Urteil
6 K 6122/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0425.6K6122.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis, die ihm für die Klassen AM, A1 (mit Auflagen 79.03, 79.04), A (mit Auflagen 79.03, 79.04), B, BE, C1, C, C1E, L und T am 19. April 2007 und für die Klasse CE am 26. August 2019 erteilt wurde. Am 15. November 2019 verurteilte das Amtsgericht Siegburg den Kläger im Verfahren 342 Js 124/19 wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Dem Urteil lag folgender festgestellter Sachverhalt zugrunde: Am 10. März 2019 befand sich der Kläger gegen 0.15 Uhr auf einer öffentlichen Veranstaltung anlässlich des Weltfrauentages in der M.-straße in O.-B.. Dort tanzte er die Lebensgefährtin und die Mutter des Geschädigten C. X. penetrant an, was der Geschädigte unterbinden wollte. Nachdem sich der Geschädigte mit dem Kläger zur Klärung der Angelegenheit vor das Gebäude begeben hatte, schlug der Kläger dem Geschädigten X. unvermittelt und gezielt mit der Faust ins Gesicht, woraufhin dieser blutend zu Boden ging. Der Geschädigte X. erlitt durch den Schlag eine Nasenbeinfraktur sowie eine Gehirnerschütterung und durch den Sturz Abschürfungen an der rechten Hand und musste notärztlich und anschließend auch stationär behandelt werden. Nach Eintreffen der Polizeibeamten PHK J., POK´in A., PK Q. und PK G. weigerte sich der Kläger zunächst, dem durch diese nach Aufnahme des Sachverhalts ausgesprochenen Platzverweis nachzukommen. Als ihm die Beamten daraufhin die Ingewahrsamnahme ankündigten und versuchten, dem Kläger Handfesseln anzulegen, sperrte und wehrte er sich hiergegen zunächst massiv. Als die Beamten J. und Q. ihn gegen die Motorhaube des Funkstreifenwagens drückten, drehte der Kläger mit heftigen Bewegungen seinen Oberkörper hin und her und versuchte, seine Arme gewaltsam mit stoßenden und ziehenden Bewegungen aus den Griffen der fixierten Beamten zu befreien. Darüber hinaus versuchte der Kläger mehrfach gezielt nach dem Einsatzgürtel des Beamten J. zu greifen. Erst nach ausgeführten Schockschlägen mit behandschuhten Fäusten in das Gesicht des Klägers zwecks Verhinderung der Entwendung der Bewaffnung konnte der Kläger schließlich zu Boden gebracht werden. Jedoch trat er am Boden liegend mehrfach gezielt in Richtung der Beine und des Unterleibs des Beamten Q., traf diesen allerdings nicht. Auch im weiteren Verlauf dauerte seine Gegenwehr fort. Zudem betitelte er die anwesenden Beamten mehrfach auf Russisch als „Bullen Suka“ und „Bijad“ und spuckte zudem während des Transports in den Gewahrsam mehrfach in Richtung des Beamten Q.. Der Beamte J. erlitt durch den Einsatz starke Verletzungen an der rechten Schulter sowie eine Schwellung an der rechten Hand und Schürfwunden an beiden Knien. Der Beamte A. zog sich eine Schwellung am rechten Daumengelenk sowie eine Prellung am linken Ellbogen zu und der Beamte Q. erlitt ebenfalls Schürfwunden an beiden Knien. Eine dem Kläger um 02.41 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille. Über diesen Sachverhalt informierte der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises als Kreispolizeibehörde die Beklagte bereits mit am 12. April 2019 eingegangenen Schreiben. Daraufhin ordnete die Beklagte mit am 17. Juli 2020 zugestellten Schreiben vom 15. Juli 2020 gegenüber dem Kläger die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage, ob aufgrund des aktenkundigen Vergehens gegen Strafgesetze und des im Zusammenhang mit den Straftaten gezeigten Aggressionspotentials bzw. der gezeigten Gewaltbereitschaft zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen werde, bis zum 18. September 2020 auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV an. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung war, Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden. Durch die von ihm gezeigte Bereitschaft zur Gewaltanwendung zeige sich seine normabweichende Aggressivität. Er habe gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, kritischen Situationen angemessen zu begegnen. Vielmehr könnte er Aggressionen aufgrund nicht beherrschter Affekte oder nicht kontrollierbarer Impulse ohne Rücksicht auf die Interessen anderer Verkehrsteilnehmer zur Durchsetzung der eigenen Meinung oder zur Konfliktlösung einsetzen. Als Führer eines Kraftfahrzeuges verfüge er über ein überlegenes technisches Gerät, durch das er ohne weiteres Macht über andere, unterlegene Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Fahrradfahrer ausüben könnte. Der oben beschriebene Vorfall zeige jedoch, wie gering seine Hemmschwelle sei, in kritischen Situationen anderen gegenüber ein aggressives Verhalten zu offenbaren. Im Straßenverkehr werde es jedoch regelmäßig Konstellationen mit Interessensdivergenzen geben, sodass vorausgesetzt werden müsse, dass er eine solche Verhaltensweise nicht wieder an den Tag lege. Zurzeit sei davon auszugehen, dass ihm die Rechtsordnung, gerade eben straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, keinen Handlungsmaßstab böten und er eine verkehrsfeindliche Haltung einnehme. Es sei daher verhältnismäßig, zur Klärung der Eignungszweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen. Mit Schreiben vom 21. September 2020 räumte die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu der mangels fristgemäßer Vorlage des angeforderten Gutachtens beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis bis zum 5. Oktober 2020 ein. Mit dem Kläger am 13. Oktober 2020 zugestellter Ordnungsverfügung vom 9. Oktober 2020 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1 (mit Auflagen 79.03, 79.04), A (mit Auflagen 79.03, 79.04), B, BE, C1, C, C1E, L, T und CE, forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Erhalt dieser Verfügung bei ihr abzugeben, drohte ihm bei Zuwiderhandlung gegen die Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an und erhob mit Gebührenbescheid vom 9. Oktober 2020 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 193,32 Euro (191,00 Euro für die Ordnungsverfügung und 2,32 Euro für Postentgelte). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Die schwerwiegenden Straftaten belegten ein hohes Aggressionspotential. Dies lasse die Befürchtung zu, dass er in konflikthaften Verkehrssituationen emotional impulsiv reagiere und dadurch das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöht werde sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchgesetzt würden. Ein Fahrerlaubnisinhaber müsse jedoch körperlich, geistig und auch charakterlich geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sein. Vor allem in Bezug auf die charakterlichen Eigenschaften sei seine Gesamtpersönlichkeit umfassend zu würdigen, da sicherzustellen sei, dass Regeln und Normen des menschlichen Zusammenlebens, die dem Schutz der Interesse und insbesondere der Sicherheit jedes Einzelnen dienten, eingehalten würden. Denn gerade im Straßenverkehr sei von jedem Fahrzeugführer ein besonderes Maß an Verantwortungsbewusstsein zu fordern, da es in vielen brenzligen Situationen auf gegenseitige Rücksichtnahme ankomme. Das Begehen der vorsätzlichen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wie in seinem Fall weise entweder auf bereits verfestigte ungünstige Gewohnheiten im Zusammenhang mit der Befolgung von Regeln oder auf eine generelle Ablehnung der Einschränkung von persönlichen Freiräumen durch allgemeingültige Regeln und damit eine fehlende Bereitschaft zu verantwortlichem Verhalten, insbesondere im Straßenverkehr, hin. Die Festsetzung der Gebühr sei unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit angemessen. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung sei die abteilungsinterne Dienstanordnung über Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 19. Juli 2016 berücksichtigt worden, die eine Unterscheidung in weniger aufwändige (93,00 Euro), aufwändige (191,00 Euro) und sehr aufwändige Fälle (250,00 Euro) vorsehe. Hier habe es sich um ein aufwändiges Verfahren gehandelt, da Rechtsprechung und Strafakten hätten ausgewertet werden müssen und Ermessensvorschriften zu berücksichtigen gewesen seien. Der Kläger hat am 9. November 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, die Anordnung der Vorlage des Gutachtens sei rechtswidrig gewesen, da seine Verurteilung durch das Amtsgericht Siegburg nicht geeignet sei, Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen. Zum einen stehe die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in keinerlei Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeugverkehr, sodass hier die Voraussetzungen zur Anordnung des Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV nicht vorlägen. Zum anderen handele es sich bei der einfachen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte um eine einmalige Gewalttat, die zum Anordnungszeitpunkt bereits mehr als 8 Monate in der Vergangenheit gelegen habe. Nach einer so langen Zeit könne nicht mehr auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen möglicher Gewalt im Straßenverkehr geschlossen werden. Im Straßenverkehr habe er sich bisher nichts zu Schulden kommen lassen. Die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens sei schließlich willkürlich, da die Beklagte nicht in allen Fällen einer Gewalttat ein derartiges Gutachten anfordere. Ferner stelle der Vorhalt, er könne im Straßenverkehr gewalttätig reagieren, eine unzulässige Vorverurteilung und eine unzulässige Schlussfolgerung dar. Nicht jede in der Vergangenheit begangene Straftat sei für die Kraftfahreignung von Relevanz. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit setze vielmehr voraus, dass die Anlasstat oder die Anlasstaten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stünden, tragfähige Schlüsse darauf zulasse, dass der Betroffene bereit sei, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen. Es müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass aus der Teilnahme des Betroffenen im Straßenverkehr zukünftig eine Gefährdung desselben resultieren könnte. Ein Zusammenhang zwischen dem Begehen von Straftaten und einer mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen könne ferner dann bestehen, wenn die Ursache für die Straftaten in einer überdauernden und/oder gravierenden Störung der Verhaltenskontrolle oder der Persönlichkeit liege, was etwa in einer auffälligen Wiederholung strafrechtlicher Verstöße zum Ausdruck gebracht werde und die Person sich gleichgültig gegenüber sozialen Normen, Regeln und den Rechten Anderer verhalte. Dann sei zu befürchten, dass sich diese Mängel auch bei der Beachtung von Normen im Straßenverkehr und bei der Berücksichtigung der Interessen und Rechte anderer Verkehrsteilnehmer zeigten. In der durch das Amtsgericht verurteilten Straftat habe er unter erheblichen Alkoholeinfluss (1,86 Promille) gestanden. Er sei durch die Polizeibeamten gegen die Motorhaube eines Fahrzeugs gedrückt, mit Schockschlägen traktiert und mit der behandschuhten Faust ins Gesicht geschlagen worden, sodass er sich in einer absoluten Ausnahmesituation befunden habe. Ein einmaliges Verhalten in einer derartigen Ausnahmesituation lasse hier keine Rückschlüsse auf ein allgemein bestehendes Aggressionspotential seinerseits zu. Die Tatsache alleine, dass bei ihm ein hoher Alkoholwert festgestellt worden sei, spreche nicht dafür, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei, da er nicht im alkoholisierten Zustand am Straßenverkehr teilgenommen habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis vom 9. Oktober 2020 und den Gebührenbescheid vom 9. Oktober 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, der Kläger habe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV eine Straftat begangen, bei der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestünden. Darauf, dass diese Straftat nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gestanden habe und dass er – wie geltend gemacht – bislang nicht im Straßenverkehr aufgefallen sei, komme es im Rahmen dieser Vorschrift nicht an. Im Rahmen der Tat habe der Kläger ein nicht alltägliches, außergewöhnliches und mithin schon deshalb als hoch einzustufendes Aggressionspotential an den Tag gelegt, das nicht ausnahmsweise durch eine besondere Belastungssituation nachvollziehbar erscheine. Insbesondere das Verhalten des Klägers im Rahmen des Tatgeschehens vor Eintreffen der Polizeibeamten habe von besonderer Brutalität gezeugt, was sich anhand der Verletzungen des Geschädigten erkennen lasse. Dieses Verhalten habe der Kläger fortgesetzt, indem er zunächst bereits die Anweisung des Polizeibeamten (Platzverweis) missachtet und dies sogar angekündigt habe. Die Beamten seien dann gezwungen gewesen, unmittelbaren Zwang anzuwenden, um die Maßnahme durchzusetzen. Freilich sei auch Gewalt durch die Beamten ausgegangen, letztlich sei aber zu konstatieren, dass dies zum Schutze der Besucher der Veranstaltung und zur Durchsetzung der beabsichtigten Maßnahme aufgrund des Widerstandes des Klägers notwendig gewesen wäre. Das alles ergebe genügend Anlass, beim Kläger einen berechtigten Verdacht betreffend die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu hegen. Nach Kapitel 3.16 der (als sachverständige Konkretisierung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV heranzuziehenden) Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung sei nach § 2 Abs. 4 StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Straftaten begangen habe, die auf ein hohes Aggressionspotential schließen ließen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden lasse, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet werde. Bei Straftaten, die ein hohes Aggressionspotential erkennen ließen, werde kein expliziter Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gefordert. Bei hohem Aggressionspotential bestünde nämlich auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) die Gefahr, dass der Fahrer emotional impulsiv handele und damit das Risiko einer Verkehrssituation noch erhöht statt entschärft werde. Der Zusammenhang zwischen aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des Straßenverkehrs sei empirisch nachgewiesen. Dass die zuvor genannten Leitlinien als aggressive Straftaten ausdrücklich (nur) schwere oder gefährliche Körperverletzung, Raub und Vergewaltigung nennen würden, stehe einer Würdigung des Verhaltens des Klägers als verdachtsbegründend nicht entgegen, weil dies nur als Regelbeispiel erfolgt sei und eine stets erforderliche Gesamtwürdigung des Einzelfalls grade nicht ausschließen solle. Wenn und soweit eine allgemeine Straftat, wie vom Kläger begangen, durch generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt sei, erschwere dies auch eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze, die den Straßenverkehr regeln, und ein entsprechend angepasstes Verhalten als motorisierter Verkehrsteilnehmer. Der Straßenverkehr sei ein soziales Handlungsfeld, welches von den Beteiligten ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht erfordere. Wer aufgrund eines großen Aggressionspotentials in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletze, lasse nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer – zumindest in den sehr häufig auftretenden Konfliktsituationen – respektieren werde. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 2. Februar 2022 und 1. April 2022 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 9 L 2104/20 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Entziehungsverfügung vom 9. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 und 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Betreffende als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist dabei grundsätzlich, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. Wenn Tatsachen bekannt werden, die (lediglich) Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde hingegen unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§ 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Vorliegend durfte die Beklagte gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus dem Umstand, dass der Kläger das von ihm mit Schreiben vom 15. Juli 2020 geforderte medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht innerhalb der ihm bis zum 18. September 2020 gesetzten Frist beigebracht hat, auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Eine auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig ist, d.h. die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind, die Anordnung auch im Übrigen den wesentlichen Anforderungen des § 11 FeV entspricht, vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris, Rn. 20, 24, und vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, juris, Rn. 19, und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte. Vgl. zusammenfassend Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV, Rn. 51. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Rechtsgrundlage für die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, ist vorliegend der in der Beibringungsanordnung auch als Entscheidungsgrundlage genannte § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen, anordnen. Dieser Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass besonders aggressive Straftäter auch bei konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko erhöhen, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden. Daneben soll auch bei Personen, die sich gleichgültig gegenüber sozialen Normen, Regeln und den Rechten anderer verhalten, damit zu rechnen sein, dass sie entsprechende Verkehrsstraftaten begehen. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV charakterisiert die Straftaten, die Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung sein können, einschränkend dahingehend, dass sie im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen müssen. Bei der Beurteilung, ob die gegebenen Anknüpfungstatsachen Zweifel hinsichtlich der Kraftfahreignung begründen, ist stets dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) andererseits Rechnung zu tragen. Denn die letztlich zum Nachweis der Kraftfahreignung erforderliche Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dem Betroffenen wird zugemutet, anderen Einblick in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben. Die bei dem psychologischen Teil der Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen berühren seine Selbstachtung ebenso wie sein gesellschaftliches Ansehen. Er muss die Einzelheiten in einer verhörähnlichen Situation offenlegen. Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Anforderung eines Gutachtens allein auf solche Mängel bezieht, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird. Der Entscheidung über die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV ist vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung seines Sinns und Zwecks auszulegen. Die Vorschrift dient – wie § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, die die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis ermächtiten – dem Schutz der Allgemeinheit und der Individualrechtsgüter der Straßenverkehrsteilnehmer vor unfähigen oder ungeeigneten Führern solcher Kraftfahrzeuge, für die eine Fahrerlaubnis benötigt wird. Dies zugrunde gelegt, kann aus mangelnder Rechtstreue allein nicht darauf geschlossen werden, dass sich ein Fahrerlaubnisinhaber (auch) im Straßenverkehr nicht regelgerecht verhalten wird. Aus den begangenen Straftaten müssen sich vielmehr straßenverkehrsrechtlich relevante Umstände ergeben. Entscheidend ist, ob aufgrund der bereits verübten kriminellen Delikte einer Person unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Vorhersage zulässig ist, dass von dieser Person eine zukünftige Gefährdung des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht. Die Tat, die Anlass der Gutachtenanordnung ist, muss tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Betroffene zukünftig bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen. Im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV bedeutet dies: Die Begehung von Straftaten lässt dann auf ein fahreignungsrelevantes hohes Aggressionspotential schließen, wenn diese auf eine Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten hindeuten und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Ein hohes Aggressionspotential kommt abstrakt betrachtet regelmäßig bei solchen Straftaten zum Ausdruck, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken. Es ist stets auf die Gesamtumstände zu achten, weil etwa ein einmaliges Verhalten in einer Ausnahmesituation nicht in jedem Fall Rückschlüsse auf ein allgemein bestehendes Aggressionspotential zulässt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen lassen jedenfalls Raub, schwere und gefährliche Körperverletzungen sowie Vergewaltigung, das heißt Straftaten, die sich in erheblicher Weise gegen die körperliche Integrität einer anderen Person richten, auf ein hohes Aggressionspotential schließen. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 24. November 2015 – 6 L 3298/15 –, juris, Rn. 25 ff. m.w.N. Ausgehend von diesen Maßstäben sind hinreichende Anhaltspunkte für ein kraftfahreignungsrelevantes Aggressionspotential des Klägers im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV, welche die Gutachtenanordnung der Beklagten vom 17. Juli 2020 rechtfertigen, gegeben. Der Kläger hat sich wegen seines Verhaltens am 10. März 2019 – wie vom Amtsgericht Siegburg festgestellt – der vorsätzlichen Körperverletzung sowie des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung strafbar gemacht. Hierbei handelt es sich zunächst bereits um Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen ausdrücken. Die Auffassung des Klägers, er habe sich in einer absoluten Ausnahmesituation befunden, weil er durch die Polizeibeamten gegen die Motorhaube des Fahrzeugs gedrückt, mit Schockschlägen traktiert und mit einer behandschuhten Faust in Gesicht geschlagen worden sei und unter erheblichem Alkoholeinfluss (1,86 Promille) gestanden habe, sodass sein einmaliges Verhalten keine Rückschlüsse auf ein allgemein bestehendes Aggressionspotential seinerseits zulasse, überzeugt nicht. Denn bei Betrachtung der Gesamtumstände liegen hier Anhaltspunkte für ein allgemein bestehendes hohes Aggressionspotential des Klägers vor. So ist bereits zu berücksichtigen, dass Ausgangspunkt für die spätere Anwendung unmittelbaren Zwangs durch die Polizeibeamten am 10. März 2019 war, dass der Kläger einen unvermittelten Faustschlag ins Gesicht des Geschädigten X. als Mittel zur Konfliktlösung gewählt hat. Schon aufgrund dessen scheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Kläger auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) körperliche Gewalt anwenden würde. Auch im Anschluss hieran hat sich der Kläger gegenüber den Polizeibeamten kontinuierlich aggressiv verhalten: So weigerte er sich zunächst, dem seitens der Polizeibeamten ausgesprochenen Platzverweis nachzukommen. Als ihm die Beamten daraufhin die Ingewahrsamnahme ankündigten und versuchten, ihm Handfesseln anzulegen, sperrte und wehrte er sich hiergegen massiv. Anschließend drehte er, als die Polizeibeamten ihn gegen die Motorhaube des Streifenwagens drückten, mit heftigen Bewegungen seinen Oberkörper hin und her und versuchte, seine Arme gewaltsam mit stoßenden und ziehenden Bewegungen aus den Griffen der fixierenden Beamten zu befreien. Darüber hinaus versuchte der Kläger mehrfach gezielt nach dem Einsatzgürtel eines Beamten zu greifen. Erst nach ausgeführten Schockschlägen mit behandschuhten Fäusten in das Gesicht des Klägers zwecks Verhinderung der Entwendung der Bewaffnung konnte der Kläger schließlich zu Boden gebracht werden. Jedoch trat er am Boden liegend mehrfach gezielt in Richtung der Beine und des Unterleibs eines Beamten, traf diesen allerdings nicht. Auch im weiteren Verlauf dauerte seine Gegenwehr fort. Zudem betitelte er die anwesenden Beamten mehrfach auf Russisch als „Bullen Suka“ und „Bijad“ und spuckte zudem während des Transports in den Gewahrsam mehrfach in Richtung eines Beamten. Angesichts dieser fortdauernden und vehementen Gegenwehr gegen die vier Polizeibeamten, von denen ein Beamter starke Verletzungen an der rechten Schulter sowie eine Schwellung an der rechten Hand und Schürfwunden an beiden Knien erlitt, ein anderer Beamter sich eine Schwellung am rechten Daumengelenk sowie eine Prellung am linken Ellbogen und ein weiterer Beamter ebenfalls Schürfwunden an beiden Knien zuzog, kann von einer einmaligen Ausnahmesituation, die keine Rückschlüsse auf ein allgemein bestehendes Aggressionspotential des Klägers zulasse, keine Rede sein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte das ihr gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV eingeräumte Ermessen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fehlerhaft ausgeübt hätte, § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere hat die Beklagte in der Beibringungsanordnung ausführlich geschildert, aus welchen Gründen sie im Hinblick auf die vom Kläger begangenen Straftaten die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für verhältnismäßig hält, sodass entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Gutachtenanordnung bestehen. II. Der Gebührenbescheid vom 9. Oktober 2020 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere hat die Beklagte den ihm in Ziffer 206 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eröffneten Gebührenrahmen erkannt und eingehalten. Die festgesetzte Gebühr hat die Beklagte nachvollziehbar mit ihrem Verwaltungsaufwand begründet. Die Erhebung von Auslagen in Höhe von 2,32 Euro für die Kosten der Postzustellung beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.193,32 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei hat sich das Gericht für die Bemessung des Streitwerts hinsichtlich der Entziehungsverfügung an der Ziffer 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Für die im angegriffenen Bescheid festgesetzte Gebühr ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgeblich. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.