Beschluss
13 L 471/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0419.13L471.22.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt Zugang zu diversen Unterlagen im Zusammenhang mit der automatischen Kontrolle der Infrastrukturabgabe („PKW-Maut“). Die Antragstellerin als Projektgesellschafterin/ Auftragnehmerin sowie die E. Z. AG als Gesellschafterin der Antragstellerin hatten mit der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit den Mautplänen bereits einen Vertrag über die automatische Kontrolle der Infrastrukturabgabe abgeschlossen, bevor dieser gekündigt wurde. Zwischen den Beteiligten ist ein Schiedsverfahren anhängig. Die Antragstellerin macht Vergütungs- und Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Rechtswidrigkeit der Kündigung des Betreibervertrags geltend, wohingegen die Antragsgegnerin Vertragsstrafenansprüche geltend macht. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Zugang zu folgenden amtlichen Informationen zu gewähren: 1. Sämtliche Dokumentationen, insbesondere Protokolle, Vermerke, Statusberichte und sonstige Aufzeichnungen zum internen Risikomanagement des BAG für das Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) Automatische Kontrolle im Zeitraum seit 22. Oktober 2018, 2. sämtliche interne Aufzeichnungen und Darstellungen gleich welcher Art und in welcher Form, insbesondere Ergebnis- und Besprechungsprotokolle, Notizen, Vermerke und interne Korrespondenz des BAG oder einzelner Bearbeiter im Rahmen der Durchführung des Vertrages zur Automatischen Kontrolle der Infrastrukturabgabe (VAK), etwa a. zur Auftaktveranstaltung am 14. November 2018, zum Auftakttermin am 29. November 2018, zu den Jour Fixe-(Telefon‑)Terminen vom 11. Dezember 2018, 3. Januar 2019, 16. Januar 2019, 29. Januar 2019, 14. Februar 2019, 27. Februar 2019, 12. März 2019, 26. März 2019, 9. April 2019, 23. April 2019, 7. Mai 2019, 21. Mai 2019 sowie vom 28. Mai 2019 und zu internen Besprechungen innerhalb des BAG vor, nach und zwischen diesen Terminen, b. zu den Abstimmungsgesprächen zur Feinspezifikation zum Projekt ISA Automatische Kontrolle vom 14. Mai 2019 sowie vom 16. Mai 2019 und c. zur allgemeinen internen Zeitplanung im Projekt, mit Ausnahme eines von der Beklagten den Klägerinnen im Rahmen des Ausgangsbescheid bereits übersandten „Vorgangs zur Zeitplanung“ sowie eines Dokuments „Teil des Gesamtprojektplans“, 3. sämtliche Dokumentationen oder interne Aufzeichnungen des BAG und/oder einzelner Bearbeiter im Zusammenhang mit der Präsentation „Infrastrukturabgabe – Änderungsmanagement Automatische Kontrolle, LOS 2 - Technische und wirtschaftliche Beratung“ vom 13. Juni 2019, 4. interne Präsentation vom Mai 2019, in der (ggf. sinngemäß) erklärt wird, das „Gesamtprojekt liegt insgesamt noch im Plan“ und der Mautbetrieb zum 1. Oktober 2020 sei „nicht gefährdet“, 5. sämtliche (sonstige) Korrespondenz und Kommunikation mit Gutachtern und technischen/wirtschaftlichen Beratern des BAG im Projekt ISA Automatische Kontrolle seit Vertragsschluss am 22. Oktober 2018, insbesondere mit TÜV-Rheinland und P3 Group sowie deren Mitarbeitern, sowie sämtliche Analysen, Gutachten, Einschätzungen und sonstige gutachterliche Leistungen oder Beratungsleistungen einschließlich entsprechender Entwürfe, Vorabversionen, Zusammenfassungen etc., auch Aufzeichnungen zu sämtlichen mündlichen Mitteilungen der Gutachter/Berater oder deren Mitarbeiter, 6. sämtliche weitere Aufzeichnungen, Protokolle und Vermerke im Zusammenhang mit dem Projektmanagement des Projektes ISA Automatische Kontrolle und der Bewertung von Leistungsstand, Projektfortschritt und Leistungsqualität der Auftragnehmerparteien, 7. sämtliche weitere interne Kommunikation, interne Berichte und interne Vermerke des BAG zum Projekt ISA Automatische Kontrolle im Zeitraum November 2018 bis Juni 2019 mit Ausnahme des von der Beklagten den Klägerinnen im Rahmen des Ausgangsbescheids bereits übersandten „weiteren Vorgangs“ in Form einer E-Mail einer Mitarbeiterin des BAG an einen Herrn L. mit einer Auflistung der seit Verkündung des EuGH-Urteils eingeleiteten Maßnahmen, wobei Namen, Titel, akademische Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften, E-Mailadressen und Telekommunikationsnummern mit Ausnahme von Behördenangehörigen und der von dem BMVI, dem KBA und dem BAG beauftragten externen technischen und wirtschaftlichen Gutachter, Sachverständigen und Berater zu schwärzen sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Zunächst steht der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als zuständigem Gericht der Hauptsache - des Verfahrens 13 K 4555/20 - nicht die zwischen den Beteiligten geschlossene Schiedsvereinbarung entgegen. Die Vereinbarung, wonach „alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit zwischen den Beteiligten ergeben“, im Schiedsgerichtsverfahren „unter Ausschluss der Fach- und ordentlichen Gerichtsbarkeit“ entschieden werden, umfasst nach Auslegung (§ 133, § 157 BGB) nicht den Informationszugangsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Unabhängig von der Frage, ob Ansprüche nach dem IFG schiedsfähig sind, handelt es sich dabei nicht um einen Anspruch „im Zusammenhang mit dem Vertrag“. Der Zugangsanspruch entsteht nicht in den Betreiberverträgen, sondern steht jedermann gegenüber der informationspflichtigen Stelle zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der Hauptsache, dass die Antragstellerin die Informationen nur begehrt, um sie im Schiedsverfahren über den Betreibervertrag verwenden zu können und es den Antrag auf Informationszugang ohne das Schiedsverfahren über den Betreibervertrag nicht gäbe. Denn der Vereinbarung lässt sich nach Auslegung nicht entnehmen, dass die Vertragsparteien auch Streitigkeiten über Jedermannsrechte dem Schiedsgericht zuweisen wollten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte, hier also im Verfahren 13 K 4555/20. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 ‑ 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist hier ausgeschlossen, da die Antragstellerin mit ihrem Antrag keine vorläufigen Maßnahmen begehrt, sondern mit der beantragten - endgültigen – Zugangsgewährung eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Die danach erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihrem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass besondere Gründe vorliegen, die es als unzumutbar erscheinen lassen, sie zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Denn mit dem bloßen Vorbringen, die begehrten Informationen seien notwendig für die effektive Durchsetzung ihrer Rechte in dem Schiedsverfahren, ansonsten könne dies schwerwiegende finanzielle Folgen für die Antragstellerin haben, hat sie den behaupteten Rechtsverlust nicht hinreichend konkret dargelegt. So ist nach Angaben der Antragstellerin ein solcher Rechtsverlust lediglich möglich und die Relevanz der Informationen zur Darlegung der Vergütungs- und Entschädigungsansprüche sei nicht auszuschließen . Der pauschale Vortrag zur Relevanz eines jeden einzelnen Dokuments ist aufgrund des Umfangs der begehrten Unterlagen ohne konkrete Bezugnahme auf deren Inhalt nicht ausreichend, um den qualifizierten Anforderungen aufgrund der Vorwegnahme der Hauptsache gerecht zu werden. Aufgrund der Beschreibung des Inhalts der Dokumente in der Hauptsache durch die Antragsgegnerin wäre es der Antragstellerin jedenfalls in einem gewissen Umfang möglich, die von ihr vermutete Relevanz eines jeden einzelnen Dokuments konkreter dazulegen. Ihre Ausführungen sind hingegen zu allgemein, als dass sie eine besondere Eilbedürftigkeit für eine Vorwegnahme der Hauptsache begründen können. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder unstreitig, dass – sämtlichen – Informationen Relevanz für das Schiedsverfahren zukommt, noch zeigt sich die bestehende Relevanz der Unterlagen für den Ausgang des Schiedsverfahrens bereits darin, dass die Antragsgegnerin sich auf Ausschlussgründe stützt und den Informationszugang verweigert. Damit ist nicht zugleich überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei - sämtlichen - Unterlagen um solche handelt, die die prozessuale Stellung der Antragstellerin stärken würden und der Durchsetzung der Vergütungs- und Entschädigungsansprüche dienten. Sofern sich die Antragsgegnerin hinsichtlich einiger Informationen auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 lit. g) IFG unter dem Aspekt des Schutzes des Schiedsverfahrens stützt, ergibt sich daraus - unabhängig davon, ob dieser Versagungsgrund greift - nicht zugleich eine Relevanz für den Ausgang des Schiedsverfahrens. Eine nur möglicherweise gegebene Bedeutung und Stärkung der Rechtsposition im Schiedsverfahren ist für die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit drohender Nachteile nicht ausreichend. Zudem bleiben die Ausführungen der Antragstellerin auch hinsichtlich des behaupteten Schadens zu abstrakt als das eine schwere unzumutbare finanzielle Beeinträchtigung anzunehmen wäre. Die bloße Möglichkeit eines finanziellen Schadens, gleich welcher Höhe, genügt nicht. Eine Insolvenzgefahr und damit eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz, die zu einer Unzumutbarkeit führen könnte, wurden weder behauptet noch sind solche ersichtlich, vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. März 2012 – 8 ME 159/11 -, juris Rn. 15; VG Köln, Beschluss vom 21. April 1999 – 1 L 366/99 -, juris Rn. 8 ff. m.w.N. Hinzu kommen vorliegend auch die Besonderheiten des Schiedsgerichtsverfahrens. Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie die Vorlage der Unterlagen nicht im Rahmen des Schiedsverfahrens hätte beantragen können bzw. noch beantragen kann, sodass diese bei bestehender Entscheidungserheblichkeit rechtzeitig eingeführt hätten werden können. Zum einen kann nach den sog. IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit eine Partei eine Dokumentenvorlage beantragen und das Schiedsgericht gegebenenfalls die Vorlage der Unterlagen anordnen (Art. 3 der IBA-Regeln in den Fassungen vom 29. Mai 2010 und 12. Dezember 2020). Soweit die Antragstellerin ausführt, dass das Schiedsgericht nicht verpflichtet sei, die Vorlage der Dokumente anzuordnen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieses die Entscheidungserheblichkeit zu beurteilen vermag und die Antragstellerin diese Möglichkeit nicht einmal wahrgenommen hat. Zum anderen haben die Parteien eines Schiedsverfahrens hinsichtlich des Ablaufs eine weitgehende Mitentscheidungsbefugnis und sie haben den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2022 abgestimmt. Sofern eine inhaltliche Relevanz anzunehmen wäre, handelte sich nicht um unzumutbare, sondern angesichts der durchschnittlichen Verfahrensdauer vor den Verwaltungsgerichten, um einen vorhersehbaren für die Antragstellerin vermeidbaren Nachteil, der eine Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nicht rechtfertigen kann, vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. März 2012 – 8 ME 159/11 -, juris Rn. 16 m.w.N. Unabhängig davon ist nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Dies gilt insbesondere aufgrund der Vielzahl der streitgegenständlichen Unterlagen, hinsichtlich derer Zugang begehrt wird und sich die Antragsgegnerin auf Ausschlussgründe nach dem IFG beruft. Die Antragsgegnerin hat in der Hauptsache die begehrten Unterlagen im Einzelnen dargelegt. Danach umfasst der hiesige Antrag zu 1. 46 Dokumente, der Antrag zu 2. 23 Dokumente, der Antrag zu 3. 3 Dokumente, der Antrag zu 4. 1 Dokument, das identisch mit einem Dokument, das unter den Antrag zu 1. falle, identisch sei, der Antrag zu 5. 7 Dokumente, der Antrag zu 6. 21 Dokumente und der Antrag zu 7. 16 Dokumente, wobei einige zunächst benannte Dokumente von der Klägerin im Hauptsacheverfahren stammen und nach Ansicht der Beteiligten nicht vom Antrag umfasst sein sollen. Die Antragstellerin hat jedoch keinen offensichtlich zu bejahenden Anspruch auf Zugang zu sämtlichen von ihr begehrten Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Antragstellerin ist als „jeder“ im Sinne der Norm anspruchsberechtigt, das Bundesamt für Güterverkehr ist anspruchsverpflichtet. Bei den im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Unterlagen handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG, die auch bei der Antragsgegnerin vorhanden sind. Der Anwendungsbereich des IFG wird zwar nicht durch § 1 Abs. 3 IFG gesperrt. Danach gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 VwVfG und des § 25 SGB X vor. Das Informationsfreiheitsgesetz wird nur durch Normen verdrängt und ist diesen gegenüber subsidiär, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG abstrakt-identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen. Sowohl ausgehend vom Wortlaut des § 1 Abs. 3 IFG als auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung, den Vorrang des Fachrechts gegenüber dem allgemeinen Informationszugangsrecht zu gewährleisten, ist hierfür maßgeblich, ob die anderweitige Regelung dem sachlichen Gegenstand nach Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen trifft. Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtigen adressiert ist. Die anderweitige Regelung muss dem Einzelnen allerdings keinen individuellen, gerichtlich durchsetzbaren Informationszugangsanspruch verleihen, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 24.19 -, juris Rn. 21; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. April 2018 – 12 B 6/17 -, juris Rn. 23 m.w.N. Die für Schiedsverfahren geltenden prozessualen Regeln der §§ 1025 ff. ZPO in Verbindung mit der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. sind keine Spezialregelungen, die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen und Sperrwirkung entfalten. Denn sie treffen in ihrem sachlichen Gegenstand keine Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber einer informationspflichtigen Stelle. Sie regeln lediglich das Schiedsverfahren. Der Zugangsanspruch nach dem IFG endet jedoch dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit entgegenstehen. Die Antragsgegnerin beruft sich im Hauptsacheverfahren 13 K 4555/20 auf verschiedene Ausschlussgründe des IFG, so § 3 Nr. 1 lit. g), Nr. 3 lit. b), Nr. 4 Var. 2 und Var. 3, Nr. 6 Alt. 1, § 6 Satz 2, § 9 Abs. 3 IFG. Es ist jedenfalls nach summarischer Prüfung nicht auszuschließen, dass hinsichtlich einzelner Dokumente oder Teile dieser die Antragsgegnerin sich zu Recht auf einzelne Ausschlussgründe beruft. Dies bedarf einer Klärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt mangels offenkundiger Erfolgsaussicht der Vielzahl der Dokumente im Eilverfahren nicht in Betracht. Soweit die Antragsgegnerin auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Dezember 2020 – VG 2 K 117.20 – verweist, ergibt sich daraus kein offensichtlicher Anspruch auf die hier streitgegenständlichen Dokumente. Unabhängig davon, dass lediglich ein Teil der in dem Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, gegenständlichen Informationen mit den im hiesigen Antrag gegen das Bundesamt für Güterverkehr begehrten identisch ist, ist das Urteil weder rechtskräftig noch für das beschließende Gericht bindend. Der Umfang des geltend gemachten Informationsanspruchs zeigt sich hingegen darin, dass der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin seinerzeit zwei Erörterungstermine vorgingen. Zudem hat das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich des Verhältnisses zwischen § 3 Nr. 1 lit. g) IFG und den Beweisregeln im Schiedsverfahren – die sich auch hier stellen - wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Eine - ansonsten übliche - Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unterbleibt hier wegen der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.