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Urteil

8 K 3214/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0325.8K3214.19A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2019 hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 6 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2019 hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 6 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 20. April 2017 aus Somalia aus und am 17. Juni 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 27. Juni 2017 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zu den fluchtauslösenden Gründen erfolgte am 27. Juni 2017 und am 14. Juli 2017. Zu seinen Lebensumständen befragt gab der Kläger an, zum Clan der Hawiye zu gehören. In Somalia habe er zuletzt in N. gelebt. Er habe dort die Mittelschule besucht und zuletzt in einem Internetcafe gearbeitet. In Somalia lebten heute noch seine Ehefrau, Geschwister und Kinder. Zu den konkreten Fluchtgründen befragt gab er an, wegen seines Glaubens Probleme gehabt zu haben. Er glaube an das Christentum. Im Jahr 2003 habe er damit begonnen. Er habe einen Mann getroffen, der in Somalia Bücher über das Christentum geschrieben habe, Herrn P. R. . Dieser habe ihn mit anderen Christen in Somalia bekannt gemacht. Jeden Freitag habe er sich mit diesen versteckt in Wohnungen getroffen und über das Christentum gesprochen. P. R. sei im Jahr 2009 getötet worden. Insgesamt seien noch andere wegen ihres Glaubens getötet worden. Im Jahr 2014 sei er in der Stadt unterwegs gewesen. In einer Tasche habe er Bücher und eine Bibel transportiert. An einem Checkpoint sei er kontrolliert worden. Ihm seien Fragen zu den Büchern gestellt worden und er sei in ein Gefängnis gekommen. Im Gefängnis sei er vier Tage gewesen. Dort sei er körperlich misshandelt worden. Aus dem Gefängnis habe er seine Schwester kontaktiert, die für die Regierung gearbeitet habe. Sie sei mit anderen Regierungsmitarbeitern ins Gefängnis gekommen und habe dem Leiter der Haftanstalt 500,00 USD dafür gegeben, dass dieser seinen Fall nicht weiterleite. Er sei dann aus dem Gefängnis entlassen worden, habe sich aber nicht mehr mit den anderen aus der Gemeinschaft getroffen. Über das Internet habe er den christlichen Glauben weiter gelernt. Im Jahr 2016 habe er dann erstmals Drohanrufe bekommen, woraufhin er umgezogen sei. Als er im März 2017 erfahren habe, dass die letzte Person aus seiner Gemeinschaft getötet worden sei, habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Mit Bescheid vom 29. April 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an (Ziff. 5). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Der Kläger hat am 20. Mai 2019 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalia vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 25. März 2022 zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Für die Beklagte ist zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der beigezogenen Asylakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war. Die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Asylgesetz (AsylG) entscheiden kann, ist begründet. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Eine Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Im Rahmen der Prüfung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Religion vorliegt, ist in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, bei der Frage, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellt, in einem ersten Schritt in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung eine hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit darstellen. Sodann ist in einem zweiten Schritt in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 33, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 –, juris, Rn. 11. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 13 A 1065/17.A –, juris, Rn. 7. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf bloßen Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Der vom Asylantragsteller zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringende Nachweis der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung ist nicht bereits durch den Vollzug der Taufe und die Vorlage einer Taufbescheinigung erbracht. Von einem Erwachsenen der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf vielmehr im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 – 6 A 3975/19.A –, juris, Rn. 13; Beschluss vom 9. Juni 2017 -– 13 A 1120/17.A –, juris, Rn. 10 ff.; Beschluss vom 27. April 2016 – 13 A 854/16.A –, juris, Rn. 8 ff.; Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris, Rn. 37 ff. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 Anerkennungsrichtlinie ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 10 B 18.12 –, juris, Rn. 5 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 2. März 2010 – C-175/08 u.a. –, juris, Rn. 93. Das Gericht trifft seine Entscheidung dabei gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Hinsichtlich eines vom Asylsuchenden geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals bzw. der Frage anderer relevanter Aspekte muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, gegenüber dem Tatgericht einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 – 9 C 141.83 –, juris. Gemessen an diesen Grundsätzen befindet sich der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb seines Herkunftslandes Somalia und kann dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen, weil er aufgrund individueller Umstände des konkreten Einzelfalls Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und Abs. 2, insbesondere Nrn. 1 bis 3 AsylG seitens des somalischen Staates und nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 3c AsylG ausgesetzt ist. Der Kläger hat im konkreten Einzelfall aufgrund individueller Gesichtspunkte in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit mit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG zu rechnen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit repressiven Maßnahmen von Vertretern des somalischen Staates, Mitgliedern der Al-Shabaab bzw. von Privatpersonen zu rechnen hätte, sofern er die Konversion und die Betätigung seiner Weltanschauung nicht aus Angst vor Verfolgung unterdrücken und verheimlichen würde. Vor diesem Hintergrund ist es dem Kläger nicht zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Dabei kann dahinstehen, ob im Falle einer Konversion weg vom Islam grundsätzlich jeder somalische Staatsangehörige einer Verfolgung ausgesetzt ist. Die Verfassung für Gesamtsomalia bestimmt zwar den Islam zur Staatsreligion und das islamische Recht der Scharia zur grundlegenden Quelle für die staatliche Gesetzgebung. Die Verfassung bekennt sich aber gleichzeitig zur Religionsfreiheit. Für die Annahme einer grundsätzlichen Verfolgung spricht aber, dass unabhängig von staatlichen Bestimmungen islamische Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet sind. So ist es nach den vorliegenden Erkenntnisquellen trotz des Bekenntnisses zur Religionsfreiheit verboten, andere Religionen zu verbreiten. Ebenso ist es Muslimen verboten, zu konvertieren. Im Jahr 2020 ist in diesem Zusammenhang auch ein Fall bekannt geworden, in dem ein muslimisches Paar inhaftiert und für die Verbreitung des Christentums angeklagt worden ist – jedoch in Somaliland. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: Januar 2021) vom 18. April 2021, S. 13. Eine zweifelsfreie Beurteilung der allgemeinen Gesamtsituation bleibt jedoch auch deshalb schwierig, weil es unter den somalischen Staatsangehörigen in Somalia praktisch keine Nicht-Muslime gibt und daher weitergehende Informationen über Repressionen aufgrund der Religion nicht vorliegen. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia, 20. November 2019, S. 79. Für den Kläger streitet jedoch im vorliegenden Einzelfall, dass er aufgrund seiner konkreten Religionsausübung in Somalia bereits eine (Vor-)Verfolgung erlitten hat. So ist er im Rahmen einer allgemeinen Kontrolle mit christlichen Schriften aufgefallen und in diesem Zusammenhang unmittelbar inhaftiert und in der Haft misshandelt worden. Eine Haftentlassung und das Absehen von weiterer Strafverfolgung waren allein dem Umstand geschuldet, dass die für die Regierung in Somalia arbeitende Schwester des Klägers den Leiter der Haftanstalt mit einer für somalische Verhältnisse nicht unerheblichen Geldzahlung bestechen konnte. An diesem Vortrag gibt es für den erkennenden Einzelrichter insgesamt keine Zweifel. Es ist dabei für den Einzelrichter insbesondere Nachvollziehbar, warum der Kläger nicht unmittelbar nach der Haftentlassung das Land verlassen hat. Der Kläger hat insofern im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt nachvollziehbar dargelegt, dass er die Ausübung seiner Religion zunächst im Verborgenen weitergeführt hat und erst aufgrund einer erneuten Zuspitzung der Bedrohungslage den Entschluss der Ausreise gefasst hat. Es sprechen auch keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia und einer dort offen gelebten Religionsausübung erneut von solcher Verfolgung bedroht wird, die ihm bereits widerfahren ist. Der Kläger hat im Gerichtsverfahren, insbesondere im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung, zudem seine Konversion zu den Zeugen Jehovas glaubhaft geschildert. Das Gericht hat bei der gebotenen richterlichen Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger tatsächlich vom Islam konvertiert ist und die neugewählte Religion zwischenzeitlich in Deutschland ein fester Bestandteil seines Lebens ist. Seine religiöse Überzeugung ist für den Kläger auch so bedeutsam, dass er nicht gezwungen werden kann, sie künftig geheim zu halten. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung anschaulich und glaubhaft seine Konversion dargelegt. Zwar war der Kläger nicht von Beginn seiner Abkehr vom Islam an bekennendes Mitglied der Zeugen Jehovas. Vielmehr befasste er sich zunächst insgesamt mit dem Christentum und war dann in Somalia vor allem in einer katholischen Gruppe aktiv. Nachvollziehbar konnte er aber darlegen, dass es für ihn zu Beginn seiner Glaubenssuche zunächst darum ging, verschiedene andere Religionen zu entdecken und Informationen über diese zu gewinnen. Dies verwundert insbesondere nicht in Anbetracht des Umstands, dass es neben dem Islam in der somalischen Bevölkerung praktisch keine anderen Religionsgemeinschaften gibt. Für eine in Somalia aufgewachsene Person stellen daher zufällige Kontakte mit anderen Religionsgemeinschaften und daneben eine eigenständige Recherche in frei zugänglichen Quellen im Internet die einzige Möglichkeit dar, neben dem vorherrschenden Islam Eindrücke anderer Religionsgemeinschaften zu gewinnen. Dass im Rahmen eines solchen Selbstfindungsprozesses ein dauerhaftes Festhalten an nur einer Glaubensausrichtung nicht der Normalfall ist, ist verständlich. Glaubhaft waren auch die Angaben des Klägers zur Religionsausübung in Deutschland. Er hat dabei überzeugend dargelegt, aus welchen inneren Überzeugungsgründen er für sich letztlich die Zeugen Jehovas ausgewählt hat und mit welchen Werten dieser Glaubensgemeinschaft er sich selbst identifizieren kann. Dabei war es dem Kläger insbesondere möglich, die Glaubensinhalte der Zeugen Jehovas von anderen christlichen Gemeinschaften abzugrenzen. Ebenso nachvollziehbar hat der Kläger dargelegt, wie sein Alltag in der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas aussieht und welche Aufgaben er in der Gemeinschaft übernimmt. An der Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas hat das Gericht letztlich auch aufgrund der vorlegten Erklärung der Zeugen Jehovas in Deutschland über die Taufe des Klägers und seine Mitgliedschaft keine Zweifel. Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Konversion jedenfalls im vorliegenden Einzelfall in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und Abs. 2, insbesondere Nrn. 1 und 3 AsylG seitens des somalischen Staates und nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 3c AsylG drohen. Er hat glaubhaft gemacht, vom Islam zur Glaubensrichtung der Zeugen Jehovas konvertiert zu sein und nach dieser Weltanschauung zu leben. Ihm kann nicht zugemutet werden, bei einer Rückkehr seine religiöse Überzeugung zu verheimlichen oder Zurückhaltung zu üben. Dass der Kläger zudem in Gebieten unter der Kontrolle der al-Shabaab ebenfalls einer Verfolgung nichtstaatlicher Akteure im Sinne des § 3c AsylG aufgrund seiner Konversion ausgesetzt sein würde, steht außer Frage. In diesen Gebieten ist die Praktizierung anderer Religionen untersagt. Bei öffentlicher Ausübung drohen drastische Strafen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand: Januar 2021) vom 18. April 2021, S. 13. Auch die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids sind aufzuheben. Im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft den Kläger betreffend bejaht worden sind, waren die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen. Das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot teilt nach § 11 Abs. 1 AufenthG das Schicksal der Ausweisungs- und Abschiebemöglichkeit. Ziffer 3 und 4 des Bescheids vom 29. April 2019 sind aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.