Urteil
7 K 6941/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0628.7K6941.18.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Versorgungsabgaben an die Beklagte aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, für welches ihm das vereinbarte Entgelt angeblich nicht ausgezahlt wurde. Der Kläger ist seit dem 01.04.1996 Mitglied der „(...)“kammer. Vom 02.01.2015 bis 01.04.2016 arbeitete er in angestellter Tätigkeit als „Meister“ für „(...)“ bei der Firma N. in L. . In dem Arbeitsvertrag vom 02.01.2015 ist unter § 4 eine Vergütung in Höhe von 1.800,00 Euro brutto vereinbart. Mit Wirkung ab dem 02.01.2015 wurde der Kläger durch Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) vom 29.12.2015 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Gunsten der Mitgliedschaft beim Versorgungswerk gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB VI befreit. Der Arbeitgeber versandte keine Beitragsmeldungen an das Versorgungswerk. Mit Schreiben vom 10.03.2016 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Firma N. . Dort erklärte er, er habe bis heute keine Entgeltabrechnung erhalten und forderte die Zahlung der ausstehenden Gehälter in Höhe von insgesamt 27.000 Euro für den Zeitraum vom 02.01.2015 bis 30.03.2016. Mit Bescheid vom 09.09.2016 setzte die Beklagte die Versorgungsabgaben ab dem 02.01.2015 gemäß § 20 Abs. 2 der Satzung auf den jeweiligen Höchstbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.159,40 Euro monatlich fest. Im zugehörigen Anschreiben führte die Beklagte aus: Da sie keine Nachweise über die Höhe des sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelts für den Zeitraum vom 02.01.2015 bis 31.03.2016 von dem Arbeitgeber N. erhalten habe, sei satzungsgemäß der Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung zu bezahlen. Nur die Mitglieder schuldeten gegenüber dem Versorgungswerk Beiträge, ein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Versorgungswerk bestehe nicht. Das Mitglied sei dafür verantwortlich, dass monatlich die Versorgungsabgaben in korrekter Höhe abgeführt würden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage des Klägers vom 28.09.2016 vor dem hiesigen Gericht (Az. 7 K 8508/16). Nachdem über die Firma N. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, legte der Insolvenzverwalter Verdienstnachweise des Arbeitgebers für den Zeitraum von 02.01.2015 bis 31.03.2016 vor. In diesen wird angegeben, der Kläger habe den Nettolohn in Höhe von monatlich 1442,09 Euro bar erhalten, was der Kläger bestreitet. Mit Bescheid vom 24.09.2018 hob die Beklagte den Bescheid vom 09.09.2016 auf. Die Beteiligten erklärten das Verfahren für erledigt und stellten jeweils einen Kostenantrag. Mit Beschluss vom 06.11.2018 stellte das Gericht das Verfahren ein und legte den Beteiligten die Kosten jeweils zur Hälfte auf. Mit Schreiben vom 24.09.2018 erklärte die Beklagte, dass aufgrund der nunmehr vorliegenden Verdienstnachweise für Januar 2015 bis März 2016 die Versorgungsabgaben für den vorgenannten Zeitraum „gemäß beiliegenden Bescheid“ neu festgesetzt würden. Somit seien für den Zeitraum vom 02.01.2015 bis zum 31.12.2015 Versorgungsabgaben von 4.039,20 (18,7 % von 21.600,00 Euro SV-Brutto) und für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2016 Versorgungsabgaben von 1.009,80 Euro (18,7 % von 5.400 Euro SV-Brutto), insgesamt damit 5.049,00 Euro, zu entrichten. Dem Schreiben beigefügt ist ein mit „Bescheid“ überschriebenes Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung, in welchem die Beklagte ausführt: Der Kläger sei mit Wirkung vom 02.01.2015 für das Beschäftigungsverhältnis bei N. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung befreit worden. Angestellte Mitglieder, die von der Versicherungspflicht befreit seien, hätten Versorgungsabgaben in Höhe der für sie ohne die Befreiung maßgebenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Die Höhe der monatlichen Versorgungsabgaben richte sich nach dem jeweils geltenden Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2015: 18,70 %; 2016: 18,70 %). Am 12.10.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Der Beitragssatz müsse sich an der Vergütung orientieren, die er von der N. GmbH tatsächlich erhalten habe. Solange er keine Zahlung erhalten habe, schulde er auch keine Beiträge zum Versorgungswerk. Der Kläger erhalte nur Insolvenzgeld in Höhe von 3.100,00 Euro, sodass sich die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge daran zu bemessen habe. Allein das Entstehen des Anspruchs könne nicht zu einer ihn persönlich betreffenden Zahlungslast führen. Er müsse dann Rücklagen angreifen, Kredit in Anspruch nehmen oder in Zahlungsrückstand kommen und würde sozusagen eine Garantiehaftung für Gehaltsbestandteile übernehmen, obwohl er in Wirklichkeit leer ausgehe. Es sei unklar, auf welcher gesetzlichen Grundlage eine solche Abgabe fuße. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid vom 24.09.2018 aufzuheben. Das beklagte Versorgungswerk beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt es im Wesentlichen vor: Satzungsgemäß schulde ausschließlich der Kläger gegenüber dem Versorgungswerk die Versorgungsabgaben oder Rentenversicherungsbeiträge. Sozialrechtliche Vorschriften fänden im berufsständischen Versorgungsrecht keine Anwendung. Das Versorgungswerk gehöre nicht zu den Sozialversicherungsträgern. Die Leistungen richteten sich auch nicht nach dem Sozialgesetzbuch, sondern allein nach der Satzung für das Versorgungswerk. Auch durch § 172 a SGB VI, wonach Arbeitgeber für Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht befreit sind, die Hälfte des Beitrags zahlen, entstehe kein Schuldverhältnis zwischen dem Versorgungswerk und dem Arbeitgeber. Der Anspruch des Versicherungsträgers entstehe bei laufend gezahltem Entgelt, sobald der Arbeitnehmer es rechtlich beanspruchen könne. Für dieses sog. „Entstehungsprinzip“ sei es unerheblich, ob die Firma N. dem Kläger das Arbeitsentgelt tatsächlich ausgezahlt habe. Eine unterbliebene Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber habe grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beitragsanspruch des Versicherungsträgers, da Beitragsschuldner allein das Mitglied sei. Das Entstehungsprinzip gelte im gesamten deutschen Sozialversicherungsrecht. Das Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 14.07.2004 (BSG R 12 KR 1/04 R) entschieden, dass bei der Entscheidung über die Versicherungspflicht (Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze), die Beitragspflicht und die Beitragshöhe sich an dem tariflich geschuldeten und nicht dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt orientieren müssen. Dieser allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz gelte entsprechend auch in der berufsständischen Versorgung. Der Kläger repliziert: In der von der Beklagten angeführten Entscheidung des BSG gehe es um die Haftung des Arbeitgebers und für diesen sei auf den Lohnanspruch abzustellen. Dies gelte aber nicht für den Arbeitnehmer. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 24.09.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist § 21 Nr. 1 der Satzung für das Versorgungswerk der Architektenkammer NRW in der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Fassung vom 01.01.2018, im Folgenden SVA. Danach zahlen angestellte Architekten, die nach § 7 Abs. 2 AVG beziehungsweise § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, Versorgungsabgaben in Höhe der für sie ohne die Befreiung maßgebenden Beiträge zur Angestelltenversicherung. Der Bescheid ist hinreichend bestimmt, § 37 VwVfG NRW. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung für den Adressaten und die Behörden, die mit der Angelegenheit befasst sind, aus dem Tenor, der Begründung und den sonst bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände so klar und unzweideutig ist, dass der Adressat sein Verhalten danach einrichten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2004 – 6 C 29.03 – juris Rn 17; Sadler/Tillmans, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 6 Rn 10 mwN. Zwar ergibt sich aus dem als „Bescheid“ überschriebenen Schreiben die Zahlungspflicht selbst nicht. Auch entspricht er nach seiner Form mangels einer Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht der eines Verwaltungsaktes. Die Zahlungspflicht und deren Höhe ergibt sich allerdings zusammen mit dem zeitgleich übersandten Anschreiben und ist für den Empfänger hinreichend erkennbar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitraum vom 02.01.2015 bis 01.04.2016 „(...)“ in angestellter Tätigkeit bei der N. L. . Durch den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 29.12.2015 war er für diese Tätigkeit mit rückwirkender Wirkung ab dem 02.01.2015 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den ohne die Befreiung maßgebenden Beiträgen zur Angestelltenversicherung. Die Höhe der Beiträge in der Angestelltenversicherung ergeben sich aus §§ 157 ff SGB VI in der im Zeitpunkt des Bescheiderlass geltenden Fassung vom 01.07.2018 bis 04.12.2018, im Folgenden SGB VI. Gemäß § 157 SGB VI a.F. werden die Beiträge nach einem Beitragssatz von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Beitragsbemessungsgrundlage sind nach § 161 Abs. 1 SGB VI bei Versicherungspflichtigen die beitragspflichtigen Einnahmen bzw. das Arbeitsentgelt aus er versicherungspflichtigen Beschäftigung, § 162 Nr. 1 SGB VI. Dieses betrug bei dem Kläger nach dem Vertrag 1.800,00 Euro brutto im Monat. Der hiervon zu erhebende Beitragssatz entsprach in den Jahren 2015 und 2016 18,7 %, vgl. § 158 SGB VI und § 160 SGB VI. Alleiniger Beitragsschuldner für den Beitrag an das Versorgungswerk ist das jeweilige Mitglied und damit der Kläger. Dies ergibt sich bereits aus der Satzung als autonomes Regelungswerk des Versorgungswerkes, das das Verhältnis des Versorgungswerkes zu seinen Mitgliedern regeln soll und nicht zu einer Verpflichtung unbeteiligter Dritter führen kann. Im Übrigen erklärt die Satzung nach ihrem eindeutigen Wortlaut, dass die Mitglieder die Beiträge zahlen. Diese Regelung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. In der für die Satzung maßgeblichen Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs.5 BauKaG NRW in der für diese Satzungsfassung maßgeblichen Fassung vom 03.05.2005, gültig bis 13.03.2022, im Folgenden BauKaG NRW a.F., ist vorgesehen, dass die Satzung „ferner“ unter anderem Bestimmungen enthalten muss über die Ermittlung und Höhe der Beiträge. Dadurch ist eine darüber hinausgehende Regelung der Beitragsschuldnerschaft nicht ausgeschlossen. Auch die Bestimmung des § 15 Abs. 1 a.E. BauKaG NRW a.F. steht der Satzungsregelung nicht entgegen. Danach sind für Angestellte, die Pflichtmitglieder einer Versorgungseinrichtung sind, die Pflichtbeiträge von dem Mitglied und seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen. Nach dem eindeutigen Wortlaut geht es bei dieser Regelung um das Verhältnis zwischen Mitglied und Arbeitgeber. Auf die Pflicht des Mitglieds gegenüber dem Versorgungswerk hat diese Regelung keine Auswirkung. Auch die sozialrechtlichen Regelungen stehen der Satzung nicht entgegen. Abweichend von der sozialgesetzlichen Regelung, wonach der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge schuldet, zahlt nach § 172a SGB VI der Arbeitgeber einen Zuschuss zu dem Beitrags zum Versorgungswerk. Damit wollte der Bundesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung eine alleinige Beitragsschuld des Mitglieds begründen. Vgl. BT-Drs. 17/6764 Bl. 22; vgl. auch Dankelmann, in: jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 172a SGB VI Rn 8 mwN. Ob der Bundesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlass einer solchen Regelung aus Art. 72 Abs. 1, 74 Nr. 12 GG herleiten kann, lässt das Gericht offen, da die Satzung mit der bundesrechtlichen Regelung jedenfalls in Einklang steht und es auf diese Frage nicht ankommt. Vgl. zur Vorgängerfassung des § 172 Abs. 2 SGB VI: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2008 – 6 A 10975/07 – juris Rn 29; zu § 172a SGB VI: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010 – 6 A 10320/10 – juris Rn 37; Überblick über den Streitstand in Roetteken, NVwZ 2008,615; allgemein zur Frage der Kompetenz des Bundesgesetzgebers in Bezug auf Regelungen zum berufsständischen Versorgungsrecht: BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 – 6 C 27.06 jur Rn 21 f. Allerdings ergibt sich allein aus der Stellung als Beitragsschuldner nicht, dass das Mitglied auch in den Fällen einen Beitrag schuldet, in denen es kein Entgelt erhalten hat. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger entsprechend seines Vortrags tatsächlich kein Entgelt erhalten hat und es sich bei der Unterschrift unter den Verdienstnachweisen um Fälschungen handelt. Hierfür spricht maßgeblich, dass der Kläger bereits in seinem Kündigungsschreiben vom 10.03.2016 erklärt hat, er habe keine Entgeltabrechnung und kein Gehalt erhalten. Die erst im Rahmen des Insolvenzverfahrens vorgelegten Verdienstnachweise enthielten im Übrigen als Unterschrift eine Paraphe, die als solche leicht zu fälschen ist. Auch die Insolvenz des Arbeitgebers und die Auszahlung von Insolvenzgeld an den Kläger sprechen dafür, dass der Arbeitgeber ihn nicht entlohnt hat. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass er kein Arbeitsentgelt erhalten hat. Wenn das Mitglied kein Arbeitsentgelt erhalten hat, darf das Versorgungswerk keinen Beitrag für nicht erhaltenes Entgelt geltend machen. Ein solcher Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Grundsätzlich hat der Satzungsgeber einen weiten Spielraum bei der Gestaltung der Erhebung und Festsetzung der Höhe der Beiträge. Dieser wird allerdings begrenzt durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. So ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, insbesondere auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitglieds, Rücksicht zu nehmen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.10.1990- 1 BvR 1203.90 – juris; BVerwG, Urteil vom 29.01.1991 – 1 C 11/98 – juris Rn 25 f; Diesen Anforderungen wird das Regelungswerk des Beklagten nicht gerecht. Die Satzung hat den Fall nicht erhaltenen Entgelts nicht ausdrücklich geregelt. § 21 Nr. 1 SVA a.F. geht ersichtlich davon aus, dass der angestellte Architekt ein Entgelt erhalten hat und hiervon Beiträge abführt. Ist jedoch ein Entgelt tatsächlich nicht gezahlt worden, kann die Beklagte nicht unabhängig davon einen Beitrag auf ein fiktives Einkommen erheben. Denn Sinn und Zweck der Beiträge zum Versorgungswerk ist es, die eigene, berufsangemessene Versorgung zu sichern und sich gegen Fälle von Berufsunfähigkeit etc. abzusichern. Maßgeblich für die Höhe des Beitrags ist dabei immer das jeweilige Einkommen, dass das Mitglied erwirtschaftet Denn die spätere Versorgung soll das wegfallende Arbeitseinkommen ersetzen und eine Erhaltung des bis dahin erworbenen Lebensstandards auch im Alter ermöglichen. Dem folgend ist die Versorgung umso höher, je länger und je höher Beiträge entrichtet wurden. Diesem System widerspricht es, wenn ein Mitglied selbst dann Beiträge entrichten muss, wenn es tatsächlich kein Einkommen erhalten hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten geht eine solche Handhabung auch nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft, weil das Mitglied in dieser Zeit auch ohne Zahlung von Beiträgen versichert ist und einen Anspruch auf weitere Leistungen, insbesondere Berufsunfähigkeitsrente, erhält. Denn diese Konstellation ist dem System des Versorgungswerkes inhärent: mit Beginn der Mitgliedschaft, unter Umständen nach einer gewissen Mindestzeit der Mitgliedschaft, erwirbt das Mitglied einen Anspruch auf Versicherung. Verwirklicht sich das Risiko der Berufsunfähigkeit, geht dies immer zu Lasten der Solidargemeinschaft. Anders als die Beklagte meint, lässt sich eine Beitragspflicht unabhängig davon, ob ein Entgelt gezahlt wurde, auch nicht mit dem Verweis auf das im Sozialrecht geltende Entstehungsprinzip begründen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für die Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragspflicht und der Beitragshöhe das Entstehungs- und nicht das Zuflussprinzip gilt. Damit entsteht der Anspruch auf Zahlung von Beiträgen bereits mit Entstehung des Anspruchs auf Entgeltzahlung und nicht erst mit Zufluss des Entgelts. Vgl. BSG, Urteil vom 14.07.2004 – B 12 KR 1/04 R – juris Rn 17 f. Die maßgeblichen Argumente des Bundessozialgerichts waren dabei, dass sonst der Arbeitgeber privilegiert würde, der seine Pflichten verletzt und weniger zahlt als geschuldet sowie der Schutzzweck der Sozialversicherung. Denn auch der Versicherungsschutz solle nicht davon abhängen, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber zahlt. Diese Argumente lassen sich jedoch auf den Fall des berufsständischen Versorgungswerkes nicht übertragen, weil Schuldner der Beiträge, anders als im Sozialversicherungsrecht, nach obigen Ausführungen das jeweilige Mitglied, also der Arbeitnehmer ist. Der durch das Entstehungsprinzip bezweckte Schutz des Arbeitnehmers würde also ins Gegenteil verkehrt, wenn er für den Ausfall der Lohnzahlung auch noch durch Abführung von Beiträgen haftbar gemacht würde. Ein solches Verständnis des § 21 der Satzung würde auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Denn im Gegensatz zu den angestellten „(...)“ ist bei den freiberuflichen „(...)“ maßgeblich das reine Berufseinkommen, definiert als die gesamten Einnahmen aus dem „(...)“beruf abzüglich der Berufskosten, § 20 Nr. 1 SVA. Wird ein freiberuflicher „(...)“ also für seine Arbeit nicht entlohnt, muss er diesen entfallenen Lohn auch nicht als Einkommen ausweisen und hierfür Beiträge zahlen. Für diese Ungleichbehandlung von angestellten und freiberuflichen „(...)“ gibt es keinen sachlichen Grund. Insbesondere liegt ein solcher nicht in dem vom Kläger gestellten Befreiungsantrag. Es ist zuzugestehen, dass er sich damit selbst aus dem Schutz des Sozialgesetzbuches begibt und damit keinen Anspruch auf die Anwendung der dortigen Regelungen und Prinzipien hat. Dies rechtfertigt jedoch nur eine etwaige Ungleichbehandlung gegenüber angestellten „(...)“, die weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Gegenüber freiberuflichen “(...)“ ist kein Grund ersichtlich, warum diese nur Beiträge auf ihre tatsächlichen Einnahmen zahlen müssen, die angestellten „(...)“ hingegen auch für nicht erhaltenes Einkommen Beiträge zahlen sollten. Die Satzung enthält auch keine Härtefallregelung, die solche Fälle in angemessener Weise erfassen würde. Die in § 26 der Satzung vorgesehene Stundungsmöglichkeit erlaubt alleine eine Stundung für zwei Jahren mit zusätzlich dafür anfallenden Zinsen. Eine Niederschlagung der Beiträge ist nicht vorgesehen und wurde von der Beklagtenseite auch nicht außerhalb der Satzung angeboten. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Klärung einer bisher ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage zu erwarten ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.049,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.