Urteil
14 K 6165/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0614.14K6165.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser in die Bröl. Er ist Betreiber der Kläranlage I. -C. (im Folgenden KA I. -C. ), welcher er in Mischkanalisation Niederschlagswasser aus der Gemeinde Nümbrecht (Kanalisationsnetz 000000/000) zuführt. Im Einzugsgebiet der KA I. -C. liegt der Stauraumkanal I1. (im Folgenden SKU I1. ), auch Regenüberlaufbecken I1. genannt. Für den SKU I1. wäre Ende 2015/Anfang 2016 eine Drosselkalibrierung als Folgekalibrierung fällig gewesen. Im April 2016 und April 2017 teilte der Kläger der Bezirksregierung Köln mit, dass die Drosselmenge wegen eines Rückstaus aus dem Hauptsammler nicht immer erreicht werde. Wie mit der Bezirksregierung Köln telefonisch besprochen, erfolge eine Drosselmessung nach erteilter Genehmigung und Fertigstellung von Umbauarbeiten. Die Bezirksregierung Köln stellte mit Schreiben vom 8.5.2017 gegenüber dem Kläger fest, dass die Drosselüberprüfung für den SKU I1. noch nachgeholt werde. Insofern gelte die Vorgabe der SüwVO Abw als noch nicht erfüllt. Der Kläger merkte im August 2017 an, dass die Betriebsweise des SKU I1. nach einer entsprechenden Genehmigung geändert werde von einer Freispiegelleitung in eine Druckleitung. Erst nach dem Einbau der Pumpen könne eine aussagekräftige Drosselüberprüfung durchgeführt werden. Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers von Oktober 2016 erteilte die Bezirksregierung Köln ihm mit Bescheid vom 21.11.2017 die Genehmigung zur Änderung des Drosselbetriebs im Regenwetterfall und zum Einbau eines Schiebers sowie einer magnetisch induktiven Durchflussmessung. Nach der Nebenbestimmung Nr. 5 ist die Funktionssicherheit des Stauraumkanals durch regelmäßige Kontrolle und Wartung zu erhalten. Dabei sei der als allgemein anerkannte Regel der Technik herausgegebene Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 3.1.1995 (Min. Bl. NW S 250) zu beachten. Auf die Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw – vom 17.10.2013 werde ebenso verwiesen. Im März 2018 reichte der Kläger bei dem Beklagten eine vereinfachte Abgabeerklärung der Niederschlagspauschale für öffentliche Kanalisationsnetze ein, mit welcher er 8.263 angeschlossene Einwohner meldete und einen Antrag auf Abgabefreiheit stellte. Im April 2018 teilte er der Bezirksregierung Köln wie schon in den Jahren 2016 und 2017 mit, dass die Drosselmessung erst nach Fertigstellung der Umbauarbeiten erfolgen werde; die Umbauarbeiten seien nunmehr vergeben. Nachdem der Beklagte im Februar und April 2018 Abwasserabgaben für die Einleitung verschmutzten Niederschlagswassers aus der KA I. C. für das Veranlagungsjahr 2016 festgesetzt hatte, fasste der Kläger mit E-Mail vom 8.5.2018 den Sachverhalt gegenüber der Bezirksregierung Köln zusammen und bat, die Ausführungen mit entsprechender Kommentierung an den Beklagten weiterzuleiten in der Hoffnung, dass auf diesem Wege Abhilfebescheide erstellt würden. Die Bezirksregierung Köln ließ dem Beklagten die E-Mail des Klägers zukommen und merkte ergänzend an, nach eingehender Prüfung der Sachstandsdarlegung durch den Kläger stimme sie inhaltlich mit diesem überein. Im Juli 2018 teilte die Bezirksregierung Köln dem Beklagten mit, dass eine Drosselkalibrierung nach dem genehmigten Umbau erfolgen werde, ein Datum für die Kalibrierung stehe noch nicht fest. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10.10.2019 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für die Einleitung verschmutzten Niederschlagswassers aus der KA I. -C. (Einzugsgebiet Gemeinde Nümbrecht) für das Veranlagungsjahr 2017 auf 35.487,93 € fest, für Einzelheiten zur Berechnung der Abgabe wird auf Anlage 1 des Bescheides, Bl. 6 der Gerichtsakte, Bezug genommen. Die eingebauten Pumpen gingen im Dezember 2019 in Betrieb. Im Februar 2020 fragte der Beklagte bei der Bezirksregierung Köln an, ob – vor dem Hintergrund, dass in den Jahren 2016 und 2017 mangels Drosselkalibrierung die Anforderungen an die SüwVO Abw nicht erfüllt gewesen seien – ab dem Jahr 2018 die Anforderungen als erfüllt angesehen werden könnten. Die Bezirksregierung Köln teilte im April 2020 mit, dass die Umbauarbeiten durchgeführt seien, aber noch keine Drosselkalibrierung erfolgt sei. Die Anforderungen der SüwVO Abw seien demzufolge im Veranlagungsjahr 2018 noch nicht erfüllt worden. Im November 2020 wurde die Drosselkalibrierung durchgeführt. Mit E-Mail vom 9.4.2021 bestätigte die Bezirksregierung Köln dem Kläger, dass sie sich seinerzeit mündlich darauf verständigt hätten, die Drosselkalibrierung aufgrund der geplanten Bautätigkeiten zu verschieben. Der Kläger hat am 18.10.2019 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, das Fehlen einer Drosselkalibrierung stehe der Abgabefreiheit nicht entgegen. Vor dem Umbau der Drosseleinrichtung hätte eine Kalibrierung technisch keinen Sinn ergeben. Demgemäß habe er mit der Bezirksregierung Köln mündlich vereinbart, die Drosselkalibrierung erst nach dem Abschluss der Bautätigkeiten durchzuführen. Er habe nicht „grundsätzlich“ von den Vorgaben der SüwVO Abw abweichen, sondern lediglich den Umbau der Drossel abwarten wollen. Die Bezirksregierung Köln habe dies zumindest billigend in Kauf genommen. Schließlich sei auch dem Beklagten bekannt gewesen, dass der Kläger die Betriebsweise des SKU I1. habe ändern wollen und eine vorherige Drosselüberprüfung nicht sinnvoll gewesen wäre. In einem internen Vermerk von Juli 2018 habe der Beklagte die Ausführungen des Klägers als fachlich nachvollziehbar gewertet. Zudem sei der Beklagte in diesem Vermerk davon ausgegangen, dass die Drosselkalibrierung in der Genehmigung von November 2017 thematisiert worden sei und damit auch formal die Anforderungen der SüwVO Abw erfüllt seien. Er beantragt, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 10.10.2019 – bei ihm eingegangen am 14.10.2019 – (Az. 00.0/00.000000/000) für das Veranlagungsjahr 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Einleiten des verschmutzten Niederschlagswassers sei nicht von der Abgabepflicht befreit, da der Kläger entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 SüwVO Abw i.V.m. Nr. 8 der Anlage 1 zur SüwVO Abw keine hydraulische Drosselkalibrierung durchgeführt habe und die Bezirksregierung Köln den Umfang der Selbstüberwachung auch nicht gemäß § 6 Satz 2 SüwVO Abw verringert habe. Insbesondere verweise die Änderungsgenehmigung von November 2017 auf die SüwVO Abw, ohne eine solche Anordnung zu enthalten. Die Bezirksregierung Köln habe durch ihr Verhalten lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie eine regelwidrige Situation vorerst dulden werde. In einer solchen Duldung sei keine abweichende Anordnung i.S.d. § 6 Satz 2 SüwVO Abw zu sehen. Im Gegenteil habe die Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 8.5.2017 und 7.4.2020 verdeutlicht, dass die Anforderungen der SüwVO Abw noch nicht erfüllt seien. Der interne Vermerk des Beklagten von Juli 2018, auf den der Kläger sich beziehe, gebe lediglich die erste Einschätzung eines Sachbearbeiters wieder. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden und in den weiteren Verfahren betreffend vergleichbare Abgabenbescheide für das Einzugsgebiet der KA I. -C. (14 K 3958/18, 14 K 3686/20 und 14 K 6337/20 [Gemeinde Nümbrecht] sowie 14 K 2380/18, 14 K 6166/19, 14 K 3685/20 und 14 K 6338/20 [Stadt Wiehl] einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid vom 10.10.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides ist der Zeitpunkt seines Erlasses am 10.10.2019. Ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Regelmäßig ist bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.6.2006 – 6 C 19.06 –, juris Rdnr. 33. Ermächtigungsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 1 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der ab dem 31.8.2018 geltenden Fassung (AbwAG) i.V.m. § 11 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der vom 17.7.2019 bis 17.5.2021 geltenden Fassung (AbwAG NRW). Hiernach hat derjenige, der Abwasser – auch Niederschlagswasser, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG – in ein Gewässer einleitet, eine Abwasserabgabe zu entrichten. Der Abgabesatz beträgt gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 AbwAG ab dem 1.1.2002 35,79 € für jede Schadeinheit, wobei die Zahl der Schadeinheiten von Niederschlagswasser, das über eine öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, zwölf von Hundert der Zahl der angeschlossenen Einwohner beträgt. Der Veranlagungszeitraum ist gemäß § 11 Abs. 1 AbwAG das Kalenderjahr. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AbwAG NRW wird die Abgabe von der zuständigen Behörde jährlich festgesetzt. Dass der Kläger hiernach für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser dem Grunde nach abgabepflichtig und die Höhe der Abgabe zutreffend ermittelt worden ist, erweist sich zwischen den Beteiligten als unstreitig und begegnet auch sonst keinen Bedenken. Die Einleitung des verschmutzten Niederschlagswassers bleibt nicht gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG i.V.m. § 8 Abs. 2 AbwAG NRW abgabefrei. Gemäß § 7 Abs. 2 AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei bleibt. In Ausfüllung dieser Ermächtigung regelt § 8 Abs. 2 AbwAG NRW, dass die Einleitung von Niederschlagswasser auf Antrag abgabefrei bleibt, wenn – neben weiteren kumulativ zu erfüllenden und hier unstreitig erfüllten Voraussetzungen – eine Selbstüberwachung nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5 Abs. 1, § 6 Satz 2 der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser vom 17.10.2013 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Durch den Verweis des § 8 Abs. 2 Nr. 3 AbwAG NRW auf die SüwVO Abw hat der Landesgesetzgeber die Einhaltung der Vorgaben in §§ 2, 3, 5 Abs. 1, 6 Satz 2 SüwVO Abw als maßgeblich für die Gewährung der Abgabefreiheit eingestuft. Vgl. Landtagsdrucksache (LT-Drs.) 16/10799 vom 19.1.2016, S. 526. Überholt ist somit das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 24.2.2011 – 9 A 129/08 –, juris Rdnr. 34, das zu der damaligen Regelung der Abgabefreiheit in § 73 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.6.1995 und der Vorgängerverordnung zur SüwVO Abw, der Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (SüwV Kan) vom 16.1.1995 ergangen war. § 73 Abs. 2 LWG NRW nahm für die Gewährung der Abgabefreiheit nicht Bezug auf die SüwVO Kan, sondern über § 18b Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und § 57 Abs. 1 LWG NRW auf die „allgemein anerkannten Regeln der Technik“. In dem vorgenannten Urteil hatte das OVG NRW das in der SüwV Kan aufgestellte Erfordernis einer hydraulischen Drosselkalibrierung nicht zu den im Jahr 2001 allgemein anerkannten Regeln der Technik gezählt und daher der Durchführung einer hydraulischen Drosselkalibrierung keine Relevanz für die Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG NRW a.F. zugeschrieben. Durch die Neuregelung der Abgabefreiheit in § 8 Abs. 2 Nr. 3 AbwAG NRW verweist der Landesgesetzgeber unmittelbar auf die SüwVO Abw. Die Einhaltung der §§ 2, 3, 5 Abs. 1, 6 Satz 2 SüwVO Abw ist damit zur Voraussetzung für die Gewährung der Abgabefreiheit erhoben. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sei gerade die Einhaltung bestimmter Selbstüberwachungsvorgaben für den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der komplexen Kanalisationsnetze von großer Bedeutung. Vgl. erneut LT-Drs. 16/10799 vom 19.1.2016, S. 526. Die SüwVO Abw ist in ihrer Fassung vom 16.7.2016 bis 12.8.2020 anzuwenden. Diese Fassung galt zum Zeitpunkt des Erlasses des Festsetzungsbescheides am 10.10.2019. Überdies bestimmt § 8 Abs. 7 Satz 1 AbwAG NRW, dass bei der Festsetzung der Abwasserabgabe nach Abs. 1 bis 4 der Norm – also auch in Bezug auf die Abgabefreiheit – von den Verhältnissen am 31. Dezember des Kalenderjahres – hier also am 31.12.2017 – auszugehen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 SüwVO Abw hat der Betreiber eines Kanalisationsnetzes die Kanalisationsnetze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß § 4 der Verordnung aufzustellen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SüwVO Abw gelten die §§ 1 – 6 SüwVO Abw für u.a. Kanalisationsnetze für die öffentliche Abwasserbeseitigung. Der Kläger betreibt in Nümbrecht ein Kanalisationsnetz für die öffentliche Abwasserbeseitigung in diesem Sinne. Die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SüwVO Abw aus der Anlage 1 der Verordnung. Anlage 1 der Verordnung ist in ihrer Fassung vom 9.11.2013 bis 12.8.2020 anzuwenden. Gemäß Nr. 8 der Anlage 1 zur SüwVO Abw ist bei u.a. Stauraumkanälen alle 5 Jahre eine hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen vorzunehmen. Eine solche Drosselkalibrierung hat der Kläger für den SKU I1. nicht (pünktlich) durchgeführt. Die Folgekalibrierung wäre – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Ende 2015/Anfang 2016 fällig gewesen, wurde jedoch erst im November 2020 durchgeführt. Diese Verspätung von etwa 5 Jahren stellt keine tolerable, den Zeitrahmen des Kalibrierungsintervalls noch erfüllende Abweichung dar, sondern hat in etwa dieselbe Dauer wie das Zeitintervall selbst. Der Umfang der Selbstüberwachung ist von der Bezirksregierung Köln auch nicht gemäß § 6 Satz 2 SüwVO Abw dergestalt verringert worden, dass den Kläger im Jahr 2017 keine Pflicht zur Vornahme einer hydraulischen Drosselkalibrierung traf. Gemäß § 6 Satz 1 SüwVO Abw bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, abweichende Anordnungen zu treffen, unberührt. Nach Satz 2 der Vorschrift, die von § 8 Abs. 2 Nr. 3 AbwAG NRW in Bezug genommen wird, kann die zuständige Wasserbehörde den Umfang der Selbstüberwachung auch verringern. Eine derartige Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung muss dem Willen des Gesetzgebers nach durch Verwaltungsakt geregelt werden und ist entsprechend nachzuweisen. Vgl. LT-Drs. 16/10799 vom 19.1.2016, S. 526. Zwar steht einer Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung in diesem Sinne nicht entgegen, dass der Kläger und die Bezirksregierung Köln die Drosselkalibrierung allenfalls zeitlich hinausschieben wollten (unter I.) und dass keine Schriftlichkeit gegeben ist (unter II). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Bezirksregierung Köln die Pflichten des Klägers – mündlich oder fernmündlich – dergestalt herabgestuft hat, dass den Kläger im Jahr 2017 keine Pflicht zur Durchführung der Drosselkalibrierung traf (unter III.). I. Dass der Kläger und die Bezirksregierung Köln die Drosselkalibrierung allenfalls zeitlich hinausschieben wollten, stellt eine von § 6 Satz 2 SüwVO Abw umfasste Rechtsfolge dar. Der Kläger scheint in seinem Schriftsatz vom 5.5.2021 zu argumentieren, dass er deshalb keinen Antrag nach § 6 Satz 2 SüwVO Abw gestellt habe, weil er nicht „grundsätzlich“ von den Vorgaben in § 3 SüwVO – gemeint ist wohl § 2 Abs. 1 SüwVO Abw – habe abweichen wollen. Der Umfang der Selbstüberwachung wird aber nicht bloß dann verringert nach § 6 Satz 2 SüwVO Abw, wenn die Behörde auf eine eigentlich vorgesehene Prüfung verzichtet, sondern auch wenn sie diese bloß zeitlich hinausschiebt. Ersteres wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Verringerung des „Umfang[s] der Selbstüberwachung“ i.S.d. § 6 Satz 2 SüwVO Abw lediglich auf den Begriff „Prüfungsumfang“ nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SüwVO Abw bezöge. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SüwVO Abw ergeben sich die zu beobachtenden Einrichtungen , der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung aus der Anlage 1 [Hervorhebungen durch das Gericht]. Anlage 1 wiederum unterteilt den Prüfungsumfang i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 SüwVO Abw in die „Prüfung“ – etwa hydraulische Kalibrierung der Drosseleinrichtungen – und die Art der Prüfung. Mit dem „Umfang der Selbstüberwachung“ nach § 6 Satz 2 SüwVO Abw ist jedoch schon dem Wortlaut nach nicht lediglich der so definierte „Prüfungsumfang“ gemeint, sondern allgemeiner der gesamte „Überwachungsumfang“ im Sinne des § 2 SüwVO Abw, vgl. die Überschrift des § 2 SüwVO Abw. Dieser „Überwachungsumfang“ aber umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SüwVO Abw nicht lediglich den „Prüfungsumfang“, sondern auch die Häufigkeit der Prüfung. Dieses Ergebnis entspricht auch einem Erst-Recht-Schluss: Wenn die zuständige Behörde befugt ist, den Prüfungsumfang, also das „Ob“ einer Prüfung, zu reduzieren, muss dies erst recht für die Häufigkeit einer – allgemein durchzuführenden – Prüfung gelten. II. Die fehlende Schriftlichkeit stünde der Annahme einer – wirksamen – Anordnung i.S.d. § 6 Satz 2 SüwVO Abw nicht entgegen. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) kann ein Verwaltungsakt grundsätzlich auch mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. § 6 SüwVO Abw sieht für die Anordnung kein Schriftformerfordernis vor. Ein solches ergibt sich auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang des § 6 SüwVO Abw mit §§ 2 und 4 SüwVO Abw. Zwar hat der Betreiber eines Kanalisationsnetzes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SüwVO Abw eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß § 4 der Verordnung aufzustellen und gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SüwVO Abw die Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung bei dem jeweiligen Bauwerk aufzubewahren. Dies ist wohl nur schriftlich möglich. Diesem Erfordernis kann im Fall der Verringerung des Überwachungsumfangs jedoch dadurch Genüge getan werden, dass der Betreiber in der Anweisung die Existenz einer Anordnung auf Grundlage von § 6 SüwVO Abw schriftlich vermerkt – eine zwingende Schriftlichkeit der Anordnung selbst wird von §§ 2, 4 und 6 SüwVO Abw nicht vorausgesetzt. III. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bezirksregierung Köln die Pflichten des Klägers – mündlich oder fernmündlich – dergestalt herabgestuft hat, dass den Kläger im Jahr 2017 keine Pflicht zur Durchführung der Drosselkalibrierung traf. Mit Blick auf § 8 Abs. 7 Satz 1 AbwAG NRW müsste eine derartige Befreiung für das Jahr 2017 bis zum 31.12.2017 erfolgt sein. Dass die Bezirksregierung Köln ausweislich ihrer E-Mmail vom 9.4.2021 selbst nicht davon ausgeht, formal eine Anordnung zur Verringerung der Selbstüberwachung erlassen zu haben, steht der Annahme einer derartigen Anordnung nicht zwingend entgegen. Dieses Aussage könnte auch darauf beruhen, dass die Bezirksregierung Köln der Ansicht ist, eine „formale“ Anordnung nach § 6 SüwVO Abw erfordere Schriftlichkeit oder umfasse als Rechtsfolge nicht das zeitweise Hinausschieben einzelner Pflichten. Dies ist jedoch, wie oben dargestellt, nicht der Fall. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein objektiver Empfänger eine – mündliche oder fernmündliche – Äußerung der Bezirksregierung Köln als einen Verwaltungsakt zur Herabstufung seiner sich aus der SüwVO Abw ergebenden Pflichten werten durfte. Vgl. zur Maßgeblichkeit des objektiven Empfängerhorizonts nur BVerwG, Urteil vom 17.8.1995 – 1 C 15.94 –, juris Rdnr. 17. Eine derart zu wertende Anordnung aus objektivierter Sicht des Klägers kann vorliegend nicht festgestellt werden. Der Kläger hat schriftsätzlich weder zur Existenz einer derartigen Anordnung noch zu deren genauem Inhalt substantiiert vorgetragen. Teilweise spricht er schriftsätzlich nur von einer „billigenden Inkaufnahme“ der Bezirksregierung Köln, einer „Duldung“ oder einer „Abstimmung“. Weitergehend hat er lediglich den Ausdruck der E-Mail der Bezirksregierung Köln vom 9.4.2021 vorgelegt und nur in diesem Zusammenhang auf eine „mündliche Vereinbarung“ verwiesen. Wann diese wie zwischen welchen Personen mit welchem konkreten Inhalt getroffen wurde, vermag er nicht substantiiert aufzuzeigen. Sein vorgelegtes Schreiben vom 13.4.2016 an die Bezirksregierung Köln erwähnt lediglich pauschal ein Telefonat. Auch die E-Mail vom 9.4.2021 vermittelt lediglich den Eindruck einer „seinerzeit“ getroffenen, rein informellen Absprache zur Duldung der unterlassenen Kalibrierung und lässt nicht erkennen, dass die Bezirksregierung Köln eine am Schutzzweck der SüwVO Abw – Schutz der Gewässer vor unzulässiger Belastung – orientierte Ermessensausübung zur Veränderung der sich für den Kläger aus der SüwVO Abw ergebenden Pflichten vorgenommen hat. Vor allem war „seinerzeit“ auch für den Kläger noch nicht ersichtlich, ob eine Genehmigung für die Änderung der Betriebsweise des SKU I1. mit welchem Inhalt erteilt werden würde und wie lange die sich daran anschließende Bautätigkeit dauern würde. Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte der Kläger seinen Vortrag auf Nachfrage des Gerichts nicht zu präzisieren. Der Vertreter des Klägers gab an, im Vorfeld der Verhandlung Rücksprache mit drei Mitarbeitern des Klägers – u.a. mit Herrn X. – gehalten zu haben. Diese hätten ihm zu Absprachen mit der Bezirksregierung Köln nichts Konkreteres mitteilen können als schriftsätzlich bereits vorgetragen worden sei. Schließlich machen das Verhalten des Klägers und der Bezirksregierung Köln in den Folgejahren deutlich, dass beide nicht davon ausgegangen waren, die Bezirksregierung Köln habe die sich aus der SüwVO Abw ergebenden Pflichten zuvor modifiziert. Mit Schreiben vom 8.5.2017 stellte die Bezirksregierung Köln gegenüber dem Kläger – in Bezug auf den Überwachungsbericht für das Jahr 2016 – fest, die Drosselüberprüfung für den SKU I1. werde noch nachgeholt. Insofern gelte die Vorgabe der SüwVO Abw – für das Veranlagungsjahr 2016 – als noch nicht erfüllt. Zwar war zu diesem Zeitpunkt eine Nachholung der Drosselüberprüfung für das Jahr 2016 naturgemäß nicht mehr möglich. Durch den zweiten Satz, dass die Vorgabe der SüwVO Abw als noch nicht erfüllt gelte, hat die Bezirksregierung Köln aber zum Ausdruck gebracht, dass sie die Pflicht des Klägers zuvor nicht herabstufen wollte, sondern die diesbezügliche Vorgabe in der SüwVO Abw weiter für den Kläger Bestand haben sollte. Wäre sie davon ausgegangen, den Kläger zeitweise von der Pflicht zur Durchführung einer Drosselkalibrierung befreit zu haben, hätte es nahegelegen, die Befreiung – und die daraus folgende zeitweise Nichtexistenz der Pflicht – zu erwähnen. Jedenfalls aber hat der Kläger auf dieses Schreiben hin nicht etwa auf eine mündliche Herabstufung seiner Pflichten verwiesen – was zu erwarten gewesen wäre, wenn er von der Existenz einer solchen ausgegangen wäre –, sondern mit Schreiben vom 17.8.2017 lediglich wiederholt, dass eine aussagekräftige Drosselüberprüfung erst nach dem Einbau der Pumpen durchgeführt werden könne. Auch mit Schreiben vom 7.4.2020 teilte die Bezirksregierung Köln – gegenüber dem Beklagten – mit, dass die Drosselkalibrierung noch offen sei und die Anforderungen der SüwVO Abw demzufolge im Veranlagungsjahr 2018 noch nicht erfüllt gewesen seien. Wäre die Bezirksregierung Köln der Auffassung gewesen, eine Befreiung von der Pflicht für einen bestimmten oder gar unbestimmten Zeitraum erteilt zu haben, wäre sie wohl nicht von einer „Nichterfüllung“ der Anforderungen der SüwVO Abw ausgegangen. Auch der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 21.11.2017 verweist in der Nebenbestimmung 5 allgemein auf die SüwVO Abw und enthält keinen Hinweis darauf, dass die in der SüwVO Abw aufgestellten Pflichten gerade in Bezug auf den SKU I1. modifiziert (gewesen) wären. Hieran ändert die E-Mail der Bezirksregierung Köln an den Beklagten vom 8.5.2018 nichts, in welcher sie dem Beklagten mitteilt, inhaltlich in allen Punkten mit dem Kläger übereinzustimmen und zu hoffen, dass der Beklagte Abhilfebescheide erstelle. Die E-Mail beinhaltet keine Aussage, dass die Bezirksregierung Köln den Umfang der Selbstüberwachung verringert habe. Es handelt sich allenfalls um eine reine Mitteilung einer Rechtsansicht zum Abgabenrecht, wobei die Festsetzung der Abwasserabgabe nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bezirksregierung Köln fällt. Nach allem kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger und die Bezirksregierung Köln bis zum 31.12.2017 eine Regelung vereinbart hatten, dass die Pflicht des Klägers, im Jahr 2017 eine hydraulische Drosselkalibrierung durchzuführen, ausgesetzt war. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass ein Verwaltungsakt zur Verringerung des Umfangs der Selbstüberwachung ergangen ist. Das Gericht ist nach dieser Prozess- und Sachlage nicht gehalten, eine weitergehende Sachaufklärung – quasi ins Blaue hinein – zu betreiben. Dass dem Beklagten die beabsichtigte Änderung der Betriebsweise des SKU I1. bekannt gewesen ist, spielt entgegen der Ansicht des Klägers abgabenrechtlich keine Rolle. Gleichfalls ohne Belang ist der vom Kläger in Bezug genommene lediglich interne Vermerk des Beklagten, in welchem ein Sachbearbeiter des Beklagten die Anforderungen der SüwVO Abw aufgrund der Genehmigung von November 2017 als erfüllt ansah. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.487,93 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.