Urteil
12 K 2150/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0531.12K2150.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 02.04.2020 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 02.04.2020 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste nach Aktenlage erstmalig im Jahr 2014 gemeinsam mit seiner Exfrau und derzeitigen Lebensgefährtin B. M. (auch serbische Staatsangehörige) in die Bundesrepublik ein. Mit ihr hat der Kläger drei gemeinsame Kinder (C. M. , geb. 00.00.2006, T. M. , geb. 00.00.2008 und N. M. , geb. 00.00.2015), die ebenfalls serbische Staatsangehörige sind. Zwei Asylanträge des Klägers aus den Jahren 2014 und 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ab. In der Folge lebte der Kläger in Serbien, reiste aber immer wieder in die Bundesrepublik ein und aus. Er ist seit 2017 von Frau B. M. geschieden. Am 29.07.2017 bekam diese ein weiteres Kind, T1. M. , das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Dessen Vater ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in E. . Im November 2018 erteilte die Beklagte der Exfrau und heutigen Lebensgefährtin des Klägers deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Im Januar 2019 erteilte die Beklagte den drei gemeinsamen Kindern Aufenthaltserlaubnisse nach § 32 Abs. 1 AufenthG. Die letzte Einreise des Klägers in die Bundesrepublik fand statt im August 2019. Sie erfolgte ohne Visum. Seit dem 30.09.2019 ist der Kläger wieder bei seiner Exfrau gemeldet und auch wieder mit ihr liiert. Sie leben mit den drei gemeinsamen Kindern und dem deutschen Kind der Exfrau/Lebensgefährtin des Klägers zusammen. Ein Bundeszentralregisterauszug vom 18.10.2021 weist für den Kläger keine Eintragungen auf. Im Oktober 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu seinen leiblichen Kindern. Unter dem 02.04.2020 erließ die Beklagte eine ablehnende Ordnungsverfügung gegenüber dem Kläger, in deren Ziffer 1 die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 und 2 AufenthG ablehnte. In Ziffer 2 lehnte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. In Ziffer 3 drohte sie dem Kläger die Abschiebung an und erließ in Ziffer 4 ein Einreise und Aufenthaltsverbot, das sie auf ein Jahr befristete. In Ziffer 5 der Ordnungsverfügung ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit von Ziffer 4 an. Die Beklagte begründete die ablehnende Entscheidung hinsichtlich § 36 Abs. 2 AufenthG damit, dass bezüglich der leiblichen Kinder des Klägers keine außergewöhnliche Härte bestehe. Außerdem lägen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Lebensunterhaltssicherung, Visumerfordernis) nicht vor. Die ablehnende Entscheidung hinsichtlich § 25 Abs. 5 AufenthG begründet die Beklagte damit, dass kein Fall von Art. 20 AEUV vorliege. Wegen der Scheidung von seiner Exfrau sei der Kläger kein echter Stiefelternteil von T1. M. . Der Kläger hat am 04.05.2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass aus der langen Visumsbearbeitungsdauer in Serbien ein Härtefall im Sinne von § 36 Abs. 2 AufenthG resultiere. Art. 20 AEUV sei durch die ablehnende Ordnungsverfügung verletzt angesichts des deutschen Sohnes seiner Exfrau, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebe und eine schützenswerte Beziehung pflege. Er über die tatsächliche Sorge für diesen aus. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 02.04.2020 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG, hilfsweise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, äußerst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Duldungsgrund vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Ordnungsverfügung. Insbesondere sei der Hinweis auf die Dauer des Visumsverfahrens nicht nachvollziehbar. Ein Zeitraum von 3 - 6 Monaten sei von dem Kläger hinzunehmen. In der mündlichen Verhandlung sind die älteste Tochter und die Exfrau/Lebensgefährtin des Klägers als Zeuginnen hinsichtlich der Beziehung des Klägers zu den Kindern vernommen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 02.04.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Da insofern keine der anderen familienbezogenen Anspruchsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes einschlägig ist, gelten auch die Eltern eines minderjährigen Ausländers, der (wie hier) nicht über einen der in § 36 Abs. 1 AufenthG eigens erwähnten besonderen Aufenthaltstitel verfügt, als sonstige Familienangehörige im Sinne der Vorschrift. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 -, Rn. 12, juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2014 – 18 A 1689/13 –, Rn. 23 - 24, juris. Eine außergewöhnliche Härte kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände festgestellt werden. Dabei sind Bedeutung und Tragweite von Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Die Schutzwirkungen dieses Grundrechts werden durch das jeweilige Gewicht der familiären Bindungen beeinflusst, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch die Auswirkungen, die eine Verlegung eines gemeinsamen Wohnsitzes ins Ausland für alle der familiären (auch: der „Patchwork“-) Lebensgemeinschaft angehörenden Familienmitglieder hätte. Dabei ist im Falle der Nachholung des Visumverfahrens dessen Dauer ebenso zu berücksichtigen wie die tatsächliche Wahrscheinlichkeit der Visumerteilung. Beide Aspekte können davon abhängen, ob die Visumserteilung im Ermessen der ausstellenden Behörde steht, ob – wie hier – der begehrte Aufenthaltstitel an hohe Voraussetzungen geknüpft ist, ob eine Vorabzustimmung erteilt wurde, welche Mitwirkungspflichten den Betroffenen treffen und ob die Regelerteilungsvoraussetzungen vorliegen. Zu berücksichtigen ist ferner der Umstand, dass – falls der Betroffene nicht rechtzeitig ausreist und abgeschoben werden muss – ggf. ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von einiger Dauer bestehen kann. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, Rn. 54 ff.; BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 -, beide juris. Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Einzelfall der Familiennachzug des Klägers zu seinen drei leiblichen Kindern in Deutschland zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Es ist im vorliegenden Einzelfall schon nicht prognostizierbar, ob dem Kläger von der zuständigen deutschen Botschaft in Belgrad überhaupt ein Visum für eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 36 Abs. 2 AufenthG erteilt würde. Dagegen spricht, dass der Kläger die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt. Die Erteilung des Visums nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 2 AufenthG liegt – zusätzlich zu den auch auf Tatbestandsseite hohen Hürden für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG – vor diesem Hintergrund im Ermessen der zuständigen Behörde, vgl. dazu ausführlich BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.12.2021 – 2 BvR 1333/21 –, Rn. 53 - 55, juris, vorliegend der Botschaft in Belgrad. Gegen eine Visumserteilung spricht ebenfalls – wenn auch nicht entscheidend – dass die Beklagte keine Vorabzustimmung erteilt hat. Sofern ein Visum erteilt würde, würde dies – auch nach Auffassung der Beklagten –mindestens drei Monate in Anspruch nehmen, vgl. zur gegenwärtigen Laufzeit des Visumverfahrens die Auskunft der Deutschen Botschaft Belgrad unter https://belgrad.diplo.de/rs-de/service/05-VisaEinreise/-/2310618, zuletzt abgerufen am 27.05.2022. Für die zu prognostizierende Bearbeitungsdauer ist ebenfalls von Relevanz, dass die Beklagte keine Vorabzustimmung erteilt hat. Auch darüber hinaus hat sie nicht dazu vorgetragen, wieso sie von einer Bearbeitungszeit von 3 – 6 Monaten (Bl. 4 der Ordnungsverfügung) ausgeht. Angesichts der in Rede stehenden hohen von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK umfassten Schutzgüter und mit Blick auf das Kindeswohl kann diese zu der Sphäre der deutschen Behörden gehörende Unsicherheit jedenfalls nicht dem Kläger angelastet werden. Nach dem Eindruck der Einzelrichterin aus der mündlichen Verhandlung besteht im vorliegenden Einzelfall zwischen dem Kläger und seinen drei leiblichen Kindern zudem ein enges, schützenswertes Vater-Kind-Verhältnis (vgl. Bl. 2 – 4 des Sitzungsprotokolls vom 31.05.2022). Der Kläger lebt ausweislich der Meldebescheinigung vom 30.09.2019 (Bl. 83 BA002) und seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung seit September 2019 in familiärer Gemeinschaft mit seiner Exfrau/Lebensgefährtin und den vier Kindern. Nach dem Eindruck der Einzelrichterin aus der mündlichen Verhandlung kümmert sich der Kläger um seine drei Kinder (wie auch um das weitere zur „Patchwork-Familie“ gehörende deutsche Kind seiner Lebensgefährtin) in einem Maße, das seine weitere Anwesenheit in Deutschland aus Kindeswohlgesichtspunkten als unverzichtbar erscheinen lässt. Anders als zu den Zeiten, in denen sich der Kläger nur unregelmäßig in Deutschland aufhielt und die Kinder noch kleiner waren, geht die Kindsmutter inzwischen täglich von 10 – 14 Uhr einer Arbeit nach. Die inzwischen etwas älteren vier zur „Patchwork-Familie“ gehörenden Kinder im Alter zwischen 4 und 16 Jahren werden nach den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Klägers und der Zeuginnen nunmehr vorwiegend durch den Kläger betreut. So haben die Tochter und die Lebensgefährtin des Klägers in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass der Kläger die beiden kleinsten Kinder, T1. und N. , zum Kindergarten bzw. zur Schule bringt und abholt und für das Mittagessen sorgt. Er nehme auch die Elternsprechtage für die Kinder wahr, weil er besser Deutsch spreche als die Lebensgefährtin, wobei Letzteres anhand des Eindrucks der Einzelrichterin von den Sprachkenntnissen des Klägers und seiner Lebensgefährtin aus der mündlichen Verhandlung bestätigt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die familiäre Gemeinschaft mit Blick auf die weiteren Entwicklungschancen des jüngsten Kindes der Lebensgefährtin des Klägers, des 2017 geborenen deutschen Staatsangehörigen T1. M. , auf zumutbare Weise in Serbien fortgeführt werden könnte. Dass das deutsche Kind eine (vorübergehende) Beendigung des Aufenthalts – mit späterer Rückkehr nach Deutschland – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht wird verkraften können, ohne Schaden zu nehmen, vgl. BVerwG, Urteil v. 30.07.2013, 1 C 15.12, juris Rn. 19, folgt im vorliegenden Einzelfall schon daraus, dass das Kind in Deutschland in einen Kindergarten geht und hier – nach dem Eindruck der Einzelrichterin aus der mündlichen Verhandlung in erheblich größerem Umfang als in seiner Familie – im täglichen Umgang Deutsch lernen und sprechen kann. Auch lebt der leibliche Vater in Deutschland (E. ), wenngleich zwischen ihm und seinem Sohn derzeit kaum Kontakt besteht. Ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wie hier mit Blick auf Art. 6 GG zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, so ist deren Versagung im Rahmen des durch § 36 Abs. 2 AufenthG eröffneten Ermessens nur durch gegenläufige Belange von überwiegendem Gewicht zu rechtfertigen. Fehlt es an derartigen Belangen, die hier nicht ersichtlich sind, so ist das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert und diese zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2014 – 18 A 1689/13 –, Rn. 26, juris. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels sind zwar teilweise nicht gegeben, von diesen ist aber abzusehen. Es liegt eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Dabei kann offenbleiben, ob eine Ausnahme aufgrund atypischer Umstände hier bereits daraus folgt, dass die Verweigerung eines Aufenthaltstitels aus den vorgenannten Gründen eine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 AufenthG darstellt. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 -, Rn. 22 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2014 – 18 A 1689/13 –, Rn. 27, beide juris. Auch abgesehen davon ist ein Ausnahmefall gegeben. Die Tatsache, dass einer Kernfamilie - wie hier - auch ein minderjähriges deutsches Kind angehört, rechtfertigt ein Absehen vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung jedenfalls dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, die bei einer wertenden Gesamtschau das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beseitigen. Von einem derartigen Ausnahmefall ist nach Auffassung des Gerichts aber hier auszugehen: Die Kernfamilie des Klägers hat bei einer qualitativen Betrachtung aller für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts maßgeblichen Umstände ihren Schwerpunkt im Bundesgebiet. Die Lebensgefährtin des Klägers, deren Kind sowie die gemeinsamen drei Kinder haben sich dauerhaft im Bundesgebiet niedergelassen und ihnen sind - soweit sie Ausländer sind - Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden. Der Kläger ist das einzige Mitglied der Kernfamilie, dem eine Aufenthaltserlaubnis bisher nicht erteilt worden ist. Die jüngste Tochter des Klägers ist derzeit sechs Jahre alt. Insofern besteht noch ein hoher Schutz- und Betreuungsbedarf und das Kind ist in hohem Maße auf ein Aufwachsen auch mit seinem Vater angewiesen, so dass ein Zusammenleben regelmäßig dem Kindeswohl entspricht. Zwar geht derzeit nur die Lebensgefährtin einer Erwerbstätigkeit nach. Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass dem derzeit geduldeten Kläger aufgrund der Regelung des § 60a Abs. 6 Satz 1 AufenthG die Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht entgegen. Zwar verstößt die Einreise des Klägers ohne Aufenthaltstitel gegen § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und stellt zugleich eine Straftat (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) und damit einen Ausweisungsgrund (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) dar. Im vorliegenden Fall ist aber gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dieser Erteilungsvoraussetzung im Ermessenswege abzusehen. Denn die eingetretene Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist im Hinblick auf den Zweck der Einreise und die dem Kläger inzwischen erteilte Duldung von geringerem Gewicht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 -, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2014 – 18 A 1689/13 –, Rn. 36, beide juris. Auch die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Zwar ist der Kläger ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist. Die Nachholung des Visumverfahrens ist jedoch unzumutbar, sodass nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von diesem Regelerteilungserfordernis abzusehen, da in der hier gegebenen Fallkonstellation keine Umstände ersichtlich sind, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Zwar geht das Gericht im Grundsatz davon aus, dass eine vorübergehende Trennung von überschaubarer, kurzer Dauer auch für Familien zumutbar sein kann, denen ein oder mehrere noch kleine Kinder angehören. Gleichwohl ist hier angesichts der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass eine auch nur vorübergehende Trennung des Klägers von seinen Kindern zur Durchführung des Visumverfahrens aus Kindeswohlgesichtspunkten nicht vertretbar ist. Auf die obigen Ausführungen zur Prognose, ob ein Visum überhaupt erteilt würde und wie lange dies bejahendenfalls dauern würde, wird verwiesen. Bei dieser Sachlage ist weiter davon auszugehen, dass das „Absehensermessen“, das § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnet, fallbezogenen dahingehend reduziert ist, dass alleine ein Absehen von der Verpflichtung, das Visumverfahren nachzuholen, rechtens ist. Denn aufgrund des hohen Gewichts des verfassungsrechtlichen Schutzguts aus Art. 6 GG werden hier die entgegenstehenden einwanderungspolitischen Belange, die durch die Einreise des Klägers ohne das erforderliche Visum berührt werden, gänzlich zurückgedrängt. Die Ziffern 2. – 4. der angegriffenen Ordnungsverfügung sind aus den vorgenannten Gründen ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.