Urteil
11 K 6341/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0627.11K6341.21.00
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Tenor
Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½.
Entscheidungsgründe
Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½. Tatbestand Der Kläger ist indischer Staatsbürger und reiste am 07.10.2015 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 20.06.2016 unter den Personalien „A., geboren am 00.00.1995“ einen Asylantrag und gab im Rahmen der Anhörung an, nie im Besitz eines Heimatspasses oder eines Personalausweises gewesen zu sein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF, i. F. „Bundesamt“) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.05.2017 ab. Rechtsmittel legte der Kläger nicht ein. Der Beklagte erteilte dem Kläger erstmals am 08.08.2017 eine Duldung nach § 60a Abs. 1 S. 2 AufenthG, die er in der Folgezeit – regelmäßig mit einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit – bis zum 15.09.2020 durchgehend verlängerte. Nachweise über Passbeschaffungsbemühungen erbrachte der Kläger während dieses Zeitraums nicht. In einem PEP-Antrag und einem sogenannten „Identitätsgespräch für indische Staatsangehörige“ gab der Kläger ebenfalls die Personalien „A.“ an. Eine Identifizierung des Klägers konnte nicht erfolgen. Am 15.09.2020 erhielt der Kläger nach vorheriger Belehrung erstmals eine Duldung gemäß § 60b Abs. 1 AufenthG. Mit Schreiben vom 25.05.2021 teilte der Kläger seine richtigen Personalien mit, legte eine Kopie seines am 06.09.2013 ausgestellten und bis zum 05.09.2023 gültigen Reisepasses vor und reichte eine notariell beglaubigte Vaterschaftsanerkennung sowie eine Sorgerechtserklärung für das am 00.00.2021 geborene deutsche Kind B. O. ein. Gleichzeitig beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Seinen Heimatspass legte der Kläger dem Beklagten am 06.07.2021 im Original vor; die Echtheit wurde durch die Kriminalpolizei des S.-Kreises bestätigt. Mit Schreiben vom 22.07.2021 beantragte der Kläger die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Der Beklagte erteilte dem Kläger aufgrund der geklärten Identität am 17.11.2021 erneut eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Diese verlängerte er in der Folgezeit. Mit Schreiben vom 27.08.2021 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht mit, ihn aus dem Bundesgebiet auszuweisen und die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Beschäftigungserlaubnis abzulehnen. Hiergegen wendete sich der Kläger mit Schreiben vom 05.10.2021 und machte geltend, dass auch die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vorlägen. Außerdem übersandte er eine eidesstattliche Versicherung der Kindesmutter – der deutschen Staatsangehörigen L. O. – hinsichtlich der Erziehungsleistungen. Der Kläger hat am 14.12.2021 Untätigkeitsklage erhoben und am 14.01.2022 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Bescheid vom 31.01.2022 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer I), befristete die Wirkung der Ausweisung ab dem Tag der Ausreise auf zwölf Monate (Ziffer II), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Beschäftigungserlaubnis ab (Ziffern III und IV), drohte die Abschiebung nach Indien an (Ziffer V) und erließ für den Fall der Abschiebung ein auf 12 Monate befristetes Wiedereinreiseverbot (Ziffer VI). Zur Begründung führte er aus: Die Ausweisung des Klägers sei sowohl aus spezialpräventiven als auch generalpräventiven Gründen erforderlich. Das Ausweisungsinteresse wiege schwer, da der Kläger über seine Identität getäuscht habe und den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt habe. Bleibeinteressen gemäß § 55 Abs.1 und 2 AufenthG bestünden nicht. Insbesondere sei nicht von einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung auszugehen, da die Kindesmutter in X. – also 2 Stunden mit dem Auto oder 3,5 Stunden mit der Bahn vom Wohnort des Klägers entfernt – lebe. Auch sei ein Umverteilungsantrag bisher nicht gestellt worden. Aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich eine Zugfahrt mehr als einmal im Monat leisten könne. Nachweise über Unterhaltszahlungen für das Kind oder eine Beteiligung an den Kosten der Erziehung seien nicht erbracht worden. Insgesamt überwiege das Ausweisungsinteresse. Der Kläger habe zwar aufgrund seiner zeitweisen Erwerbstätigkeit gewisse wirtschaftliche Bindungen aufgebaut. Diese seien jedoch als gering zu bewerten und träten hinter das aufgrund der jahrelangen Verschleierung der Identität bestehende Ausweisungsinteresse zurück. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG stehe neben der Erteilungssperre des § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG und dem Nichtvorliegen einer Vater-Kind-Beziehung auch das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen entgegen. Es liege ein Ausweisungsinteresse vor und der Kläger sei nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist. Von der Erfüllung dieser Voraussetzungen sei angesichts der langandauernden Identitätstäuschung des Klägers nicht abzusehen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, da kein Ausreisehindernis vorliege und der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert sei. Mit Schriftsatz vom 10.02.2022 hat der Kläger seine Klage geändert und wendet sich nunmehr gegen den Bescheid des Beklagten vom 31.01.2022. Zur Begründung macht er geltend: Es bestehe eine enge persönliche Bindung zu seinem Kind. Daraus ergebe sich ein Überwiegen des Bleibeinteresses gegenüber dem Ausweisungsinteresse. Spezialpräventive Gründe für eine Ausweisung lägen nicht vor, da keine Wiederholungsgefahr bestehe. Auf generalpräventive Gründe könne die Ausweisung nach der Rechtsprechung des EuGH nicht gestützt werden, wenn sie zu einem Eingriff in das Familiengrundrecht führe. Er habe darüber hinaus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Vom Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sei unter Berücksichtigung des Art. 6 GG abzusehen. Im Hinblick auf die Erklärung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung bezüglich der Ausweisung und der Sperrfrist von zwölf Monaten aufzuheben, den weiteren Aufenthalt des Klägers wegen seines Umgangs mit seinem deutschen Kind weiter zu dulden und ihm eine Beschäftigungserlaubnis gemäß seinem Antrag im Schriftsatz vom 10.02.2022 zu erteilen, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt im Übrigen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 31.01.2022 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, einschließlich der Akte 11 L 52/22, und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Ziffer III. der Ordnungsverfügung vom 31.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG) steht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG entgegen, da der Asylantrag des Klägers unanfechtbar abgelehnt wurde. Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts vom 23.05.2017 legte er kein Rechtsmittel ein. Die Sperrwirkung entfällt auch nicht nach § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG, da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne dieser Vorschrift hat. Es ist der „gesetzliche Anspruch“ gemeint, nicht die Ermessensreduzierung auf Null. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 – 1 C 37.07 –, BVerwGE 132, 382 ff., juris Rn. 21, ECLI:DE:BVerwG:2008:161208U1C37.07.0; OVG NRW, Beschl. v. 16.08.2016 – 18 B 754/16, BeckRS 2016, 50359 Rn. 15; BeckOK AuslR/Maor, 32. Ed. 01.01.2022, AufenthG § 10 Rn. 11. Einen solchen Anspruch hat der Kläger nicht, da entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Ausweisungsinteresse vorliegt, kein atypischer Ausnahmefall gegeben ist (dazu genauer unten) und das Absehen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG im Ermessen des Beklagten steht. Auch allein generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse begründen. Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG lässt generalpräventive Gründe zu. Diese Norm verlangt nämlich nicht, dass von dem ordnungsrechtlich auffälligen Ausländer selbst eine Gefahr ausgehen muss. Vielmehr muss dessen weiterer "Aufenthalt" eine Gefährdung bewirken. Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann aber auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 –1 C 16.17–, BVerwGE 162, 349 ff., juris Rn. 16 ff., ECLI:DE:BVerwG:2018:120718U1C16.17.0; Urt. v. 09.05.2019 –1 C 21.18–BVerwGE 165, 331ff., juris Rn. 17,ECLI:DE:BVerwG:2019:090519U1C21.18.0. Ein solches generalpräventives Interesse kann auch bei Falschangaben zur Erlangung einer Duldung, vgl. VGH München Beschl. v. 10.12.2018 – 10 ZB 16.1511, BeckRS 2018, 35623 Rn. 19, Identitätstäuschungen gegenüber der Ausländerbehörde, vgl. VGH München Beschl. v. 06.03.2020 – 10 ZB 19.2419, BeckRS 2020, 4499 Rn. 5, oder der Verletzung der Passpflicht vorliegen. Vgl. VGH München Beschl. v. 12.11.2020 – 10 ZB 20.1852, BeckRS 2020, 32694 Rn. 7. Vorliegend ist ein generalpräventives Interesse gegeben. Es knüpft an Verhaltensweisen an, deren Sanktionierung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Der Kläger stellte am 20.06.2016 unter den Personalien A., geb. 00.00.1995, einen Asylantrag und gab im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 23.05.2017 an, nie im Besitz eines Heimatpasses oder eines Personalausweises gewesen zu sein. In einem PEP-Antrag und einem sog. „Identitätsgespräch für indische Staatsangehörige“ gab der Kläger ebenfalls die Personalien „A.“ an. Erst mit Schreiben vom 25.05.2021 teilte der Kläger seine richtigen Personalien mit und legte eine Kopie seines am 06.09.2013 ausgestellten und bis zum 05.09.2023 gültigen Reisepasses vor. Der Kläger hat folglich knapp fünf Jahre lang eine falsche Identität gegenüber den Behörden behauptet. Eine Sanktionierung dieses Verhaltens ist geeignet, andere Ausländer von ähnlichen Taten abzuhalten. Im Fall des Klägers besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Danach wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dabei ist § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG so zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er hingegen immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift. SächsOVG Beschl. v. 29.06.2021 – 3 B 14/21, BeckRS 2021, 19439 Rn. 12. Dabei setzt § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG jedoch nicht voraus, dass der Verstoß gegen Rechtsvorschriften straf- oder bußgeldbewehrt ist. VG Potsdam, Urt. v. 16.02.2021 – 8 K 2285/18 –, juris Rn. 42; Bergmann/Dienelt/Bauer, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rn. 93 ff. Ein solches Ausweisungsinteresse ergibt sich vorliegend zunächst aus einem Verstoß gegen § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht. Der Kläger hat unrichtige Personalangaben und wahrheitswidrige Angaben zum Nichtvorliegen eines Passes gegenüber dem Beklagten zur Erlangung der Duldung gemacht. Über seine Mitwirkungspflichten nach §§ 48 und 82 AufenthG ist er belehrt worden. Ein solcher Verstoß ergibt sich auch aus der Nichtbefolgung der die asylrechtlichen Mitwirkungspflichten regelnden Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 4, § 25 Abs. 1 AsylG, der ebenfalls als nicht geringfügig einzustufen ist. Dies bedarf einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art und Bedeutung der verletzten Norm, Umstände, Art und Ausmaß des Verstoßes, seine Folgen sowie der Grad der Vorwerfbarkeit oder des Verschuldens. VGH Mannheim Beschl. v. 02.03.2021 – VGH 11 S 120/21, BeckRS 2021, 4045 Rn. 60. Danach stellt auch das Verhalten des Klägers im Asylverfahren einen nicht geringfügigen Verstoß dar. Es zielt darauf ab, ihm einen ihm nicht zustehenden Status, nämlich die Zuerkennung internationalen Schutzes oder die Anerkennung als asylberechtigt, zu verschaffen. Bei der Prüfung, ob einem Ausländer internationaler Schutz oder die Asylberechtigung zusteht, ist das dafür zuständige Bundesamt ebenso wie das Gericht in einem nachfolgenden Klageverfahren wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich ein Asylbewerber regelmäßig befindet, in besonderem Maße auf dessen Tatsachenangaben und deren Verlässlichkeit angewiesen. Der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Tatsachenangaben und zur Vorlage relevanter Unterlagen, insbesondere einem Nationalpass, kommt daher zum Schutz der Integrität des Asylverfahrens erhebliches Gewicht zu. Daher ist ein bewusster Verstoß gegen die entsprechenden Mitwirkungspflichten, wie er hier vorliegt, nicht als nur geringfügig einzustufen. Vgl. auch VG Potsdam, Urt. v. 16.02.2021 – 8 K 2285/18 –, juris Rn. 46. Das an die Identitätstäuschung anknüpfende generalpräventive Ausweisungsinteresse ist noch aktuell. Für die generalpräventive Ausweisung bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG). BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 –1 C 21.18– BVerwGE 165, 331 ff., juris Rn. 19, ECLI:DE:BVerwG:2019:090519U1C21.18.0. Für die vom Kläger begangene Identitätstäuschung im Sinne von § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG beträgt die einfache Verjährungsfrist fünf Jahre, weil die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Die absolute Verjährungsfrist beträgt damit zehn Jahre. Die Verjährungsfrist begann mit Beendigung der Tat durch Offenbarung der wahren Identität des Klägers im Mai 2021 zu laufen. Damit ist noch nicht einmal die einfache Verjährungsfrist abgelaufen. Die Aktualität des Ausweisungsinteresses dauert bei der vom Kläger begangenen Identitätstäuschung im Übrigen bis in den oberen Bereich des oben beschriebenen Fristenregimes fort, da ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Identitätstäuschungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren besteht, dem durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 –1 C 16.17–, BVerwGE 162, 349 ff., juris Rn. 24, ECLI:DE:BVerwG:2018:120718U1C16.17.0. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG steht außerdem entgegen, dass der Kläger nicht gem. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG mit dem erforderlichen Visum ins Bundesgebiet eingereist ist. Er kann den Aufenthaltstitel auch nicht nach § 39 S. 1 Nr. 5 AufenthV im Bundesgebiet einholen, da aufgrund des Ausweisungsinteresses kein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht. Die Nachholung des Visumsverfahrens ist ferner nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 AufenthG unzumutbar. Es ist nach den Informationen auf der Website der deutschen Botschaft in Neu Delhi nicht ersichtlich, dass das Verfahren einen unzumutbaren Zeitraum in Anspruch nehmen würde, zumal der Beklagte die Erteilung einer Vorabzustimmung angeboten hat. Dies hat der Kläger abgelehnt. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis hat der Beklagte jedenfalls deswegen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise versagt, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Es liegt – wie oben beschrieben – entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ein Ausweisungsinteresse vor. Ein Abweichen von dieser Regelerteilungsvoraussetzungen war vorliegend nicht geboten. Von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG darf zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann abgewichen werden, wenn besondere, vom Regelfall abweichende Umstände dargetan sind, die eine von der Normallage abweichende Interessenbewertung rechtfertigen. Ein derartiger Ausnahmefall kommt immer dann in Betracht, wenn atypische Geschehensabläufe vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht einer gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung beseitigen. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Versagung eines Aufenthaltstitels höherrangigem Recht, insbesondere verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) oder Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) widerspräche. BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 - 1 C 32.07, BVerwGE 131, 370 ff., juris Rn. 27, ECLI:DE:BVerwG:2008:260808U1C32.07.0; NdsOVG Urt. v. 11.7.2014 – 13 LB 153/13, juris Rn. 15. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks Nachzugs zu bereits im Bundesgebiet lebenden Angehörigen. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, dazu, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen das durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte private Interesse eines Ausländers und seines Kindes an der Aufrechterhaltung der zwischen ihnen bestehenden Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, wenn durch das nachträgliche Entstehen der von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft eine neue Situation eingetreten ist. BVerfG, Beschl. v. 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 45 m.w.N., ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211209.2bvr133321. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. BVerfG, Beschl. v. 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, juris Rn. 47 m.w.N., ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211209.2bvr133321. Weitergehenden Schutz vermag auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl 1992 II S. 121, 990) - UN-Kinderrechtskonvention (KRK) - nicht zu gewähren. Den Regelungen zur Berücksichtigung des Kinderwohls (Art. 3 Abs. 1 KRK) und zum familiären Zusammenleben (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 KRK) ist weder ein unmittelbarer Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kindernachzug noch ein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Belangen zu entnehmen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 16/12 –, juris Rn. 24, ECLI:DE:BVerwG:2013:130613U10C16.12.0. Weitere Kriterien für die Frage, ob ein atypischer, von der Regel abweichender Sachverhalt in Bezug auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben ist, können die Dauer des straffreien Aufenthalts im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer und die Art, die Aktualität sowie das Gewicht des Ausweisungsinteresses sein. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung aller einschlägigen öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden und stellt eine Rechtsentscheidung dar. BayVGH, Beschlüsse v. 31.08.2016 – 10 CS 16.649 –, juris Rn. 7 und v. 12.03.2019 – 19 CS 18.2641, BeckRS 2019, 12143 Rn. 19; Bergmann/Dienelt/Samel, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 5, Rn. 59. Nach diesen Maßgaben ist auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers nicht von einem atypischen Ausnahmefall auszugehen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger schutzwürdigen Umgang zu seinem am 00.00.2021 geborenen Sohn B. O. hat. Nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung besucht er das Kind zwei- bis dreimal in der Woche und verbringt teilweise auch die Nacht bei der Kindesmutter und seinem Sohn. Es besteht jedoch – davon ist das Gericht aufgrund der mündlichen Verhandlung überzeugt – keine mit der Kindesmutter gleichwertige Ausübung des Sorgerechts. Der Sohn lebt ausschließlich bei der Kindesmutter, die gemeinsam mit ihren Eltern in einem Haus in X. wohnt. Auch übt anscheinend hauptsächlich die Kindesmutter die Gesundheitssorge für das Kind aus. So gab der Kläger an, die Kindesmutter und den 13 Monate alten Sohn erst zweimal zum Kinderarzt begleitet zu haben. Ferner wusste er den Namen des Kinderarztes nicht. Diesen schutzwürdigen Belangen steht ein aktuelles und gewichtiges Ausweisungsinteresse entgegen. Das Ausweisungsinteresse ist aktuell, weil der Kläger seine Identitätstäuschung erst am 25.05.2021 aufgeklärt hat. Dem seit diesem Zeitpunkt gut einjährigen straffreien Aufenthalt steht ein knapp fünfjähriger Zeitraum fortgesetzter Identitätstäuschung entgegen. Das Ausweisungsinteresse ist auch gewichtig, da –wie dargelegt - ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Identitätstäuschungen im aufenthaltsrechtlichen Verfahren besteht. Eine Trennung des Klägers von seinem Kind B. O. ist außerdem vorerst ausgeschlossen, da der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Beklagte den weiteren Aufenthalt des Klägers wegen seines Umgangs mit seinem deutschen Kind weiter dulden werde. Aufgrund des geduldeten Aufenthalts ist der Kläger damit nicht gehindert, seine Elternrechte und -pflichten weiter im Bundesgebiet wahrzunehmen. Der Beklagte hat ein Absehen von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG gem. § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Bei der Ermessensausübung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen und angemessenen zu berücksichtigen. Dabei hat die Ausländerbehörde die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beruht, zu berücksichtigen; allerdings hat sie auch das private Interesse des Ausländers an der Legalisierung des Aufenthalts zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Auch Zumutbarkeitserwägungen sind in diesem Rahmen anzustellen. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 – 1 C 17.12 –, BVerwGE 146, 281 ff., Rn. 22, ECLI:DE:BVerwG:2013:140513U1C17.12.0; SchlHOVG, Beschl. v. 14.10.2021 – 4 MB 49/21, BeckRS 2021, 31710 Rn. 26. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte das Absehen vom Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Klägers und mit Verweis auf die Falschangaben des Klägers und das Vorenthalten des Passes ermessensfehlerfrei abgelehnt. Aus den oben beschriebenen Gründen war der Beklagte nicht gezwungen, den familiären Bindungen des Klägers durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Rechnung zu tragen; zumal dies auch im Wege der – in der mündlichen Verhandlung angekündigten – Erteilung einer Duldung geschehen kann. Dass statt eines geduldeten Aufenthalts gerade die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger aus Gründen des Kindeswohls geboten wäre, ist nicht ersichtlich. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf ein Aufenthaltsrecht sui generis aus Art. 20 AEUV berufen. Diese Norm verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers. Dieser umfasst nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2a, Art. 21 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach der Rechtsprechung des EuGH verbietet Art. 20 AEUV weiter ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte nationale Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige, die ihrerseits dazu führen, dass einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands derjenigen Rechte verwehrt wird, die ihm seine Unionsbürgerschaft verleihen. Die Vertragsbestimmungen verleihen Drittstaatsangehörigen indes keine eigenen Rechte, sondern sind aus dem Recht des Unionsbürgers abgeleitet. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C 82/16 (K.A.) – juris Rn. 49 f. m.w.N., ECLI:EU:C:2018:308. Insbesondere für minderjährige Unionsbürger soll aus Art. 20 AEUV ein Verbot von nationalen Maßnahmen gegen einen Drittstaatsangehörigen folgen, die bewirken, dass sich der minderjährige Unionsbürger rechtlich oder faktisch gezwungen sieht, das Unionsgebiet (mit dem Drittstaatsangehörigen) zu verlassen. Die Gewährung eines solchen Aufenthaltsrechts kann jedoch nur ausnahmsweise oder bei Vorliegen ganz besonderer Sachverhalte erfolgen. Verhindert werden soll eine Situation, in der der Unionsbürger für sich keine andere Wahl sieht, als einem Drittstaatsangehörigen, vom dem er rechtlich, wirtschaftlich und affektiv abhängig ist, bei der Ausreise zu folgen bzw. sich zu ihm ins Ausland zu begeben und deshalb das Unionsgebiet zu verlassen. Eine solche Feststellung muss die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zugrunde legen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindungen und des Risikos, das mit der Trennung für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre. Dabei ist auch die Dauer einer zu erwartenden Trennung des Kindes vom drittstaatsangehörigen Elternteil zu berücksichtigen. Für diese Beurteilung bildet ferner der Umstand, dass der andere Elternteil wirklich in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen, einen Gesichtspunkt von Bedeutung. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C 82/16 (K.A.) – juris Rn. 51 f. m.w.N., ECLI:EU:C:2018:308; EuGH, Urt. v. 08.03.2011 – C-34/09 (Zambrano), juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17 –, BVerwGE 162, 349 ff., juris Rn. 34 f., ECLI:DE:BVerwG:2018:120718U1C16.17.0; BVerwG, Urt. v. 22.06. 2011 – 1 C 11/10 –, juris Rn. 10, ECLI:DE:BVerwG:2011:220611U1C11.10.0. So spricht gegen eine rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit etwa die Tatsache, dass ein minderjähriger Unionsbürger mit einem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17 –, BVerwGE 162, 349 ff., juris Rn. 35; VGH BW, Beschl. v. 13.11.2019 – 11 S 2996/19 –, juris Rn. 31. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts sui generis nach Art. 20 AEUV hier nicht vor. Zwar übt der Kläger sein Umgangsrecht – wie oben beschrieben – mehrfach die Woche aus. Der Sohn lebt jedoch bei der Kindesmutter und der Kläger nimmt bei der Ausübung der elterlichen Sorge eine untergeordnete Rolle ein. Daraus folgt, dass die zur Erwerbstätigkeit berechtigte Kindesmutter in der Lage und bereit ist, die tägliche und tatsächliche Sorge für das Kind allein wahrzunehmen. Darüber hinaus ist der Sohn in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von dem Kläger abhängig. Dieser gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, dass er seinem Sohn Kleider kaufe. Dass der Kläger regelmäßige Unterhaltszahlungen leistet, ist jedoch nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Angesichts der oben beschriebenen untergeordneten Rolle des Klägers bei der Personensorge ist nicht davon auszugehen, dass der Sohn im Falle der Ausreise des Klägers aufgrund einer großen affektiven Abhängigkeit gezwungen wäre, das Unionsgebiet ebenfalls zu verlassen. Vgl. dazu VGH BW, Beschl. v. 13.11.2019 – 11 S 2996/19 –, juris Rn. 32 m.w.N. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Zwang zum Verlassen des Unionsgebiets auch dadurch verhindert wird, dass dem Kläger durch den Beklagten eine Duldung erteilt wird. Schon für Fälle, in denen die oben beschriebenen Voraussetzungen des Aufenthaltsrecht sui generis aus Art. 20 AEUV vorliegen, kann dem vom EuGH geforderten Schutz von minderjährigen Unionsbürgern vor nationalen Maßnahmen gegen ihren drittstaatsangehörigen Eltern dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass der jeweilige Elternteil aufgrund einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG nicht verlassen muss. VG München, Urt. v. 12.10.2021 – M 4 K 20.2386 –, juris Rn. 106; a.A.: VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2020 – 8 K 5232/19 –, juris Ls. 3 u. Rn. 50 ff. Dies muss erst recht für Konstellationen gelten, in denen – wie vorliegend – die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts sui generis aus Art. 20 AEUV nicht vorliegen. Die weiteren aufrecht erhalten gebliebenen Regelungspunkte der angegriffenen Ordnungsverfügung sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs.1 und 2 VwGO. Hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis trägt der Kläger als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, hinsichtlich der verbleibenden Streitgegenstände der Ausweisung, der Duldung und der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis die Kosten dem Beklagten zu 2/3 und dem Kläger zu 1/3 aufzuerlegen. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens ist auch den Besonderheiten des Falles Rechnung zu tragen und der Grund für den Eintritt des erledigenden Ereignisses zu beachten. Von Bedeutung kann insbesondere sein, inwieweit die Erledigung durch einen Beteiligten herbeigeführt worden ist. Wer sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, dem dürfen ohne nähere Prüfung der Erfolgsaussichten die Kosten auferlegt werden (Rechtsgedanke des § 155 Abs. 2 VwGO). Stets ist jedoch zu prüfen, ob das „Nachgeben“ nicht letztlich auf einem außerhalb des Einflussbereichs der Beteiligten liegenden Ereignis beruht oder durch eine Handlung des Gegners veranlasst ist. In beiden Fällen rechtfertigt allein das Nachgeben die Kostenbelastung nicht. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der klaglos stellenden Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. Die Klaglosstellung kann durch eine spätere Rechtsänderung bedingt sein; sie kann auch auf der Beibringung neuen Tatsachenmaterials durch den Kläger beruhen. SchochKoVwGO/Clausing, 41. EL Juli 2021, VwGO § 161 Rn. 24. Die Klaglosstellung durch den Beklagten beruhte einerseits – zu einem überwiegenden Teil – darauf, dass hinreichende Ermittlungen zu den Umgangskontakten des Klägers mit seinem Sohn nicht angestellt wurden. Andererseits wurde die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung und die Ankündigung des Beklagten, den Kläger weiter zu dulden und eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, dadurch ausgelöst, dass der Kläger Tatsachenmaterial – beispielsweise Fotos zu Umgangskontakten mit seinem Kind – erst in der mündlichen Verhandlung beigebracht hat. Dies rechtfertigt es hinsichtlich der Streitgegenstände der Ausweisung, der Duldung und der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis die Kosten dem Beklagten zu 2/3 und dem Kläger zu 1/3 aufzuerlegen. Insgesamt ergibt sich daher eine jeweils hälftige Kostentragung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht jeweils für die Ausweisung, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die Beschäftigungserlaubnis und die Duldung dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Werte der Streitgegenstände wurden addiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.