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Beschluss

23 L 451/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0422.23L451.22.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 23 K 1755/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. März 2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Vorliegend wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben. Die Ordnungsverfügung vom 1. März 2022 ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Der Antragsgegner durfte auf die Nichteignung des Antragsstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, nachdem der Antragsteller trotz rechtmäßiger Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch Schreiben des Antragsgegners vom 28. Dezember 2021 ein solches nicht fristgerecht beigebracht hat. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 wurde dem Antragsteller auch Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung im Falle der nicht rechtzeitigen Beibringung des angeordneten Gutachtens gegeben, sodass eine Anhörung i.S.d. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erfolgt ist. Nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert sich untersuchen zu lassen oder ein von ihr gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Anordnung der Gutachtenbeibringung selbst rechtmäßig war, da es sich insoweit um eine nicht selbständig anfechtbare behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO handelt. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen an die Anordnung zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 16 B 672/20 –, juris, Rn. 6, m.w.N. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung bestehen nicht. Die Anordnung wird insbesondere den Erfordernissen des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV und der Hinweispflicht nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV gerecht. Der Antragsgegner hat die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 auf § 2a Abs. 5 S. 5 StVG gestützt. Danach hat die zuständige Behörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb einer neuen Probezeit nach vorangegangener Entziehung erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 der Norm nicht anzuwenden (§ 2a Abs. 5 Satz 4 StVG). Eine erneute Nichtbewährung innerhalb der neu beginnenden Restprobezeit führt also nicht zu den abgestuften Maßnahmen des § 2a Abs. 2 StVG, sondern regelmäßig zu der Anordnung, ein Eignungsgutachten beizubringen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. November 2016 – 9 K 4650/16 –, Rn. 30, juris. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 2a Abs. 5 S. 5 StVG liegen vor. Mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch den Antragsgegner an den Antragsteller am 20. Dezember 2019 nach vorherigem Entzug gem. § 69 StGB durch Urteil des Amtsgericht Königswinter vom 7. Juni 2019 begann eine neue Probezeit, wobei sich die Restdauer der vorherigen Probezeit i.S.d. § 2a Abs. 1 S. 7 StVG gem. § 2a Abs. 2a S. 2 StVG um zwei Jahre verlängerte, sodass die neue Probezeit am 26. Dezember 2022 geendet hätte. Der Antragsteller hat auch innerhalb der neuen Probezeit eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen, indem er am 5. Juli 2021 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 26 km/h überschritt. Es handelt sich dabei um eine gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Fahreignungsregister einzutragende Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Bewertung der Zuwiderhandlung als schwerwiegend ergibt sich aus § 34 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 12 Ziffer A.2.1. Die in der Anlage 12 zu § 34 FeV generalisierend getroffene Bewertung der Zuwiderhandlungen ist abschließend und lässt keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der Gewichtigkeit einer Zuwiderhandlung durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller vorträgt, er habe das Fahrzeug gar nicht selbst gefahren, sondern dies sei sein Bruder gewesen. Denn der entsprechende Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 14. September 2021 ist bestandskräftig. Gem. § 2a Abs. 2 S. 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an die vorangegangene rechtskräftige Entscheidung über die Zuwiderhandlung gebunden. Indem das erkennende Gericht die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung kontrolliert, ist mittelbar also auch das Gericht an die vorangegangene rechtskräftige Entscheidung über die Zuwiderhandlung gebunden. Der Ausschluss von § 2a Abs. 2 StVG in § 2a Abs. 5 S. 4 StVG ist teleologisch reduziert dahingehend auszulegen, dass lediglich der gestufte Maßnahmenkatalog nach Satz 1 nicht zur Anwendung kommen soll. Zwar differenziert der Wortlaut von § 2a Abs. 5 S. 4 StVG nicht zwischen Satz 1 und Satz 2 des § 2a Abs. 2 StVG. Da die Bindungswirkung – mit kleineren Einschränkungen – jedoch bereits Stand der Rechtsprechung war, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 54.92 - juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 3.94 - juris Rn. 7, bevor § 2a Abs. 2 S. 2 StVG durch das das StVGuaÄndG vom 24. April 1998 mit Wirkung zum 1. Januar 1999 angefügt worden ist, spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber bei dieser Ergänzung schlicht die notwendige Anpassung von § 2a Abs. 5 S. 4 StVG versäumt hat. Vgl. Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 2a StVG (Stand: 25.01.2022), Rn. 330. Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber hinsichtlich der Bindungswirkung zwischen der ersten Probezeit nach § 2a Abs. 1 S.1 StVG und einer neuen Probezeit nach § 2a Abs. 1 S. 7 StVG eine Differenzierung hätte vornehmen wollen. Ein solcher findet sich auch nicht in der Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drs. 13/6914, S. 67. Sinn und Zweck der Anordnung in § 2a Abs. 5 S. 4 StVG ist der Ausschluss des gestuften Maßnahmenkatalogs, indem sich aufgrund der erneuten Zuwiderhandlung(en) nach dem bereits einmal erfolgten Entzug in der ersten Probezeit unmittelbar die durch ein Gutachten zu klärende Frage nach der Fahreignung des Betroffenen stellt, vgl. BT-Drs. 10/4490, S. 20. Die Anordnung der Beibringung des Gutachtens hat nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG in der Regel zu erfolgen. Umstände, die den vorliegenden Fall atypisch erscheinen lassen und damit ein Abweichen von der regelmäßigen Rechtsfolge gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch erkennbar. Insbesondere stellt das Vorbringen des Antragstellers, dass nicht er sondern sein Bruder die Zuwiderhandlung begangen habe, keinen Umstand in diesem Sinne dar. „In der Regel“ erstreckt sich nicht auf eine Bewertung der Verstöße in Anlage 12 FeV (diese Bewertung wurde verbindlich ohne Ausnahmemöglichkeit vom Verordnungsgeber vorgenommen), sondern auf anderweitige Anknüpfungspunkte als Art und Bedeutung der Verstöße, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2000 – 10 S 617/00 –, Rn. 4, juris. Im Übrigen würde bei dem vom Antragsteller vorgebrachten Verständnis von „in der Regel“ die Bindung an die vorangegangene rechtskräftige Entscheidung über die Zuwiderhandlung nach § 2a Abs. 2 S. 2 StVG völlig ins Leere laufen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat, wie sich aus dem Wortlaut des § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ergibt, zwingend ein Gutachten einzuholen, wenn ein Regelfall vorliegt. § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG ist keine „Kann-Bestimmung“, der Behörde ist bei der Entscheidung, ob sie ein Gutachten einholt, kein Ermessen eingeräumt. Dass die Behörde „in der Regel“ die Beibringung eines Gutachtens anzuordnen hat, bedeutet, dass geprüft werden muss, ob aufgrund einer besonderen Situation im Einzelfall von der Gutachtensanforderung abgesehen werden kann. Die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Da es somit für die Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Gutachtens nicht auf Ermessenserwägungen der Behörde ankommt, ist es auch nicht erforderlich, dass die Behörde im Einzelnen begründet, warum sie einen Regelfall annimmt. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 11 CS 08.2017 –, Rn. 13, juris. Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d. h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, den Antragsteller durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die von dem Antragsgegner durchzusetzende Pflicht zur Ablieferung des Führerscheines ist von § 47 FeV gesetzlich angeordnet und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Betrages festgesetzt worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.