Urteil
3 K 5123/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0427.3K5123.19.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Köln vom 25.09.2018 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 19.08.2016 bis zum 04.03.2018 eine Zulage gemäß § 59 Landesbesoldungsgesetz NRW in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Besoldungsstufen A 12 und A 11 zu zahlen und den Zahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Köln vom 25.09.2018 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 19.08.2016 bis zum 04.03.2018 eine Zulage gemäß § 59 Landesbesoldungsgesetz NRW in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Besoldungsstufen A 12 und A 11 zu zahlen und den Zahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht seit dem 01.10.1991 als Polizeibeamtin in Diensten des beklagten Landes und übt ihren Dienst derzeit beim Polizeipräsidium L. aus. Ihre Ernennung zur Polizeihauptkommissarin (A 11) erfolgte am 22.10.2010. Durch Verfügung vom 02.01.2015 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 14.01.2015 mit der Funktion einer Gruppenführerin A 12, zugleich als Abwesenheitsvertreterin des Leiters in der DirBA/PSD/DHFSt., betraut. Ab dem 19.08.2016 war die Klägerin längerfristig dienstunfähig erkrankt. Mit weiterer Verfügung vom 21.02.2018 setzte der Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom 05.03.2018 in die Funktion einer Sachbearbeiterin (A 11) in der DirBA/ DirBA FüSt. um. Die entsprechende Aufgabe nahm die Klägerin zunächst befristet und ab dem 01.09.2018 unbefristet wahr. Mit Antrag vom 18.09.2018 suchte die Klägerin bei dem Beklagten um Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach. Mit Wirkung vom 14.01.2015 sei ihr eine Funktion übertragen worden, die nach genehmigter Funktionszuordnung mit A 12 bewertet gewesen sei. Im Hinblick auf die in § 59 LBesG geregelte zeitliche Grenze von zwölf Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung der Aufgabe stehe ihr daher eine Zulage seit dem 14.01.2016 zu. Sie beantrage daher rückwirkend die Gewährung dieser Zulage. Mit Bescheid vom 25.09.2018 erkannte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 18.08.2016 eine Zulage i.H.v. 340,06 € wegen Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit zu. Eine weitergehende Gewährung der Zulage lehnte er ab, weil wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit der Klägerin danach ein Anspruch auf die Zulage nicht mehr bestanden habe. Mit Widerspruch vom 29.10.2018 wandte sich die Klägerin gegen die Begrenzung ihres Zulagenanspruchs. Ihre krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit sei kein Umstand gewesen, der ihren Anspruch hätte entfallen lassen können. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) beende eine Erkrankung die Zulagenberechtigung nicht. Hierzu sei vielmehr ein formaler Organisationsakt im Sinne eines Entzugs der bisherigen Aufgabenübertragung und der Übertragung anderweitiger Aufgaben erforderlich. Ein solcher Organisationsakt sei in ihrem Fall aber erst mit der Umsetzung zum 05.03.2018 erfolgt. Somit stehe ihr die Zulage bis zum 04.03.2018 weiter zu. Nach Einholung entsprechender Weisungen aus dem Innenministerium für das Land Nordrhein-Westfalen wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2019 als unbegründet zurück. Der ursprünglich bestehende Anspruch auf Zahlung einer Zulage wegen der Übertragung einer höherwertigen Aufgabe gemäß § 46 ÜBesG NRW bzw. § 59 LBesG NRW sei mit Eintritt der längerfristigen Dienstunfähigkeit der Klägerin entfallen, da sie die entsprechende Tätigkeit tatsächlich nicht mehr habe ausüben können. Zwar seien insofern vorübergehende und allgemein übliche oder rechtlich vorgesehene tatsächliche Hinderungsgründe – wie Erholungsurlaub oder Krankheit – unbeachtlich. Bei Langzeiterkrankungen wie der der Klägerin mit einer über fünf Monate hinausgehenden Dauer könne von einem vorübergehenden Hinderungsgrund aber nicht mehr ausgegangen werden. Die zitierte Rechtsprechung des OVG NRW stehe dem hier nicht entgegen, weil sich das Gericht in seinem Urteil vom 13.12.2017 aufgrund eines dort den Gegenstand bildenden, lediglich zwei Monate währenden Abwesenheitszeitraums mit dieser Frage nicht habe auseinandersetzen müssen. Die Klägerin hat am 21.08.2019 unter Ergänzung und Vertiefung ihrer bisherigen Begründung Klage erhoben. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts keineswegs nur einzelfallbezogen gewesen, sondern hätten abstrakt die Voraussetzung aufgestellt, dass allein der formelle Entzug der Aufgaben die Zulagenberechtigung wegen Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit entfallen lasse. Zumindest hätte der Klägerin aber insofern auch nach der Rechtsauffassung des Beklagten ein entsprechender Zulagenanspruch für zumindest fünf Monate zugestanden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums L. vom 25.09.2018 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 19.08.2016 bis zum 04.03.2018 eine Zulage gemäß § 59 Landesbesoldungsgesetz NRW in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Besoldungsstufen A 12 und A 11 zu zahlen und den Zahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründe seine Vorgehensweise keine Unsicherheiten hinsichtlich der jeweils zu zahlenden Zulagen. Durch die erforderlichen Erhebungen des IM NRW zur Berechnung der Auszahlungsquote und des damit verbundenen Zeitverzugs erfolge die Zahlung der Zulage ohnehin immer nur rückwirkend. Damit bestehe jedoch nicht die Gefahr von später auszugleichenden Überzahlungen bzw. Rückforderungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht auch für den Zeitraum vom 19.08.2016 bis zum 4.03.2018 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 59 Landesbesoldungsgesetz NRW zu. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Klägerin die entsprechende Zulage jedenfalls seit dem 01.07.2016 bis zum 18.08.2016 aufgrund der in diesem Zeitraum bereits seit mehr als zwölf Monaten andauernden Übertragung und ununterbrochenen Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes zustand. Entgegen der Auffassung des Beklagten entfiel dieser Anspruch nicht ab dem 19.08.2016 wegen der anschließenden längerfristigen Erkrankung der Klägerin. Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs einer Beamtin oder eines Beamten auf Zahlung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes gemäß § 59 Abs. 1 LBesG NRW ist die vorübergehende vertretungsweise Übertragung der Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren oder einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe, die mindestens 12 Monate andauernde ununterbrochene Wahrnehmung dieser Aufgabe sowie die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes. Dass die tatsächliche Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe auch in der Folgezeit ununterbrochen zu erfolgen hat, ist demgegenüber nicht Voraussetzung für die (Weiter-)Zahlung der Zulage. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zulage nach § 59 LBesG NRW nicht um eine Stellenzulage handelt, für die § 48 Abs. 2 S. 1 LBesG NRW allgemein die andauernde Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen als Voraussetzung des Anspruchs auf Zulage vorgibt. Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des OVG NRW vom 30.08.1996 – 6 A 3512/95 – bezog sich demgemäß auf eine solche Stellenzulage, bei der gleichfalls die andauernde Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen Anspruchsvoraussetzung war. Von diesen Vorgaben erfasst werden aber nur die in § 48 Abs. 7 LBesG genannten Zulagen, zu denen die nach § 59 LBesG zu gewährende Zulage gerade nicht gehört. Ungeachtet dessen, dass im Bereich des formal strikten Besoldungsrechts der Gesetzeswortlaut der hier maßgeblichen Regelungen für deren Auslegung von besonderer Bedeutung ist und sich bereits aus diesem Grund Analogiebildungen als problematisch erweisen, ist hier auch ausgehend von Sinn und Zweck der Regelung kein Anlass für die Annahme einer Regelungslücke. Vielmehr werden Stellenzulagen gemäß § 48 Abs. 1 LBesG unabhängig von der allgemeinen Bewertung der jeweiligen Stelle für die konkrete Wahrnehmung herausgehobener Funktionen vorgesehen. Demgegenüber ist Gegenstand der in § 59 LBesG NRW geregelten Zulage der Umstand, dass ein Beamter bzw. eine Beamtin auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der nach seiner Bewertung regelmäßig von Inhabern eines höheren Statusamtes auszufüllen wäre. Insoweit nehmen er oder sie gerade nicht besondere abstrakt herausgehobene Funktionen auf dieser Stelle wahr, sondern werden auf dem betreffenden Dienstposten lediglich nicht entsprechend seinem oder ihrem eigenen (niedrigeren) Statusamt beschäftigt. Damit verweist die Klägerin vorliegend zu Recht auf die Entscheidung des OVG NRW vom 13.12.2017 – 3 A 1658/16 –, soweit hierin ausgeführt wird, dass letztlich nur durch einen Organisationsakt, mit dem die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens im Wege eines actus contrarius rückgängig gemacht wird, die Zulagenberechtigung wieder entzogen werde. Das war hier aber erst mit der zum 5.03.2018 wirksam werdenden Umsetzung auf einen dem Statusamt der Klägerin entsprechenden Dienstposten der Fall. Bis zu diesem Zeitpunkt stand ihr die Zulage nach § 59 LBesG daher weiter zu. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 291 BGB, vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 – 2 C 48/10, juris Rn. 28). Der Höhe nach berechnet er sich gemäß § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO war die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären, weil sie vom Stand eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es der Klägerin angesichts dessen rechtlicher Komplexität nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf den Wert bis 4.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.