Urteil
23 K 2779/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0525.23K2779.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. Dezember 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. April 2020 verpflichtet, dem Kläger die Beiträge zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Zeit vom 19. August 2019 bis 13. September 2019 zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. 1 Tatbestand 2 Der Kläger begehrt die Erstattung von Beiträgen zur berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Dauer einer Wehrübung im Jahr 2019. 3 Der Kläger ist seit dem 17. Februar 2009 als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen. Von Februar 2009 bis März 2011 war er als angestellter Rechtsanwalt tätig. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 27. März 2009 wurde der Kläger seit dem 17. Februar 2009 „für die Tätigkeit als Rechtsanwalt“ von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Von April 2011 bis August 2013 war der Kläger mit der Fertigstellung seiner Dissertation, unterbrochen von diversen Wehrübungen, befasst. Im Jahr 2013 nahm er eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt auf. Teilweise parallel dazu war der Kläger in der Zeit vom 2. September 2013 bis 1. September 2015 als Jurist befristet bei der Beklagten angestellt. 4 Mit Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 15. Juli 2019 wurde er als Reservist für den Zeitraum 19. August 2019 bis 13. September 2019 zu einer Wehrübung einberufen, die er dann auch ableistete. 5 Hierfür beantragte er unter dem 26. Juli 2019 bei der Beklagten Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). In seinen Anträgen hierzu gab er an, selbstständig zu sein und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu erhalten. Er beantragte die sogenannte Mindestleistung nach § 9 USG in der bis zum 31. August 2019 geltenden Fassung (a.F.), die antragsgemäß bewilligt und ausgezahlt wurde. 6 Mit Antrag vom 19. August 2019 beantragte der Kläger die Erstattung der Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 14b Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) für die Zeit der Wehrübung. Die Beiträge wurden vom Kläger an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen entrichtet. 7 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Erstattung von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach § 14b Abs. 1 ArbPlSchG nicht nur eine vor Wehrdienstbeginn bestehende Pflichtmitgliedschaft in dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung voraussetze, sondern auch gleichzeitig das Vorliegen einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die letzte Beschäftigung vor Beginn des Wehrdienstes. Weiterhin seien die für den Wehrdienst geltenden Regelungen zur Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) zu beachten. Nach § 3 SGB VI seien grundsätzlich alle Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, soweit kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand gegeben sei. 8 Der Kläger sei zwar vor Beginn der Wehrdienstleistung Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gewesen, eine aktuelle Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht habe für seine letzte Tätigkeit vor Beginn des Wehrdienstes jedoch nicht vorgelegen. Nach den jüngsten Entscheidungen des Bundessozialgerichts und der geltenden Rechtslage sei es jedoch zwingend erforderlich, bei jedem Wechsel der Beschäftigung einen neuen Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Eine gegebenenfalls vormals erteilte Befreiung gelte grundsätzlich nicht automatisch fort. 9 Als weitere Rechtsfolge sei für die hier in Rede stehenden Wehrdienstzeiträume Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 SGB VI eingetreten. Es sei daher für den Kläger eine Pflichtversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung für diesen zu veranlassen gewesen. Auch bei einer zuletzt vor Wehrdienstbeginn liegenden Selbstständigkeit ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ergebe sich keine abweichende Bewertung. In diesen Fällen sei als Ausgleich für den Wehrdienst bedingten Ausfall der Einkünfte grundsätzlich die Gewährung von Leistungen für Selbstständige nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vorgesehen. Bei Erhalt dieser Leistungen gelte die Selbstständigkeit während des Wehrdienstes rechtlich als nicht unterbrochen. Die auf den Wehrdienstzeitraum entfallenden Beträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung seien hier aus den gewährten Unterhaltssicherungsleistungen zu tragen. Werde trotz eines bestehenden Anspruchs auf Leistungen für Selbstständige jedoch die Mindestleistung nach dem USG beantragt und gewährt, so bestehe die Selbstständigkeit in diesen Fällen aus rechtlicher Sicht während des Wehrdienstes nicht fort. Im Ergebnis trete auch in diesem Fall grundsätzlich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. 10 Am 10. Dezember 2019 legte der Kläger gegen den Bescheid Beschwerde ein. Zur Begründung führt er aus, dass er aufgrund des Bescheids der deutschen Rentenversicherung vom 27. März 2009 durchgängig seit Februar 2009 von der Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt befreit gewesen sei. Der Bescheid wirke insbesondere auch über die zwischenzeitliche befristete Tätigkeit bei der Beklagten hinaus fort, da er währenddessen parallel auch als selbständiger Rechtsanwalt tätig gewesen sei. 11 Weiter führt er aus, dass selbst wenn die Befreiung vom 27. März 2009 gegenständlich keine Geltung mehr hätte, sich die Befreiung nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstrecken würde, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sei und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Anwartschaften gewährleiste. Dies sei vorliegend der Fall. Vor bzw. nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt sei er lediglich zeitlich begrenzt anderweitig tätig gewesen und der Versorgungsträger, also das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, habe für diese Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Hierzu verwies der Kläger auf die Bestätigung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2020, wonach er aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit gemäß § 30 Abs. 2 der Satzung der einkommensbezogenen Beitragspflicht unterliege. Einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege er demnach nur, wenn er in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Antrag auf Versicherungspflicht für Selbstständige gestellt hätte, was er nicht getan habe. 12 Ferner liege eine Selbstbindung der Verwaltung vor, da bei vorherigen gleichartigen Anträgen antragsgemäß entschieden worden sei. 13 Mit Bescheid vom 27. April 2020, zugestellt am 7. Mai 2020, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nur für den Zeitraum 17. Februar 2009 bis 1. September 2013 gegolten habe. Mit seinen Urteilen vom 31. Oktober 2012 zu den Az. B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R habe das Bundessozialgericht klargestellt, dass sich jede Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur auf die konkrete Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber oder für eine tatsächlich ausgeübte selbstständige Tätigkeit beziehe. Mit Aufgabe der Beschäftigung ende auch die Befreiung. 14 Etwas anderes folge auch nicht aus § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI. Denn auch über die dortige Erstreckung müsse – genauso wie über die ursprüngliche Befreiung – vom Rentenversicherungsträger durch Verwaltungsakt entschieden werden. Ein solcher Befreiungsbescheid liege jedoch nicht vor. 15 Eine Selbstbindung der Verwaltung folge nicht bereits aus früheren positiven Entscheidungen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass zuvor irrtümlich im Fall des Klägers eine materiell rechtlich nicht richtige Entscheidung ergangen sei. Darüber hinaus habe eine grundsätzliche Abkehr der bisherigen Entscheidungspraxis zu der Anwendung der §§ 14a f. ArbPlSchG bei der Beklagten stattgefunden. Grund dafür sei die Revision der deutschen Rentenversicherungsbund im August 2019 gewesen, in deren Folge es zu einer rechtlichen Neubewertung der Verwaltungspraxis gekommen sei. Dies schließe ebenfalls ein Anspruch durch Selbstbindung der Verwaltung aus. 16 Der Kläger hat am 5. Juni 2020 Klage erhoben. 17 Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Vertiefend führt er aus, dass der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nur solche Berufstätigen unterlägen, welche in §§ 1 ff. SGB VI benannt seien. Nach § 2 SGB VI seien Selbständige grundsätzlich nicht versicherungspflichtig. Er falle als Rechtsanwalt auch nicht unter eine der in § 2 SGB VI genannten Ausnahmen. Das Tatbestandsmerkmal „… von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit …“ in § 14b Abs. 1 S.1 ArbPlSchG sei dergestalt zu verstehen, dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor dem Beginn der Reservistendienstleistung bestanden habe. Auf das Vorliegen eines gültigen Befreiungsbescheids durch die Deutsche Rentenversicherung käme es dagegen nicht an. 18 Hilfsweise bestehe ein Anspruch nach § 14b Abs. 2 S. 1 ArbPlSchG. Einen diesbezüglichen Antrag hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 3. Juli 2020 gestellt. 19 Der Kläger beantragt, 20 21 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 3. Dezember 2019 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 27. April 2020 zu verpflichten, ihm die Beiträge zu der berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Zeit vom 19. August 2019 bis 13. September 2020 zu erstatten sowie 22 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Vorverfahren. Vertiefend führt sie aus, dass der Kläger nicht aufgrund seines Status als Rechtsanwalt kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht befreit sei. Eine Befreiung kraft Gesetzes kenne das SGB VI nicht. Kraft Gesetzes könne nur Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit bestehen. Richtig sei, dass selbständige Anwälte nicht gemäß den §§ 1 und 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert seien. Sie seien deshalb aber nicht „versicherungsfrei“. Denn das seien ausschließlich die in § 5 SGB VI genannten Personen, also solche, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem dort genannten Personenkreis eine Versorgungsanwartschaft erwürben, namentlich Richter, Beamte und Soldaten mit Anspruch auf Besoldung nach dem BBesG. Rechtsanwälte gehörten in dieser Systematik zu dem in § 6 SGB VI genannten Personenkreis und würden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Im Rahmen der selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt spiele diese Befreiungsmöglichkeit kaum eine Rolle, da – mangels bestehender Versicherungspflicht – die gesetzliche Rentenversicherung keine Beiträge verlange. Sei ein Rechtsanwalt aber „beschäftigt“ i.S.v. § 1 SGB VI, müsse er einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, um eine Beitragszahlung (auch) an die gesetzliche Rentenversicherung zu vermeiden. Vorliegend habe die letzte erteilte Befreiung aber nur vom 17. Februar 2009 bis zum 1. September 2013 gegolten und damit nicht mehr „am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses“ i.S.d. § 14b Abs. 1 ArbPlSchG. 26 Grundsätzlich sei ein selbstständiger Rechtsanwalt, der Reservistendienst leiste, in der Eigenschaft als Wehrdienstleistende gemäß § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Eine Ausnahme gelte nach § 3 S. 4 SGB VI lediglich für diejenigen selbstständigen Rechtsanwälte, die für die Dauer einer Wehrübung Leistungen nach § 7 USG a.F. erhielten. Da ihnen das Bruttoerwerbseinkommen (gemäß dem Einkommenssteuerbescheid) ersetzt würde, zahlten sie ihre Beiträge weiterhin selbst. Da der Kläger hier Leistungen nach § 9 Unterhaltssicherungsgesetz a.F. beantragt und erhalten habe, bestehe diese Ausnahme für ihn nicht. Aufgrund der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI zahle der Bund für den Reservistendienstleistenden dann Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung. Lediglich diejenigen Reservistendienstleistenden, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit seien, erhielten dann stattdessen Leistungen zur Altersversorgung nach § 14b ArbPlSchG. Denn nur wenn eine Befreiung erteilt worden sei, entfalle die Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Bund und die entsprechenden Mittel könnten dann gemäß § 14b Abs. 2 S. 2 ArbPlSchG auf dieselbe Höhe begrenzt an die berufsständische Versorgungseinrichtung abgeführt werden. Die Befreiung bilde also das Abgrenzungsmerkmal, ohne dass der Bund beide Alterssicherungssysteme zahlen müsste. Dies sei gerade nicht beabsichtigt. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen. 28 Entscheidungsgründe 29 Die zulässige Klage ist begründet. 30 Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2019 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 27. April 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 31 Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 14b Abs. 1 S. 1 ArbPlSchG. Nach dieser Bestimmung werden einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengesetzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig versichert war, die Beiträge zu dieser Einrichtung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung oder den Versicherungsbedingungen für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. 32 Danach hat Kläger vorliegend einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen für den Zeitraum der Wehrübung vom 19. August 2019 bis 13. September 2019. Beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe, in der er auch Pflichtmitglied war. Er war auch am Tage vor Beginn der Wehrübung „von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit“. 33 Denn die erste Alternative der zweiten Voraussetzung von § 14b Abs. 1 S. 1 ArbPlSchG („und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist“) ist so auszulegen, dass am Tage vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses keine Rentenversicherungspflicht bestanden haben darf. Auf das Vorliegen eines Befreiungsbescheides kommt es nicht an. 34 Einen solchen hätte der Kläger aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt ohne Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI auch gar nicht erlangen können. 35 Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI kann nämlich nur erteilt werden, wenn überhaupt eine Versicherungspflicht besteht. 36 Vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juli 2015 – L 3 R 442/12 –, Rn. 28, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2021 – L 7 R 936/18 –, Rn. 48, juris; KassKomm/Guttenberger, 117. EL Dezember 2021, SGB VI § 6 Rn. 3. 37 Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Eine „Befreiung“ setzt dem Wortsinn nach etwas voraus, von dem befreit werden kann. Ohne Vorliegen einer Versicherungspflicht kann also auch nicht von dieser befreit werden. Die Norm selbst spricht konsequenterweise stets von der Befreiung von der Versicherungspflicht. 38 Die von der Beklagten befürchtete doppelte Beitragsbelastung aufgrund einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI für die Dauer des Wehrdienstes besteht nicht. Denn der Kläger hat vorliegend „Leistungen an Selbständige nach § 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten“ i.S.d. § 3 S. 4 SGB VI (in der Fassung vom 4. August 2019). Die gewährten Leistungen wurden gem. § 9 USG lediglich auf das durch die dortige Anlage definierte Mindestniveau angehoben. 39 Zum einen ergibt sich dies aus dem Wortlaut des § 9 S. 1 USG. Dessen Wortlaut wurde zum 1. September 2019 geändert. Nach der bis zum 31. August 2019 geltenden Fassung des § 9 S. 1 USG wurde die nach § 7 USG (in der Fassung bis 31. Dezember 2019) errechnete Leistung für Selbständige von Gesetzes wegen ersetzt durch den Tagessatz nach der Tabelle in Anlage 1, wenn die errechnete Leistung geringer ist als der dortige Tagessatz. Erst zum 1. September 2019 wurde ein diesbezügliches Wahlrecht für den Reservistendienst Leistenden eingeführt. Wie sich aus 40 BT Drucksache 19/9491, S. 93 unten, 41 ergibt, sollte mit der Einführung dieses Wahlrechts vornehmlich der Verwaltungsaufwand reduziert werden. In beiden Fassungen knüpft § 9 S.1 USG an den grundsätzlich nach § 7 USG (in der Fassung bis 31. Dezember 2019) bestehenden Anspruch für Selbständige an. Bis zum 31. August 2019 wurde der Leistungsbetrag unter den genannten Umständen von Gesetzes wegen angepasst und ab dem 1. September 2019 auf Antrag. 42 Auch die historische Auslegung stützt dieses Ergebnis. Bis zum Jahr 1989 war die Mindestleistung im Unterhaltssicherungsgesetz in einem Paragraphen mit den eigentlichen Leistungen geregelt. Der Begründung der Gesetzesänderung zur Aufspaltung in einzelne Paragraphen in 43 BT Drucksache 11/5058, S. 8 44 lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Mindestleistung nunmehr eine alternative Anspruchsgrundlage darstellen soll. 45 Die Gesetzesbegründung zum heutigen § 3 S. 4 SGB VI selbst stützt diese Auslegung ebenfalls. Nach 46 BT Drucksache 11/5530, S. 40, 47 soll die Ausnahme von der Versicherungspflicht u.a. sicherstellen, dass Selbständige durch eine Heranziehung zum Wehrdienst, insbesondere Wehrübungen, in ihrer Alterssicherung nicht benachteiligt, aber auch nicht ungerechtfertigt begünstigt, werden. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn allein aufgrund der (jedenfalls bis 31. August 2019 sogar von Gesetzes wegen einspringenden) Mindestleistung nach § 9 USG dann doch eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer der Wehrübung bestünde. 48 Diese Auslegung von § 3 S. 4 SGB VI und § 9 USG führt jedoch nicht dazu, dass der Anspruch dann nach § 14b Abs. 1 S. 3 ArbPlSchG ausgeschlossen wäre. Denn dort hat der Gesetzgeber nach 49 BT Drucksache 782/04, S.86f, 50 bewusst nicht auf den Paragraphen zur Mindestleistung verwiesen. Begründet wurde dies damit, dass in der Berechnung der Leistung der Mindestleistung die Beiträge zur Altersversorgung nicht enthalten seien. Bei Erhalt von Leistungen bloß in Höhe der Mindestleistung nach § 9 USG sollte also nach dem gesetzgeberischen Willen gerade der Anspruch nach § 14b Abs. 1 S. 1 ArbPlSchG bestehen. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 52 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes oder Bevollmächtigten dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit zur Zuziehung eines Bevollmächtigten bestimmt sich weder nach einem Automatismus noch nach einem Regel/Ausnahme-Verhältnis, sondern bezogen auf den Zeitpunkt der Hinzuziehung des Rechtsanwaltes danach, welche Anforderungen in dem konkreten Einzelfall eine - zweckentsprechende - Rechtsverfolgung gestellt hat. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist damit die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der (persönlichen) Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte. 53 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011 – 12 E 292/10 –, Rn. 4, juris, m.w.N. 54 Dabei steht der Notwendigkeit im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass der Kläger selbst Rechtsanwalt ist und sich sowohl im Vorverfahren als auch im Klageverfahren selbst vertreten hat. Für die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung ist in solchen Fällen wesentlich, ob der Rechtsanwalt als Beteiligter nach seinem allgemeinen Erfahrungswissen, seiner Geschäftsgewandtheit und Sachkunde die Bearbeitung der Sache aus seinem privaten Pflichtenkreis herausnehmen und seiner beruflichen Tätigkeit zuordnen durfte. Wesentlicher Grund dafür kann die Komplexität der Materie sein. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011 – 12 E 292/10 –, Rn. 9 - 11, juris; NK-VwGO/Werner Neumann/Nils Schaks, 5. Aufl. 2018, VwGO § 162 Rn. 105-107. 56 Vorliegend handelt es sich um eine hinreichend komplexe Materie, wie sich schon aus den obigen Ausführungen ergibt. 57 Rechtsmittelbelehrung 58 Gegen Ziffer 1 dieses Urteils steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 59 60 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 61 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 62 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 63 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 64 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 65 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 66 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 67 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 68 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 69 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 70 Gegen Ziffer 2 dieses Urteils kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 71 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 72 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 73 Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 74 Beschluss 75 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 76 124,62 € 77 festgesetzt. 78 Gründe 79 Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). 80 Rechtsmittelbelehrung 81 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 82 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 83 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 84 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 85 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.