Urteil
12 K 989/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0614.12K989.20.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Subsidiär schutzberechtigten syrischen Wehrdienstentziehern ist die Passbeschaffung nicht per se unzumutbar i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthV.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Subsidiär schutzberechtigten syrischen Wehrdienstentziehern ist die Passbeschaffung nicht per se unzumutbar i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthV. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben am 00.00.1995 geboren. Nach eigenen Angaben ist er kurdischer Volkszugehöriger und reiste am 01.11.2015 zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in die Bundesrepublik ein. Er stellte einen Asylantrag, den er damit begründete, dass er sich der Wehrpflicht entzogen habe. Er sei zwar noch nicht einberufen worden, aber aufgrund seines Alters im Zeitpunkt der Flucht hätte die Einberufung unmittelbar bevorgestanden. Mit Bescheid vom 05.08.2016 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zu. Er erhielt in der Folge von der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG im Ausweisersatz. Am 10.12.2019 beantragte er die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer. Er begründete dies damit, dass es ihm unzumutbar sei, einen syrischen Pass zu beantragen. Durch die Antragstellung bei der syrischen Botschaft in Berlin würde der syrische Staat Kenntnis erlangen von seinem Wehrdienstentzug. Dadurch würden seine weiterhin in Syrien lebenden Familienangehörigen der Gefahr staatlicher Repressalien ausgesetzt. Mit Ordnungsverfügung vom 07.02.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es dem Kläger zumutbar i.S.d. § 5 Abs. 1 und 2 AufenthV sei, einen Pass zu beschaffen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger vor seiner Ausreise keine Probleme mit syrischen Behörden gehabt habe. Schließlich sei auch eine Befreiung vom Militärdienst gegen Zahlung eines Geldbetrages möglich und dem Kläger auch zumutbar. Der Kläger hat am 25.02.2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Passbeschaffung sei ihm unzumutbar bzw. sogar unmöglich. Durch eine Passbeantragung würden die syrischen Behörden auf seine Wehrdienstentziehung aufmerksam und damit seine Verwandten in Syrien gefährdet. Auch stelle die syrische Botschaft nur noch via Online-Verfahren und ohne persönliche Vorsprache sog. „Proxy-Pässe“ aus, die von den deutschen Behörden nicht als Pässe i.S.v. § 3 AufenthG anerkannt würden. Außerdem sei ihm die Passbeschaffung mit Blick auf die damit verbundenen Kosten unzumutbar. Der Kläger beantragt, ihm unter Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 07.02.2020 einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dem Kläger sei die Passbeschaffung bei den syrischen Behörden zumutbar. Laut den konsularischen Bestimmungen sei die Passbeantragung nur persönlich möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV i.V.m. Art. 25 Abs. 2 der EU-Anerkennungsrichtlinie. Nach der letztgenannten Bestimmung stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Im Lichte dieser Bestimmung ist § 5 Abs. 1 AufenthV anzuwenden, wonach einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dem Kläger ist die Beschaffung eines Passes zumutbar. Welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen einer Unzumutbarkeit der Passerlangung nach § 5 Abs. 1 AufenthV zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind. Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses des Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2016 – 18 A 951/15 –, juris, Rn. 3 m. w. N. Hiervon ausgehend lässt sich eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung für den Kläger nicht feststellen. Weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (nachfolgend 1.) noch die geltend gemachte fehlende Erreichbarkeit der syrischen Botschaft (2.) oder die angeführte Ausstellung sog. Proxy-Pässe im online-Verfahren (3.) begründen eine Unzumutbarkeit der Passbeantragung. Diese lässt sich auch nicht aus einer Gefährdung für in Syrien lebende Angehörige des Klägers herleiten (4.). 1. Eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers steht einer Passbeantragung mit Blick auf die dabei entstehenden Kosten nicht entgegen. Abweichend von seinem schriftsätzlichen Vorbringen geht der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit Kurzem einer Vollzeitbeschäftigung nach und verdient ca. 1.500 Euro netto monatlich. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus diesem Einkommen die an die syrische Botschaft für einen neuen Pass abzuführenden Gebühren – ungeachtet der zwischen den Beteiligten streitigen genauen Höhe – nicht aufbringen könnte. 2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die syrische Botschaft in Berlin derzeit keine Pässe ausstellen würde und eine Beantragung damit faktisch unmöglich sei. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die syrische Botschaft tatsächlich für eine Antragstellung nicht erreichbar ist, liegen nicht vor. Der Kläger wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, bei der syrischen Botschaft in Berlin gehe niemand ans Telefon und ein Cousin habe versucht, dort persönlich vorzusprechen, sei aber nicht in die Botschaft hinein gelassen worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzte, auch andere Mandanten hätten ihm berichtet, dass die syrische Botschaft telefonisch nicht erreichbar sei. Die Angaben sind unsubstantiiert. Sie erschöpfen sich in der Wiedergabe von Aussagen Dritter vom Hörensagen. Konkrete Hinweise, um welche Personen, insbesondere welchen Cousin, es sich handelt und wann die Ereignisse stattgefunden haben sollen, fehlen ebenso wie konkrete Angaben zu den näheren Geschehensabläufen bei der angeblich fehlgeschlagenen Botschaftsvorsprache des besagten Cousins. Aus Sicht des Klägers hätte es nahe gelegen, eine schriftliche Stellungnahme des Cousins vorzulegen oder für dessen Erscheinen zur mündlichen Verhandlung zu sorgen. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der Kläger ohnehin gehalten, eigene Anstrengungen zur Erlangung eines Passes zu unternehmen. Hierzu hätte es sich aufgedrängt, nicht nur telefonisch zu versuchen, die syrische Botschaft zu erreichen, sondern es auch per E-Mail oder schriftlich zu probieren. Belege dazu hätte der Kläger ohne weiteres der Kammer vorgelegen können. Die lapidaren Hinweise des Klägers in der mündlichen Verhandlung geben der Kammer auch keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Erreichbarkeit der syrischen Botschaft. Mit Blick auf die geschilderten Umstände war der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes dazu einzuholen, dass die syrische Botschaft keine Passanträge annimmt, als Beweisermittlungsantrag abzulehnen. Denn angesichts des völlig unsubstantiiert gebliebenen Anknüpfungsvortrags diente der Antrag dazu, Zugang zu Informationsquellen zu bekommen, um auf diesem Weg an Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu kommen. 3. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die syrische Botschaft stelle Pässe nur noch über ein online-Verfahren ohne persönliche Vorsprache aus und auf diese Weise erlangte Pässe würden von deutschen Behörden nicht anerkannt. Bereits die vom Kläger geäußerte Prämisse, Pässe würden ausschließlich in einem online-Verfahren ausgestellt, hat sich nicht erhärtet. Dagegen sprechen die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.04.2022 vorgelegten konsularischen Bestimmungen der syrischen Botschaft (Stand: 01.01.2022), in denen explizit auf die Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache hingewiesen wird. Darüber hinaus geht auch aus der Stellungnahme des Herrn X. von der Zentralen Ausländerbehörde Unna vom 31.05.2022 hervor, dass die Passausstellung durch die Botschaft nicht auf ein reines online-Verfahren umgestellt wurde. Dem ist der Kläger nicht mehr substantiiert entgegen getreten. 4. Schließlich hat die Kammer in Anbetracht der vorliegenden Einzelfallumstände nicht feststellen können, dass durch eine Passbeantragung die in Syrien lebenden Angehörigen des Klägers einer Gefährdung in Form von Repressalien seitens syrischer Behörden ausgesetzt werden würden. Bei der erforderlichen Bestimmung des Risikoprofils des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er ohne Genehmigung aus Syrien ausgereist ist, dass er in Deutschland einen Asylantrag gestellt und daraufhin subsidiären Schutz erhalten sowie dass er sich durch die Flucht der Einberufung zum Wehrdienst entzogen hat. Der Kläger hat zudem glaubhaft gemacht, dass sich Verwandte, namentlich drei Tanten, ein Onkel und eine Cousine in Syrien aufhalten. In dieser Konstellation ist dem Kläger eine Passbeantragung einschließlich einer dazu erforderlichen persönlichen Vorsprache bei einer syrischen Auslandsvertretung zumutbar. Zunächst ist den syrischen Behörden bereits mangels Antritts des Klägers zum dortigen Wehrdienst bekannt, dass er diesen nicht angetreten hat. Dass er sich in Deutschland aufhält, erschwert schon objektiv den Wehrdienstantritt in Syrien, weshalb seine in Syrien lebenden Verwandten einem geringeren Erpressungsdruck durch syrische Behörden ausgesetzt sind, als wenn die dortigen Behörden (weiterhin) vermuten könnten, dass der Kläger sich noch in Syrien aufhält und umso leichter zum Wehrdienst eingezogen werden könnte. Entscheidend spricht indes schon grundsätzlich gegen eine Unzumutbarkeit für den Kläger, einen syrischen Pass zu beantragen, dass hier von vornherein nicht von einer Gefährdung seiner in Syrien verbliebenen Verwandten ausgegangen werden kann. Die vom Kläger in der Klageschrift vom 24.02.2020 angeführten Erkenntnisse, insbesondere der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25.01.2017, weisen teils auf mögliche Repressalien gegenüber Angehörigen hin. Jedoch bezieht sich der vom Kläger auf Seite 4 der Klageschrift zunächst zitierte Passus des vorgenannten Berichts ersichtlich auf Angehörige von oppositionellen politischen Aktivisten/-innen, Regierungskritiker/-innen und Mitgliedern von Menschenrechtsgruppen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Der danach zitierte Absatz in dem Bericht, wonach Familienangehörigen von u. a. Dienstverweigerern eine Reflexverfolgung droht, steht nicht im Zusammenhang mit dem vorangehend zitierten Absatz, sondern fußt auf einer anderen Quelle, nämlich auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutz von Personen aus Syrien, Stand November 2015. In den nunmehr aktuellen UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, Stand März 2021, findet sich auf Seite 133 ein ähnlicher Hinweis. Unklar bleibt jedoch, welche Angehörige eines Wehrdienstentziehers unter welchen Voraussetzungen betroffen sein sollen. Allerdings geben eine Vielzahl weiterer und teils aktuellerer Erkenntnisse präzisere und anderslautende Auskünfte, auf deren Grundlage die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass die beim Kläger vorliegenden Risikofaktoren jedenfalls für diese in Syrien lebenden entfernteren Verwandte keine Gefährdung begründen. So ist den Berichten des Danish Immigration Service „Syria: Military Service“ aus Mai 2020 (S. 36 f.) und „Syria: Security clearance and status settlement for returnees“ aus Dezember 2020 (S. 11 f.) zu entnehmen, dass Familienangehörigen von Wehrdienstentziehern voraussichtlich keine Konsequenzen zu befürchten hätten. Weiter geht auch das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 21.01.2022 (Seite 74) davon aus, dass nur Angehörigen von „high profile“-Personen Verfolgung drohe, wobei hierzu Deserteure gehörten, die andere Soldaten getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen hätten. Laut Bericht des Finnish Immigration Service „Fact-Finding Mission Report Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and armed Opposition“ vom 23.08.2016 (S. 13) kommen Repressalien vor allem bei Vätern und Brüdern in Betracht. Schließlich geht die Schweizerische Flüchtlingshilfe im Bericht „Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentziehung und Desertion“ vom 23.03.2017 (Seite 11 f.) davon aus, dass Eltern und Geschwister von Wehrdienstentziehern verhaftet werden. Bei einer Gesamtschau aller Auskünfte hat die Kammer nicht die Überzeugung gewonnen, dass den in Syrien lebenden Verwandten des Klägers Repressalien drohen, wenn der Kläger einen Pass bei der syrischen Botschaft beantragt. Beim Kläger liegen über die eingangs erwähnten Umstände keine Faktoren vor, die ihm ein deutlich gesteigertes Risikoprofil vermitteln, das bis zu den in Syrien lebenden Verwandten ausstrahlen könnte. Er ist nicht politisch aktiv und gehört auch keiner Familie an, in denen Mitglieder oppositionellen Gruppierungen angehören. Er ist auch nicht etwa desertiert oder gar zu aus Sicht des syrischen Regimes feindlichen Truppen übergelaufen. Des Weiteren leben in Syrien nur noch entferntere Verwandte des Klägers mindestens 2. Grades, nämlich Tanten und ein Onkel bzw. eine Cousine. Die Kernfamilie des Klägers, also seine Eltern und sein Bruder, die nach den dargelegten Erkenntnissen am Ehesten mit Konsequenzen zu rechnen hätten – wobei die Kammer eine Gefährdung solcher Angehöriger hier offen lässt –, wohnen im Bundesgebiet und unterliegen damit nicht dem Zugriff syrischer Behörden. Diese Einschätzung entspricht im Übrigen auch der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der Situation syrischer Wehrdienstentzieher, wonach diesen selbst – und damit erst recht auch ihren Angehörigen – sogar im Falle eine Rückkehr nach Syrien keine Verfolgung durch das syrische Regime droht. Zum Stand in der Rechtsprechung vgl. Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.04.2022 – 21 B 19.34287 – juris, Rn. 28. Dem Hinweis auf die asylrechtliche Bewertung steht nicht der dort im Rahmen der zu treffenden Rückkehrprognose geltende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entgegen. Denn bei dessen Anwendung kommt letztlich dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 29/17 –, juris, Rn. 14 m. w. N., das ebenfalls für die hier streitbefangene Erteilung eines Reiseausweises nach § 5 Abs. 1 AufenthV Voraussetzung ist. Dabei ist freilich zu beachten, dass Bezugspunkt der Zumutbarkeit im Flüchtlingsrecht die Rückkehr in das Heimatland ist. Demgegenüber bezieht sich die Zumutbarkeit bei der Passbeschaffung lediglich auf eine Antragstellung und Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates in Deutschland und dürfte daher weniger streng zu beurteilen sein. Den Beweisantrag des Klägers auf Einholung einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu der Frage, ob syrische Wehrdienstentzieher auch aktuell damit rechnen müssen, dass bei einer Botschaftsvorsprache Verwandte in Syrien Übergriffen ausgesetzt sein können, hat die Kammer unter Hinweis auf eigene Sachkunde gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt. Denn die vorerwähnten Erkenntnisquellen vermitteln der Kammer eine hinreichende eigene Sachkunde, um das Gefährdungspotenzial für die Angehörigen des Klägers im Falle einer Passbeantragung beurteilen zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.