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Urteil

7 K 4955/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0325.7K4955.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene und schwerbehinderte Kläger war seit dem 15.09.2016 bei der Beigeladenen als Hausmeister beschäftigt. Mit Bescheid vom 25.02.2020 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gemäß § 168 SGB IX. Die Voraussetzungen zur betriebsbedingten Kündigung lägen vor. Die erforderliche Ermessensentscheidung falle zu Lasten des Klägers aus. Ein Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Schwerbehinderung bestehe nicht, nachdem die Beigeladene die Entscheidung getroffen habe, die Tätigkeiten des Klägers an eine Fremdfirma zu vergeben, um den Kleinbetrieb rentabler zu gestalten. Bei einer betriebsbedingten Kündigung seien schwerbehinderte und nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer gleich betroffen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, die unternehmerische Entscheidung der Beigeladenen als offensichtlich unsachlich oder willkürlich zu werten. Bei der Ermessensentscheidung habe das LVR-Inklusionsamt auch berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund seines Alters und der Behinderung bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation durch eine Kündigung persönlich und finanziell schwer belastet sei. Es müsse mit erheblichen Vermittlungsschwierigkeiten gerechnet werden. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er verwies darauf, dass der mit der Fremdfirma geschlossene Reinigungsvertrag auch Tätigkeiten umfasse, die seinerzeit von ihm – dem Kläger – ausgeführt worden seien. Auch plane die Beigeladene keine Verkleinerung, sondern eine Expansion des Betriebes. Zudem fehlten Angaben zu den Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die unternehmerische Entscheidung der Beigeladenen stehe nicht im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers. Sie ergebe sich aus wirtschaftlichen Erwägungen. Eine anderweitige Einsatzmöglichkeit sei nicht benannt worden. Es bestehe kein Anhaltspunkt, die Sachlichkeit und Notwendigkeit der unternehmerischen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Sie sei auch nicht willkürlich. Der Kläger hat am 11.09.2020 Klage erhoben. Die Entscheidung sei bereits formell unwirksam, weil er zu keinem Zeitpunkt persönlich angehört worden sei. Der Beklagte sei damit nicht in der Lage gewesen, seine persönliche Situation zu bewerten. Die Ermessensentscheidung berücksichtige ausschließlich die Belange des Arbeitgebers. Eine konkrete Einzelfallabwägung fehle. Seine Arbeitsqualität habe keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Anlass zu Kündigung sei vielmehr das belastete persönliche Verhältnis zum Arbeitgeber. Möglichkeiten, den Arbeitsplatz zu erhalten, seien nicht geprüft worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 25.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Beigeladenen auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die organisatorische Entscheidung der Beigeladenen stehe nicht in Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers. Sie sei aufgrund betriebswirtschaftlicher Erwägungen getroffen worden. Arbeitsrechtliche Fragen seien nicht Gegenstand der Prüfung im Zustimmungsverfahren. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, schließt sich aber der Auffassung des Beklagten an. Nach der Rechtsprechung des BAG sei es Sache des Arbeitgebers, ob eine Aufgabe extern vergeben werde oder nicht. Insbesondere in einem Kleinbetrieb sei dies nicht zu überprüfen. Die Kündigungsschutzlage des Klägers hat das Arbeitsgericht C. mit Urteil vom 29.09.2020 abgewiesen - 6 Ca 521/20 -. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Landesarbeitsgericht L. mit Urteil vom 17.02.2021 zurückgewiesen - 5 Sa 855/20 -. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Hauptbeteiligten ohne eine mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.02.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dem im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 5 B 79.08 -, anzuwendenden § 168 SGB X bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Entscheidung über die Zustimmung trifft das Integrationsamt im Grundsatz nach freiem, pflichtgemäßem Ermessen. Ihr liegt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers am Erhalt seiner wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten und dem des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes zugrunde. Auf Seiten des Arbeitnehmers sind hierbei namentlich Sinn und Zweck des Schwerbehindertenschutzes zu berücksichtigen. Der Schwerbehinderte soll vor den besonderen Gefahren, denen er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gerade wegen seiner Behinderung ausgesetzt ist, bewahrt werden. Da das Zustimmungserfordernis neben den allgemeinen Schutz des Arbeitsverhältnisses durch die arbeitsrechtliche Regelungen und die Arbeitsgerichte tritt, dürfen – sofern nicht arbeitsrechtlich evident unzulässige Kündigungen in Rede stehen – bei der Entscheidung, ob die Zustimmung versagt oder erteilt wird, nur Erwägungen eine Rolle spielen, die sich speziell aus dem Schwerbehindertenschutz herleiten. Aus der schwerbehindertenrechtlichen Zweckbindung der Entscheidung folgt auch, dass zu Lasten des Arbeitgebers an die Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses dann hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn die Kündigung auf Gründe gestützt ist, die in der Schwerbehinderung selbst ihre Ursache haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287; Urteil vom 19.10.1995 – 5 C 24.93 -, NZA-RR 1996, 288; Kreitner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Auflage (Stand 30.07.2020), § 171 SGB IX, Rn. 12-13. Die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes kann gemäß § 114 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht nur dahin überprüft werden, ob die angefochtene Entscheidung ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Vor diesem Hintergrund begegnet die Zustimmungsentscheidung des Beklagten zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des schwerbehinderten Klägers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung des Integrationsamtes ist nicht formell fehlerhaft. Insbesondere bedurfte es keiner persönlichen Anhörung des Klägers. Sie ist im SGB IX nicht vorgesehen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie aufgrund allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze geboten gewesen wäre, weil der Kläger hinreichend Gelegenheit hatte, sich jederzeit – auch anwaltlich – zu äußern. Sie ist auch materiell rechtmäßig. Hierbei geht das erkennende Gericht davon aus, dass kein Fall eines arbeitsrechtlich evident unzulässigen Kündigungsverlangens vorliegt, dessen Berücksichtigung bei der verwaltungsgerichtlichen Prüfung überwiegend bejaht wird. Diese Evidenz besteht nur, wenn die Rechtswidrigkeit ohne jeden vernünftigen Zweifel und ohne Beweiserhebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zutage tritt und sich jedem Kundigen aufdrängt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - 12 A 412/14 -, Beschluss vom 22.01.2008 - 12 A 2094/08 -, Beschluss vom 31.10.2006 - 12 A 3554/06 -; kritisch: Düwell in: LPK-SGB IX, 4. Auflage 2014, § 89 Rn. 7. Hiervon kann angesichts der inzwischen vorliegenden arbeitsgerichtlichen Entscheidungen keine Rede sein. Die Entscheidung des Integrationsamtes leidet nicht an Ermessensfehlern. Sie beruht auf einer nachvollziehbaren Abwägung der wechselseitigen Interessen und berücksichtigt den Schutzgedanken des SGB IX in hinreichendem Umfang. Sie nimmt insbesondere darauf Bedacht, dass die Kündigung auf einer betriebswirtschaftlich begründeten Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Es ist regelmäßig Sache des Arbeitgebers, über die Organisation seines Betriebes zu entscheiden. Umso mehr gilt dies bei einem Kleinbetrieb mit lediglich sieben Mitarbeitern. Vorgegeben ist zuvörderst die Verpflichtung des Integrationsamtes zu einer vollständigen Sachverhaltsermittlung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 - 12 A 1871/11 -; BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 5 B 79.08 -. Dem ist der Beklagte gerecht geworden. Der Sachverhalt bietet keine Ansätze zu weiterer Amtsermittlung. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich auf die unbelegte Behauptung persönlicher Zerwürfnisse. Anhaltspunkte für eine Weiterbeschäftigung im selben Betrieb hat der Kläger ebenfalls nicht in substantiierter Weise dargetan. Die Ermessensabwägung kann hier nur im Falle offensichtlich rechtswidriger oder willkürlicher Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers zu einer Versagung der Zustimmung führen. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides sowie des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Alter des Schwerbehinderten und seiner eingeschränkten Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt kein maßgebliches Gewicht beigemessen hat. Gegenüber der unternehmerischen Freiheit zur Betriebsorganisation muss regelmäßig auch das Weiterbeschäftigungsinteresse älterer Schwerbehinderter zurücktreten. Dies gilt namentlich dann, wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt und nur eine spezifische Stelle in Rede steht, wie das bei der vorliegenden Hausmeistertätigkeit der Fall ist. Angesichts dessen ist das Abwägungsergebnis zu Lasten des Klägers aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.