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Gerichtsbescheid

14 K 1702/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0701.14K1702.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen von der Beklagten erhobene Abwassergebühren. Sie sind Eigentümer eines in I. liegenden Grundstücks, das an die von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebene Abwasseranlage angeschlossen ist. Die Beklagte setzte mit Bescheid aus dem Februar 2021 gegen die Kläger Abwassergebühren fest. Den von den Klägern eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zurück. Die Kläger haben am 16.3.2022 durch ihre Prozessbevollmächtigte, eine Rechtsanwältin, per Telefax Klage erhoben. Das Gericht hat mit der Eingangsbestätigung die Prozessbevollmächtigte der Kläger auf § 55d VwGO hingewiesen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht geltend, dass ihr die Einreichung der Klage über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vorübergehend nicht möglich gewesen sei. Sie habe wegen ihres Renteneintritts am 1.9.2021 ihre Prozesstätigkeit beenden wollen. Wegen noch anhängiger Klageverfahren habe sie Ende des Jahres 2021 dann doch einen Antrag für die aktive Nutzung des beA gestellt. Der Antrag sei nicht erfolgreich gewesen, wobei sie nicht genau sagen könne, woran er gescheitert sei. Den jetzigen Antrag bei der Zertifizierungsstelle habe sie am 15.3.2022 gestellt. Die Prozessbevollmächtigte macht geltend, Anfang des Jahres 2022 wegen der Pflege ihrer Mutter und einer eigenen Erkrankung einige Wochen arbeitsunfähig gewesen zu sein. Nach dem 8.2.2022 habe sie die notwendige Anleitung für die aktive Nutzung des beA besessen, habe diese aber wegen Schwierigkeiten mit ihrer EDV-Anlagen nicht umsetzen können. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid vom 23.2.2021 und die Widerspruchsbescheide vom 18.2.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die Begründung der Widerspruchsbescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet nach § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zur Absicht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört worden. Die Klage ist unzulässig. Sie wurde nicht in der durch das Gesetz geforderten Form erhoben. 1. Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Gemäß § 55d Satz 1 VwGO in der ab dem 1.1.2022 geltenden Fassung, eingefügt in das Gesetz durch Art. 26 Abs. 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I S. 3786), sind u. a. schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO). Die Einhaltung der Vorgaben des § 55d Satz 1 VwGO ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Eine herkömmliche Einreichung – etwa auf dem Postweg oder per Fax – ist prozessual unwirksam. Vgl. OVG Schl.–H., Beschluss vom 25.1.2022 – 4 MB 78/21 –, juris, Rn. 3; BT-Drs. 17/12634, S. 27. Zur Glaubhaftmachung gemäß § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO gehört die belastbare Angabe, dass die formgerechte (elektronische) Übermittlung aus technischen Gründen nur vorübergehend nicht möglich war. Eine solche Unmöglichkeit ist nicht glaubhaft gemacht, wenn die Angaben auch den Schluss zulassen, dass der Verwender generell versäumt hat, sich rechtzeitig und mit der gebotenen Sorgfalt um die Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen zu bemühen. Denn § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2022 – 19 A 448/22.A –, juris, Rn. 4, 6; BT-Drs. 17/12634, S. 27 f. 2. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger ist Rechtsanwältin und deshalb Adressatin der Pflicht des § 55d Satz 1 VwGO. Sie hat die Pflicht nicht gewahrt, weil sie die Klage nicht als elektronisches Dokument, sondern per Telefax übermittelt hat. Die Prozessbevollmächtigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr eine formgerechte Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war (§ 55d Sätze 3 und 4 VwGO). Die von der Prozessbevollmächtigten der Kläger geschilderte Arbeitsunfähigkeit am Anfang des Jahres ist kein technischer Grund im Sinne des § 55d Satz 3 VwGO und eröffnet bereits deshalb nicht die Möglichkeit der Ersatzeinreichung. Durch die Angaben zu Problemen mit ihrer EDV-Anlage hat die Prozessbevollmächtigte ein vorübergehendes Hindernis ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Ersatzeinreichung nur dann vor, wenn die Übermittlung wegen technischer Gründe nicht möglich war. Die formwidrige Übermittlung fand ihre Ursache aber nicht in technischen Problemen der EDV-Anlage, sondern darin, dass die Prozessbevollmächtigte nicht rechtzeitig, sondern erst am 15.3.2022 die notwendige Signatur beantragt hatte. Auch wenn keine Probleme mit der EDV-Anlage bestanden hätten, hätte die Prozessbevollmächtigte die Form nicht wahren können. Da die Probleme offenbar für einen längeren Zeitraum bestanden haben und die Prozessbevollmächtige demnach nicht kurzfristig Abhilfe geschaffen hat, bestand jedenfalls kein „vorübergehendes“ Hindernis i. S. des § 55 Satz 3 VwGO. Aus denselben Gründen können Probleme des Büros der Prozessbevollmächtigten bei der Beantragung der Signatur Ende des Jahres 2021 erst Recht die Ersatzeinreichung Mitte März 2022 nicht rechtfertigen. Die Prozessbevollmächtigte reichte im Übrigen selbst Ende Mai 2022 einen vorbereitenden Schriftsatz formwidrig ein, hatte die notwendigen technischen Einrichtungen also scheinbar immer noch nicht geschaffen. Die Prozessbevollmächtige hat die Gründe, die einer formgerechten Klageerhebung vorläufig entgegengestanden haben sollen, im Übrigen nicht bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht (§ 55 Satz 4 VwGO). Es kann dahinstehen, ob sie sich bereits deshalb auf § 55 Satz 3 VwGO nicht berufen kann. Vgl. dazu OVG Schl.–H., Beschluss vom 25.1.2022 – 4 MB 78/21 –, juris, Rn. 5 f. 3. Da die Prozessbevollmächtigte der Kläger bis heute keinen Schriftsatz in der Form des § 55d VwGO eingereicht hat, hat sie auch nicht nachträglich noch formwirksam Klage erhoben. Eine solche Klage hätte zudem die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht gewahrt. Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO käme nicht in Betracht, weil das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung den Klägern gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zugerechnet würde. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 836,64 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.