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Urteil

22 K 3609/21.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0427.22K3609.21A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie reiste nach eigenen Angaben am 1. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem Namen „S. T. “ am 23. März 2016 einen Asylantrag. Bei diesem Antrag gab die Klägerin als Geburtsdatum den 00.00.1965 an. In diesem Erstverfahren mit dem Geschäftszeichen 0000000-000 hörte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Klägerin am 27. April 2017 in Münster an. Bei dieser Anhörung trug die Klägerin im Wesentlichen vor: Ihr Ehemann sei Offizier in B. gewesen und im September 1994 verstorben. Das Militär habe damals den Verdacht gehabt, dass ihr Ehemann irgendwelche Unterlagen zu Hause aufbewahrt habe. Daher hätten Soldaten damals die Wohnung durchsucht. Gefunden hätten die Soldaten allerdings nichts. Bei dieser Durchsuchung seien sie und ihr Sohn geschubst worden. Danach sei sie mit ihrem Sohn zurück nach Baku gegangen. In ihrer alten Wohnung hätten andere Leute gewohnt. Sie habe versucht, in einem Flüchtlingsheim der Stadt unterzukommen, allerdings erfolglos. Sie sei dann bei einer Freundin untergekommen. Ihren Sohn habe sie auf ein Internat geben können. 1995 sei sie dann in die Türkei gegangen und habe dort 20 Jahre lang als Reinigungskraft gearbeitet. Im Jahr 2000 habe sie in der Türkei einen Mann kennengelernt, der versprochen habe, sie zu heiraten. Dieses Versprechen habe er aber nicht gehalten. Er habe sie auch geschlagen. Daraufhin sei sie 2015 dann zurück nach Aserbaidschan gegangen, um ihre Geburts- und Heiratsurkunde zu holen. Dann sei sie nach Deutschland ausgereist. Ihr Sohn lebe bereits seit 2011 in Deutschland. Mit Bescheid vom 5. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als offensichtlich unbegründet ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Minden (8 K 4767/17.A) und stellte einen Eilantrag (8 L 238/18.A). Zur Begründung legte die Klägerin ärztliche Atteste vor, in denen die Diagnose einer PTBS gestellt wurde. Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab. Auch einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab. Die Klägerin nahm die Klage schließlich am 4. Februar 2019 zurück. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2021 stellte die Klägerin – diesmal unter dem Namen „S. N. “ sowie unter Angabe des Geburtsdatums 00.00.1966 – einen weiteren Asylantrag. Eine persönliche Antragstellung durch die Klägerin erfolgte – unter Angabe des vorstehend genannten Namens sowie des vorstehend genannten Geburtsdatums – am 31. Mai 2021 bei der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt Köln. Zur Begründung verwies die Klägerin im Wesentlich auf eine psychische Erkrankung, die im Heimatland nicht behandelt werden könne bzw. dessen Behandlung sie sich nicht leisten könne. Mit Bescheid vom 25. Juni 2021 (Gesch.-Z.: 0000000-000), dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Juli 2021 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig (Ziffer 1) sowie den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 5. Mai 2017 bezüglich der Feststellung zu Abschiebungsverboten (Ziffer 2) ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nicht erfüllt seien. Auch lägen keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote vor. Die Klägerin hat am 7. Juli 2021 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Sie leide an einer psychischen Erkrankung, die laufend in Deutschland behandelt werden müsse. In Aserbaidschan sei eine Behandlung dieser Erkrankung nicht möglich bzw. für sie nicht erreichbar. Außerdem drohe die Einweisung in eine geschlossene Einrichtung, wie dies schon in der UdSSR der Fall gewesen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2021 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 in der Sache entscheiden, weil diese mit dem Hinweis geladen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes vom 25. Juni 2021 ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht auf der Grundlage von § 31 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. AsylG kein Anspruch auf Feststellung zu, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung einer Ausländerin in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diese Ausländerin eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, um die es hier ausschließlich geht, liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaates gewährleistet ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist es danach, dass sich die vorhandene Erkrankung der Ausländerin aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr der Ausländerin droht. vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18/05 – juris, Rn. 15 ff. m. w. N.;VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2020 – 20 K 6446/18.A – juris, Rn. 121. Gemessen daran besteht für die Klägerin im Falle einer Abschiebung nach Aserbaidschan unter zusammenfassender Betrachtung aller relevanten zielstaatsbezogenen Umstände kein Abschiebungsverbot. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Klägerin (allein) geltend gemachten psychischen Erkrankung. Denn die Klägerin hat nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) des hier erkennenden Einzelrichters auch unter Berücksichtigung aller vorgelegten ärztlichen Atteste eine solche Erkrankung nicht glaubhaft gemacht. Nachgeordnete Fragen – wie etwa die Frage, ob psychische Erkrankungen in Aserbaidschan überhaupt behandelbar sind oder ob eine solche Behandlung konkret für die Klägerin überhaupt erreichbar wäre – sind daher vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Berichte sind zur Glaubhaftmachung der behaupteten psychischen Erkrankung der Klägerin ungeeignet. Dies gilt insbesondere für die Berichte des B1. /K. Krankenhaus vom 21. Juni 2021, vom 6. Oktober 2021, vom 7. Dezember 2021 und vom 8. Februar 2022. Diese Berichte sind allesamt ausgestellt vom Ambulanzarzt B2. . C. . Der Einzelrichter der 26. Kammer des erkennenden Gerichts hat in dem – nicht rechtskräftigen – Urteil vom 6. April 2022 (26 K 859/19.A) in Bezug auf ein von demselben Arzt erstellten Bericht festgestellt, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsgutachten handelt. Dies hat er aus einem Vergleich mit einem im Verfahren 22 K 6136/19.A vorgelegten Bericht desselben Arztes geschlossen. Denn bei einem Vergleich sei festzustellen, dass die wesentlichen Ausführungen wortgleich seien, und zwar einschließlich grammatikalischer und orthografischer Fehler. Bei einem weiteren Vergleich mit den im vorliegenden Verfahren sowie in einem weiteren Verfahren (22 K 5199/20.A) eingereichten Berichten des Ambulanzarztes B2. . C. wird die Einschätzung der 26. Kammer bestätigt. Aufgrund dessen ist auch der hier erkennende Einzelrichter davon überzeugt, dass es sich bei den vom Ambulanzarzt B2. . C. erstellten Berichten um Gefälligkeitsgutachten handelt, denen im gerichtlichen Verfahren kein Beweiswert zukommt. Diese Überzeugung beruht insbesondere auf folgenden Umständen: Im Bericht vom 21. Juni 2021 führt der Ambulanzarzt B2. . C. aus, dass „die o.a. Störungen [...] zweifelsohne auf Grund der Verfolgung und erlebten körperlichen und psychischen Gewalt, Missbrauch und Misshandlungen im Herkunftsland entstanden [sind].“ Wie die Kammer bereits im Eilbeschluss vom 2. August 2021 im Verfahren 22 L 1241/21.A ausgeführt hat, hat die Klägerin weder im Erst- noch im Folgeverfahren je von Erfahrungen oder Erlebnissen berichtet, denen die Qualität von „Missbrauch“ oder „Misshandlungen“ zugeschrieben werden könnten. Dass sie im Jahre 1994 von Soldaten im Zusammenhang mit einer Wohnungsdurchsuchung einmal – so wörtlich – „geschubst“ worden ist, erreicht ersichtlich nicht die Qualität von „Verfolgung“, „Missbrauch“ oder „Misshandlung“. Hinzu kommt, dass die Klägerin die gegen den Erstbescheid vom 5. Mai 2017 erhobene Klage seinerzeit zurückgenommen hat. Auch insoweit bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin tatsächlich Verfolgungshandlungen in Aserbaidschan ausgesetzt war. Auch dass die Klägerin das Folgeverfahren unter Verwendung eines anderen Nachnamens sowie eines anderen Geburtsdatums geführt hat, erscheint erklärungsbedürftig. Auf diese Vorhalte hat der Ambulanzarzt B2. . C. dann mit Schreiben vom 8. Februar 2022 reagiert. Die darin enthaltenen Ausführungen können jedoch die Zweifel des Gerichts an der fachlichen Integrität und Glaubwürdigkeit des Arztes B2. . C. und an der sachlich-fachlichen Qualität der von ihm erstellten Berichte ausräumen. Bereits dem einleitenden Hinweis auf politisch Verfolgte wie Willy Brandt oder Anna Seghers, die aus „Angst- und Schützbedarf-Gründen für sich selbst eine neue Identität fürs Exil zulegen“ (sic!), fehlt inhaltlich jede Substanz und darüber hinaus jeder Bezug zum vorliegenden Fall. Offenbar versucht Herr C. eine Begründung dafür zu liefern, weshalb die Klägerin im Asylverfahren einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum verwendet hat. Dieser Begründungsansatz ist indes schon deshalb abwegig, weil die Klägerin nicht von der Beklagten verfolgt wird und es daher keinen Grund gibt, der Beklagten gegenüber in einem von der Klägerin durch Antragstellung eingeleiteten Asylverfahren einen falschen Namen zu benutzen. Ungeachtet dessen ist es nicht die (fachliche) Aufgabe des die Klägerin behandelnden und begutachtenden Arztes, Vermutungen darüber anzustellen, weshalb die Klägerin im Asylverfahren falsche Angaben über ihre Identität gemacht hat. Wenn überhaupt wäre dieser Umstand im Rahmen der Diagnostik zu berücksichtigen, um daraus ggf. medizinisch-fachliche Schlüsse ziehen zu können (wie z.B. einer Persönlichkeitsstörung oder ähnliches). Die Ausführungen enthalten demnach keine objektiv-neutrale, sondern eine ergebnisorientierte Argumentation, die sich mit medizinisch-fachlichen Anforderungen nicht vereinbaren lässt. Weiter führt der Arzt B2. . C. aus, dass es sich bei der Verwendung des Begriffes „zweifelsohne“ um eine „gängige ärztliche psychiatrische Ausdrucksweise“ handele. Wörtlich führt er aus: „Dabei das Wort ‚ZWEIFELSOHNE‘ gehört zu den Vokabular der Psychothraumatherapie! Als Arzt, gehöre ich zu der freiberuflichen Fachpersonen und, selbstverständlich im Rahmen der psychiatrischen Themenkreis mich frei ausdrücken darf!“ (alle grammatikalischen und orthografischen Fehler im Original) Diese Ausführungen liegen ersichtlich neben der Sache und wecken erhebliche Zweifel an der fachlichen Expertise des Arztes B2. . C. . Dass der Begriff „zweifelsohne“ zum Vokabular der Psychotherapie gehöre, es sich also mit anderen Worten um einen Fachbegriff handele, ist abwegig. Denn der Begriff ist sprachlich lediglich ein Platzhalter für eine tatsächlich vorhandene Begründung, die allerdings so offenkundig ist, dass sie – aus Sicht desjenigen, der den Begriff „zweifelsohne“ verwendet – nicht näher ausgeführt werden muss. Diese sprachliche Bedeutung gilt in jedem erdenklichen Kontext und damit auch im Bereich der Psychotherapie. Anstatt sich also auf mehr oder weniger haltlose Argumente zu kaprizieren, wäre es fachlich geboten gewesen, dem Gericht gegenüber auf dessen ausdrücklichen Vorhalt hin zu begründen, weshalb die Diagnose angeblich über jeden Zweifel erhaben gewesen sein soll. Dass dies hier nicht geschehen ist, lässt nur den Schluss zu, dass sich die Diagnose tatsächlich nicht begründen lässt und dass der Arzt B2. . C. dies mit der Verwendung des Begriffes „zweifelsohne“ zu kaschieren suchte. Die bereits bestehenden Zweifel an der fachlichen Expertise des Arztes B2. . C. werden durch die weiteren Ausführungen im Schreiben vom 8. Februar 2022 noch verstärkt. So sei in der Psychiatrie die Exploration die Tatsachenerhebung. Dabei gewonnene Aussagen der Patienten und Angehörigen, aber auch das Krankheitsbild mit der Symptomatik, seien wichtige klinisch-diagnostische Informationen. Die genauen Umstände und der Hergang der Verfolgung bzw. Traumatisierung spielten dabei nur eine untergeordnete Rolle. Nach einem von ihm so bezeichneten „nichtinvasivem Exploration- und Behandlungsprinzip“ werde „nicht tief nachgefragt“, um die traumatisierte Patientin nicht weiter zu retraumatisieren. Wörtlich fährt er fort: „Im Gegenteil, die ‚Interview‘-Methoden und Gesprächsführung der Ausländerbehörde-Mitarbeiten ist des Öfteren stark retraumatisierend und für die psychisch Kranken des Öfteren unerträglich!“ (alle grammatikalischen und orthografischen Fehler im Original) Auch diese Ausführungen liegen bezogen auf den vorliegenden Fall neben der Sache. Zum einen geht es hier nicht um „tiefes Nachfragen“, welches eine Retraumatisierung zur Folge haben könnte. Die im Eilbeschluss der Kammer vom 2. August 2021 formulierten Einwände gegen den Bericht des Arztes B2. . C. vom 21. Juni 2021 waren zunächst darauf gerichtet, dass ganz abstrakt von „Misshandlungen“ (noch dazu im Plural!), von „Missbrauch“, von „Verfolgung“ und von „erlebter psychischer und physischer Gewalt“ die Rede ist, ohne die konkreten Handlungen zu benennen. Solch abstrakte Ausführungen können in dem ärztlichen Bericht aber nur dann Gehalt haben, wenn die Klägerin dem Arzt gegenüber irgendeinen Lebenssachverhalt geschildert hätte, der sich in dieser abstrakte Art und Weise zusammenfassen ließe. Da der Arzt B2. . C. jedoch in keinem seiner Berichte je entsprechendes wiedergegeben hat, lässt dies nur den Schluss zu, dass die Klägerin dem Arzt B2. . C. gegenüber tatsächlich nie von derartigen Erlebnissen berichtet hat. Denn andernfalls wäre es ohne weiteres möglich gewesen, dem Gericht gegenüber zu erläutern, welche konkret geschilderten Erlebnisse mit den umschreibenden Begriffen „Misshandlungen“, „Missbrauch“ etc. gemeint sein sollten. Hierfür hätte es weder eines tiefen, noch eines potentiell retraumatisierenden Nachfragens bedurft. Dies alles wiederum lässt nur den Schluss zu, dass die Diagnose jeder Tatsachengrundlage entbehrt und also ein reines Gefälligkeitsgutachten darstellt. Zum anderen geht es vorliegend auch nicht um die „genauen Umstände“ bzw. den „genauen Hergang“ der Verfolgung bzw. der Traumatisierung. Wie im Eilbeschluss der Kammer vom 2. August 2021 ausgeführt wird, ergaben sich aus dem bisherigen Vortrag der Klägerin beim Bundesamt Zweifel daran, dass diese in der Vergangenheit überhaupt eine Traumatisierung erlitten hat. Nach – freilich laienhafter – Ansicht des Gerichts dürfte ein solcher Umstand auch aus psychiatrisch-fachlicher Sicht von Bedeutung sein, den es im Rahmen der Diagnostik zu berücksichtigen gilt. Jedenfalls hätte sich der Arzt B2. . C. hiermit auseinandersetzen müssen. Stattdessen sind seine Ausführungen hierzu so zu verstehen, dass das inkonsistente Aussageverhalten der Klägerin aus seiner fachlichen Sicht mehr oder weniger irrelevant sei. Dies ist nicht nachvollziehbar und bestärkt den Eindruck, dass der Arzt B2. . C. nicht fachlich-objektiv, sondern ergebnisorientiert argumentiert mit dem Ziel, die aus fachlicher Sicht unhaltbare Diagnose zu „retten“. Ein letzter Aspekt, der an der fachlichen Expertise und an der Glaubwürdigkeit des Arztes B2. . C. zweifeln lässt, betrifft dessen Ausführungen im Schreiben vom 8. Februar 2022 zu einer vermeintlichen Retraumatisierung der Klägerin „durch die Polizeigewalt und Willkür“. In diesem Zusammenhang nimmt er Bezug auf seinen Bericht vom 7. Dezember 2021, worin er u.a. ausführt: „Polizei- und Behördengewalt: Im Zeitraum vom 18.11.2021 bis 25.11.2021 Patientin Frau N. hat in der ausgeprägter menschenunwürdiger Form die Polizei- und Behörden-Willkür erfahren. Dabei wurde Frau N. in der Einzelhaft in der Räumen der Ausländerbehörde in Q. aufgehalten. Frau N. bekam innerhalb der o.a. Zeit keine für sie medizinisch notwendige psychiatrische Medikation – Diese wurde ihr von der Beamten vorenthalten. Frau N. wurde menschenunwürdig behandelt – dabei Patientin wurde gezwungen mit dem kalten Wasser sich duschen, ihre persönliche Gegenstände (Haushalt und Konfektionssachen) wurden rausgeschmissen. Auf Grund der o.a. Ereignisse, Patientin Frau N. wurde stark retraumatisiert, so dass eine gravierende Dekompensation der Posttraumatischen Belastungsstörung aktuell aufgetreten ist.“ (alle grammatikalischen und orthografischen Fehler im Original) Im Schreiben vom 8. Februar 2022 beschließt er diesen Abschnitt mit dem Satz: „Solche Zustände werden in unserem Lande – Bundesrepublik Deutschland – heutzutage geduldet und still geschwiegen?“ (alle grammatikalischen und orthografischen Fehler im Original) Diesen Ausführungen fehlt offensichtlich und in jeder Hinsicht die fachlich gebotene, professionelle Distanz. Ohne jede eigene Anschauung, und ohne dass dies fachlich geboten wäre, verwendet der Arzt B2. . C. hier eine dramatisierende und skandalisierende Sprache („Polizeigewalt“; „Behördenwillkür“; „menschenunwürdige Behandlung“; persönliche Gegenstände wurden „rausgeschmissen“; Medikation wurde „vorenthalten“ etc.). Er berichtet also nicht objektiv-neutral über Erlebnisse, die ihm die Klägerin berichtet hat, und ordnet diese nach medizinisch-fachlichen Kriterien ein, um auf dieser Grundlage zu einer Diagnose zu gelangen. Vielmehr übernimmt er vollkommen unkritisch und ohne jede professionelle Distanz das subjektive Empfinden der Klägerin und macht sich diese zu Eigen. Auch dieses – in der Sache unangemessene und vor allem unprofessionelle – Verhalten lässt nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters letztlich nur den Schluss zu, dass die Berichte des Arztes B2. . C. nicht auf objektiv-neutraler Grundlage erstellt worden sind, sondern Gefälligkeitsgutachten darstellen. Eine psychische Erkrankung vermag auch der „vorläufige Entlassbrief“ der LWL-Klinik Q. vom 14. Februar 2018 zu belegen. Dieses Schreiben enthält lediglich die Diagnose „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen“ sowie „Posttraumatische Belastungsstörung“, ohne zu erklären, auf welcher Grundlage diese Diagnose erstellt worden ist. Das Schreiben erfüllt daher bereits nicht die formellen Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG. Das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, dass die PTBS von zwei Ärzten unabhängig voneinander diagnostiziert worden sei, geht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen daher ins Leere. Auch die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angestellten Spekulationen, dass der Tod des Ehemanns im Jahr 1994 sowie die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Wohnungsdurchsuchung in demselben Jahr die PTBS ausgelöst haben könnte, bleibt hier ohne Bedeutung, weil diese Vermutungen nicht von gerichtlich verwertbaren ärztlichen Bescheinigungen getragen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.