Urteil
15 K 5853/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0404.15K5853.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die in den Diensten der Beklagten stehende Klägerin wendet sich gegen eine ihr unter dem 1./4. Juni 2018 im Amt einer Regierungsoberamtsrätin erteilte dienstliche Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 28. Februar 2015, in der ihr die Gesamtnote “7“ aus einer insgesamt neun Notenstufen umfassenden Skala (“9“ = Bestnote) vergeben wurde. Ihren hiergegen unter dem 16. April 2019 erhobenen Widerspruch, mit dem sie sowohl die gegenüber der Vorbeurteilung schlechtere Gesamtnote als auch die Bewertungen verschiedener Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung beanstandete und bemängelte, dass die erfolgten Absenkungen nicht plausibel begründet seien, wies das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 9. August 2019, zugestellt am 29. August 2019, zurück. Die Klägerin hat am 30. September 2019, einem Montag, Klage erhoben. Für die dem streitbefangenen Zeitraum nachfolgenden Zeiträume ist die Klägerin im Statusamt einer Regierungsoberamtsrätin wie folgt dienstlich (regel-)beurteilt worden: Beurteilungszeitraum Gesamtnote 1. März 2015 bis 31. Mai 2016 “7“ 1. Juni 2016 bis 31. August 2017 “8“ 1. September 2017 bis 31. Juli 2018 “8“ 1. August 2018 bis 31. Mai 2019 “8“ 1. Juni 2019 bis 31. Mai 2020 “8“ 1. Juni 2020 bis 16. August 2021 “8“ Mit Wirkung zum 17. August 2021 ist der Klägerin gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) das Amt einer Regierungsrätin verliehen worden. Die Klägerin hält ihre Klage auch in Ansehung ihrer Ernennung zur Regierungsrätin für zulässig, insbesondere sei das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Die angegriffene Beurteilung könne sowohl bei zukünftigen Auswahlverfahren als auch im Falle von Bewerbungen bei anderen Dienststellen der Beklagten oder bei einem anderen Dienstherrn von Belang und für ihr berufliches Fortkommen bedeutsam sein. Insbesondere wegen der gegenüber den vorangegangenen Regelbeurteilungen drastisch abgesenkten und unzutreffenden Bewertungen der Einzelmerkmale „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“, „Umgang mit Konfliktsituationen“, „Motivierung“, „Förderung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern“ sowie „Kommunikation und Information“ bestehe ein besonderes Rehabilitationsinteresse. Sie müsse nicht hinnehmen, von ihrem damaligen Vorgesetzten derart „abgeschossen“ worden zu sein. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2019 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 1./4. Juni 2018 betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 28. Februar 2015 aufzuheben und sie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig, weil es der Klägerin am notwendigen Rechtsschutzinteresse fehle. Es sei ausgeschlossen, dass die angegriffene Beurteilung als Auswahlgrundlage künftiger Personalentscheidungen herangezogen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dier Klage ist unzulässig. Der Klägerin steht das erforderliche Rechtsschutzinteresse für das mit der Klage verfolgte Begehren nicht (mehr) zur Seite. Für eine Klage gegen eine dienstliche Beurteilung besteht (erst) dann kein Rechtsschutzinteresse mehr, wenn die angegriffene Beurteilung ihre rechtliche Zweckbestimmung verloren hat, Auswahlgrundlage für am Leistungsprinzip auszurichtende künftige Personalentscheidungen zu sein. Diese Zweckbestimmung entfällt nicht bereits dadurch, dass die Beamtin erneut beurteilt oder befördert worden ist. Von Rechts wegen bleiben frühere dienstliche Beurteilungen für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen von Belang (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn frühere dienstliche Beurteilungen sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 = juris, Rn. 14. Der Fall der Klägerin ist indessen durch Umstände gekennzeichnet, die es als schlechterdings ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der angegriffenen dienstlichen Beurteilung die genannte Zweckbestimmung noch zukommen kann. Ältere dienstliche Beurteilungen können dem Dienstherrn als zusätzliche Erkenntnismittel dienen, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben. Zwar verhalten sie sich nicht zu dessen aktuellem Leistungsstand in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen, insbesondere bei einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbare positive oder negative Entwicklungstendenzen, können vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, a.a.O., Rn. 15: Der hier streitbefangenen Beurteilung wird eine solche Zweckbestimmung indessen nicht (mehr) zukommen können. Denn der Rückgriff auf frühere Beurteilungen ist nicht unbegrenzt möglich, vielmehr ist er grundsätzlich auf die beiden letzten Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung beschränkt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 = juris Rn. 23. u. a. unter Hinweis auf sein Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 (377); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73 (75). Ob von diesem Grundsatz deshalb abzuweichen ist, weil die Regelbeurteilungszeiträume im Bereich der Beschäftigungsbehörde der Klägerin mit einer (uneinheitlichen) Dauer zwischen 10 und 15 Monaten vergleichsweise kurz bemessen sind, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die streitbefangene Beurteilung bewertet die Leistungen der Klägerin in einem - vom gegenwärtigen Zeitpunkt aus betrachtet - mehr als sieben Jahre zurückliegenden Zeitraum, und innerhalb dieses Zeitraums wären selbst bei Anwendung des höchstzulässigen Regelbeurteilungszeitraums von drei Jahren (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz i. d. F. d. Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021, BGBl. I, 2250, § 48 Abs. 1 BLV i. d. bis zum 6. Juli 2021 gültigen Fassung vom 12. Februar 2009, BGBl. I, 284) mindestens zwei Vorbeurteilungen erstellt worden mit der Folge, dass die streitbefangene Beurteilung nach der vorgenannten Rechtsprechung heute und in der Zukunft nicht heranzuziehen wäre. Vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), - 1 B 6/17 -, juris, Rn. 28, wonach Vorbeurteilungen noch herangezogen werden dürfen, die „vier oder fünf Jahre alt sind“. Überdies fällt hier maßgebend ins Gewicht, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sechs Regelbeurteilungen über die Klägerin erstellt worden sind, die an den der streitigen Regelbeurteilung zugrunde liegenden Zeitraum anschließen und fortlaufend sowie lückenlos die dienstlichen Leistungen der Klägerin bewerten. Die letzten fünf dieser Beurteilungen weisen die Gesamtnote “8“ aus. Es ist ausgeschlossen, dass angesichts eines solchen Leistungsbildes aus der um eine Notenstufe im Gesamturteil schlechteren angegriffenen Beurteilung jemals irgendwelche für die Klägerin nachteiligen Schlussfolgerungen bei künftigen Verwendungs- und Auswahlentscheidungen rechtmäßig gezogen werden können. Dass derartiges bisher auch tatsächlich nicht geschehen ist, belegt der Umstand, dass der Klägerin nach § 27 Abs. 4 BLV unter Ernennung zur Regierungsrätin ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen worden ist und dass es nur besonders leistungsstarken Beamten vorbehalten ist, in den Genuss einer solchen aufstiegsähnlichen Maßnahme zu gelangen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BLV). Die Annahme, dass der Klägerin das Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage fehlt, weil die angegriffene Beurteilung für künftige Verwendungs- und Auswahlentscheidungen keine Bedeutung mehr hat, folgt zudem daraus, dass derartige Entscheidungen, bei denen die Klägerin in der Zukunft zu gegebener Zeit (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 2 BLV) zu berücksichtigen sein wird, nach den Maßstäben zu treffen sind, die an den Anforderungen der Laufbahn des höheren Dienstes ausgerichtet sind. Die maßstabbildenden Anforderungen der Ämter der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes weichen nicht unbeträchtlich von denen der Laufbahngruppe des höheren Dienstes ab. Grundsätzlich sind Vorbeurteilungen als Erkenntnisquellen für zu treffende Auswahlentscheidungen (nur) dann geeignet, wenn sich aus ihnen generelle Aussagen für das angestrebte Statusamt herleiten lassen. Weil sie am Maßstab des innegehabten Statusamtes in einer Laufbahn ausgerichtet sind, können Vorbeurteilungen grundsätzlich nur Schlüsse auf die Bewährung in einem höheren Statusamt derselben Laufbahn zulassen. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 - 1 B 6/17 -, juris, Rn. 29. Daraus folgt, dass dienstliche Beurteilungen, die einem Beamten in einem Statusamt der niedrigeren Laufbahngruppe erteilt worden sind, grundsätzlich dann keine Aussagekraft für eine am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung mehr zukommt, die hinsichtlich der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder einer Beförderung in der höheren Laufbahngruppe vorzunehmen ist. Ob dieser Befund ausnahmslos Geltung beanspruchen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Annahme einer Ausnahme ist jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen ausgeschlossen. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass die streitbefangene Beurteilung einen etliche Jahre zurückliegenden Zeitraum (hier mehr als sieben Jahre) betrifft und zudem mehrere aktuellere Beurteilungen der Klägerin aus dem zuletzt von ihr in der niedrigeren Laufbahngruppe bekleideten Spitzenamt vorliegen. Wenn man überhaupt Vorbeurteilungen der Klägerin aus der Zeit ihrer Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes noch eine Aussagekraft über ihre an den Anforderungen der Ämter der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zu messende Qualifikation zubilligen wollte, wäre die streitbefangene Beurteilung aus den genannten Gründen jedenfalls keine taugliche Erkenntnisquelle (mehr). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin angeführten Grund, dass die angegriffene Beurteilung im Falle von Bewerbungen bei anderen Dienststellen der Beklagten oder bei einem anderen Dienstherrn von Belang und für ihr berufliches Fortkommen bedeutsam werden könne. Ungeachtet der - wohl zu verneinenden Frage -, ob die für Personalentscheidungen, insbesondere Versetzungen, zuständigen Entscheider anderer Dienststellen der Beklagten oder anderer Dienstherrn aus den in der angegriffenen Beurteilung mit den Noten “4“ und “5“ bewerteten Einzelmerkmalen gegenwärtig und in Zukunft für die Klägerin nachteilige Schlüsse ziehen würden (in den der angegriffenen Beurteilung nachfolgenden Beurteilungen sind die besagten Einzelmerkmale ganz überwiegend mit der Note “8“ und nicht schlechter als mit “7“, einmal sogar mit “9“ bewertet worden), vermag der lediglich als eine theoretische Möglichkeit in den Raum gestellte Hinweis auf einen Behörden- bzw. Dienstherrnwechsel ein berechtigtes Interesse an einer Entscheidung über den Klageantrag nicht zu begründen. Anhaltspunkte dafür, dass die gegenwärtig 61-jährige Klägerin konkrete Wechselabsichten hegt, sind nicht ersichtlich und in dieser Hinsicht sind auch keine Umstände dargetan, die auf eine solche Absicht hindeuten könnten. Schließlich kann ein Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage auch nicht aus einem Rehabilitationsinteresse der Klägerin hergeleitet werden, welches jenseits der vermeintlichen Eignung der Beurteilung zur Beeinträchtigung ihres beruflichen Fortkommens und unabhängig davon bestünde. Für die Annahme eines Rechtsschutzinteresses wäre insoweit dann Raum, wenn die angegriffene dienstliche Beurteilung Äußerungen enthielte, die die Klägerin bloßstellen, herabsetzen oder auf sonstige Weise in ihrem Ansehen und ihrer Ehre verletzen. Davon kann indessen weder bei der von der Klägerin beanstandeten Bewertung der besagten Einzelmerkmale mit den Noten “4“ und “5“, die eine Leistung kennzeichnen, die „im Allgemeinen den Anforderungen entspricht“ bzw. „den Anforderungen in jeder Hinsicht entspricht“ (Ziff. 4.2 Satz 1 der Richtlinie zur Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI ohne Bundespolizei vom 13. September 2011) noch im Hinblick auf den Inhalt der zu diesen Einzelnoten jeweils abgegebene Erläuterungen die Rede sein. Sonstige Umstände, aufgrund derer von einem im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortbestehenden Rechtsschutzinteresse auszugehen wäre, sind nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht der verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis, in Streitigkeiten, die die Aufhebung dienstlicher Beurteilungen zum Gegenstand haben und mit denen eine Neubeurteilung verfolgt wird, als Streitwert den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.