Urteil
20 K 2950/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0609.20K2950.19.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks „B.-str. 0“ (Gemarkung K.,) in 00000 G., Ortsteil K.. Zwischen dem Haus der Kläger und dem Haus „B.-str.0“ verläuft der D.-str.. Der D.-str. steht im Eigentum der jeweils angrenzenden Privateigentümer. Zwischen den Häusern B.-str. 0 und 00 verläuft der D.-str. auch über das Grundstück der Kläger (Flurstück 000). Bislang wurde der Weg an dieser Stelle auch von Fahrzeugen zur Durchfahrt genutzt. Der D.-str. war jedoch nicht durchweg und vollständig befahrbar. In Höhe des Hauses „D.-str. 0“ befand sich ein Poller, der eine Durchfahrt verhindern sollte. Anfang September 2018 wurde die seitens der Beklagten im Jahr 1998 angebrachte Beschilderung an der Durchfahrt zwischen den Häusern B.-str. 0 und 00 von unbekannten Personen entfernt. Die Kläger versperrten die Durchfahrt mit zwei Blumenkübeln (Durchmesser jeweils ca. 80 cm) und installierten im Folgenden einen Poller, der die Durchfahrt von Kraftfahrzeugen verhindern sollte. Im September 2018 kam es infolgedessen zu einem Polizeieinsatz, da einige Anwohner des D.-str.es mit ihren Fahrzeugen den D.-str. nicht mehr verlassen konnten. Die Durchfahrt war einerseits durch den Poller der Kläger, andererseits durch den seitens der Beklagten erneuerten Poller vor dem Haus D.-str. 1 versperrt. In der Folge versuchten die Kläger und die Beklagte eine Lösung zu finden. Da die Kläger sich weigerten, den Poller auf ihrem Grundstück zu entfernen, entfernte die Beklagte bis auf Weiteres den Poller vor dem Haus D.-str. 0, um die Zufahrt zu den übrigen Grundstücken zu sichern. Mit Schreiben vom 02.11.2018 teilte die Beklagte den Grundstückseigentümern des D.-str.s mit, bei dem D.-str. handele es sich um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NRW. Die Widmung sei kraft unvordenklicher Verjährung erfolgt. Bei sehr alten Straßen werde widerlegbar vermutet, dass eine stillschweigende Widmung erfolgt ist. Voraussetzung dafür sei, dass der Weg bei Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes NRW seit 40 Jahren, also seit 1922 von der Allgemeinheit unbeanstandet benutzt worden sei und dass es für weitere 40 Jahre, also bis 1882, keine andere Erinnerung gebe als die, dass es den Weg als öffentlichen Weg gab. Der D.-str. sei 1884 erstmals erwähnt worden und es sei davon auszugehen, dass er nicht erst in diesem Jahr angelegt worden sei, sondern bereits einige Zeit bestanden habe, also bereits im Jahr 1882. Daher sei der D.-str. nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung ein öffentlicher Weg. Mit Schreiben vom 08.01.2019 forderte die Beklagte die Kläger auf, den Poller bis zum 22.01.2019 rückstandslos zu entfernen und die Fahrbahnoberfläche wieder in den Ursprungszustand zu versetzen. Die Kläger kamen dieser Aufforderung nicht nach und legten ein Gutachten vor, wonach für die Standsicherheit des Fundaments des Hauses der Kläger erforderlich sei, dass die Durchfahrtgeschwindigkeit auf maximal 10 km/h begrenzt werde und ein Sicherheitskorridor von mindestens 1 m hergestellt werden müsse, um einen Anprall von rangierenden Lastkraftwagen zu vermeiden. Am 11.02.2019 fand ein Gespräch zwischen der Beklagten und den Klägern statt, in dem jedoch keine Lösung gefunden wurde. Der Poller stand weiterhin zwischen den Häusern D.-str. 0 und 00 und die Kläger hatten auf beiden Seiten des Durchgangs an ihren Häusern Schilder mit der Aufschrift „Privatgrundstück, Durchfahrt verboten, Betreten auf eigene Gefahr, kein Winterdienst“ angebracht. Mit Schreiben vom 15.03.2019 teilte die Beklagte den Klägern mit, diese seien nicht kraft ihres Eigentums berechtigt, die Benutzung des D.-str.s zu regeln, da das Eigentum durch Widmung als öffentliche Verkehrsfläche überlagert werde. Der geringen Breite des Weges trage die Beklagte durch eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h und des Gesamtgewichts der Fahrzeuge auf 2,8 t Rechnung. Die Beklagte setzte den Klägern eine Frist bis zum 15.04.2019 zur Beseitigung des Pollers und der Schilder und kündigte an, diese ansonsten mittels Ordnungsverfügung anzuordnen. Zugleich hörte die Beklagte die Kläger zu der beabsichtigten Ordnungsverfügung an. Mit Bescheid vom 30.04.2019 gab die Beklagte den Klägern auf, den von ihnen eingebauten Poller rückstandslos zu entfernen (Ziff. 1.1), die Fahrbahnoberfläche des D.-str.es in den Zustand vor Einbau des Pollers zurückzuversetzen (Ziff. 1.2) und das an ihrem Gebäude angebrachte Schild „Privatgrundstück […]“ zu entfernen (Ziff. 1.3). Darüber hinaus setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 120 EUR fest (Ziff. 2). Hinsichtlich Ziff. 1.1 und 1.2 drohte die Beklagte die Ersatzvornahme an und führte aus, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme betrügen 212 EUR (Ziff. 3). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1.3 drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 EUR an (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, es bestehe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 14 OBG). Die Kläger hätten mit dem Aufstellen des Pollers und dem durch das Schild an der Hauswand angeordneten Durchfahrtsverbot eigenmächtig die Nutzung einer öffentlichen Straße durch die Allgemeinheit eingeschränkt. Darüber hinaus sei die Anbringung des Schildes eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der StVO. Wegen der von den Klägern angebrachten Schilder entstehe der Eindruck, die Durchfahrt sei verboten, obwohl nach den gemeindlich angebrachten Schildern die Durchfahrt mit bis zu 10 km/h und einem Gesamtgewicht von maximal 2,8 t möglich sei. Hinsichtlich der festgesetzten Gebühren berief sich die Beklagte auf ihre Verwaltungsgebührensatzung. Wegen der Begründung zur Androhung der Ersatzvornahme, der Zwangsgeldandrohung und des Zwangsgeldes wird auf die Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen (Ziffern 3 und 4). Die Kläger haben am 10.05.2019 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, eine Widmung zur öffentlichen Verkehrsfläche kraft unvordenklicher Verjährung liege nicht vor. Voraussetzung hierfür sei der Nachweis, dass der Weg im Jahr 1882 bereits existiert habe. Aus der Akte ergäben sich dafür aber keine Anhaltspunkte. Der in den Verwaltungsvorgängen enthaltene und von der Beklagten in Bezug genommene „Situationsplan“ aus dem Jahr 1884 belege nicht die Existenz des Weges schon im Jahr 1882. Darüber hinaus sei der Weg als „Weg nach Feld“ bezeichnet und Ende im „Nirgendwo“. Der Plan belege damit auch keinen Verbindungsweg. Außerdem handele es sich um einen reinen Feldweg und um keinen öffentlichen Weg. Aus zwei Urkarten, die nach Auskunft des Katasteramts zwischen 1829 und 1870 entstanden seien ergebe sich, dass der Weg zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht existiert habe, da er dort nicht eingezeichnet sei. Die Kläger beantragen, die Ordnungsverfügung vom 30.04.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt zur Begründung unter anderem aus, das Verhalten der Kläger verstoße gegen die StVO und gegen das Straßenrecht. Das Aufstellen des Pollers sei eine genehmigungsbedürftige Sondernutzung i.S.d. § 18 StrWG NRW. Eine solche Erlaubnis sei aber nicht erteilt worden. Seit dem Jahr 1882 gebe es keine andere Erinnerung als die, dass es den D.-str. als öffentlichen Weg gegeben habe. Der Weg sei auch nicht erst seit 1884 nachweisbar. Aus dem Situationsplan von 1884 ergebe sich, dass bereits damals beidseits des vom Marktplatz abzweigenden Weges Wohnbebauung vorhanden gewesen sei. Diese sei nicht erst im Jahr 1884 entstanden, sondern bereits auf der von den Klägern vorgelegten Urkarte erkennbar. Die Karte zeige, dass die Bebauung auf beiden Seiten des D.-str.s Teil des Bebauungszusammenhangs gewesen sei. Der Weg habe in gleicher Weise zum Dorfkern gehört wie der Marktplatz, von dem er abzweige. Er erschließe den Dorfkern und habe, wie schon der Name sage, zu der seit 1773 in heutiger Gestalt bestehenden evangelischen Kirche auf dem Marktplatz geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Ordnungsverfügung vom 30.04.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Anordnung, den Poller zu entfernen und den Zustand des Weges wiederherzustellen, ist rechtswidrig (Ziff. 1.1 und 1.2). Die Beklagte hat die Ordnungsverfügung vom 30.04.2019 auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt. Der Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Generalklausel ist allerdings zweifelhaft, weil die Ordnungsbehörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben, die sie nach besonderen Gesetzen und Verordnungen durchführen, sich auf die dort vorgesehenen Befugnisse zu stützen haben (§ 14 Abs. 2 OBG NRW). Vorliegend ist als speziellere Ermächtigungsgrundlage § 22 Satz 1 StrWG NRW in der bis zum 28.12.2021 geltenden Fassung (Artikel 1 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470)) einschlägig, da durch das Aufstellen des Pollers eine Überschreitung des Gemeingebrauchs i.S.d. § 14 Abs. 1 StrWG NRW in Rede steht und die Beklagte als die nach § 22 Satz 1 StrWG NRW zuständige Behörde unter anderem die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung einer solchen Nutzung anordnen kann. Denn das Aufstellen eines Pollers ist grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung i.S.d. § 18 Abs. 1 StrWG NRW, sofern dies den Gemeingebrauch im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften (§ 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW) eingeschränkt. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 22 Satz 1 StrWG NRW a.F. liegen im Ergebnis jedoch nicht vor. Denn bei dem D.-str. handelt es sich nicht um eine öffentliche Straße i.S.d. § 2 StrWG NRW. Gem. § 2 Abs. 1 StrWG NRW sind öffentliche Straßen diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Nach § 6 StrWG NRW bedarf es hierfür grundsätzlich einer förmlichen Widmung durch die Straßenbaubehörde, die nicht vorliegt. Nach § 60 StrWG NRW sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Es ist aber nicht erkennbar, dass vor dem 01.01.1962 eine ausdrückliche oder konkludente Widmung des D.-str.s nach damals geltendem Recht stattgefunden hat. Auch nach dem Grundsatz der hier in Rede stehenden sog. unvordenklichen Verjährung handelt es sich um keine öffentliche Straße. Nach diesen Grundsätzen kann eine widerlegliche Vermutung für die Öffentlichkeit eines Wegs begründet werden, wenn dieser ein „alter Weg“ ist, dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, und er seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers in der Überzeugung der Rechtmäßigkeit als öffentlicher Weg benutzt worden ist. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 01.10.2020 – 11 A 3626/19 –, juris, Rn. 60 - 68, Urteil vom 19.05.2016 - 11 A 1090/14 -, juris, Rn. 59, m. w. N., und Urteil vom 29.04.2009 - 11 A 3657/06 -, juris, Rn. 53, sowie Beschluss vom 06.05.2014 - 11 A 2478/12 -, juris, Rn. 19. Für die Annahme eines „alten Wegs“ müssen dabei nicht nur dessen Entstehung und ursprüngliche rechtliche Verhältnisse im Dunkeln liegen, sondern der Weg muss nachgewiesenermaßen bereits 1882 existiert haben. Diese zeitliche Grenze der Existenz des Wegs als unerlässliche Anwendungsvoraussetzung des Grundsatzes der unvordenklichen Verjährung ergibt sich daraus, dass der Weg seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit unter stillschweigender Duldung des nicht wegebau- oder wegeunterhaltungspflichtigen Privateigentümers als öffentlicher Weg benutzt worden sein muss. Hierbei ist als notwendige Dauer der Benutzung ein Zeitraum von 40 Jahren zugrunde zu legen, für den die Benutzung nachgewiesen werden muss. Für die diesem Zeitraum vorangegangenen 40 Jahre darf keine gegenteilige Erinnerung an einen anderen Rechtszustand bestehen. Als Bezugspunkt für die rückblickende Betrachtung ist auf das Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes am 01.01.1962 abzustellen. Dabei reicht die bloße Möglichkeit einer Entstehung vor dem demnach maßgeblichen Zeitpunkt 1882 indes nicht aus. Denn die (negative) Voraussetzung, dass aus den 40 Jahren seit 1882 keine gegenteilige Erinnerung bestehen darf, würde leerlaufen, wenn die Existenz des Wegs für diesen Zeitraum gar nicht feststände. Zudem sind, wenn privates Grundeigentum betroffen ist, an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Wegs über den letztlich (nur) eine widerlegliche Vermutung begründenden Grundsatz der unvordenklichen Verjährung allgemein hohe Anforderungen zu stellen, die es ausschließen, dass verbleibende Zweifel sich zulasten des Privateigentümers auswirken können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.2008 - 9 B 53.08 -, Buchholz 407.0 Allg. Straßenrecht Nr. 25, S. 1 (2) = juris, Rn. 5; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 15.04.2009 - 1 BvR 3478/08 -, juris, Rn. 38. Mit Rücksicht auf die erheblichen Auswirkungen auf die Rechtssphäre des Eigentümers, über dessen privaten Grund ein öffentlicher Weg verläuft, kann daher im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Wegs ausgegangen werden. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 01.10.2020 – 11 A 3626/19 –, juris, Rn. 66 – 68. Diese Voraussetzungen des Grundsatzes der unvordenklichen Verjährung sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der Weg nachgewiesenermaßen bereits 1882 existiert hat. Anhand der vorhandenen Materialien und Erkenntnisse lässt sich nicht sicher klären, wann der Weg entstanden ist. Auf der oder den von den Klägern vorgelegten Urkarte(n), entstanden in den Jahren zwischen 1829 und 1870, ist der Weg nicht eingezeichnet. Jenseits des Marktplatzes sind auf diesen Karten neben und hinter dem späteren Haus der Kläger Grundstücksumrisse und Gebäudegrundrisse zu erkennen, die nicht an einem eingezeichneten Weg liegen und zumindest über die umliegenden Grundflächen erreichbar gewesen sein dürften. Für diese Häuser führt der hypothetische direkte Weg zum Marktplatz nebst Kirche als Dorfzentrum zwischen den Häusern hindurch, die aktuell im Eigentum der Kläger stehen. Dies spricht dafür, dass der Verlauf des späteren Kirchwegs schon damals faktisch genutzt worden sein könnte. Aber Anhaltspunkte für einen tatsächlich vorhandenen Weg lassen sich der Karte nicht entnehmen, zumal auch verschiedene andere Wegstrecken von den Gebäuden zu den vorhandenen Straßen denkbar sind. Aus der Tatsache, dass der später wohl D.-str. genannte Weg im „Situationsplan“ von 1884 eingezeichnet ist, lässt sich nicht schließen, dass der Weg zwischen der Erstellung der Urkarten (1829 bis 1870) und der Erstellung des Situationsplans (1884) entstanden sein muss. Der Situationsplan ist keine Fortschreibung der Urkarte. Er bezieht sich auf einen deutlich kleineren Bereich und ist detailreicher. Der Plan zeigt die ungefähre Lage verschiedener Gebäude und benennt die mutmaßlichen Eigentümer. Zwischen den Gebäuden und den nicht näher eingezeichneten Grundstücken befindet sich der Weg mit der Bezeichnung „Weg nach Feld“, womit der Ortsteil „Feld“ gemeint sein dürfte, der sich südlich des heutigen Felder Weges anschließt. Dabei sprechen der Situationsplan von 1884 und der darin eingezeichnete Verlauf des Weges dafür, dass es sich um den späteren D.-str. handelte, der angesichts seines Ziels, des Ortsteils Feld, möglicherweise auch ein öffentlich genutzter Weg gewesen sein könnte. Allerdings ist eine Schlussfolgerung dahingehend, dass der 1884 vorhandene Weg auch schon im Jahr 1882 existiert hat, nicht möglich. Auch der aktuelle Name des Weges (D.-str.) lässt keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass der Weg bereits 1882 existierte und als öffentlicher Weg genutzt wurde. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass seit dem Jahr 1773 am Marktplatz eine Kirche steht belegt nicht, dass es seitdem oder zumindest seit einem Zeitpunkt vor 1882 einen von der Allgemeinheit für den Weg zur Kirche genutzten Weg gegeben hat. Dagegen spricht zum einen, dass der Weg im Jahre 1884 gemäß dem Situationsplan wohl „Weg nach Feld“ genannt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es allenfalls nachvollziehbar, dass der im Jahr 1884 vorhandene Weg erst mit zunehmender Bebauung der Grundstücke hinter den Häusern B.-str. 0 und 10 für den Weg zur Kirche genutzt wurde und dadurch seinen Namen erhielt. Erkenntnisse dazu, in welcher Zeit vor dem Jahr 1884 der Weg bestanden haben könnte, gibt es jedoch nicht. Insbesondere kann die Kammer in den sogenannten Urkarten aus den oben genannten Gründen keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, dass der spätere D.-str. bereits 1829 oder 1870 vorhanden gewesen sein könnte. Dagegen spricht auch, dass der sowohl in den Urkarten als auch im Situationsplan eingezeichnete Weg nach L. im Situationsplan als „G.str. nach L.“ bezeichnet wird. Der spätere D.-str. wird demgegenüber in dem Situationsplan nur als „Weg“ bezeichnet, immerhin aber als Weg beschrieben. In den früher entstandenen Urkarten findet er sich jedoch nicht. Die auch aus Sicht der Kammer nachvollziehbare Annahme, dass der Weg schon längere Zeit vor dem Jahr 1884 bestanden haben kann, ist nach Lage der vorhandenen Belege jedoch lediglich eine Mutmaßung, die für die Annahme einer unvordenklichen Verjährung nicht hinreicht. Entsprechend den oben dargestellten Voraussetzungen setzte dies voraus, dass der Weg in dem Jahr 1882 nachgewiesenermaßen bestanden haben muss. Denn die Voraussetzung, dass für den Zeitraum von 40 Jahren ab diesem Zeitpunkt keine gegenteilige Erinnerung bestehen darf, würde leerlaufen, wenn die Existenz des Weges für diesen Zeitraum gar nicht feststehen müsste. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 29.04.2009 – 11 A 3657/06 –, juris Rn. 58. Die weitere Anordnung, das Schild „Privatgrundstück, Durchfahrt verboten, Betreten auf eigene Gefahr, Kein Winterdienst“ zu entfernen, ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Da die Beklagte die Anordnung der Entfernung der Beschilderung in erster Linie darauf stützt, dass der D.-str. hierdurch dem Gemeingebrauch entzogen wird, ist auch hier § 22 Satz 1 StrWG NRW als die speziellere Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen. Die Anordnung, das Schild zu entfernen, kann aber nicht auf § 22 Satz 1 StrWG NRW gestützt werden, da es sich nicht um eine öffentliche Straße i.S.d. § 2 StrWG NRW handelt (s.o.). Auch hinsichtlich der Festsetzung einer Gebühr ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 GebG NRW dürfen Gebühren bei den hier in Rede stehenden belastenden Amtshandlungen nur dann erhoben werden, wenn die betreffende Amtshandlung rechtmäßig oder bestandskräftig ist. Daran fehlt es. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Androhung der Ersatzvornahme, da es nach Aufhebung der Ziff. 1.1-1.3 des Bescheides vom 30.04.2019 an einer wirksamen Grundverfügung fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Berufung beruht auf den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die Kammer es für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die Kriterien der unvordenklichen Verjährung angesichts des Zeitablaufs seit den Jahren 1882 und 1962 und der Anknüpfung an eine seit Menschengedenken oder doch seit langer Zeit bestehende stillschweigende Duldung noch tragfähig sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.