) gescheitert sei, beigebracht hat. Vgl. zu einem solchen Fall Bay. VGH, Beschluss vom 08.06.2022 – 1 ZB 22.30532 –, juris, Rn. 3. Insoweit bleibt unklar, ob und ggfls. zu welchen Zeitpunkten er versucht hat, das beA zu nutzen. Darüber hinaus lässt der bloße, undatierte Artikel über die Instandsetzung von Straßen in der Nähe der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin samt Beifügung eines Screenshots aus „google maps“ zu der im Artikel zitierten Straße „G. “, mit einer Markierung des Gebäudes, in dem sich die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin befindet, keinen Schluss auf den Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zu, es habe eine technische Störung vorgelegen. Denn der beigefügte Artikel führt in zeitlicher Hinsicht nur an, dass im Zeitraum von 2021 bis 2026 Instandsetzungsmaßnahmen von Radwegen erfolgen sollen. Ob gerade im Zeitpunkt der Antragstellung die Straße des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin betroffen war, erschließt sich hieraus nicht. Unabhängig davon sind Tiefbauarbeiten nicht stets zwingend mit Strom- und Internetausfällen verbunden. Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dem Gericht bislang auch nicht dargelegt hat, über welchen Internetanschluss er verfügt und inwieweit er sich angesichts der von ihm selbst als „massiv“ beschriebenen Ausfälle um alternative Möglichkeiten für den Zugang zum Internet bemüht hat. Letzteres läge für die Anwaltskanzlei des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht nur wegen der bereits dargestellten aktiven Nutzungspflicht des beA, sondern insbesondere mit Blick auf die bereits seit dem 01.01.2018 bestehende passive Nutzungspflicht des beA zur Sicherstellung der elektronischen Erreichbarkeit nahe. Gegen eine der Nutzung des beA entgegenstehende massive Störung des Strom- und Internetnetzes spricht auch, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin sich im Laufe des Verfahrens, anstatt das beA zu nutzen, auch per Fax an das Gericht gewandt hat, wofür ebenfalls eine stabile Stromversorgung erforderlich ist. Nicht außer Acht gelassen werden darf darüber hinaus, dass dem Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die entsprechenden Schreiben des Gerichts ausweislich der vorliegenden Übermittlungsprotokolle per beA (zuverlässig) übersandt werden können. Er ist offensichtlich auch zu deren Abruf aus dem beA in der Lage, reagierte er doch stets – wenn auch auf herkömmlichem Übermittlungswege – auf entsprechende gerichtliche Verfügungen, die ihm per beA übermittelt wurden. Der Einwand, er sei technischer Laie, entbindet den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als professionellen Einreicher auch mit Blick auf § 55d Satz 3 VwGO nicht von dem Erfordernis, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Insoweit kann auch von technischen Laien erwartet werden, dass eine Fehlerbehebung bei einem Problem in der Sphäre der Einreichenden in angemessener Zeit angegangen wird. Gleichzeitig soll dem Rechtssuchenden allerdings ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen seines Rechtsanwalts nicht zum Nachteil gereichen; die Beteiligten sollen nicht damit belastet werden, den Ursprung der technischen Störung zu eruieren. Aus diesem Grund ist die Möglichkeit der Ersatzeinreichung verschuldensabhängig ausgestaltet und erfordert lediglich die unverzügliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Störung als solcher. Vgl. Hoppe, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 55d VwGO Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 25.01.2022 – 4 MB 78/21 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 31.03.2022 – 19 A 448/22.A –, juris, Rn. 4 unter Verweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 28 (zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO). In diesem Sinne ist jedoch auch der Umstand, dass die Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung nur vorübergehend war, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin trägt selbst vor, dass eine Übertragung mittels beA infolge massiver Ausfälle im Strom- und Internetnetz nicht sicher und fristwahrend möglich gewesen sei. Es bestünden, wie der als Anlage eingereichte, nicht datierte Screenshot einer Internetseite des S. -C. -L. zeige, unverändert Tiefbauarbeiten im Bereich der L1.----straßen 0 und 0, in deren Folge es immer wieder an den Knotenpunkten zu Beeinträchtigungen bei Strom und Internet komme. Mangels stabiler Internetverbindung mit ständigen Verbindungsausfällen und Unterbrechungen, die nach seinem Vortrag auch noch am 19.06.2022 andauerten, seien die Anträge vom 28.04.2022 postalisch übermittelt worden. Insoweit folgt bereit aus dem eigenen Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, dass die vermeintlich schlechte Internetverbindung jedenfalls seit Verfassen des Antragsschriftsatzes vom 28.04.2022 bis zu seinem letzten Schriftsatz vom 19.06.2022 anhielt. Eine nur vorübergehende Störung scheidet angesichts dieses langen Zeitraums aus. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gelingt auch nicht die Glaubhaftmachung, dass er sich konkret um Abhilfe bemüht hat. Er führt zwar weitergehend an, ein nicht näher konkretisierter Glasfaserausbau durch die O. GmbH sei höchst mängelbehaftet; auf Nacherfüllungsbegehren werde nicht reagiert. Seine Nachfragen beim Störungsdienst hätten nur den Hinweis ergeben, „die Kollegen seien dran“. Allerdings zieht er sich auf diese bloße Behauptung zurück; für Nachfragen oder Nacherfüllungsbegehren hat er keine Belege beigefügt. Selbiges gilt für Rechnungen von Reparaturen. Schließlich ist eine hinreichende Glaubhaftmachung nach dem oben benannten Maßstab nicht unverzüglich erfolgt. Vielmehr musste der Prozessbevollmächtigte auf die Norm des § 55d Satz 3 und 4 VwGO erst mit der Eingangsverfügung vom 09.05.2022 hingewiesen werden. Entsprechende Ausführungen erfolgten erst mit Schriftsatz vom 28.05.2022, dem Gericht zugegangen per Post – und damit ebenfalls unter Verstoß gegen die aktive Nutzungspflicht des beA – am 03.06.2022. Insoweit kann von einer Unverzüglichkeit selbst bei Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabes nicht die Rede sein. Vgl. für die fehlende Unverzüglichkeit ca. zwei Wochen nach der Prozesshandlung OVG NRW, Beschluss vom 09.05.2022 – 16 B 69/22 –, juris, Rn. 9. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei sieht die Kammer in Ansehung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache davon ab, den in der Hauptsache festzusetzenden Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Im Übrigen war die angegriffene Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen, wobei hier nach § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ¼ der Gebührenforderung in Höhe von 127,32 Euro festgesetzt worden ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.