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Urteil

8 K 2632/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0422.8K2632.19A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 14. Mai 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Eingang bei der Beklagten am 3. Mai 2018 beantragte der vormalige Vormund für den zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter. Die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu den fluchtauslösenden Gründen erfolgte am 26. Juni 2018 und am 25. Februar 2019. Zu seinen Lebensumständen befragt gab der Kläger an, zum Clan der Hawiye, Subclan Abgaal, zu gehören. Aufgewachsen sei er in Mogadischu. Dort habe er auch bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe zusammen mit seiner Mutter, zwei Brüdern und drei Schwestern gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Mutter sei Hausfrau. Früher habe sie Kleidung auf der Straße verkauft. Er habe weiterhin Kontakt zu ihr. Die Schule habe er bis zur vierten Klasse besucht. Um seine Familie finanziell zu unterstützen habe er auf der Straße gearbeitet und Autos gewaschen. Somalia habe er Ende 2016 verlassen. Genau könne er dies aber nicht sagen. Für seine Ausreise habe seine Familie, nachdem er bereits Libyen erreicht hatte, 4.000,00 USD zahlen müssen. Zu den konkreten Fluchtgründen befragt gab er an, dass ihn der Tod seines Vaters sehr belastet habe. Sein Vater sei durch die al-Shabaab getötet worden. Er selbst sei in der Folge krank und verrückt geworden. Eine medizinische Behandlung habe er nicht erhalten. Vielmehr sei er von seiner Mutter eine Zeit lang angekettet worden. Als es ihm wieder besser gegangen sei, habe sie die Ketten gelöst. Daher habe er sich dazu entschlossen, nach Europa zu gehen. Seinem Antrag beigefügt waren eine Bescheinigung des Medizinischen Versorgungszentrums Bonn vom 13. April 2018 und eine Psychotherapeutische Stellungnahme von Frau H. aus Köln vom 28. Januar 2019, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Mit Bescheid vom 11. April 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an (Ziff. 5). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 24 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Der Kläger hat am 25. April 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass aufgrund seiner psychischen Erkrankung jedenfalls die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes vorliegen würden. Der Kläger beantragt, ihm unter Aufhebung der Ziffern 1., 3., 4., 5., und 6. des Bescheids der Beklagten vom 11. April 2019 (zu Az: 0000000-000), zugestellt am 17. April 2019, die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalia vorliegen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2022 zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Für die Beklagte ist zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der beigezogenen Asylakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war. Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Asylgesetz (AsylG) entscheiden kann, ist nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Schließlich liegen die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Deshalb ist der dies jeweils ablehnende bzw. nicht zuerkennende Bescheid des Bundesamtes vom 11. April 2019 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 18.12 –, juris, Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. –, juris, Rn. 93. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Hinsichtlich eines vom Asylsuchenden geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals bzw. der Frage anderer relevanter Aspekte muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, gegenüber dem Tatgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 – 9 C 141.83 –, juris. Werden im Laufe des Verfahrens ohne plausible Erklärung unterschiedliche Angaben gemacht, enthält das Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche, erscheinen die Darstellungen nach den Erkenntnismaterialien, der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar oder wird das Vorbringen im Laufe des Verfahrens ohne ausreichende Begründung erweitert oder gesteigert und insbesondere ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren eingeführt, so kann den Aussagen in der Regel kein Glauben geschenkt werden, vgl. VG München, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – M 21 S 17.42888 –, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die geltend gemachte Gefahrenlage droht. Dabei kann offen bleiben, ob die vom Kläger vorgetragene Behandlung innerhalb seiner Familie, namentlich das vorgetragene „Anketten“ aufgrund einer psychischen Erkrankung, überhaupt nach den vorgenannten Maßstäben zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann. Zwar ist den vorliegenden Erkenntnismitteln zu erkennen, dass die Gruppe der psychisch erkrankten Personen in Somalia einer starken Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt ist. Psychische Erkrankungen werden dort oftmals als Wille Gottes bzw. vorbestimmtes Schicksal wahrgenommen. In der Folge kommt es in der breiten Bevölkerung oftmals zu einer gesellschaftlichen Isolation. Herabwürdigende und gefährliche kulturelle Praktiken, wie das Anketten von Personen, sind nicht nur weit verbreitet, sondern auch gesellschaftlich und medizinisch akzeptiert. Vgl. ACCORD, Somalia, Lage von Personen mit psychischen Erkrankungen vom 30. April 2020, S. 1, 3; ACCORD, Somalia, Umgang mit psychisch kranken Personen - Zugang zu Behandlung von psychischen Erkrankungen - Umgang mit alkoholabhängigen Personen und Gefährdung - Behandlungsmöglichkeiten von Alkoholabusus vom 19. April 2021, S. 3; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 132. Das Gericht geht aufgrund des Vortrags des Klägers ebenso davon aus, dass er in der Vergangenheit eine solche Behandlung erfahren hat. Es sprechen jedoch stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia erneut eine ähnliche Behandlung erfahren wird. Nach seinem eigenen Vortrag erfolgte das „Anketten“ nicht bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise. Vielmehr konnte sich der Kläger aufgrund einer Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes bereits längere Zeit vor seiner Ausreise wieder frei bewegen. Nach seinen eigenen Angaben ging er vor seiner Ausreise über einen nicht unerheblichen Zeitraum einer Arbeitstätigkeit nach, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie (mit) sicherzustellen. Dass der Kläger in dieser Zeit weiter Stigmatisierung oder Diskriminierung erfahren hat, ist seinem Vortrag nicht zu entnehmen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Hiernach hat ein Ausländer Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und keine Ausschlussgründe vorliegen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die mit Blick auf den Kläger allein in Betracht kommenden Fallgruppen der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bzw. einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Dem Kläger droht keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei einer Rückkehr nach Somalia. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 Buchst. b Anerkennungsrichtlinie auszulegen. Der Unionsgesetzgeber hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Bezug genommen. Hiernach kann die Abschiebung durch einen Konventionsstaat dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland allgemein einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 (Rs. Paposhvili ./. Belgien) –, NVwZ 2017, S. 1187. Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „[...] tatsächlich Gefahr liefe [...]" des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie). Ausgehend von diesen Maßstäben droht dem Kläger im Hinblick auf die vorgetragene Behandlung durch seine Familie während der Zeit seiner akuten psychischen Erkrankung– wie dargelegt – keine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Falle seiner Rückkehr. Dem Kläger droht auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegt ein ernsthafter Schaden vor, wenn dem Ausländer eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist, vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris, Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 19-22. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt wird. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22. Hinsichtlich der anzustellenden Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit herrschenden Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr abzustellen, wobei als Zielort der Abschiebung in der Regel die Herkunftsregion anzusehen ist, in die der Betreffende typischerweise zurückkehren wird – hier Mogadischu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, juris, Rn. 13 f. Ob in Mogadischu ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, da der Kläger als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. Mogadischu ist mittlerweile in weiten Teilen unter der Kontrolle der Regierung und der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM). Zwar betreibt die al-Shabaab in Mogadischu weiterhin eine asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate). Jedoch setzt sie ihre Kapazitäten insoweit gezielt ein. Den Erkenntnisquellen zufolge zählen zu den Haupt-Anschlagszielen der al-Shabaab Personen, die die Miliz der Spionage für die oder der Zusammenarbeit mit der Regierung verdächtigt, Regierungsmitglieder, hochrangige Politiker, Clan-Führer, die die Regierung unterstützen, AMISOM und somalisches Militär, unter Umständen auch niedrigere Angestellte in Regierungs- und AMISOM-Gebäuden, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Nichtregierungsorganisationen, Geschäftsleute, die die Regierung unterstützen oder mit ihr zusammenarbeiten, Wahldelegierte und ehemalige al-Shabaab-Mitglieder, da letztere sensible Informationen über die Miliz haben könnten. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 29 f.; Danish Immigration Service, South and Central Somalia – Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, 1. Juli 2020, S. 7 f., 10 ff. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen beim Kläger nicht vor. Er hat in Somalia nach seinem eigenen Vortrag als Gelegenheitsarbeiter seinen Lebensunterhalt mit der Reinigung von Pkw verdient und damit in einem Bereich gearbeitet, in dem es ihm jedenfalls möglich ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne in den direkten Fokus der al-Shabaab zu geraten. Die allgemeine Lage in Mogadischu ist nach Überzeugung des Gerichts zudem nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint für Mogadischu allerdings kaum verlässlich möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl sowie über Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Vgl. VG Gießen, Urteil vom 29. Juni 2020 – 8 K 9875/17.GI.A –, juris, Rn. 41 m. w. N. In Mogadischu betrug die Einwohnerzahl im Jahr 2014 etwa 1,65 Millionen Menschen. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 30. Das Bevölkerungswachstum in Somalia beträgt etwa 2,8 % pro Jahr, vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 44, so dass von einer Gesamtbevölkerung in Mogadischu im Jahr 2018 von etwa 1,84 Millionen Einwohnern und im Jahr 2019 von etwa 1,89 Millionen Einwohnern ausgegangen werden kann. Vgl. zu diesem Vorgehen VG Gießen, Urteil vom 29. Juni 2020 – 8 K 9875/17.GI.A –, juris, Rn. 41. Setzt man zur Einwohnerzahl die sich aus der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) ergebende Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten ins Verhältnis, vgl. zu diesem Ansatz VG Aachen, Urteil vom 2. November 2018 – 7 K 2931/18.A –, juris, Rn. 59, ergeben sich für das Jahr 2018 für Banaadir (Großraum Mogadischu) 489 Vorfälle mit 976 Toten. Vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), aktualisierte 2. Version, S. 4. Die ACLED-Datenbank (Armed Conflict Location and Event Data Project) listete für das Jahr 2019 insgesamt 738 Todesfälle aus 308 Vorfällen auf. Vgl. ACCORD, Somalia, Jahr 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) , S. 4. Legt man eine Einwohnerzahl Mogadischus von 1,84 (2018) bzw. 1,89 Millionen (2019) zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis, so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:1.885 für das Jahr 2018, sowie 1:2.560 für das Jahr 2019 ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Eine andere tatsächliche oder rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus den neueren Entwicklungen. So hat sich die Zahl der der Todesopfer im Jahr 2021 im ersten Quartal verringert (133 Todesopfer), was einer auf das gesamte Jahr 2021 gerechneten Zahl von 532 Todesfällen entspräche. Vgl. ACCORD, Somalia, 1. Quartal 2021: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) – 2. Juli 2021, S. 4. Im Vergleich zur Gesamtbevölkerung würde dies weiterhin einem Tötungsrisiko von unter 1:800 entsprechen. Im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtungsweise ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Gesamtzahl der zivilen Opfer zu einem nicht unerheblichen Teil Personen mit erhöhten Gefährdungspotentialen betroffen haben dürfte. Dies hängt damit zusammen, dass nach bisheriger Erkenntnislage bedingt durch eine strategische Auswahl der Anschlagsziele bestimmte Berufsgruppen in besonderer Weise betroffen sind. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung ist vor diesem Hintergrund nicht beachtlich wahrscheinlich, wenn der Ausländer – wie hier der Kläger – nicht zu den oben angeführten Risikogruppen gehört. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 5. Oktober 2018 – 7 K 1336/18.A –, juris, Rn. 77 m. w. N. Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich für Mogadischu bei wertender Gesamtbetrachtung keine solche Gefahrendichte, dass jedermann allein aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Zwar ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Sicherheitslage in Mogadischu nach wie vor prekär und von zahlreichen, nicht vorhersehbaren und nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt ist, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist. Diese Gefahr besteht im Wesentlichen darin, Opfer von terroristischen Anschlägen der in Mogadischu aktiven Akteure, vor allem der al-Shabaab, zu werden. Wirksame Möglichkeiten der Vorwarnung oder Verhinderung existieren naturgemäß nicht. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Stadt weiterhin unter Kontrolle der Regierung und AMISOM steht. Es ist momentan höchst unwahrscheinlich, dass al-Shabaab wieder die Kontrolle über die Stadt erlangt, insoweit kann von einer fortgesetzten Konsolidierung der Regierungskontrolle seit dem Rückzug von al-Shabaab aus der Stadt im Jahr 2011 gesprochen werden. Ist davon auszugehen, dass al-Shabaab ihre Angriffe nicht wahllos gegen Zivilisten richtet, sondern nur Ziele in der Stadt aussucht, die einen Bezug zur somalischen Regierung bzw. zur internationalen Gemeinschaft haben, so ist das Risiko, Opfer derartiger Angriffe zu werden, bereits hierdurch abgesenkt. Jeder Einwohner kann sein persönliches Risiko weiterhin dadurch minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al-Shabaab erkennbar sind, wie vor allem Hotels, Restaurants, Regierungseinrichtungen und -konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 29 ff. Vgl. auch zu weiteren Gesichtspunkten bei der wertenden Gesamtbetrachtung VG Köln, Urteil vom 9. Mai 2019 – 8 K 667/17.A –, juris, Rn. 98 ff. m. w. N. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Klägers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Klägers im Herkunftsland hinausgehen. Dabei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 174 f., m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 – , juris, Rn. 26, ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR, vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – 8319/07 –, NVwZ 2012, 681, Rn. 265 f., für diese Prüfung grundsätzlich auf den gesamten Zielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Dies ist vorliegend Mogadischu, da die Abschiebung dort aller Voraussicht nach enden würde, weil die Hauptstadt mit Linienflügen direkt angeflogen werden kann, vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 24 f., und der Kläger dort vor seiner Ausreise gelebt hat. Der Kläger wäre bei einer Rückkehr nach Mogadischu aufgrund der humanitären Lage in Somalia auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht derart schlechten Verhältnissen ausgesetzt, dass seine Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die humanitäre Lage in Somalia wie folgt dar: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die seit 25 Jahren schlimmste Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zum Land mit dem viertgrößten Bedarf an internationaler Nothilfe weltweit. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen stehen auch für Rückkehrerinnen und Rückkehrer nicht zur Verfügung. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 18. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 4, 22 f.; vgl. auch World Health Organization (WHO), COVID-19, locusts, flooding: WHO and triple threat in Somalia, 23. Juni 2020. Die Möglichkeiten des Einzelnen hängen in der von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft Somalias sehr stark von dem eigenen und vom familiären Hintergrund ab. Rückkehrer haben in Mogadischu zwar üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung jedoch nicht inbegriffen. Ob und inwieweit eine Person bei einer Rückkehr nach Somalia wirtschaftlich wieder Fuß fassen kann, ist maßgeblich von folgenden Faktoren abhängig: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise, die Dauer der Abwesenheit, die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann, der Zugang zu finanziellen Ressourcen, die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren, die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland, die Lebensumstände der Person im Gastland und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. September 2019 (Stand: 20. November 2019), S. 116 f., 128 ff. Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die humanitäre Lage in Somalia stellt sich die Schwierigkeit, dass keine verlässlichen Angaben über die Anzahl an Krankheits- bzw. Todesfällen existieren. Die offiziellen Angaben des Gesundheitsministeriums hierzu sind in den letzten Wochen nur selten aktualisiert worden. Vgl. zu den aktuellen Angaben: Somalisches Gesundheitsministerium, https://moh.nomadilab.org/, abgerufen am 22. April 2022. Die Zahlen dürften daher kaum die tatsächliche Lage in Somalia darstellen, da das Land nur über sehr begrenzte Testkapazitäten verfügt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die zu erwartende Lage des Klägers in Mogadischu wie folgt dar: Der Kläger wäre im Falle seiner Rückkehr grundsätzlich nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Armut und Bedürftigkeit ausgesetzt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft in ausreichender Weise zu befriedigen. Hierfür spricht bereits, dass der Kläger vor seiner Ausreise verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen ist, um den Lebensunterhalt seiner Familie mitzufinanzieren. So ist er in Somalia über einen nicht unerheblichen Zeitraum verschiedenen Gelegenheitsarbeiten nachgegangen, um Geld zu verdienen. Es bietet sich ihm daher trotz seines jungen Alters im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia eine Perspektive auf dem Arbeitsmarkt und er wäre in der Lage, sich ein Auskommen zu erarbeiten. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich der Kläger bei einer Rückkehr unter zusätzlicher Berücksichtigung der gerade aufgrund der Corona-Pandemie deutlich schlechteren Lebens- und Arbeitsmarktbedingungen vor allem auch gegenüber mit der Arbeitsmarktsituation vertrauten Personen behaupten müsste. Es ist jedoch zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr eine Integration in den für ihn bereits bekannten Arbeitsmarkt gelingt. Ein erschwerter Zugang zum Arbeitsmarkt oder in diesem Zusammenhang zu erwartende Benachteiligungen oder Hindernisse ist aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Subclan der Abgaal, der kein benachteiligter Minderheitenclan ist, ebenso wenig zu erwarten. Hinzu tritt, dass der Kläger in Mogadischu nicht auf sich allein gestellt wäre. Er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er weiterhin Kontakt zu seiner Familie in Mogadischu habe. Dort leben neben seiner Mutter noch seine Geschwister, denen es nach Auskunft des Klägers gut geht. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls übergangsweise durch ein familiäres Netzwerk in Somalia aufgefangen würde. Auch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die hiernach zu berücksichtigende Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, ist ohne Belang. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, genügt nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Der Kläger hat zunächst in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen, dass es ihm derzeit gut geht. Aber auch die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht geeignet, ausgehend von den vorgenannten Maßstäben das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots zu begründen. Die hierzu bereits im Asylverfahren vorgelegten Schreiben vom 13. April 2018 und vom 28. Januar 2019 liegen bereits so weit zurück, dass sie keine geeignete Aussage darüber treffen, ob beim Kläger auch heute noch eine psychische Erkrankung vorliegt, die alsbald nach seiner Rückkehr nach Somalia zu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung führen könnt. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich aber auch nicht aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens von Frau H. vom 12. April 2022. Dabei kann dahinstehen, ob diese als Diplom-Sozialpädagogin die berufliche Qualifikation zur Erstellung geeigneter Begutachtungen hat. Zwar diagnostiziert das Schreiben dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung und eine depressive Störung. Aus dem Schreiben lässt sich jedoch nicht nachvollziehbar entnehmen, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt worden ist. Hierzu zählen insbesondere konkrete Angaben zum Umfang bzw. Einzelheiten der Behandlung sowie der Art und Weise der Befunderhebung. Ebenso kann dem Schreiben nicht eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung im Falle einer Rückkehr entnommen werden. Hierzu führt Frau H. lediglich und ohne weitere Begründung aus, dass „aufgrund der dortigen nach wie vor schwierigen und instabilen politischen Situation von einer Retraumatisierung auszugehen“ sei. Warum aber gerade die politische Situation in Somalia für den Kläger eine Belastung darstellen sollte, wird nicht klar. Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erfüllt sind. Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, zumal der Kläger keine Umstände benannt hat, die zu seinen Gunsten zu einer Verkürzung hätten führen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.