Urteil
25 K 26/19.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0509.25K26.19A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der 1983 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger und armenisch-orthodoxen Glaubens. Unter Angabe einer georgischen Staatsangehörigkeit stellte er zuvor bereits einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser wurde am 29.01.2014 mit Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Minden vom 10.01.2014 als unanfechtbar abgelehnt. Nach erneuter Einreise stellte der Kläger am 07.06.2018 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Bei der informatorischen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am selben Tag gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe im März 2018 einen „Infekt“ bekommen und Armenien deswegen erneut verlassen. Das von ihm zunächst aufgesuchte Krankenhaus habe ihn an ein anderes, spezialisiertes Krankenhaus verwiesen. Nach der Untersuchung habe er Medikamente und Infusionen für zu Hause bekommen. Es sei ihm dann besser gegangen, allerdings habe er stark an Gewicht verloren, sodass weitere Untersuchungen (Magen- und Darmspiegelung, CT) durchgeführt worden seien. Nach einem CT sei ihm die Diagnose „Colitis ulcerosa“ genannt worden. Die Untersuchungen und Behandlungen habe er selbst bezahlen müssen, dies sei sehr teuer gewesen. Es habe dann noch ein MRT gemacht werden sollen, für das er ebenfalls sehr viel Geld hätte zahlen müssen. Deswegen habe er sich selbst entlassen und sei etwa am 28./29.03.2018 in die Ukraine geflogen, um von dort mit dem Auto zur weiteren Behandlung nach Deutschland zu kommen. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nach Deutschland gekommen. Auf die Frage, wie viel die Reise gekostet habe, sagte der Kläger: „Muss ich das erzählen? Ich habe zu viel bezahlt, ich hatte einen Schlepper.“ Mit Bescheid vom 12.11.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Armenien an. Überdies befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen den Bescheid vom 12.11.2018, zugestellt am 11.12.2018, hat der Kläger am 12.12.2018 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 21.12.2018 (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen – 6a K 6292/18.A und 6a L 2291/18.A –) hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beide Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit sie sich auf die Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes bezogen hat. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2018 festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 09.01.2019 – 25 L 12/19.A – hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der hiesigen Klage gegen die im Bescheid der Beklagten vom 12.11.2018 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Armenien sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.1998 – 4 B 75/98 – juris. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dabei reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 – juris, Rn. 6; Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 23; Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B 16.12 – juris, Rn. 8. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist (erst) erreicht, wenn die Gleichgültigkeit von Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 – juris, Rn. 92 m.w.N. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 – juris, Rn. 93. Im Hinblick auf den Grad der Wahrscheinlichkeit ist darauf abzustellen, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 – juris, Rn. 6 m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Abschiebung nicht unzulässig. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine existenzbedrohende Armut des Klägers im Sinne von Art. 3 EMRK nach einer Abschiebung vor. Im Falle des Klägers sprechen zwingende humanitäre Gründe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegen eine Rückkehr nach Armenien. Dem Kläger ist eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus ergänzt das Gericht folgendes: Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, sich in Armenien zu versorgen. Nach seiner Rückkehr nach Armenien infolge des erfolglosen Asylerstantrags im Jahr 2014 war der Kläger in der Lage, in Armenien zu leben, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Selbst unter Annahme einer Erwerbsunfähigkeit infolge seiner Erkrankung ist ein Leben in extremer materieller Not nicht zu erwarten. Der Kläger kann, wie schon vor seiner Ausreise, mit Frau und Tochter in der Wohnung seiner Schwester wohnen. Die Ehefrau des Klägers ist gelernte Friseurin und kann zum Lebensunterhalt des Klägers beitragen; die Betreuung des Kindes kann der Kläger auch im Rahmen seiner Erkrankung sicherstellen. Darüber hinaus lebt der Bruder des Klägers in Deutschland, auch auf dessen Unterstützung ist der Kläger zu verweisen. Der armenische Migrationsdienst kann mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite stehen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: April 2021), S. 18. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht erfüllt. Diesbezüglich nimmt das Gericht ebenfalls auf den angegriffenen Bescheid vom 12.11.2018 Bezug, § 77 Abs. 2 AsylG und führt darüber hinaus folgendes aus: Die für den Kläger geltend gemachte Erkrankung rechtfertigt nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2016 – 1 C 18.05 – juris, Rn. 18. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlichen und schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Mit der Präzisierung des Gesetzgebers, das lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern, wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen, vgl. VG Münster, Urteil vom 27.08.2020 – 8 K 2237/15.A – juris, Rn. 157 f. Dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Armenien eine derartige Gefahr droht, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen leidet der Kläger an Colitis ulcerosa. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers infolge dieser Erkrankung alsbald nach einer Rückkehr nach Armenien wesentlich verschlechtern und dort zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben des Klägers führen würde. Die medizinische Grundversorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: April 2021), Seite 18. Die Erkrankung des Klägers ist in Armenien behandelbar. Sie wurde bereits in Armenien diagnostiziert und dort behandelt. Es erfolgten zahlreiche Untersuchungen des Klägers wie Blut- und Röntgenuntersuchungen, Magen-/Darmspiegelungen und CT- und MRT-Untersuchungen. Die weitere Behandlung sollte durch das Legen eines künstlichen Darmausgangs erfolgen. Diese Behandlung hat der Kläger bewusst abgelehnt, da es ihm schwergefallen sei, den Beutel zu akzeptieren, und sich ihr durch die Ausreise nach Deutschland entzogen. Dass in Deutschland zunächst eine medikamentöse Behandlung ohne Entfernung des Darms erfolgte, ist unerheblich. Denn § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2005 – 11 A 4518/02.A – juris, Rn. 22. Unabhängig davon ist der Kläger auch in Deutschland nicht vor einem künstlichen Darmausgang geschützt. Ausweislich der Leitlinie Colitis ulcerosa der Deutschen Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten (DGVS), auf die der behandelnde Arzt F. in seinem Attest vom 27.04.2022 Bezug nimmt, ist (auch in Deutschland) die chirurgische Entfernung des Darms nach Versagen einer intensivierten, konservativen Therapie indiziert. Daher sollte das Festhalten an einer intensivierten konservativen Therapie zeitlich limitiert bleiben. S3-Leitlinie Colitis ulcerosa, Empfehlung 5.1.7, S. e289, abrufbar unter https://www.dgvs.de/wp-content/uploads/2021/04/ZfG_Leitlinie_LLColitis-ulcerosa-2020_Ueberpruefung-2021_Stand-26.04.21.pdf (zuletzt abgerufen am 19.05.2022). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger die Behandlung in Armenien nicht finanzieren kann. Es spricht viel dafür, dass der Kläger über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Der Kläger war in der Lage, innerhalb kürzester Zeit seine Ausreise zu finanzieren. Die ersten Symptome seiner Erkrankung traten nach Angaben des Klägers am 11.03.2018 auf, zweieinhalb Wochen später, am 28. oder 29.03.2018, flog er in die Ukraine und reiste von dort auf dem Landweg nach Deutschland ein. In dieser kurzen Zeit hat der Kläger trotz hoher Ausgaben für die Behandlung im Krankenhaus finanzielle Mittel für die Flucht – die nach Angaben des Klägers sogar besonders teuer gewesen sei – aufbringen können. Darüber hinaus muss sich der Kläger auf die Unterstützung seiner Familie verweisen lassen. Seine Frau kann als Friseurin zum Lebensunterhalt des Klägers beitragen; die Betreuung des Kindes kann der Kläger auch im Rahmen seiner Erkrankung sicherstellen. Der Bruder des Klägers lebt in Deutschland, auch auf dessen Unterstützung ist der Kläger zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.