Urteil
18 K 259/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0517.18K259.22.00
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Tenor
Ziffer 2 des Beschlusses der Beklagten vom 17. Dezember 2021 (Az.: BK10-21-0346_Z) sowie die darauf bezogene und unter Ziffer 4 des Beschlusses verfügte Zwangsmittelandrohung werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 1/2 und die Beklagte zu 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Ziffer 2 des Beschlusses der Beklagten vom 17. Dezember 2021 (Az.: BK10-21-0346_Z) sowie die darauf bezogene und unter Ziffer 4 des Beschlusses verfügte Zwangsmittelandrohung werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 1/2 und die Beklagte zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin zu 1. ist eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, die Klägerin zu 2. ist eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1. Beide betreiben gemeinsam die mit Abstand größten Schienennetze in der Bundesrepublik Deutschland. Die Nutzung dieser Schienenwege durch Eisenbahnverkehrsunternehmen und andere Zugangsberechtigte ist unter anderem in den Nutzungsbedingungen Netz (NBN) der Klägerin zu 1. geregelt. Die NBN umfassen seit der ab dem 12. Dezember 2021 gültigen Fassung (NBN 2022) die bis dahin getrennt ausgewiesenen Schienennetz-Nutzungsbedingungen (SNB) und die Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS), vgl. Ziffer 1.2 Satz 2 der vorliegend maßgeblichen und ab dem 11. Dezember 2022 geltenden NBN (NBN 2023). Gemäß Ziffer 1.3.2.1.1 der NBN 2023 gelten diese weitgehend und in dem hier relevanten Bereich auch für die Klägerin zu 2. Gegenstand des Verfahrens ist die Änderung der NBN 2023 zur Umsetzung von § 56 Abs. 3 ERegG. Soweit die Klägerinnen in ihren SNB 2020 unter der damaligen Ziffer 4.2.1.17 die Anforderungen aus § 56 Abs. 3 ERegG umsetzen wollten, lehnte die Beklagte mit Ziffer 1 des Beschlusses vom 13. November 2018 (BK10-18-0201_Z) dies im Vorabprüfungsverfahren ab, da nur eine Betrachtung der abgelehnten Trassen sowie der Änderungen und Stornierungen der Netzfahrplantrassen vorgesehen war. Die Beklagte verband die Ablehnung mit der Vorgabe, eine Formulierung aufzunehmen, wonach die Klägerinnen in die Prüfung im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 1 ERegG mindestens die Anträge auf Zuweisung von Schienenwegkapazität einbeziehen mussten, die innerhalb der letzten beiden Netzfahrplanperioden außerhalb des Netzfahrplans gestellt worden sind. Da die Beklagte die daraufhin von den Klägerinnen überarbeiteten Regelungen weiterhin als unzureichend erachtete, verpflichtete sie die Klägerin zu 1. mit der mittlerweile bestandskräftig gewordenen Ziffer 3 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 (BK10-16-0118_Z), nach Durchführung eines Stellungnahmeverfahrens der Bundesnetzagentur eine Unterrichtung zur Änderung der SNB vorzulegen, aus der erkenntlich wird, a) welche Bewertungsmaßstäbe die Klägerin zu 1. bei der Prüfung, ob Kapazitätsreserven gemäß § 56 Abs. 3 ERegG vorzuhalten sind, anwenden wird, b) nach welchem Zeitplan die Klägerin zu 1. die Verfahrensschritte der in Buchstabe a) genannten Prüfung durchführen wird, c) über welches Medium die Klägerin zu 1. die Zugangsberechtigten über das Ergebnis der in Buchstabe a) genannten Prüfung inklusive der konkreten Herleitung des Prüfergebnisses informiert und d) welche Maßnahmen die Klägerin zu 1. für den Fall, dass sie bei der Prüfung gemäß § 56 Abs. 3 ERegG einen Bedarf zur Vorhaltung von Kapazitätsreserven ermittelt hat, ergreifen wird, um sicherzustellen, dass Kapazitätsreserven im fertigerstellten Netzfahrplan vorgehalten werden. Daraufhin unterrichteten die Klägerinnen die Beklagte nach § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG mit Schreiben vom 5. November 2021 u.a. über die beabsichtigte unterjährige Änderung des mit „Prüfung der Vorhaltung von Restkapazitäten nach § 56 Abs. 3 ERegG“ überschriebenen Abschnitts 4.2.1.18 der NBN 2023 , mit denen sie die Vorgaben von § 56 Abs. 3 ERegG unter Berücksichtigung des vorgenannten Beschlusses der Beklagten vom 19. Dezember 2019 umzusetzen beabsichtigte. Hierzu sollte der Abschnitt 4.2.1.18 um die Ziffern 4.2.1.18.1., 4.2.1.18.2., 4.2.1.18.3., und 4.2.1.18.4 ergänzt werden. Die unterrichtete Fassung lautete insgesamt wie folgt: 4.2.1.18 Prüfung der Vorhaltung von Restkapazitäten nach § 56 Abs. 3 ERegG Die DB Netz AG stellt sicher, dass auch nach Abschluss der Netzfahrplanerstellung kurzfristige Trassenanfragen im Gelegenheitsverkehr bedient werden können. Dazu prüft die DB Netz AG entsprechend dem nachfolgenden Prozess, ob das Vorhalten zusätzlicher Kapazitätsreserven notwendig wird. Im Rahmen dieser Prüfung führt die DB Netz AG eine Vergangenheitsbetrachtung der letzten zwei Netzfahrplanperioden in Bezug auf Anmeldungen zum Gelegenheitsverkehr, Änderungen zum Netzfahrplan und die Stornierungsquote von Netzfahrplantrassen durch und bewertet außerdem die Anzahl der Trassenablehnungen bzw. mitgeteilten Trassenwünsche, die nur mit wesentlichen Abweichungen in zeitlicher und/oder räumlicher Hinsicht realisiert werden konnten. Dabei werden auch Erkenntnisse berücksichtigt, die sich vor der jeweils aktuellen Netzfahrplanerstellung im Rahmen der Kundenbetreuung im regionalen Vertrieb hinsichtlich Fahrplangestaltung, Vorbereitung von Neuverkehren sowie bei der zentralen Fahrlagenberatung ergeben haben. 4.2.1.18.1 Prüfung Die Durchführung dieser Prüfung erfolgt nach den folgenden zeitlich nachgelagerten Schritten, unter Einbindung des Marktes: 1. Im ersten Schritt werden die Daten bezüglich der Anmeldungen zum Gelegenheitsverkehr und die Stornierungsquote von Netzfahrplantrassen und die Trassenablehnungen der letzten zwei Netzfahrplanperioden ermittelt. Die Ermittlung dieser Daten hat im Dezember eines jeden Jahres für die nächste Netzfahrplanperiode zu erfolgen. 2. Parallel erfolgt eine Abfrage gegenüber den Zugangsberechtigten, inwieweit Trassen: a) im SGV mit einer zeitlichen Abweichung von +/-120 Minuten und/oder einer räumlichen Abweichung von 150 Trassen-km in einem der beiden vorangegangenen Netzfahrpläne realisiert wurden; b) im SPFV mit einer zeitlichen Abweichung von +/- 60 Minuten und/oder einer räumlichen Abweichung von 100 Trassen-km in einem der beiden vorangegangenen Netzfahrpläne realisiert wurden; c) im SPNV mit einer zeitlichen Abweichung von +/- 60 Minuten in einem der beiden vorangegangenen Netzfahrpläne realisiert wurden. Der ZB nennt hierbei die betroffenen Zeitfenster und Verkehrstage. 3. Für den Schienengüter- und Personenverkehr finden Fahrlagenberatung und kontinuierliche Kundenbetreuung der Zugangsberechtigten statt. Die hierbei bis Januar gewonnenen kapazitätsrelevanten Informationen werden im Rahmen der Prüfung nach § 56 Abs. 3 ERegG berücksichtigt. Der Fahrlagenberatung und Kundenbetreuung sind gegebenenfalls die zu erwartenden Mehrverkehre zu entnehmen. 4.2.1.18.2 Ergebnis der Prüfung Aus den Erkenntnissen der Prüfungen nach vorstehender Ziffer 4.2.1.8.1 erfolgt im Februar eines jeden Jahres die Bewertung, ob und wenn ja, wieviel Kapazität für den Gelegenheitsverkehr auf ausgewählten Strecken vorgehalten werden muss. Bei der Bewertung ist entscheidend,ob mindestens 10 Trassen innerhalb eines Netzfahrplanjahres nicht oder nur wesentlich abweichend auf der Strecke realisiert werden konnten; ob dies in beiden betrachteten Netzfahrplanperioden erfolgte und ob gesicherte Anhaltspunkte vorliegen, dass dieses Verkehrsaufkommen auch in der kommenden Netzfahrplanperiode nachgefragt ist und/oder mit einem Mehrverkehr auf der Strecke im entsprechenden Umfang zu rechnen ist. Wenn alle drei Kriterien bejaht werden, ist eine geschützte Kapazitätsreserve für den Prozess des Gelegenheitsverkehrs in der darauffolgenden Netzfahrplanperiode zur Verfügung zu stellen. 4.2.1.18.3 Beschreibung der Sicherung von Kapazität für den Gelegenheitsverkehr Soweit die Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass Kapazität für den Gelegenheitsverkehr zu sichern ist, erfolgt dies wie folgt: vor der Netzfahrplanerstellungsphase wird eine geschützte Gelegenheitsverkehrskapazität (Kapazitätsreserve) auf einem durch die Vorprüfung definierten Streckenabschnitt für definierte Zeitfenster und Verkehrstage vorgehalten, die während des Prozesses der Netzfahrplanerstellung (Phasen 1 und 2) für die Konstruktion anderer Zugtrassen nicht zur Verfügung steht, die Kommunikation der Kapazitätsreserve erfolgt vor Beginn der Netzfahrplanbestellphase über eine Kundeninformation. Sobald die Bearbeitung der Zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung abgeschlossen ist, steht die Kapazität der Kapazitätsreserve als Teil der Restkapazität gem. Ziffer 4.2.2.6 für alle Arten von Trassenanmeldungen im Prozesses Gelegenheitsverkehr zur Verfügung. Es gelten hierbei die Zuweisungsregeln des Prozesses Gelegenheitsverkehr. 4.2.1.18.4 Mitteilung des Prüfergebnisses Im Februar wird die DB Netz AG das endgültige Ergebnis der Prüfung und seiner Herleitung nach Ziffer 4.2.1.18.2 dem Markt durch die Kundeninfo mitteilen. Für die nächste Fahrplanperiode 2022/2023 bedeutet dies konkret: Prüfung der Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr Termin Ermittlung von Trassenanmeldungen und Ablehnungen Gelegenheitsverkehr und Stornierungen NFPL 2020 und 2021 Dezember 2021 Abfrage der Kunden nach realisierten Trassenwünschen mit wesentlichen zeitlichen und räumlichen Abweichungen 17. Dezember 2021 bis 17. Januar 2022 Ergebnisse aus Fahrlagenberatungen und Kundenbetreuung Januar 2022 Vorliegen des Prüfungsergebnisses Februar 2022 Kundeninfo bezüglich des Prüfungsergebnisses Februar 2022 Beginn Bestellphase für Netzfahrplan März 2022 Mit Schreiben vom 10. November 2021 teilte die Beklagte den Klägerinnen mit, dass ihre Beschlusskammer beabsichtige, die Prüfung und Entscheidung nach den Maßstäben des § 68 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 ERegG und bzw. oder im Rahmen des Vollzugs des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 von Amts wegen zu treffen und Änderungen nicht auf Grundlage von § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG abzulehnen. Dies habe den Vorteil, dass die Bewertung der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Regelungen sowohl hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen als auch hinsichtlich der Beschlussumsetzung oder eines möglicherweise verbleibenden Umsetzungsdefizits in einem einheitlichen Verfahren nach einheitlichen Maßstäben erfolgen könne. In der Folgezeit beantragten mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen, Verkehrsverbände und der Freistaat Thüringen die Hinzuziehung im Verwaltungsverfahren und gaben Stellungnahmen zu den von der Klägerin zu 1. beabsichtigten Änderungen ab. Mit Schreiben vom 24. November 2021 hörte die Beklagte die Klägerinnen erstmalig zur beabsichtigten Änderungsfassung an. Hierbei führte sie hinsichtlich der unterrichteten Ziffer 4.2.1.18.3 der NBN insbesondere aus, dass zweifelhaft sei, ob die Klausel dem gesetzgeberischen Ziel nach § 56 Abs. 3 ERegG genüge. Denn in dem Zeitpunkt, zu dem ausweislich der NBN Gelegenheitsverkehrsanmeldungen erfolgen könnten, dürften solche Verkehre, die auf einer flexiblen Endkundennachfrage beruhten und daher auf kurzfristige Trassenzuweisungen angewiesen seien, vielfach noch keine Trassenanmeldungen für die gesamte Netzfahrplanperiode tätigen können. Die erfolgte Vorhaltung von Kapazitätsreserven zum Schutz dieser Verkehre könnte daher leerlaufen, wenn die Reserven zu Beginn der Anmeldephase für den Gelegenheitsverkehr an Marktsegmente vergeben würden, die im Gelegenheitsverkehr längerfristig planbare Verkehre durchführten. Es sei denkbar, dass eine Aufnahme von entsprechenden Anmeldefristen rechtlich möglich bzw. sogar zwingend erforderlich sei. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 teilte die Klägerin zu 1. der Beklagten hierzu insbesondere mit, ihr erschließe sich nicht, auf welcher Rechtsgrundlage eine Integrierung von entsprechenden Anmeldefristen möglich sei. Sowohl dem Eisenbahnregulierungsgesetz als auch der Richtlinie 2012/34/EU vom 21. November 2012 sei zu entnehmen, dass die gesamte zeitliche Kapazität im Gelegenheitsverkehr ab dem Zeitpunkt der Bearbeitung des Gelegenheitsverkehrs zugrunde zu legen sei. Am gleichen Tag hörte die Beklagte die Klägerin zu 1. erneut an und führte abschließend aus, ihre Beschlusskammer gehe davon aus, dass die unterrichteten Klauseln den vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigten Prüfungsablauf weder strukturell noch inhaltlich zutreffend abbilde. Mit Blick darauf, dass die bisherigen Vorgaben der Beschlusskammer nicht dazu geführt hätten, dass die Klägerin zu 1. eine Regelung vorgelegt habe, die die Anforderungen von § 56 Abs. 3 ERegG erfülle, und mit Blick auf die kurze Zeitspanne bis zum Beginn der Planungen für die Netzfahrplanperiode 2023 erwäge die Beschlusskammer, der DB Netz AG eine konkrete Formulierung zur Aufnahme in die NBN 2023 vorzugeben. Dem Schreiben beigefügt waren zwei von der Beklagten überarbeitete Fassungen des unterrichteten Abschnitts, die konkrete Zuweisungsregeln für eine ermittelte Kapazitätsreserve enthielten. Mit E-Mail vom 8. Dezember nahmen die Klägerinnen zu den Regelungsentwürfen der Beklagten Stellung und führten hinsichtlich einer darin geforderten strecken- und zeitraumspezifischen Betrachtung aus, dies sei mit den bisher eingesetzten IT-Systemen technisch nicht möglich. Deren Überarbeitung könne nicht kurzfristig erfolgen. Am 10. Dezember 2021 fand ein per Videokonferenz abgehaltener Erörterungstermin statt. Mit E-Mail vom 14. Dezember 2021 übersandten die Klägerinnen der Beklagten auf Aufforderung einen „vorläufigen Meilensteinplan“ zur Umsetzung der Vorgaben von § 56 Abs. 3 ERegG, nach dem eine erste Implementierungsstufe zur Vorhaltung von Reservekapazitäten für den Gelegenheitsverkehr im Netzfahrplan für den Fahrplan 2024 möglich sei. Die vollständige Umsetzung der Anforderungen von § 56 Abs. 3 ERegG sei im Jahr 2028 zu erreichen. Im Nachgang zum Erörterungstermin hörte die Beklagte die Klägerin zu 1. am 14. Dezember 2021 letztmalig an und teilte ihr mit, sie halte die bisherigen Überlegungen zur Ausgestaltung der Prüfung für die Vorhaltung von Kapazitäten für den Gelegenheitsverkehr allenfalls für eine Übergangsphase für geeignet. Aber auch in einer solchen seien Kapazitätsreserven bereits dergestalt vorzuhalten, dass die Klägerinnen auf vorhersehbare Anträge schnell reagieren könnten. Dies erfordere weitergehende als die vorgesehenen Regelungen, die sicherstellten, dass Kapazitätsreserven zur Befriedigung der vorhersehbaren Anträge außerhalb des Netzfahrplans zur Verfügung stünden. Im Anhörungsschreiben unterbreitete die Beschlusskammer zwei Alternativfassungen hinsichtlich der von den Klägerinnen unterrichteten Ziffer 4.2.1.18.3, die die Klägerin zu 1. In der Folge aus technischer und organisatorischer Sicht ablehnte. Unter dem 17. Dezember 2021 erließ daraufhin die Beklagte den streitgegenständlichen Beschluss (BK10-21-0346_Z). Mit nicht angefochtener Ziffer 1 verpflichtete die Beklagte die Klägerinnen zur Änderung des ersten Unterpunkts von Ziffer 4.2.1.18.3 der NBN in der unterrichteten Fassung unter Vorgabe einer konkreten Regelung. Ziffer 2 des Beschlusses war wie folgt gefasst: „Die Betroffenen werden verpflichtet, Abschnitt 4.2.1.18.3 des Entwurfs der Nutzungsbedingungen Netz (NBN) im dritten Anstrich so zu ändern, dass dort folgende Regelung getroffen wird (Durch- und Unterstreichungen dienen nur der Verdeutlichung der Abweichungen zur Entwurfsfassung):„Sobald die Bearbeitung der Zweiten Phase der Netzfahrplanerstellung abgeschlossen ist, steht die Kapazitäts reserve der Kapazitätsreserve als Teil der Restkapazität gem. Ziffer 4.2.2.6 für alle Arten von Trassenanmeldungen im Prozesses Gelegenheitsverkehr zur Verfügung. Es gelten hierbei grundsätzlich die Zuweisungsregeln des Prozesses Gelegenheitsverkehr. Jedoch kann die geschützte Kapazität nur für Verkehre gebucht werden, deren erster Verkehrstag maximal zwei Monate nach der Trassenanmeldung geplant ist. “ In Ziffer 3 des Beschlusses traf die Beklagte die folgende Anordnung: „Die Betroffenen werden verpflichtet, bis zum 30.09.2022 nach vorheriger Marktkonsultation ein Regelungskonzept (Zielversion) für die Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln, das den Maßgaben der Begründung in Abschnitt II.3.2.1 entspricht. Die Betroffenen haben zudem in gleicher Frist darzulegen, welche neuen Anforderungen sich aus dem beabsichtigten Regelungskonzept für ihre internen Prozesse und / oder für Informationsverarbeitungssysteme ergeben. In Bezug auf neue Anforderungen an Informationsverarbeitungssysteme ist im Einzelnen darzulegen, in welchen Zeiträumen eine entsprechende Fortentwicklung vorgenommen werden kann, wobei jeweils – soweit erforderlich – die Phasen der Konzeptionierung, Programmierung, Validierung und Produktivsetzung zu beschreiben sind.“ In Ziffer 4 Satz 1 des Beschlusses drohte die Beklagte für den Fall, dass die Klägerin zu 1. die unter Ziffer 1 und 2 des Beschlusses genannten Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig bis zum 31. Januar 2022 umsetzt, jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 Euro an. In Ziffer 4 Satz 2 des Beschlusses drohte die Beklagte der Klägerin zu 1. für den Fall, dass diese den unter Ziffer 3 des Beschlusses genannten Verpflichtungen „Erstellung und Übermittlung eines vorher konsultierten Regelungskonzepts bis zum 30.09.2022“, „das Konzept entspricht den Maßgaben der Begründung in Abschnitt III.3.2.1“ und „Darlegung der Anforderungen für die internen Prozesse und / oder für Informationsverarbeitungssysteme bis zum 30.09.2022“ nicht oder nicht vollumfänglich nachkommt, jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 EUR an. Zur Begründung führte sie aus, mittels Ziffer 2 werde eine Regelung für die Vergabe der Kapazität außerhalb des Netzfahrplans getroffen und mittels Ziffer 3 würden die Klägerinnen zur vollständigen Überarbeitung der Regelungen unter Beachtung von Vorgaben der Beschlusskammer verpflichtet; hierzu werde ein entsprechender erster Meilenstein vorgegeben. Die Entscheidungen beruhten auf § 68 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG sowie § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Buchst. b), § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 VwVG i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 2 ERegG. Mit Blick darauf, dass die Klägerinnen mit der unterrichteten Änderung des Abschnitts 4.2.1.18 der NBN 2023 die Umsetzung von § 56 Abs. 3 ERegG unter Berücksichtigung von Tenorziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 19. Dezember 2019 (BK10-16-0118_Z) beabsichtigten, sei das Verfahren um die Überprüfung der Umsetzung von Tenorziffer 3 des Beschlusses vom 19. Dezember 2019 erweitert worden. Daher sei die Prüfung und Entscheidung in dem Verfahren gesamthaft anhand der Maßstäbe des § 68 Abs. 3 i. V. m. § 66 Abs. 4 ERegG auszurichten. Infolgedessen seien nicht nur die beabsichtigten Änderungen und Ergänzungen der bisherigen Bestimmungen in Abschnitt 4.2.1.18 der NBN 2023, sondern auch die hergebrachten Bestimmungen und somit sämtliche Regelungen des von den Klägerinnen am 5. November 2021 vorgelegten Entwurfs zu Abschnitt 4.2.1.18 der NBN 2023 prüfungsgegenständlich. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Umsetzung der Vorgaben von § 56 Abs. 3 ERegG sei § 68 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 ERegG. Diese werde nicht durch die Vorgaben von § 73 Abs. 1 i.V.m. § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG verdrängt. § 68 Abs. 3 ERegG erlaube auch die Überprüfung von noch nicht in Kraft getretenen Änderungen während der noch laufenden Frist des § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG. Dies folge aus einem Zusammenspiel der Norm mit § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG, der den Entwurf von SNB benenne. Der Gesetzgeber habe der Regulierungsbehörde damit erkennbar eine umfassende Prüfungsbefugnis eingeräumt. In Übereinstimmung hiermit stelle § 73 Abs. 2 Satz 4 ERegG klar, dass § 68 ERegG vom Vorabprüfungsverfahren unberührt bleibe. Dies stehe im Einklang mit dem Unionsrecht. § 68 Abs. 3, § 66 Abs. 4 ERegG dienten der Umsetzung des Art. 56 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie (EU) 2012/34/EU vom 21. November 2012 in der Fassung, die sie durch die Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 und durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 erhalten habe. Demgegenüber finde die ex ante-Überprüfung nach § 73 Abs. 1 Nr. 5 ERegG kein Vorbild in der Richtlinie. Insoweit handele es sich um eine zulässige Ausgestaltung des Verfahrensrechts durch den nationalen Gesetzgeber. Angesichts des Grundsatzes der effektiven Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts dürfe die Rechtsgrundlage insoweit nicht einschränkend ausgelegt werden, auch weil Art. 56 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie (EU) 2012/34/EU vom 21. November 2012 ausdrücklich den Entwurf und die Endfassung von SNB nenne. Entsprechendes folge aus Sinn und Zweck der Regelung, die auf eine effektive Kontrolle durch die Regulierungsbehörde abziele. Die im Beschluss auf Grundlage von § 68 Abs. 3 ERegG erfolgte gesamthafte Überprüfung habe den Vorteil, dass die Übereinstimmung mit § 56 Abs. 3 ERegG sowohl hinsichtlich der beabsichtigten Änderungen als auch hinsichtlich der bereits in Kraft befindlichen Vorschriften sowie bezüglich eines möglicherweise verbleibenden Umsetzungsdefizits in einem einheitlichen Verfahren nach einheitlichen Maßstäben überprüft werden könne. Auch die Rechtsprechung habe bisher kein strenges Ausschlussverhältnis zwischen einer ex ante- und einer ex post-Überprüfung angenommen. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage seien erfüllt. Der vorgelegte Entwurf zu Abschnitt 4.2.1.18 NBN stehe nicht mit den Vorgaben des Eisenbahnregulierungsgesetzes im Einklang, da die dort enthaltenen Regelungen gegen die Vorgaben des § 56 Abs. 3 ERegG verstießen. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung in § 56 Abs. 3 ERegG das Ziel, Verkehre, die auf einer flexiblen Endkundennachfrage beruhen, nicht von vornherein unmöglich zu machen, sondern das auf kurzfristige Trassenzuweisungen angewiesene Marktsegment in einem frühen Stadium angemessen zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung habe zu § 56 Abs. 3 ERegG ein dreistufiges Prüfungsprogramm entwickelt, wonach erstens der Bedarf an Schienenwegkapazität für Anträge außerhalb des Netzfahrplans festzustellen sei, zweitens ein Abgleich etwaig festgestellten Bedarfs an Schienenwegkapazität außerhalb des Netzfahrplans unter Berücksichtigung der erwarteten Netzauslastung im Übrigen zur Feststellung zu erfolgen habe, ob der Bedarf befriedigt werden kann, und drittens, soweit der Bedarf die Kapazität des Netzes übersteige, Definition und Anwendung angemessener Maßnahmen zur Sicherstellung von Kapazitätsreserven erforderlich seien. Diesem Prüfungskanon genügten die unterrichteten Regelungsentwürfe nicht. Sie sähen etwa bereits keine Feststellung des Bedarfs an Schienenwegkapazität im Gelegenheitsverkehr vor, die die räumlichen und zeitlichen Parameter hinreichend berücksichtige. So würden zwar die Prüfungsabläufe, jedoch nicht die Methodik der Prüfung beschrieben. Für die Zugangsberechtigten entstehe kein „Bild“ davon, wie das ermittelte Ergebnis der erwarteten Kapazitätsbedarfe außerhalb des Netzfahrplans aussehe. So bleibe unklar, wie eine Ermittlung der zeit- und ortsspezifischen Anforderungen der Zugangsberechtigten bewertet werde. Auch die weiter vorzunehmende Prognose der Netzauslastung sei ersichtlich unzureichend. Soweit mit der unterrichteten Entwurfsfassung beabsichtigt werde, die bis Januar eines jeden Jahres aus der Fahrlagenberatung und der kontinuierlichen Kundenbetreuung gewonnenen kapazitätsrelevanten Informationen, insbesondere auch betreffend erwartete Mehrverkehre, im Rahmen der Prüfung nach § 56 Abs. 3 ERegG zu berücksichtigen, finde eine Berücksichtigung dieser Informationen im Rahmen der Prüfung im Regelungsentwurf keinen Anknüpfungspunkt. Insbesondere sähen die Klägerinnen die Heranziehung dieser Informationen nicht zur Prognose der Auslastung des Netzes im Übrigen und zur Ermittlung vor, ob Bedarfe im Gelegenheitsverkehr bestünden, die ohne Reservekapazität nicht befriedigt werden könnten. Weiter fehle es an einem hinreichenden Abgleich des ermittelten Bedarfs an Kapazität im Gelegenheitsverkehr mit der erwarteten Netzauslastung. Die vorgesehene Ermittlung erfolge als eine reine Vergangenheitsbetrachtung. Es finde gerade kein Abgleich des für die jeweils nächste Netzfahrplanperiode zeit- und streckenspezifisch ermittelten Kapazitätsbedarfs im Gelegenheitsverkehr und im Netzfahrplan statt. Es fehle weiter an geeigneten Kriterien zur Ermittlung eines angemessenen Reservierungsumfangs. Soweit vorausgesetzt werde, dass in den vergangenen zwei Jahren jeweils mindestens zehn Gelegenheitsverkehrsanträge pro Strecke nicht oder nur wesentlich abweichend realisiert worden sein müssen, zeige dies, dass die Klägerinnen die Vorhaltung von Kapazitätsreserven für nicht erforderlich hielten, wenn Gelegenheitsverkehre nur punktuell nicht den Anforderungen der Zugangsberechtigten entsprechend habe eingeplant werden können. Die vorgelegte Entwurfsfassung bilde auch keinen ordnungsgemäßen Abwägungsprozess ab. Dem Angemessenheitserfordernis sei nicht genüge getan, wenn der Betreiber der Schienenwege Netzfahrplanverkehre zu Gunsten kurzfristiger Gelegenheitsverkehre in unangemessener Weise benachteilige. Die Prüfkriterien müssten daher sowohl die Bedarfe des Gelegenheitsverkehrs als auch von Netzfahrplanverkehren berücksichtigen und zwischen diesen einen angemessenen Ausgleich schaffen. Hieran fehle es. Schließlich verstoße die vorgesehene Vergabemodalität gegen § 56 Abs. 3 ERegG. Sie führe dazu, dass der mit der Regelung verfolgte Zweck konterkariert werde. Denn zu dem Zeitpunkt, in dem die Gelegenheitsverkehrsanmeldungen erfolgen könnten – für die Netzfahrplanperiode 2022/2023 ab dem 29. September 2022 –, seien diese Verkehre vielfach noch nicht in der Lage, Trassenanmeldungen für die gesamte Netzfahrplanperiode zu tätigen. Umgekehrt könnten im Rahmen der Netzfahrplanvergabe unterlegene Verkehre jederzeit die abgelehnte Kapazität neu beantragen. Zugangsberechtigte könnten daher verleitet werden, zu versuchen, zum Stichtag Anmeldungen für ganzjährige Leistungen abzugeben, für die sie zuvor in den Netzfahrplanphasen 1 und 2 keine Kapazitäten erhalten hatten. Somit würde die Vorhaltung von Kapazitätsreserven zum Schutz kurzfristiger Gelegenheitsverkehre leerlaufen, wenn die Reserven zu Beginn der Anmeldephase für den Gelegenheitsverkehr an Marktsegmente vergeben werden könnten, die längerfristig planbare Verkehre durchführten. Die Klägerinnen seien mittels Ziffer 2 des Beschlusses nach erfolgter Ermessensausübung zu verpflichten, Ziffer 4.2.1.18.3 der unterrichteten NBN im dritten Unterpunkt dergestalt zu ändern, dass dort geregelt wird, dass die geschätzte Kapazität nur für Verkehre gebucht werden kann, deren erster Verkehrstag maximal, d. h. spätestens zwei Monate nach der Trassenanmeldung geplant ist. Damit werde die Vergabe vorgehaltener Reservekapazitäten im Rahmen eines rollierenden Systems vorgegeben. Diese Entscheidung sei ermessensgerecht im Sinne von § 40 VwVfG und orientiere sich an den Regulierungszielen. Im Rahmen ihres Entschließungsermessens habe die Beklagte berücksichtigt, dass vor dem Hintergrund des Zwecks des § 56 Abs. 3 ERegG die geschützten Kapazitätsreserven nicht zu Beginn der Anmeldephase für den Gelegenheitsverkehr vollständig zur Verfügung stehen sollten. Denn kurzfristig anfallende Verkehre würden zu Beginn der Anmeldephase für den Gelegenheitsverkehr die konkrete örtliche und zeitliche Lage ihrer Verkehre häufig noch nicht kennen und daher keine Anmeldungen tätigen können. Ohne die verfügte Regelung könnten im Rahmen der Netzfahrplanvergabe unterlegene Verkehre die abgelehnte Kapazität zu jedem Zeitpunkt neu beantragen. Daher solle eine etwaig erforderliche Kapazitätsreserve den kurzfristigen Verkehren vorbehalten bleiben. Auch ihr Auswahlermessen habe sie ordnungsgemäß betätigt. Ihre Maßnahme diene unter anderem dem legitimen Ziel der Steigerung des schienengebundenen Güterverkehrs durch verlässliche Planungsgrundlagen und überdies der Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahnmärkte, § 3 Nr. 1 und 2 ERegG. Die Maßnahme sei weiter geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Durch die Vergabe der Reservekapazität im Rahmen einer rollierenden Planung werde sichergestellt, dass die geschützte Kapazitätsreserve nicht zu Beginn der Anmelde- und Zuweisungsphase für den Gelegenheitsverkehr an planbare Verkehre vergeben werde, auch wenn im Einzelfall gleichwohl weiter langfristige Kapazitätsreservierungen möglich blieben. Die Maßnahme sei auch erforderlich. Die auf Grundlage der Entwurfsfassungen der Klägerinnen bestehende Möglichkeit der Anmeldung sämtlicher Reservekapazitäten zu Beginn der Anmeldephase für den Gelegenheitsverkehr unterlaufe den Zweck des § 56 Abs. 3 ERegG. Zwar seien auch andere Regelungsvarianten denkbar gewesen, etwa verkehrstagscharfe Regelungen oder das Anknüpfen an eine aufgrund eines vorhersehbaren Antrags für Verkehrsarten geschaffene Kapazitätsreserve. Nach umfänglicher Abwägung habe man sich schließlich für die verfügte rollierende Planung entschieden, auch da eine Orientierung an dem vom RailNetEurope im Rahmen des „Timetable Redesign“ (TTR) entwickelten Konzepts möglich gewesen sei. Den Klägerinnen aufzugeben, einen eigens unter näheren Vorgaben ausgearbeiteten Entwurf vorzulegen, hätte zu nicht hinnehmbaren Verzögerungen geführt. Die Maßnahme sei schließlich angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Der bei den Klägerinnen im geringen Umfang entstehende Mehraufwand sei hinzunehmen. Die unter Ziffer 3 des Beschlusses verfügte Regelung stelle den ersten Schritt zur finalen Umsetzung der Vorgaben des § 56 Abs. 3 ERegG dar. Die Anordnung beruhe ebenfalls auf § 68 Abs. 3 ERegG. Auch sie betreffe eine Änderung von Maßnahmen im Sinne des § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG, da die Klägerinnen am Ende eines mehrstufigen Verfahrens verpflichtet würden, ihre NBN gemäß den tenorierten Vorgaben zu ändern. Nicht erforderlich sei, dass die Klägerinnen mit der Übermittlung der vorgenannten Unterlagen eine Unterrichtung im Sinne der § 72 und § 73 ERegG vornähmen. Eine solche setze nämlich voraus, dass die Einpassung dieser Regelungen in das sonstige Regelungsumfeld verlässlich beurteilt werden könne. Ihr Ermessen habe die Beklagte dahingehend ausgeübt, dass die Klägerinnen bis zum 30. September 2022 ein Regelungskonzept vorlegen müssten, das den im Beschluss näher dargelegten Maßgaben sowie dessen Umsetzungsplan genüge. Ihre Maßnahme solle die Pflicht zur Prüfung der Erforderlichkeit und etwaiger Vorhaltung von Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr sicherstellen, was dem Ziel der Steigerung des schienengebundenen Güterverkehrs durch verlässliche Planungsgrundlagen und überdies der Wahrung der Interessen der Zugangsberechtigten auf dem Gebiet der Eisenbahnen diene. Die Beklagte habe sich gegen weitere denkbare Varianten, insb. die aufgrund vorangegangener Verfahren mögliche Vorgabe konkreter Regelungen entschieden, um angesichts der Fragen der praktischen (technischen) Umsetzung und der derzeit nicht absehbaren Auswirkungen keine Vorgaben zu machen, die sich später als wenig kompatibel erweisen könnten. Die Maßnahme sei schließlich angemessen und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. So seien auch die Belange von Drittbetroffenen in die Abwägung eingestellt worden. Die gegenüber der Klägerin zu 1. ausgesprochene Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Hinsichtlich der Höhe habe sich die Beklagte an der Bedeutung für die Zugangsberechtigten orientiert, die Kapazität außerhalb des Netzfahrplans benötigten. Die Zwangsgeldandrohung zu Ziffer 3 des Beschlusses lasse sich nicht in einzelne Tätigkeiten separieren. Die Fristen zur Umsetzung seien jeweils angemessen. Die Klägerinnen haben am 13. Januar 2022 Klage erhoben und das Gericht am 24. Januar 2022 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 18 L 91/22) ersucht. Zur Begründung ihrer Klage tragen sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Verfahren 18 L 91/22 vor, die Beklagte habe die Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Beschlusses auf falsche Rechtsgrundlagen gestützt. Im Fall eines Unterrichtungsverfahrens nach § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG dürfe die Regulierungsbehörde ihre Entscheidung nicht auf § 68 Abs. 3, § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG stützen. Vielmehr seien die Regelungen des § 73 Abs. 1 Nr. 4, § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG spezieller und vorrangig anzuwenden. Ließe man während des Unterrichtungsverfahren ein regulatorisches Vorgehen auf Grundlage von § 68 Abs. 3 ERegG zu, liefen die Bestimmungen zum Unterrichtungsverfahren mit ihren speziellen Rechtsfolgen und beschränkten Handlungsmöglichkeiten der Regulierungsbehörde leer. § 68 Abs. 3 ERegG setze bereits ausweislich seines Wortlauts in Kraft getretene Maßnahmen voraus. Vorliegend sei dies bezüglich der unterrichteten Änderung der Ziffern 4.2.1.18 ff. der NBN 2023 nicht der Fall, da die Prüffrist aus dem Unterrichtungsverfahren im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids noch nicht abgelaufen gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass in § 68 Abs. 3 ERegG auf § 66 Abs. 4 Satz 1 ERegG Bezug genommen werde und dort der Entwurf von SNB benannt sei. Der Verweis könne nicht die inhaltlich beschränkte Ermächtigungsgrundlage des § 68 Abs. 3 ERegG erweitern. Das Vorgehen der Beklagten finde seine Rechtfertigung gleichfalls nicht im Unionsrecht. Auch erforderten Sinn und Zweck der Regelung des § 68 Abs. 3 ERegG eine solche Rückgriffsmöglichkeit nicht. Im Ergebnis unterlägen nur beabsichtige, vom Unterrichtungsverfahren nicht erfasste oder bereits in Kraft getretene Regelungen der SNB dem regulatorischen Vorgehen nach § 68 Abs. 3 ERegG. Anders als die Beklagte im gerichtlichen Verfahren meint, könne sie die Entscheidung nun auch nicht hilfsweise auf § 73 Abs. 1 Nr. 4, § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG stützen. Ziffer 2 des Beschlusses sei unabhängig davon materiell rechtswidrig, da die unterrichtete Fassung von Ziffer 4.2.1.18.3 dritter Unterpunkt nicht gegen § 56 Abs. 3 ERegG verstoße. Somit sei die an sie gerichtete Verpflichtung, die Vergabe vorgehaltener Reservekapazitäten im Rahmen eines rollierenden Systems durchzuführen, rechtswidrig. Hierdurch werde § 51 Abs. 4 Satz 1 ERegG unterlaufen, wonach der Zugangsberechtigte einen Antrag auf Zuweisung von Zugtrassen bei dem Betreiber der Schienenwege jederzeit stellen könne, soweit nichts anderes bestimmt sei. Eine hiervon abweichende Bestimmung sei jedoch nicht in § 56 ERegG normiert, der deshalb auch keinen Vergabeprozess regele. Überdies sei Ziffer 2 ermessensfehlerhaft erlassen worden. Das rollierende System sei ungeeignet und könne durch ein einfaches und gezieltes Anmeldeverhalten unterlaufen werden. So sei es möglich, den ersten Verkehrstag gleich zu Beginn der Phase des Gelegenheitsverkehrs und die nachfolgenden Verkehrstage nach einem längeren Zeitraum zu bestimmen. Weiter sei die getroffene Verpflichtung weder erforderlich noch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Beklagte habe zudem die Einwände der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren völlig übergangen. Sie missverstehe, dass eine fristgemäße praktische Umsetzung nicht möglich sei, da die erforderlichen IT-Anpassungen erheblichen Aufwand verursachten. Am Trassenportal Netz (TPN) erforderliche Anpassungen seien unwirtschaftlich, da das System nur noch zum Netzfahrplan 2023 zum Einsatz komme. Eine manuell mögliche Umsetzung des rollierenden Vergabesystems sei kritisch zu sehen und insbesondere für die Trassenkonstrukteure mit hohem Aufwand verbunden. Der Mehraufwand sei nicht gerechtfertigt. Schließlich berücksichtige die Beklagte einzig den kurzfristigen Gelegenheitsverkehr. Im Rahmen des Gelegenheitsverkehrs existierten jedoch auch längerfristig planbare Verkehre, die dann alle zwei Monate bestellt werden müssten, obwohl es sich um zusammenhängende Verkehre handele. Ziffer 3 sei rechtswidrig, weil der von den Klägerinnen im Abschnitt 4.2.1.18 der unterrichteten NBN 2023 verfügte Prozess den Anforderungen von § 56 Abs. 3 ERegG genüge. Damit seien die von der Beklagten gemachten Vorgaben nicht erforderlich und allenfalls von den Klägerinnen im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums nach Belieben umzusetzen. Im Übrigen entspreche die in Ziffer 3 des Beschlusses angeordnete Verpflichtung nicht den gesetzlich vorgegebenen Rechtsfolgen des § 68 Abs. 3 ERegG, da die Klägerinnen weder zur Änderung einer Regelung in ihren NBN verpflichtet würden noch eine solche Regelung der NBN für ungültig erklärt werde. Auch insoweit sei das vorherige in Kraft treten von Regelungen Voraussetzung eines regulatorischen Einschreitens. Zudem ermächtige § 68 Abs. 3 ERegG nur zu solchen Verpflichtungen, die den konkreten Gesetzesverstoß bei einer Änderung beseitigten, was eine konkrete Anpassung voraussetze. Dies treffe auf die Vorgaben der Beklagten in Ziffer 3 des Beschlusses nicht zu. Es lägen Ermessensfehler vor. Die Verpflichtungen aus Ziffer 3 des Beschlusses seien weder geeignet noch erforderlich. Eine Pflicht zur Marktkonsultation sei § 56 Abs. 3 ERegG nicht zu entnehmen. Die Umsetzungsfrist sei überdies zu kurz bemessen. Für aussagekräftige Ergebnisse müsse ein Fahrplanjahr vollständig durchlaufen werden. Schließlich sei die Androhung von Zwangsmitteln im angegriffenen Umfang jeweils rechtswidrig. Die Androhung sei der Höhe nach unvertretbar, die Fristen jeweils zu kurz bemessen. Die Klägerinnen beantragen, die Ziffern 2 bis 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 17. Dezember 2021 (Az.: BK10-21-0346_Z) sowie die jeweils hierauf bezogene Androhung von Zwangsmitteln unter Ziffer 4 des Beschlusses aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids und trägt unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im Verfahren 18 L 91/22 vertiefend vor, die Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Beschlusses fänden ihre Rechtsgrundlage in § 68 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG. § 68 Abs. 3 ERegG unterscheide nicht danach, ob die Maßnahme in Kraft getreten sei oder nicht, sondern benenne – als eine Art Rechtsgrundverweisung – Maßnahmen nach § 66 Abs. 4 ERegG, mithin auch den dort genannten Entwurf von SNB. Könnten damit auch Entwürfe überprüft werden, die noch nicht abschließend seien und nur einen vorläufigen Zustand festhielten, müsse dies auch für Maßnahmen gelten, die noch nicht in Kraft getreten seien. Gerade durch die Gesetzesänderung vom 18. Juni 2021 habe der Gesetzgeber klargestellt, dass § 66 Abs. 4 ERegG von § 68 Abs. 3 ERegG uneingeschränkt in Bezug genommen werde. Zwar setze § 68 Abs. 3 ERegG einen Rechtsverstoß voraus. Dieser müsse jedoch nicht zwingend eine in Kraft getretene Regelung zum Gegenstand haben. Insoweit reiche bereits ein bestimmtes Vorverhalten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens aus. Die Manifestation eines solchen Verhaltens liege etwa in der beabsichtigten Veröffentlichung von NBN, über die Zugangsberechtigte sowie die Regulierungsbehörde mittels des Unterrichtungsverfahrens informiert würden. In einem solchen Fall müsse die Regulierungsbehörde nicht zuwarten, bis der Eisenbahnrechtsverstoß eingetreten sei, sondern könne mit Wirkung für die Zukunft ein anderes Verhalten anordnen. § 68 Abs. 3 ERegG sei eine notwendige Ergänzung zur Sicherstellung des Vollzugs. Auch wenn im Gesetz eine Unterscheidung zwischen einer ex ante- sowie ex post-Überprüfung angelegt sei, sei diese nicht konsequent einzuhalten. Die Kompetenzen aus § 68 ERegG und § 73 ERegG stünden in keinem Spezialitätsverhältnis. Dies gelte erst recht dann, wenn sich neu unterrichtete Elemente mit bereits bestehenden Elementen der NBN zu einem zweckmäßigerweise einheitlich zu beurteilenden Sachverhalt vermengten. Es sei vorliegend aufgrund der Komplexität und des Umfangs der Materie sachgerecht gewesen, eine gesamthafte Überprüfung der NBN auf der Grundlage von § 68 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 ERegG vorzunehmen. Die Prüfkompetenz der Beschlusskammer beschränke sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen nicht darauf, nach § 68 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG den Entwurf von Nutzungsbedingungen nur entweder für insgesamt ungültig zu erklären oder unmittelbar wirkende Änderungen an dem Entwurf der NBN vorzunehmen. Insbesondere in dem auch hier gegebenen Fall, in dem ein Verstoß gegen Eisenbahnregulierungsrecht deshalb vorliege, weil die Regelungen im Entwurf der NBN unzureichend seien und dem Infrastrukturbetreiber bei der Ausgestaltung dieser Regelung nach materiellem Recht ein Gestaltungsspielraum eröffnet sei, könne die Regulierungsbehörde den Infrastrukturbetreiber auf Grundlage von § 68 Abs. 3 i.V.m. § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG dazu verpflichten, eine eisenbahnrechtskonforme Regelung auszuarbeiten und vorzulegen. Diese Verpflichtung zur Änderung habe dann keine unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung und bedürfe der Umsetzung durch den Adressaten. Hilfsweise könnten die Ziffern 2 und 3 des Beschlusses auch auf § 73 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Tausch der Ermächtigungsgrundlage lägen vor: Die Entscheidungen würden von beiden Bestimmungen getragen, wobei die Identität der im Beschluss getroffenen behördlichen Regelungen unberührt bliebe, da sie auf dasselbe Regelungsziel gerichtet seien und keine Wesensveränderung erführen. Sowohl § 68 Abs. 3 ERegG als auch § 73 ERegG sähen Ermessenentscheidungen der Regulierungsbehörde vor. Die Normen dienten derselben Zielrichtung. Schließlich sei die Beklagte jeweils zuständig. Die unter Ziffer 2 und 3 getroffenen Anordnungen seien auch jeweils inhaltlich rechtmäßig. Der unterrichtete Entwurf des Abschnitts 4.2.1.18 der NBN 2023 stehe nicht im Einklang mit den Vorschriften des Eisenbahnregulierungsgesetzes, da ein Verstoß gegen § 56 Abs. 3 ERegG vorliege. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Beschlusses betreffe den dritten Prüfungsschritt der im Rahmen von § 56 Abs. 3 ERegG anzustellenden Prüfung. Dabei gehe es um die Definition und Anwendung angemessener Maßnahmen zur Sicherstellung von Kapazitätsreserven und damit um die Vergabemodalität von vorgehaltenen Reservekapazitäten. Das von der Beklagten vorgegebene rollierende System werde den Anforderungen des § 56 Abs. 3 ERegG gerecht. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen schränke das vorgegebene System das Antragsrecht auf freien Netzzugang nach § 51 Abs. 4 Satz 1 ERegG nicht ein. Auch wenn § 56 Abs. 3 ERegG nicht ausdrücklich die Vergabemodalitäten hinsichtlich der vorgehaltenen Kapazitätsreserven regele, folge hieraus nicht, dass eine ausdifferenzierte Regelung zum rollierenden Vergabesystem in § 56 Abs. 3 ERegG hätte normiert werden müssen. Denn der Gesetzgeber habe mit § 56 Abs. 3 ERegG insoweit bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass bei entsprechendem Prüfungsergebnis Kapazitätsreserven vorzuhalten seien, was das Aufstellen von Vergabemodalitäten erfordere. Das von den Klägerinnen vorgesehene System genüge dem Zweck des § 56 Abs. 3 ERegG aus den im Beschluss genannten Gründen nicht. Dagegen räume das rollierende System den Zugangsberechtigten des Gelegenheitsverkehrs eine greifbare Zugangschance ein. Europäisches Recht stehe im Einklang hierzu. Die Entscheidung sei frei von Ermessensfehlern ergangen. Auch wenn komplexere Verfahren denkbar seien und künftig differenzierte Lösungen erforderlich sein könnten, diene diese erste Regelung bereits der Förderung der effektiven Sicherung von Kapazität für kurzfristige Verkehre und damit dem Gesetzeszweck. Eine Unangemessenheit ergebe sich auch nicht in Bezug auf die vorgetragenen technischen Umsetzungsschwierigkeiten. Die Beklagte habe die Klägerinnen über Jahre und bereits mehrmals zur Umsetzung von § 56 Abs. 3 ERegG aufgefordert. Sie habe im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit bewusst mehrere Ansätze miteinander verglichen und das rollierende System als am ehesten geeignet und erforderlich erachtet. Hierbei sei auch der damit einhergehende Mehraufwand bei den Klägerinnen erkannt worden. Mit Blick auf die Bedeutung von § 56 Abs. 3 ERegG seien diese Schwierigkeiten jedoch hinzunehmen. Da eine Umsetzung auch manuell erfolgen könne, sei der Vortrag der Klägerinnen zu technischen Umsetzungsschwierigkeiten betreffend die IT-Anpassungen unerheblich. Auch Ziffer 3 des Beschlusses sei rechtmäßig. Die darin ausgesprochene Verpflichtung sei von den Rechtsfolgen des § 68 Abs. 3 ERegG umfasst. Diese Rechtsfolge liege in einer Verpflichtung zur Änderung der NBN, auch wenn diese Änderungen insgesamt in einem mehrstufigen Verfahren ergehen sollten. Die dort getroffene Anordnung sei Teil eines Gesamtkonzepts, an dessen Ende die Inkraftsetzung von Änderungen stehen solle. Die bisher unterrichteten Ziffern 4.2.1.18 ff. der NBN 2023 seien auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens eisenbahnrechtswidrig. Sie genügten nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung aufgestellt und die Beklagte ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Die Anordnung sei ermessensfehlerfrei ergangen. Die Erforderlichkeit einer Marktkonsultation ergebe sich vorrangig daraus, dass es um die Änderung von NBN gehe. Die Vorgabe, dass das Regelungskonzept zunächst mit dem Markt zu konsultieren sei, sei zulässig. Sie diene der Vermeidung weiterer zeitlicher Verzögerungen durch eine zu späte Beteiligung des Marktes sowie praktischer Defizite. Die Umsetzungsfrist sei ausreichend bemessen. Zu Unrecht verlangten die Klägerinnen, zunächst ein komplettes Fahrplanjahr durchlaufen zu lassen. Auch die unter Ziffer 4 des Beschlusses verfügte Androhung von Zwangsmitteln sei rechtmäßig. Die Fristen seien ausreichend bemessen. Mit Blick auf § 67 Abs. 1 Satz 2 ERegG seien die Zwangsgeldandrohungen auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 18 K 5867/21 am 17. Mai 2022 haben die Klägerinnen den Eilantrag (18 L 91/22) zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 18 L 91/22 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist, soweit sie zulässig ist (I.), teilweise begründet. (II.) I. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sich die Klägerin zu 2. gegen Ziffer 4 des Beschlusses wendet, da diese insoweit nicht klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO ist. Denn die Klägerin zu 2. ist in diesem Umfang nicht Adressatin des belastenden und nur an die Klägerin zu 1. gerichteten Verwaltungsakts. Im Übrigen ist die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthafte Klage der Klägerinnen zulässig. II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Ziffer 2 des Beschlusses der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Ziffer 3 des Beschlusses der Beklagten ist dagegen rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.). Die unter Ziffer 4 verfügte Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 1. in ihren Rechten, soweit sich die Zwangsmittelandrohung auf Ziffer 2 des Beschlusses bezieht, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In Bezug auf Ziffer 3 des Beschlusses ist die Zwangsmittelandrohung rechtmäßig erfolgt (3.). 1. Ziffer 2 des Beschlusses ist rechtswidrig. Zwar hat die Beklagte die darin verfügte Verpflichtung der Klägerinnen in zutreffender Weise auf § 68 Abs. 3 ERegG gestützt (a.). Von den tatbestandlich erfüllten Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage hat die Beklagte jedoch auf Rechtsfolgenseite in rechtswidriger Weise Gebrauch gemacht (b.). a. Die Beklagte hat die in Ziffer 2 des Beschlusses ausgesprochene Verpflichtung der Klägerinnen, Ziffer 4.2.1.18.3, 3. Unterpunkt ihrer unterrichteten NBN 2023 unter konkreten Vorgaben zu ändern, zu Recht auf § 68 Abs. 3 ERegG gestützt. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsverfahren durch eine Unterrichtung nach § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG begonnen wurde. aa. Gemäß § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG haben alle Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Regulierungsbehörde unter Angabe der maßgeblichen Gründe unverzüglich über die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von SNB und NBS einschließlich der jeweils vorgesehenen Entgeltgrundsätze und Entgelthöhen zu unterrichten. Gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG kann die Regulierungsbehörde nach Eingang einer Unterrichtung nach § 72 ERegG innerhalb von sechs Wochen die beabsichtigte Neufassung oder Änderung von SNB/NBS nach § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG ablehnen, soweit die beabsichtigten Neufassungen oder Änderungen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 4 ERegG bleibt § 68 ERegG unberührt. Nach § 68 Abs. 3 ERegG kann die Regulierungsbehörde mit Wirkung für die Zukunft das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung von Maßnahmen im Sinne des § 66 Abs. 4 ERegG verpflichten oder diese Maßnahmen für ungültig erklären, soweit diese nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in Einklang stehen. Gemäß § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG können auf Antrag oder von Amts wegen insbesondere der Entwurf und die Endfassung von SNB überprüft werden. In Folge einer Unterrichtung nach § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG hat die Regulierungsbehörde, wenn sie verhindern möchte, dass eine unterrichtete Änderung oder Neufassung durch Verstreichenlassen der sechswöchigen Frist in Kraft tritt, die Möglichkeit, die beabsichtigte Änderung bzw. Neufassung abzulehnen, soweit diese nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügt, § 73 Abs. 1 ERegG. Bei einer solchen Ablehnung kann es sich entweder um eine vollständige oder eine bloß teilweise Ablehnung der unterrichteten Änderung bzw. Neufassung handeln. Die Möglichkeit der Teilablehnung durch die Regulierungsbehörde ergibt sich bereits aus dem Begriff „soweit“ in § 73 Abs. 1 ERegG sowie aus der Formulierung „im Umfang der Ablehnung“ in § 73 Abs. 3 Nr. 2 ERegG und bemisst sich rechtlich nach den Grundsätzen der Teilbarkeit von Verwaltungsakten. Vgl. zur Teilbarkeit von Verwaltungsakten BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 3 B 1.20 – juris Rn. 14 m.w.N. Eine (Teil-) Ablehnung der beabsichtigten Änderung bzw. Neufassung hat gemäß § 73 Abs. 3 Nr. 2 ERegG zur Folge, dass die SNB/NBS im Umfang der Ablehnung nicht in Kraft treten und nicht angewendet werden können. Vgl. zum Vorabprüfungsverfahren bei SNB: OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 – 13 A 1319/19 – juris Rn. 54 ff. Die Kompetenz der Regulierungsbehörde bei der Vorabprüfung von Neufassungen oder Änderungen von SNB/NBS gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG ist auf eine Ablehnung bzw. Teilablehnung der unterrichteten Änderung bzw. Neufassung gerichtet. Ihr kommt auf dieser Rechtsgrundlage weder das Recht zu, über die Ablehnung hinausgehende Vorgaben zu der unterrichteten Änderung bzw. Neufassung zu machen noch wird ihr eine darüber hinausgehende Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf endgültige oder gar bereits in Kraft getretene SNB eingeräumt. Zutreffend: el-Barudi, in: Staebe, ERegG, § 73 Rn. 34. Im Fall einer Unterrichtung nach § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG ist die Regulierungsbehörde darüber hinaus nicht befugt, die Ablehnung ihrerseits mit Vorgaben auf Grundlage von § 73 Abs. 1 ERegG zu verbinden, obwohl in § 73 Abs. 1 ERegG beide Entscheidungsoptionen zunächst undifferenziert nebeneinander stehen („ablehnen und die Ablehnung mit Vorgaben verbinden“). Implizit ebenfalls: OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 13 B 261/20 – juris Rn. 3. Diese Beschränkung der Befugnis im Rahmen einer Entscheidung nach § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG folgt jedoch aus der Systematik des § 73 ERegG. So werden in § 73 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ERegG die Rechtsfolgen einer Entscheidung der Regulierungsbehörde nach § 73 Abs. 1 ERegG bestimmt. In diesem Zusammenhang fällt die ausdrückliche Differenzierung in den Nr. 1 bis 3 auf. In § 73 Abs. 3 Nr. 1 und 3 ERegG, die die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 73 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 ERegG aufzeigen, wird das Ablehnungsrecht in Bezug gesetzt zu der „Beachtung der Vorgaben der Regulierungsbehörde“. Hiermit nimmt der Gesetzgeber ausdrücklich die zweite Entscheidungsoption in § 73 Abs. 1 ERegG „Ablehnung mit Vorgaben verbinden“ auf. Für den vorliegend maßgeblichen Fall einer Entscheidung über unterrichtete Neufassungen oder Änderungen von SNB/NBS (§ 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG i.V.m. § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG) findet sich die Rechtsfolge hingegen in § 73 Abs. 3 Nr. 2 ERegG. Anders als in den genannten § 73 Abs. 3 Nr. 1 und 3 ERegG findet sich in § 73 Abs. 3 Nr. 2 ERegG keine Bezugnahme auf „Vorgaben“, sondern allein der Verweis darauf, dass der „Umfang der Ablehnung“ für das nicht in Kraft treten der SNB/NBS maßgeblich sei. A.A.: Uhlenhut, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG Kommentar, § 73 Rn. 9 f. Diese Auslegung entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, der mit § 73 ERegG das bisherige Widerspruchsrecht der Regulierungsbehörde aus § 14e Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der Fassung bis zum 1. September 2016 (AEG a.F.) in das Eisenbahnregulierungsgesetz überführen wollte. Vgl. des Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, BT-Drs. 18/8334, S. 224. § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG a.F. sah hinsichtlich der beabsichtigten Neufassung oder Änderung von SNB/NBS einzig ein Widerspruchsrecht der Regulierungsbehörde vor und billigte der Regulierungsbehörde über die Normen des Vorabprüfungsverfahrens damit ebenfalls keine Gestaltungsmöglichkeit zu. bb. Gleichwohl ist es der Regulierungsbehörde unbenommen, auf den Bestand von NBN einzuwirken und dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen Verpflichtungen aufzugeben. Denn nach § 73 Abs. 2 Satz 4 ERegG bleibt § 68 ERegG unberührt. Hintergrund hiervon ist, dass das Vorabprüfungsverfahren die Möglichkeit der Regulierungsbehörde zur sog. ex post-Kontrolle nach § 68 ERegG nur ergänzt. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 – 13 A 1319/19 – juris Rn. 56 m.w.N. zur alten Rechtslage. Aus diesem systematischen Verständnis des Nebeneinanders von § 73 ERegG und § 68 ERegG ergeben sich für die Regulierungsbehörde im Fall einer Unterrichtung nach § 72 Satz 1 Nr. 5 ERegG folgende Befugnisse: Im Fall ihres Einverständnisses mit der unterrichteten Änderung bzw. Neufassung kann sie beschließen, das Unterrichtungsverfahren durch schlichtes Untätigbleiben auslaufen zu lassen, mit der Konsequenz, dass die unterrichtete Änderung bzw. Neufassung nach Fristablauf in Kraft tritt. Daneben kann sie aus Gründen der Rechtsklarheit für das Eisenbahninfrastrukturunternehmen und die Zugangsberechtigten sowie aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung von ihrer Befugnis gemäß § 73 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Nr. 2 ERegG Gebrauch machen und dem betreffenden Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor Ablauf der Frist von Amts wegen mitteilen, dass sie ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben wird, sowie gegebenenfalls darüber hinaus bestimmen, dass ein Inkrafttreten der unterrichteten Bestimmungen noch vor Ablauf der Frist möglich ist. Besteht dagegen kein Einverständnis mit der unterrichteten Änderung bzw. Neufassung, kann sie diese über § 73 Abs. 1 ERegG ganz oder teilweise binnen der Frist des § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG ablehnen und mit dieser Entscheidung das vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen angestrengte Unterrichtungsverfahren förmlich beenden. Da die Entscheidung in das Ermessen der Behörde gestellt ist, vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 – 13 A 1319/19 – juris Rn. 56 m.w.N., besteht jedoch selbst dann keine Pflicht, von der Ablehnungsbefugnis Gebrauch zu machen, wenn die unterrichtete Änderung bzw. Neufassung als rechtswidrig erachtet wird. Losgelöst von § 73 Abs. 1 ERegG kann die Regulierungsbehörde außerhalb des Unterrichtungsverfahrens bereits vor Ablauf der Frist in § 73 Abs. 1 ERegG auf Grundlage von § 68 Abs. 3 ERegG entscheiden, § 73 Abs. 2 Satz 4 ERegG. Dies andeutend: el-Barudi, in: Staebe, ERegG, § 73 Rn. 37. Nach Ablauf der Frist in § 73 Abs. 1 ERegG und damit nach Inkrafttreten der Änderung/Neufassung steht der Regulierungsbehörde ohnehin die Möglichkeit der ex post-Kontrolle infolge einer Beschwerde oder von Amts wegen nach § 68 Abs. 3 ERegG zu. Entscheidet sich die Behörde für eine Entscheidung auf Grundlage des § 68 Abs. 3 ERegG vor Ablauf der in § 73 Abs. 1 ERegG genannten Fristen, setzt dies allerdings zum Schutz der Interessen des betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, welches im laufenden Unterrichtungsverfahren mit keiner behördlichen Vorgabe einer Änderung einer Klausel in den SNB/NBS rechnen muss, eine erkennbare und damit förmliche Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach § 68 Abs. 3 ERegG voraus. b. Die vorstehenden Maßstäbe zu Grunde gelegt, konnte die Beklagte nach erfolgter Unterrichtung durch die Klägerinnen ein Verfahren nach § 68 Abs. 3 ERegG von Amts wegen eröffnen und auf dieser Ermächtigungsgrundlage vor Ablauf der Frist des § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG entscheiden. Dieses Vorgehen war bereits insoweit folgerichtig, als die in Ziffer 2 des Beschlusses getroffene Regelung über eine (teilweise) Ablehnung im Sinne von § 73 Abs. 1 ERegG hinausgeht, da die Beklagte Ziffer 4.2.1.18.3., 3. Unterpunkt des Entwurfs der NBN 2023 nicht lediglich teilabgelehnt, sondern gestaltet und um weitere Einfügungen ergänzt hat. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Beschlusses erweist sich jedoch als rechtswidrig. Zwar lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 ERegG vor (aa.). Die Entscheidung der Beklagten ist jedoch ermessensfehlerhaft ergangen (bb.). aa. § 68 Abs. 3 ERegG setzt auf Tatbestandsseite eine Maßnahme im Sinne von § 66 Abs. 4 ERegG voraus, die nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes in Einklang steht. (1) Die unterrichtete Ziffer 4.2.1.18.3., 3. Unterpunkt der NBN 2023 unterfällt § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG, da die NBN rechtlich u.a. als Schienennetz-Nutzungsbedingungen gemäß § 1 Abs. 18, § 19 Abs. 1 bis 3 i.V.m. Anlage 3 ERegG zu qualifizieren sind. Dass sich die unterrichtete Fassung noch im Entwurfsstadium befunden hat, steht der Anwendbarkeit des § 68 Abs. 3 ERegG nicht entgegen. Denn § 68 Abs. 3 ERegG ermöglicht der Regulierungsbehörde durch den ausdrücklichen Verweis auf § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG gerade auch die Überprüfung des Entwurfs von SNB. § 66 Abs. 4 ERegG, der (in nicht abschließender Weise) Aufgaben der Regulierungsbehörde aufzählt und gegenüber der Altfassung des 14b Abs. 1 Nr. 4 AEG a.F. um den Entwurf von SNB ausdrücklich erweitert wurde, wird von § 68 Abs. 3 ERegG vollumfänglich in Bezug genommen und benennt damit die in § 66 Abs. 4 ERegG genannten Maßnahmen als taugliche Prüfungsgegenstände im Rahmen von § 68 Abs. 3 ERegG. Dies ergibt sich nicht nur unmissverständlich aus dem Gesetz, sondern entspricht dem erst im Rahmen einer Gesetzesreform, Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts vom 9. Juni 2021, BGBl. I, S. 1737, unlängst geäußerten Willen des Gesetzgebers. Vgl. BT-Drs 19/27656, S. 22, S. 96; vgl. noch zur Vorgängerregelung: VG Köln, Urteil vom 27. November 2020 – 18 K 5452/18 – juris Rn. 62 f. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang vortragen, Entwürfe von NBN könnten bereits deswegen nicht tauglicher Prüfungsgegenstand im Verfahren nach § 68 Abs. 3 ERegG sein, weil diese noch nicht in Kraft getreten seien und damit nicht „nicht im Einklang mit dem Gesetz“ stehen könnten, widerspricht dies der vorstehend aufgezeigten Gesetzessystematik. Gegenstand der Überprüfung nach § 68 Abs. 3 ERegG können u.a. bereits in Kraft getretene, noch nicht in Kraft getretene bzw. in Kraft gesetzte, endgültige, aber auch bloß der Entwurf von NBN sein. Bereits aus den tatbestandlichen Anforderungen des § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG ergibt sich unzweifelhaft, dass auch eine beabsichtigte (und damit ebenfalls noch nicht in Kraft befindliche) Änderung bzw. Neufassung von SNB/NBS nicht den gesetzlichen Voraussetzungen genügen kann. Dem entspricht die Formulierung „nicht im Einklang stehen“ im Sinne von § 68 Abs. 3 ERegG. (2) Die unterrichtete Ziffer 4.2.1.18.3., 3. Unterpunkt der NBN 2023 genügt auch nicht den Anforderungen des § 56 Abs. 3 ERegG und ist eisenbahnregulierungsrechtswidrig. (a) § 56 ERegG behandelt Anträge außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans. Nach § 56 Abs. 3 Satz 1 ERegG hat der Betreiber der Schienenwege zu prüfen, ob es erforderlich ist, Kapazitätsreserven innerhalb des fertigerstellten Netzfahrplans vorzuhalten, um auf vorhersehbare Anträge im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG schnell reagieren zu können. Anträge im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG sind solche außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans auf Zuweisung einzelner Zugtrassen. Soweit die Notwendigkeit dazu erkannt wird, sind gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 ERegG diese Kapazitätsreserven vorzuhalten. Dies gilt auch für die Fälle des § 55 ERegG, § 56 Abs. 3 Satz 3 ERegG. Nach § 56 Abs. 3 Satz 4 ERegG sind in die Kapazitätsprüfung mindestens die Anträge einzubeziehen, die innerhalb der letzten zwei Netzfahrplanperioden außerhalb des Netzfahrplans gestellt worden sind. Es ist im Ausgangspunkt dem Betreiber der Schienenwege überlassen, die näheren Einzelheiten in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des § 56 Abs. 3 ERegG und im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften einschließlich des eisenbahnregulierungsrechtlichen Diskriminierungsverbots festzulegen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 13 B 343/20 – juris Rn. 101. Diese Gestaltungsfreiheit des Betreibers der Schienenwege wird jedoch unter anderem durch den Zweck des § 56 Abs. 3 Satz 1 ERegG begrenzt. Dies lässt sich unmittelbar dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen, der die Prüfungspflicht des Betreibers der Schienenwege zweckbezogen formuliert. Sie besteht, „um auf vorhersehbare Anträge im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG schnell reagieren zu können“. Aus dieser zweckabhängigen Beschreibung der Prüfungspflicht folgt, dass die Erfüllung des Zwecks der Prüfung nach dem Willen des Gesetzgebers besonders bedeutsam ist. Die Auslegung der Vorschrift § 56 Abs. 3 ERegG nach ihrem Sinn und Zweck hat dementsprechend besonderes Gewicht. Vgl. hierzu wie im Folgenden: VG Köln, Beschluss vom 25. Juni 2021 – 18 L 362/21 – juris Rn. 68 ff. m.w.N. Die Freiheit des Betreibers der Schienenwege bei der Bestimmung der Prüfkriterien endet dort, wo die Ausgestaltung der Prüfung dem Ziel der Vorschrift nicht mehr gerecht wird, Anträge im kurzfristigen Gelegenheitsverkehr zu ermöglichen. Eine Prüfung der Erforderlichkeit, Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr innerhalb des fertigerstellten Netzfahrplans vorzuhalten, wird dem Betreiber der Schienenwege einzig zu dem Zweck auferlegt, dass auch für auf kurzfristige Trassenzuweisung angewiesene Verkehrsdienste Schienenwegkapazität in ausreichendem Maß zur Verfügung steht. Dabei sind die tatsächlichen Bedürfnisse der im Gelegenheitsverkehr agierenden Zugangsberechtigten relevant, die insbesondere die einer Trassenanmeldung innewohnenden räumlichen und zeitlichen Parameter einschließen. Schienenwegkapazität kann nicht in dem von § 56 Abs. 3 ERegG beabsichtigten Umfang für Anträge außerhalb des Netzfahrplans zur Verfügung gestellt werden, wenn der Betreiber der Schienenwege nicht berücksichtigt, dass die Nachfrage nach Trassen auch im Gelegenheitsverkehr variiert. Auch bei kurzfristigen Trassenanmeldungen wird es den Zugangsberechtigten regelmäßig darauf ankommen, welche Relation sie zu welcher Zeit nutzen können. Um erkennen zu können, welche Trassen im (kurzfristigen) Gelegenheitsverkehr besonders nachgefragt sind, bedarf es einer entsprechenden Analyse räumlicher und zeitlicher Kriterien der Anträge in der von § 56 Abs. 3 Satz 4 ERegG vorgeschriebenen Vergangenheitsbetrachtung. Ziel der Kapazitätsprüfung durch den Betreiber der Schienenwege ist es, den tatsächlichen Bedürfnissen der Zugangsberechtigten bei künftigen Anträgen im Gelegenheitsverkehr gerecht zu werden. Dabei ist neben einer quantitativen Bewertung der Erkenntnisse aus den letzten beiden Netzfahrplanperioden auch eine qualitative Würdigung vergangener Anträge im Hinblick auf die räumlichen und zeitlichen Parameter von Trassen erforderlich. Den Bedürfnissen eines Zugangsberechtigen wird eine Kapazitätszuweisung nicht gerecht, wenn sie eine Trassenqualität aufweist, die so weit hinter den mit dem Antrag auf Zuweisung einer Trasse mitgeteilten räumlichen und zeitlichen Anforderungen zurückbleibt, dass – ungeachtet zulässiger Konstruktionsspielräume – von einem aliud zu dem gestellten Antrag auszugehen ist. Dem Zweck der Prüfung, ob Kapazitätsreserven im Netzfahrplan vorzuhalten sind, wird in diesem Fall nicht entsprochen. Werden die tatsächlichen Bedürfnisse der Anträge von Zugangsberechtigten in der bei der Kapazitätsprüfung anzustellenden Vergangenheitsbetrachtung überhaupt nicht berücksichtigt, werden entsprechende Verkehre mangels zur Verfügung stehender Kapazitätsreserven, die den qualitativen Anforderungen eines Zuweisungsantrags gerecht werden, von vornherein nicht ermöglicht. Dieses Ergebnis widerspricht dem ausdrücklich formulierten Willen des Gesetzgebers, bei Fertigstellung des Netzfahrplans Verkehre im Gelegenheitsverkehr zu ermöglichen. Vgl. BT-Drs. 18/8334, S. 215. (b) Daran gemessen steht Ziffer 4.2.1.18.3., 3. Unterpunkt der unterrichteten NBN 2023 in der zum Zeitpunkt der Unterrichtung vorliegenden Fassung nicht im Einklang mit § 56 Abs. 3 ERegG. Die Klausel dient nicht der möglichst guten Gewährleistung eines gerechten Zugangsrechts zu Eisenbahnanlagen für Eisenbahnverkehrsunternehmen. Soweit die Klägerinnen auf Grundlage der anhand der Maßstäbe der unterrichteten und durch die Beklagte nicht abgelehnten Ziffern 4.2.1.18.1 und 4.2.1.18.2 der NBN 2023 durchzuführenden Prüfung zum Ergebnis gelangen, dass Kapazitätsreserven innerhalb des fertigerstellten Netzfahrplans vorzuhalten sind, sollte diese Kapazität ausweislich des unterrichteten Entwurfs als Teil der Restkapazität gemäß Ziffer 4.2.2.6 der NBN 2023 für alle Arten von Trassenanmeldungen im Prozess Gelegenheitsverkehr zur Verfügung stehen. Dabei sollten die Zuweisungsregeln des Prozesses Gelegenheitsverkehr gelten. Die Beklagte beanstandet diesbezüglich in der Sache zu Recht, dass die unterrichtete Klausel der Klägerinnen kein Zuweisungsverfahren vorsieht, das sicherstellt, dass kurzfristig planbare und flexible Verkehre innerhalb des Gelegenheitsverkehrs eine faktisch gleichwertige Chance haben, an vorgehaltene Kapazitätsreserven – und dies zudem „schnell“ – zu kommen. Gerade im Schienengüterverkehr hat die Durchführung solcher Verkehre eine hohe Marktrelevanz, da die Güter befördernden Logistikunternehmen kurzfristige Abwicklungen der Transporte verlangen. In Folge dessen ist der Verkehrsträger Schiene aufgrund erforderlicher und von Dritten abhängiger Planungsvorläufe etwa gegenüber dem Straßengüterverkehr und der im Verhältnis zu Netzfahrplanverkehren nachrangigen Behandlung strukturell benachteiligt. Das Vorhalten von Kapazitätsreserven ist zwar nicht im Sinne einer Reservierung für bestimmte Eisenbahnverkehrsunternehmen zu verstehen, allerdings beruhen etwaig vorzuhaltende Kapazitätsreserven maßgeblich auf der Prüfung von in den letzten beiden Netzfahrplanperioden erfolgten Anmeldungen zum Gelegenheitsverkehr und Trassenablehnungen. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass die Ermittlung des Erfordernisses des Vorhaltens von Kapazitätsreserven für den Gelegenheitsverkehr kein Selbstzweck ist, sondern diese den vorhersehbaren Anträgen im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 ERegG, die auch aus äußerst kurzfristig anzumeldenden, da nicht langfristig planbaren Verkehren bestehen, in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen sollen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die kurzfristige, aber gleichwohl von vornherein erwartbare Nachfrage nach Kapazitäten im Gelegenheitsverkehr – falls diese überhaupt noch bedient werden kann – nicht nur etwa durch zufällig auftretende Stornierungen von Netzfahrplantrassen befriedigt werden kann, sondern diese in quantitativer wie qualitativer Sicht (Beförderungszeiten, zeitliche Lage etc.) adäquat befriedigt werden kann. Ein derartiges Verständnis von vorzuhaltenden Kapazitätsreserven lässt zudem ein Szenario unwahrscheinlich erscheinen, wonach Kapazitätsreserven zunächst dem Netzfahrplanverkehr vorenthalten und anschließend vom Gelegenheitsverkehr nicht nachgefragt werden. Das von den Klägerinnen vorgesehene Vergabeverfahren trägt hierzu nichts bei, sondern unterläuft dieses Ziel vielmehr. Der im Gesetz verwendete Begriff des „Vorhaltens“ und der damit verbundene Gesetzeszweck sind mit dem seitens der Klägerinnen unterrichteten Anmeldeverhalten und anschließendem Zuteilungsverfahren nicht zu vereinbaren. Der im Gesetz verwendete und eine gewisse Nachhaltigkeit beinhaltende Begriff „Vorhalten“ verdeutlicht vielmehr, dass der Gesetzgeber unterbunden wissen wollte, dass sämtliche Kapazitätsreserven bereits zu Beginn der Anmeldephase vergeben werden und damit rasch verbraucht sein können. Um der Kapazitätsreserve den vom Gesetzgeber beabsichtigten Gehalt zu verschaffen, bedarf es einer weitergehenden Regelung als die der Klägerinnen in Ziffer 4.2.1.18.3., 3. Unterpunkt der unterrichteten Fassung der NBN 2023, die besonders den kurzfristig planbaren Gelegenheitsverkehr unangemessen benachteiligt. Eine solche Klausel muss bestimmen, wie vorzuhaltende Kapazitätsreserven dem Markt zur Verfügung gestellt werden und ein entsprechendes Vergabesystem vorsehen. Eine solche Vergaberegelung muss im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung der Zugangsberechtigten den Interessen des kurzfristigen Gelegenheitsverkehrs angemessen Rechnung tragen. Dabei geht es nicht um eine Binnendifferenzierung des Gelegenheitsverkehrs. Gelegenheitsverkehr versteht sich in diesem Kontext als die nicht homogene Gruppe der Verkehre, die sich nicht im Netzfahrplan wiederfinden. Die jeweilige, individuell unterschiedliche Kurzfristigkeit des Gelegenheitsverkehrs – von ad hoc-Verkehr bis hin zu einem mit deutlichem Vorlauf stattfindenden Nicht-Netzfahrplanverkehr – ist allein auf eine differenzierte Nachfrage beim Kunden des Eisenbahnverkehrsunternehmens zurückzuführen. Ist die Gruppe des in § 56 Abs. 3 ERegG in den Fokus genommenen Gelegenheitsverkehrs heterogen, so folgt hieraus auch die Pflicht, die durchaus divergierenden Interessenlagen der Marktteilnehmer im Gelegenheitsverkehr in einer Vergaberegelung dergestalt wieder zu spiegeln, dass nicht eine Teilgruppe von vornherein faktisch von der Zuweisung einer Kapazitätsreserve ausgeschlossen wäre. Diese Wirkung hätte jedoch die reine Befolgung des „Windhundprinzips“ in Bezug auf den kurzfristigen Gelegenheitsverkehr. bb. Indem die Beklagte den Klägerinnen eine konkret ausformulierte Klausel zur Aufnahme in deren NBN 2024 im Tenor vorgegeben hat, hat sie allerdings ermessensfehlerhaft entschieden. (1) Auf Rechtsfolgenseite räumt § 68 Abs. 3 ERegG der Regulierungsbehörde ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO überprüfbares Entschließungs- und Auswahlermessen bei der Entscheidung ein, ob und wie die Maßnahme mit Wirkung für die Zukunft abgeändert werden soll. Insoweit kann die Beklagte Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Änderung von Maßnahmen verpflichten – und damit Änderungen über das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mittelbar herbeiführen – oder Maßnahmen eigens und damit unmittelbar wirkend für ungültig erklären. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regulierungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund eines Antrags eines Zugangsberechtigten tätig geworden ist oder ob das Verwaltungsverfahren etwa durch ein Unterrichtungsverfahren angestoßen wurde. Grundlegend OVG Münster, Beschlüsse vom 22. Mai 2020 – 13 B 1246/19 – juris Rn. 3 ff., und vom 25. Februar 2021 – 13 B 343/20 – juris Rn. 66 ff., beide jeweils zur vorangegangenen Fassung des § 68 Abs. 3 ERegG; vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 25. Juni 2021 – 18 L 362/21 – juris. Gemessen daran kann die Regulierungsbehörde dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen in Ausübung ihres Auswahlermessens aufgeben, dass Klauseln unter näher bestimmten Maßgaben aufzustellen bzw. anders abzufassen und in einem Unterrichtungsverfahren vorzulegen sind, ohne dabei eine konkrete Klauselfassung vorzugeben. § 68 Abs. 3 ERegG eröffnet im Grundsatz allerdings auch eine Entscheidung im Rahmen des Auswahlermessens, mit der die Regulierungsbehörde auf Rechtsfolgenseite das Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Aufnahme konkreter Klauseln in deren NBN verpflichtet, wenn eine derartige Klauselvorgabe den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügt. Die Ermächtigungsgrundlage des § 68 Abs. 3 ERegG ist für einen dergestalt gewichtigen Eingriff in die Vertragsgestaltungsfreiheit der Eisenbahninfrastrukturunternehmen hinreichend speziell ausgeprägt. Anders als bei der Generalklausel des § 67 Abs. 1 ERegG handelt es sich bei § 68 Abs. 3 ERegG bereits um eine vom Gesetzgeber spezifisch ausgestaltete Standardermächtigung der Regulierungsbehörde für das Ergreifen konkreter und näher beschriebener wie zugleich begrenzter Maßnahmen. § 68 Abs. 3 ERegG genügt auch dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, das sicherstellen soll, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können. Ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass die jeweiligen Normadressaten sich von vornherein auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können. Vgl. zu diesen Grundsätzen BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07 – juris Rn. 140 m.w.N. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer seitens der Regulierungsbehörde konkret vorgegebenen Klausel ist dabei zu beachten, dass das Eisenbahnregulierungsgesetz den Eisenbahninfrastrukturunternehmen das Recht zuweist, innerhalb der durch das Gesetz im öffentlichen Interesse gezogenen Grenzen die Bedingungen für den Zugang zu der von ihnen betriebenen Infrastruktur in Ausübung unternehmerischer Freiheit nach Maßgabe selbst definierter Ziele und Interessen zu bestimmen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 13 B 343/20 – juris Rn. 101. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist Herr seines Vertragswerks. Dies ist bereits unmittelbar anhand der Regelungen in § 10 Abs. 1 bis 4, § 11 Abs. 1 und 2 ERegG erkennbar, die lediglich die im öffentlichen Interesse gezogenen Grenzen definieren und damit zugleich eine entsprechende Befugnis der Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur Aufstellung und Gestaltung der Zugangsbedingungen voraussetzen. Hierauf können sich auch die Klägerinnen als mittelbar durch die öffentliche Hand beherrschte Unternehmen berufen, obwohl ihre unternehmerische Freiheit nicht grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist. Vgl. zu den vorstehenden Ausführungen: OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2020 – 13 B 261/20 – juris unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 – juris, Rn. 270 – 280, und OVG Münster, Urteil vom 17. September 2018 – 13 A 1328/15 – juris Rn. 113 f., m.w.N. Die Vorgabe einer konkreten Klausel ist demnach jedenfalls dann geeignet und erforderlich, wenn diese in ihrer konkreten Gestalt Ausfluss einer Reduktion des regulatorischen Auswahlermessens auf Null ist, weil anders der legitim verfolgte Zweck nicht – oder nicht rechtzeitig – erreicht werden kann. Stehen jedoch unterschiedliche Optionen zur Verfügung, einen eisenbahnrechtswidrigen Zustand zu beseitigen oder zu verhüten, so eröffnet dies zum einen die im Rahmen der unternehmerischen Freiheit bestehende Auswahlentscheidung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens und zum anderen das Auswahlermessen der Regulierungsbehörde, diese unternehmerische Entscheidung als milderes Mittel durch eine Maßgabenentscheidung vorzuprägen und zu lenken. Lässt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen dieses aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit erwachsene „Recht zu zweiten Andienung“ ungenutzt, indem die behördlich vorgegebenen Maßgaben nicht oder nur unzureichend umgesetzt werden, bleibt die Möglichkeit der Vorgabe konkreter Klauseln als dann einzige geeignete Maßnahme, um einen eisenbahnrechtskonformen Zustand herzustellen. Mit einer so verstandenen ultima-ratio-Befugnis, konkrete Klauseln vorzugeben, geht einher, dass die Regulierungsbehörde dann zwischen einer unter mehreren gleich geeigneten und angemessenen Regelungen wählen und diese dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen auferlegen darf. (2) Dies zu Grunde gelegt hat die Regulierungsbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen, das das Gericht in den Grenzen von § 114 Satz 1 VwGO prüft, nicht in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht. Sie hat mit Ziffer 2 des streitgegenständlichen Beschlusses die Klägerinnen in Bezug auf Ziffer 4.2.1.18.3, 3. Unterstrich der unterrichteten NBN 2023 nicht nur zu redaktionellen Änderungen, sondern insbesondere dazu verpflichtet, die unterrichtete Regelung dahingehend zu ergänzen, dass die geschützte Kapazität nur für Verkehre gebucht werden kann, deren erster Verkehrstag maximal zwei Monate nach der Trassenanmeldung geplant ist. Damit hat die Beklagte den Klägerinnen die Aufnahme einer von ihr abgefassten konkreten Regelung für ein Vergabesystem von geschützten Kapazitäten in deren Netznutzungsbedingungen vorgegeben. Hierin liegt im konkreten Fall eine Ermessensüberschreitung, da sich diese Verpflichtung jedenfalls noch als unverhältnismäßig erweist. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob es sich bei der regulatorischen Vorgabe ihrerseits um eine eisenbahnrechtskonforme und damit geeignete Maßnahme handelt. Denn die Entscheidung stellt nicht das mildeste unter mehreren gleich geeigneten Mitteln dar. Zwar gingen der hier streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung bereits mehrere behördliche und zum Teil gerichtliche Verfahren voraus. Jedoch hatte keines der Verfahren die Vergabe von vorgehaltenen Kapazitätsreserven zum Gegenstand. Die Beklagte hatte die Klägerinnen zuvor nicht dazu aufgefordert, das bereits für den Gelegenheitsverkehr vorhandene Vergabesystem für den Teilbereich der vorgehaltenen Kapazitätsreserven zu modifizieren. Gerade dies wäre jedoch in einem ersten Schritt erforderlich gewesen, um dem „Recht zu zweiten Andienung“ genüge zu tun. Mit Beschluss des Verfahrens BK10-18-0201_Z vom 13. November 2018 lehnte die Beklagte eine von den Klägerinnen unterrichtete Änderung ab und verband die Ablehnung mit der Vorgabe, mindestens die Trassenanmeldungen außerhalb des Netzfahrplans der vergangenen zwei Jahre in die Prüfung einzubeziehen. Bereits hier sah die Regulierungsbehörde die damalige Ziffer 4.2.1.17 der SNB der Klägerinnen als § 56 Abs. 3 ERegG nicht genügend an. Auch Ziffer 3 Buchst. a) bis d) des allein an die Klägerin zu 1. adressierten Beschlusses BK10-16-0118_Z vom 19. Dezember 2019 konkretisierte nur die Ausgestaltung des Prüfprogramms der Erforderlichkeit des Vorhaltens von Kapazitätsreserven überwiegend unter Transparenzgesichtspunkten. Auf diesen Umfang beschränkten sich die im Beschluss erörterten Maßgaben der Regulierungsbehörde. Der dortigen Beschlussbegründung (S. 57 ff) ist eindeutig zu entnehmen, dass ein Vergabesystem für vorgehaltene Kapazitätsreserven nicht gegenständlich war. Der Beschluss des Verfahrens BK10-20-0037_Z vom 11. Dezember 2020 betraf ebenfalls nur das Prüfverfahren der Erforderlichkeit der Vorhaltung von Kapazitätsreserven und gerade nicht die Vergabe von solch vorgehaltenen Reserven. Selbst im hier maßgeblichen Verwaltungsverfahren führte die Beklagte aus, dass § 56 Abs. 3 ERegG das von ihr vorgegebene Vergabesystem nicht dergestalt voraussetzt, dass ihre konkret vorgegebene Klausel die einzig mögliche Entscheidung darstellt. Noch in den Anlagen zum 2. Anhörungsschreiben vom 3. Dezember 2021 hatte die Beklagte der Klägerin zu 1. auch abweichend gefasste Entwurfsvorschläge unterbreitet . Im Beschluss führt sie aus, dass auch andere Regelungen denkbar gewesen wären (vgl. S. 36 f. des Beschlusses), die sie jedoch vor allem unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und mit Blick auf die vielgestaltigen Interessen der Zugangsberechtigten verworfen habe. Gerade solche Überlegungen obliegen jedoch grundsätzlich dem Infrastrukturbetreiber, der sich im Rahmen seiner Vertragsgestaltungsfreiheit für eine unter mehreren möglichen (im Einklang mit dem Gesetz stehenden) Regelungen zu entscheiden hat. Ziffer 2 des Beschlusses verletzt die Klägerinnen auch in deren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2. Ziffer 3 des Beschlusses, mit der die Beklagte beide Klägerinnen verpflichtet hat, bis zum 30. September 2022 nach vorheriger Marktkonsultation ein Regelungskonzept (Zielversion) für die NBN zu erstellen und ihr zu übermitteln, das den Maßgaben der Begründung in Abschnitt II.3.2.1 entspricht sowie zudem in gleicher Frist darzulegen, welche neuen Anforderungen sich aus dem beabsichtigten Regelungskonzept für ihre internen Prozesse und / oder für Informationsverarbeitungssysteme ergeben, was in Bezug auf neue Anforderungen an Informationsverarbeitungssysteme im Einzelnen die Darlegung erfordert, in welchen Zeiträumen eine entsprechende Fortentwicklung vorgenommen werden kann, wobei jeweils – soweit erforderlich – die Phasen der Konzeptionierung, Programmierung, Validierung und Produktivsetzung zu beschreiben sind, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ziffer 3 des Beschlusses kann zwar nicht auf § 68 Abs. 3 ERegG gestützt werden (a.). Jedoch findet Ziffer 3 des Beschlusses ihre Rechtsgrundlage in § 67 Abs. 1 ERegG (b.). a. Der Tatbestand des § 68 Abs. 3 ERegG ist zwar erfüllt, allerdings unterfällt die unter Ziffer 3 getroffene Anordnung nicht den in § 68 Abs. 3 ERegG bestimmten Rechtsfolgen. aa. Die Beklagte geht in Ziffer II.3.2.2.1 der Begründung ihres Beschlusses zutreffend davon aus, dass die in Abschnitt 4.2.1.18 der NBN 2023 befindlichen Regelungen, einer Maßnahme im Sinne von § 66 Abs. 4 Nr. 1 ERegG, nicht mit den Vorschriften des Gesetzes im Einklang stehen. Das in den Ziffern 4.2.1.18.1., 4.2.1.18.2. und 4.2.1.18.3. der NBN 2023 der Klägerinnen bestimmte Verfahren zur Ermittlung der Erforderlichkeit des Vorhaltens von Kapazitätsreserven beschreibt die Methodik der Prüfung nicht ausreichend. Es bleibt unklar, wie eine Ermittlung der zeit- und ortsspezifischen Anforderungen der Zugangsberechtigten, zu diesem Erfordernis bereits VG Köln, Beschluss vom 25. Juni 2021 – 18 L 362/21 – juris, bewertet wird. So erschließt sich dem Gericht nicht, wie weit die nach Ziffer 4.2.1.18.1. Nr. 1 der NBN 2023 enthaltenen Faktoren – Daten bezüglich der Anmeldungen zum Gelegenheitsverkehr, die Stornierungsquote von Netzfahrplantrassen sowie die Trassenablehnungen der letzten zwei Netzfahrplanperioden – in die weitere Prüfung einfließen und welche Bedeutung ihnen dabei jeweils zukommt. Weiter zutreffend geht die Beklagte unter Ziffer II. 3.2.2.2 der Begründung des Beschlusses von einer unzutreffenden Prognose der Netzauslastung im Übrigen aus. Die unter Ziffer 4.2.1.18.2. der NBN 2023 der Klägerinnen vorgenommene Quantifizierung, wonach bei der Bewertung entscheidend ist, ob mindestens zehn Trassen innerhalb eines Netzfahrplanjahres nicht oder nur wesentlich abweichend auf der Strecke realisiert werden konnten, ist aus den unter Ziffer II.3.2.2.4 des Beschlusses genannten Gründen ersichtlich unzulässig. Sie verfälscht die bereits erfolgte Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs, so dass die Prüfung der Klägerinnen den gesetzlichen Anforderungen insgesamt nicht entsprechen kann. Da aufgrund dessen sowohl die Ermittlungs- als auch die Prüfungsebene fehlerbehaftet sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob die zahlreichen weiter von der Beklagten angenommenen Mängel der Prüfung und Ergebnisermittlung nach § 56 Abs. 3 ERegG vorliegen. bb. Ziffer 3 des Beschlusses ist in ihrer konkreten Gestalt jedoch nicht von den Rechtsfolgen des § 68 Abs. 3 ERegG gedeckt. Gemäß § 68 Abs. 3 ERegG kann die Regulierungsbehörde das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Wirkung für die Zukunft zur Änderung von Maßnahmen im Sinne des § 66 Abs. 4 ERegG verpflichten oder diese Maßnahmen für ungültig erklären. Dabei besteht ein Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen der auf Rechtsfolgenseite bestehenden Befugnis, eine Verpflichtung zur Änderung von Maßnahmen im Sinne des § 66 Abs. 4 ERegG auszusprechen, und der Tatbestandsseite, die voraussetzt, dass „diese“ nicht mit den genannten Vorschriften in Einklang stehen. Ein solche Verknüpfung zwischen der tatbestandlichen Eisenbahnrechtswidrigkeit und der Verpflichtungsänderung derselben Maßnahme im Sinne des § 66 Abs. 4 ERegG ergibt sich aus Sinn und Zweck der Standardermächtigung und findet zumindest eine Andeutung in der Gesetzesbegründung, wonach der „Regulierungsbehörde [ein] flexibles Handeln ermöglicht [werden soll und diese daher] die Möglichkeit [hat,] bei Rechtsverstößen das Verhalten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens nicht nur sofort, sondern auch mit Wirkung für die Zukunft zu untersagen. Dies ist möglich, soweit das Verhalten des betreffenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegen die Vorschriften dieses Gesetzes“ verstößt.“ Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 4. Mai 2016, BT-Drs. 18/8334, S. 221. Auch der in diesem Zusammenhang in der Gesetzbegründung verwendete Begriff „Wirkung“, der sich auch im Gesetzeswortlaut findet, spricht dafür, dass die aufgegebene Maßnahme rechtsfolgenseitig unmittelbar darauf abzielen muss, Rechtswirkungen zu erzeugen. Das Erfordernis eines solchen Konnex ergibt sich schließlich auch aus dem direkten Wortlaut des § 68 Abs. 3 ERegG („soweit“, „zur Änderung verpflichten“). Diesen Anforderungen genügt die in Ziffer 3 durch die Beklagte ausgesprochene Anordnung nicht, da diese sich nicht auf die unterrichteten NBN bezieht, sondern auf eine zukünftige – erst in den folgenden Netzfahrplanperioden geltende – Version von NBN abzielt. Die Beklagte hat die Klägerinnen zur Ausarbeitung und – nach Marktkonsultation – Vorlage eines Regelungskonzepts verpflichtet, wobei sie ausweislich ihrer Erwägungen im Bescheid nicht erwarte, dass die vorgelegten Regelungen kurzfristig in Kraft treten könnten. Vielmehr hat sie die Klägerinnen ausdrücklich darüber informiert, dass eine Unterrichtung des Regelungskonzepts nicht erforderlich sei und zur Begründung ausgeführt, dass eine Unterrichtung voraussetze, dass namentlich die Einpassung dieser Regelungen in das sonstige Regelungsumfeld verlässlich beurteilt werden könnte, was insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht der Fall sei (vgl. Beschluss S. 38). Aufgrund zahlreicher erforderlicher Zwischenakte bis zur Herstellung von Rechtskonformität hat die Beklagte den Klägerinnen letztlich nur vorbereitende Maßnahmen für ein später erforderliches Handeln aufgegeben. Das Schicksal des vorgelegten Regelungskonzepts bleibt davon völlig unberührt. b. Das Gericht kann die streitgegenständliche Anordnung jedoch auf der Grundlage der Generalklausel des § 67 Abs. 1 Satz ERegG aufrechterhalten (aa.) Deren tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt (bb.). Die Entscheidung der Beklagten unterfällt der Rechtsfolge des § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG (cc.). Die zu § 68 Abs. 3 ERegG angestellten Ermessenserwägungen der Beklagten tragen in der Sache auch die auf § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG beruhende Entscheidung (dd.). aa. Gerichte können behördliche Anordnungen, die sich nicht auf die von der Behörde herangezogene, aber auf eine andere Rechtsgrundlage stützen lassen, aufrechterhalten, da sie von Amts wegen zu prüfen haben, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Diese Prüfung findet jedoch dort ihre Grenze, wo die im Bescheid getroffene behördliche Regelung aufgrund des Austauschs der Rechtsgrundlage eine Wesensänderung erfahren würde und der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 – juris Rn. 16, und vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 – juris Rn. 13; OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 15 A 121/15 – juris Rn. 10. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zieht die Grenze der Wesensänderung dort, wo ein Nachschieben von Gründen nicht mehr möglich ist, d.h. wenn dem Bescheid eine anderweitige rechtliche Begründung oder andere Tatsachen zugrunde gelegt werden müssten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1982 – 8 C 12.81 – juris Rn.12. Eine Wesensveränderung liegt bei einem Wechsel der Rechtsgrundlage selbst bei Ermessensentscheidungen nicht vor, wenn dies den Tenor der Verfügung unberührt lässt und keine wesentlich anderen oder zusätzlichen Ermessenserwägungen erforderlich sind, um die Verfügung auf die neue Ermächtigungsgrundlage zu stützen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 – 8 C 12.09 – juris Rn. 16; kritischer: Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, 2018, § 113 Rn. 86. Gemessen daran ist ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage von § 68 Abs. 3 ERegG hin zu § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG möglich, da sich beide Normen von ihrer Zweckrichtung her, eisenbahnregulierungsrechtmäßige Zustände herzustellen, derart ähneln, dass von einer Wesensänderung nicht gesprochen werden kann, auch wenn sie Ermessensvorschriften sind. Vgl. zu dem Aspekt der ähnlichen Zweckrichtung: OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2015 – 15 A 121/15 – juris Rn. 12. Die Klägerinnen waren insoweit auch nicht in ihrer Rechtsverteidigung beeinträchtigt, da der zwischen den Beteiligten strittige Verstoß gegen eisenbahnregulierungsrechtliche Vorschriften unverändert Streitgegenstand geblieben ist und der Austausch der Ermächtigungsgrundlage auch Gegenstand der Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung war. Die beiden Normen stehen in einem Spezialitätsverhältnis zu einander, wobei § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG die Generalklausel darstellt und § 68 Abs. 3 ERegG im Sinne einer Standardermächtigung konkrete Rechtsfolgen bei Vorliegen eisenbahnregulierungsrechtlicher Verstöße von Maßnahmen im Sinne des § 66 Abs. 4 ERegG vorsieht. Das Spezialitätsverhältnis ist dabei auf die Rechtsfolgenseite beschränkt, so dass bei eisenbahnrechtswidrigen Maßnahmen nach § 66 Abs. 4 ERegG die Rechtsfolge des § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG nicht gesperrt ist. Vgl. zum Verhältnis von § 67 Abs. 1 und §§ 68, 73: Uhlenhut, in: Kühling/Otte, AEG/ERegG Kommentar, § 67 Rn. 6. bb. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG liegen vor. Danach kann die Regulierungsbehörde gegenüber Eisenbahnen und den übrigen nach diesem Gesetz Verpflichteten die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Verstöße gegen dieses Gesetz oder unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu beseitigen oder zu verhüten. Aus den vorstehend zu § 68 Abs. 3 ERegG dargestellten Erwägungen ergibt sich, dass auch Verstöße gegen das Gesetz im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG vorliegen. cc. Die Entscheidung der Beklagten unterfällt der Rechtsfolge des § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG. Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Regelung ebenso wie einst mit § 14c Abs. 1 AEG a.F. die Klarstellung, dass die Regulierungsbehörde den gesetzlich Verpflichteten alle Maßnahmen aufgeben kann, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen die jeweils einschlägigen Vorschriften des Eisenbahnregulierungsrechts wirksam zu begegnen. Im Einzelnen verleiht § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG der Regulierungsbehörde die Befugnis, sowohl reaktive („beseitigen“) als auch präventive („verhüten“) Maßnahmen zu ergreifen. Welche Maßnahmen dabei in Betracht kommen, wird durch die Vorschrift nicht näher spezifiziert. Es muss sich jedoch, anders als bei § 68 Abs. 3 ERegG, nicht um Maßnahmen nach § 66 Abs. 4 ERegG handeln. Die Maßnahmen können somit grundsätzlich jeden Inhalt haben, der der Herstellung eines eisenbahnregulierungsrechtskonformen Zustandes dient. Die Regulierungsbehörde kann folglich im Wege von Verwaltungsakten, Allgemeinverfügungen oder sonstigen Maßnahmen vorgehen. Dabei steht der Regulierungsbehörde ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO überprüfbares Entschließungs- und Auswahlermessen zu. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. November 2020 – 13 A 3534/18 – juris Rn. 25, und Beschluss vom 22. Mai 2020 – 13 B 1246/19 – juris, Rn. 23 ff. m.w.N. In diesem Rahmen bewegt sich die in Ziffer 3 des Beschlusses getroffene Anordnung. Die Beklagte hat der Klägerin die Entwicklung eines Zielkonzepts aufgegeben, mit dem Ziel, dass dieses in einer künftigen Netzfahrplanperiode, jedenfalls jenseits der NBN 2023 Eingang in die NBN der Klägerinnen findet. Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG, um Verstöße gegen das Eisenbahnregulierungsgesetz zu verhüten. Da den Klägerinnen die Unterrichtung des auszuarbeitenden und nach Marktkonsultation vorzulegenden Entwurfs nicht im Laufe der Netzfahrplanperiode 2023 vorgegeben ist und damit kein in Kraft treten erfolgen wird, handelt die Regulierungsbehörde nicht zur „Beseitigung des festgestellten Verstoßes“ im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG, sondern zu dessen „Verhütung“. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass die NBN der Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von § 19 ERegG einem Jährlichkeitsprinzip unterliegen und damit jeweils nur für die Durchführung der Verkehre während der maßgeblichen Fahrplanperiode gelten, § 19 Abs. 5 Satz 3 ERegG. Sie werden durch die neuerliche Fassung, welche die Regelungen des Vorjahres erneut beinhalten kann, abgelöst. Da die NBN 2023 von der Anordnung in Ziffer 3 nicht einmal mehr mittelbar betroffen sind, dient die Maßnahme dazu, den künftigen Verstoß, der in einem erneuten Inkrafttreten des Abschnitts 4.2.1.18 läge, zu einem späteren Zeitpunkt zu verhüten. dd. Die zu § 68 Abs. 3 ERegG angestellten Ermessenserwägungen der Beklagten tragen in der Sache die auf § 67 Abs. 1 Satz 1 ERegG beruhende Entscheidung. Die Beklagte verfolgt mit der Anordnung einen legitimen Zweck, indem sie darauf abzielt, dass am Ende des eingeleiteten Prozesses mit Blick auf die Anforderungen des § 56 Abs. 3 ERegG ein eisenbahnrechtskonformer Zustand hergestellt wird und in zeitlicher Hinsicht mittelfristig ein entsprechendes Regelungsregime in die NBN Eingang findet. Die unter Ziffer 3 des Beschlusses bestimmten Maßgaben sind auch geeignet, um den genannten Zweck zu erreichen. Die Beklagte erhält bei Umsetzung der Anordnung von den Klägerinnen ein mit internen Prozessen abgestimmtes Regelungskonzept sowie detaillierte Auskünfte über Auswirkungen auf die internen Prozesse und Informationsverarbeitung. Auf dieser Grundlage kann sie künftiges regulatorisches Handeln nach Art und Umfang gezielt ausrichten. Diese Aufforderung ist ihrerseits rechtmäßig und eisenbahnrechtskonform. Die in Abschnitt II.3.2.1 des Beschlusses gemachten Vorgaben orientieren sich an den Vorgaben des § 56 Abs. 3 ERegG, dem Gesetzeszweck und der hierzu bisher ergangenen Rechtsprechung. Vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 13 B 343/20; VG Köln, Beschluss vom 25. Juni 2021 – 18 L 362/21 – juris. Die Anordnung ist erforderlich, da sich die Beklagte für ein gestuftes Vorgehen entschieden hat, dass den technischen Herausforderungen ebenso Rechnung trägt wie einem den Klägerinnen zuzusprechenden Gestaltungsspielraum bei der Ausarbeitung der Regelungen zu § 56 Abs. 3 ERegG. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist insoweit nicht ersichtlich. Seit Inkrafttreten des Eisenbahnregulierungsgesetzes genügen die NBN der Klägerinnen aus einer Mehrzahl an Gründen trotz bereits erfolgter Überarbeitung nicht den sich aus § 56 Abs. 3 ERegG ergebenden Erfordernissen. Unstreitig steht die Klägerin zu 1. vor dem Problem IT-technischer Umsetzbarkeit hinsichtlich der Ermittlung und Verarbeitung für das Prüfprogramm erforderlicher Daten. Auch im Rahmen des Erörterungstermins im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin zu 1. fortbestehende IT-technische Probleme bei der Umsetzung der von der Beklagten geforderten Modifikation der Prüfschritte angeführt und hervorgehoben, dass eine Umsetzung noch mehrere Jahre in Anspruch nehmen werde. Angesichts der offenen Fragen der praktischen (technischen) Umsetzung und der derzeit nicht absehbaren Auswirkungen hat die Beklagte davon abgesehen, vorab Vorgaben zu treffen, die sich später als wenig kompatibel erweisen könnten. Die Anordnung ist schließlich angemessen. Von den Klägerinnen verlangt die Beklagte schlicht die Ausarbeitung eines Entwurfs sowie hiermit korrespondiere Auskünfte. Die Anordnung bindet die Klägerinnen gegenüber Dritten zunächst nicht und greift nicht in ihr Vertragswerk ein. Denn die Klägerinnen werden aufgefordert, ein Regelungskonzept auszuarbeiten, welches von der Beklagten im Beschluss bereits näher definierte Prüfschritte einhält, und der Regulierungsbehörde Auskunft über hierdurch entstehende Anforderungen für interne Prozesse und / oder für Informationsverarbeitungssysteme unter näheren Maßgaben zu erteilen. Dieser erster Schritt zur Herstellung eisenbahnrechtskonformer Zustände in Bezug auf § 56 Abs. 3 ERegG, wozu die Klägerinnen schon längst verpflichtet sind, überlässt den Klägerinnen weitestgehend die Hoheit über mögliche Entscheidungs- und Verfahrensabläufe. Lediglich die verfügte Fristsetzung – 30. September 2022 – schränkt die Klägerinnen in zeitlicher Hinsicht ein. In Anbetracht des Inkrafttretens des Eisenbahnregulierungsgesetzes im Jahr 2016 und der seit Jahren laufenden Diskussionen zwischen den Beteiligten und im Markt ist diese Frist nicht unangemessen. Die Klägerinnen haben auch nichts Substantielles vorgetragen, warum diese Frist zu knapp bemessen oder für sie nicht einzuhalten sei. 3. Soweit die Beklagte der Klägerin zu 1. hinsichtlich der Nicht- oder nicht vollständigen Umsetzung von Ziffer 2 des Beschlusses ein Zwangsgeld angedroht hat, ist die Zwangsmittelandrohung wegen der Rechtswidrigkeit der Grundverfügung ihrerseits rechtswidrig. Soweit sie darüber hinaus der Klägerin zu 1. für den Fall, dass diese den unter Ziffer 3 genannten Verpflichtungen „Erstellung und Übermittlung eines vorher konsultierten Regelungskonzepts bis zum 30.09.2022“, „das Konzept entspricht den Maßgaben der Begründung in Abschnitt III.3.2.1“ und „Darlegung der Anforderungen für die internen Prozesse und / oder für Informationsverarbeitungssysteme bis zum 30.09.2022“ nicht oder nicht vollumfänglich nachkommt, jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 Euro angedroht hat, findet die Zwangsmittelandrohung ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Buchst. b), § 11, § 13 VwVG i.V.m. § 67 Abs. 1 Satz 2 ERegG. Von den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsgrundlagen hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 709 Satz 2 und § 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 135 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 VwGO, § 77a Abs. 3 Satz 1 ERegG vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfragen, wie die Beklagte regulatorisch auf eine Unterrichtung von zu ändernden SNB/NBS vor Ablauf der Frist des § 73 Abs. 1 Nr. 4 ERegG reagieren kann, und ob eine gesonderte Verfahrenseröffnung über § 68 ERegG erforderlich ist, ein über den Einzelfall hinausgreifendes, allgemeines Interesse begründen und in einem Revisionsverfahren klärungsfähig sind. Entsprechendes trifft auf die weitere Rechtsfrage zu, wie weit die Kompetenz der Regulierungsbehörde reicht, Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf Grundlage von § 68 Abs. 3 ERegG konkrete Klauseln für deren SNB vorzugeben und welche Voraussetzungen hierfür erforderlich sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000,- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass sich die Klägerinnen gegen zwei von der Beklagten beanstandete Klauseln ihrer NBN wenden. Das Interesse der Klägerinnen ist insoweit mit jeweils 50.000,- Euro zu bestimmen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.