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Beschluss

3 L 2170/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0413.3L2170.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle „Direktor/in an einer Gesamtschule – als didaktische/r Leiter/in einer Gesamtschule – an der Integrierten Gesamtschule Q. in C. -H. “ mit dem ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat den für die begehrte einstweilige Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach geltendem Beamtenrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung liegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. §§ 9 BeamtStG, 15 Abs. 3 Satz 1 LBG am Leistungsgrundsatz zu orientieren. Er ist gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Der einzelne Beamte hat insoweit nur einen Anspruch auf rechts- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Dieser Anspruch ist nach § 123 Abs. 1 VwGO in der Weise sicherungsfähig, dass dem Antragsgegner untersagt werden kann, vorläufig die streitbefangene Stelle - endgültig - zu besetzen. Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass dieser Anspruch der Antragstellerin auf fehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung durch die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen verletzt wird. Eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs scheidet bereits deshalb aus, weil einer Beförderung der Antragstellerin das Verbot der Sprungbeförderung gemäß §§ 19 Abs. 4 LBG NRW, 7 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW entgegensteht. Hiernach dürfen Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn regelmäßig zu durchlaufen sind, nicht übersprungen werden. Die Antragstellerin befindet sich derzeit im Amt der Besoldungsgruppe A 12 und strebt die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 an. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW sind die Ämter der Besoldungsordnung A regelmäßig zu durchlaufen. Die maßgeblichen Ämter ergeben sich aus Anlage 1 LBesG NRW, wonach sich zwischen der Besoldungsgruppe A 12 und der Besoldungsgruppe A 15 die Besoldungsgruppen A 13 und A 14 befinden. Die Antragstellerin muss daher erst das nach A 13 und A 14 besoldete Amt durchlaufen bevor sie nach A 15 befördert werden kann. Für eine Ausnahme vom Verbot der Sprungbeförderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW finden sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Insbesondere ergibt sich eine solche Ausnahme auch nicht aus § 34 LVO NRW, der lediglich die vor Übertragung eines Leitungsamtes bzw. eines Amtes mit besonderen Funktionen erforderliche Tätigkeitsdauer zum Gegenstand hat. Dass im Streitfall Abweichendes gälte, legt die Antragstellerin nicht dar. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, nach Bewerberauswahl sei zunächst, anders als ausgeschrieben, nicht eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 15, sondern lediglich in das Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe geplant, so dass nicht gegen das Verbot der Sprungbeförderung verstoßen würde, findet ein solches Vorhaben bereits keine Stütze in der Stellenausschreibung, die die Art der Beförderungsstelle (Amtsbezeichnung) mit „ Direktor/in an einer Gesamtschule – als didaktische/r Leiter/in einer Gesamtschule“ und die zugehörige Besoldungsgruppe bzw. Vergütungsgruppe mit A 15 LBesO bzw. EG 15 TV-L klar bezeichnet. Auch aus dem Beteiligungsschreiben an den Personalrat vom 23. November 2021 ergeben sich keinerlei Hinweise auf ein Vorhaben, den ausgewählten Bewerber nur in das Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe zu befördern. Vielmehr wird in dem Schreiben als künftige Besoldungsgruppe ausdrücklich die Besoldungsgruppe A 15 benannt. Aber selbst ein Beförderungsvorhaben lediglich in das Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe unterstellt, führte nicht dazu, dass sich die Antragstellerin auf eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen könnte. Denn dieser setzt eine Konkurrenz der Bewerber um dasselbe Beförderungsamt voraus. Bei einer geplanten Beförderung lediglich in das Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe konkurrierten die sich im Statusamt A 12 befindliche Antragstellerin und der sich im Statusamt A 13 befindliche Beigeladene jedoch nicht (mehr) um dasselbe Beförderungsamt. Soweit der Antragsgegner vorträgt, eine Beförderung von Bewerbern nicht in das ausgeschriebene, sondern lediglich in das Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe mit schrittweiser weiterer Beförderung nach Ablauf der Wartefristen sei bei Funktionsämtern nicht ungewöhnlich, ist diesem allein faktischen Umstand nicht zu entnehmen, dass die damit beschriebene Vorgehensweise auch rechtmäßig ist. Dies dürfte im Übrigen jedenfalls dann nicht der Fall sein, wenn die erfolgten Beförderungsentscheidungen in die Ämter der Besoldungsgruppe A 14 und A 15 nicht jeweils auf Auswahlverfahren und -entscheidungen beruhen, die ihrerseits den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG, § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG genügen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. August 2020 – 6 B 1105/20 –, Rn. 7, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil er einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Der sich nach diesen Vorschriften ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrags ergibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 B 88/18 –, juris, Rn. 53. Ausgangspunkt der vorzunehmenden fiktiven Berechnung ist das von der Antragstellerin angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 15 sowie die von ihr erreichte Erfahrungsstufe. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.