Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen werden die im Schreiben vom 07.07.2021 enthaltene Unterhaltsfestsetzung und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid vom 02.12.2021 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist der leibliche Vater des minderjährigen Kindes K. O. . Das Kind lebt im Haushalt seiner Mutter. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 21.04.2021 zeigte der Beklagte dem Kläger an, dass seine Tochter seit dem 01.12.2020 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beziehe und dass deshalb der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Kläger für die Zeit des Leistungsbezuges in entsprechender Höhe gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen sei. Der Beklagte forderte den Kläger daher unter Fristsetzung auf, die bis dato bereits erbrachten Leistungen sowie ab dem 01.05.2021 monatlich auch die laufenden Leistungen zu erstatten. Mit Schreiben vom 10.05.2021 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er lediglich Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II beziehe und deshalb nicht in der Lage sei, die von ihm geforderten Zahlungen zu leisten. Er bat wörtlich um „Stundung des Forderungsbetrages“. Nach erneuter Zahlungsaufforderung vom 20.05.2021 teilte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 28.05.2021 mit, dass er zur Zahlung des Unterhaltes auch bis auf weiteres nicht in der Lage sein werde, da er arbeitsunfähig erkrankt sei. Er bat daher wörtlich um „Erlass“ der Zahlungsverpflichtungen. Mit Schreiben vom 07.07.2021 führte der Beklagte daraufhin unter der Überschrift „Unterhaltsfestsetzung und Zahlungsaufforderung“ wörtlich aus: „lch muss daher von Ihrer vollen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ausgehen. Daher setze ich Ihre Unterhaltsverpflichtung Ihrem o.g. Kind gegenüber in Höhe der jeweiligen Unterhaltsvorschussleistungen rückwirkend seit UVG-Leistungsbeginn fest. Ich fordere Sie daher auf, den laufenden Unterhalt in Höhe von 232,00 € ab dem 01.08.2021 sowie den für den Zeitraum vom 01.12.2020 bis zum 31.07.2021 entstandenen Rückstand in Höhe von 1844,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis spätestens zum 28.07.2021 zu zahlen. “ Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei von der vollen unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Klägers auszugehen, da er den Nachweis einer unterhaltsrechtlichen Leistungsunfähigkeit nicht erbracht habe. Hierfür sei erforderlich, dass der Kläger ausreichende, ernsthafte und erfolglose Bewerbungsbemühungen belege oder ein aktuelles fachärztliches Gutachten vorlege, aus dem sich eine absolute Leistungseinschränkung ergebe, was seitens des Klägers nicht geschehen sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war dem Schreiben vom 07.07.2021 nicht beigefügt. Der Kläger machte daraufhin sowohl mit Schreiben vom 27.07.2021 als auch mit Schreiben vom 07.09.2021 erneut geltend, dass er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit finanziell nicht in der Lage sei, Unterhalt zu zahlen und er entband seine behandelnden Ärzte gegenüber dem Beklagten von der Schweigepflicht. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13.09.2021 erneut unter Fristsetzung zur Zahlung auf und kündigte Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall der Nichtbeachtung an. Mit Schreiben vom 21.09.2021 beauftragte der Beklagte den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit dem Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft sowie mit der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Klägers. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung, ebenfalls vom 21.09.2021, wurde das Konto des Klägers bei der Commerzbank AG wegen eines Betrages von 2.191,51 Euro gepfändet und die gepfändeten Ansprüche dem Beklagten zur Einziehung überwiesen. Mit Schreiben vom 23.09.2021 wies der Kläger erneut darauf hin, dass er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet sei und dass ein Unterhaltsanspruch deshalb nicht auf den Beklagten habe übergehen können. Im Antwortschreiben vom 27.09.2021 berief sich der Beklagte wiederum darauf, dass er von einer unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Klägers ausgehe, da dieser keine ausreichenden Bewerbungsbemühungen nachgewiesen habe. Der Kläger machte gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom 01.12.2021 geltend, die Zwangsvollstreckung sei rechtswidrig, da es an dem dafür erforderlichen materiell-rechtlichen Titel fehle. Er forderte den Beklagten zur Rücknahme sämtlicher Vollstreckungshandlungen auf und wies erneut darauf hin, dass ein Unterhaltsanspruch seiner Tochter gegen ihn mangels Leistungsfähigkeit nicht bestehe und daher auch nicht auf den Beklagten habe übergehen können. Die unberechtigte Forderung habe nicht im Verwaltungswege festgesetzt und vollstreckt werden dürfen, sondern müsse durch ein Familiengericht festgestellt werden. Mit Schreiben vom 02.12.2021 berief sich der Beklagte darauf, dass die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Klägers mit Schreiben vom 07.07.2021 festgestellt worden sei, ohne dass Einwände gegen das Bestehen der Forderung erhoben worden seien. Er wies die Rechtsauffassung des Klägers, dass aus einer Zahlungsaufforderung keine Zwangsvollstreckung betrieben werden könne, zurück. Die Voraussetzungen für die Beitreibung im Wege der Verwaltungsvollstreckung seien erfüllt, das Verfahren werde daher aufrechterhalten. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war diesem Schreiben nicht beigefügt. Am 07.12.2021 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben wörtlich mit folgenden Anträgen: 1. Der Unterhaltsfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 07.07.2021 – 000000000000000000 H – wird aufgehoben. 2. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten vom 23.09.2021 (Kontenpfändung), aus dem Unterhaltsfestsetzungsbescheid vom 07.07.2021 – 0000000000000000 H – hier in das Konto des Klägers bei der Commerzbank AG Frankfurt/Main, Kto.Nr. 0000000, BLZ: 38440016 wird eingestellt und sinngemäß mit dem Antrag 3. Es wird festgestellt, dass die Vollstreckung des Beklagten aus dem Unterhaltsfestsetzungsbescheid vom 07.07.2021 unzulässig ist sowie 4. Die Hinzuziehung anwaltlichen Beistandes im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Verwaltungsgericht Minden hat das Verfahren durch Beschluss vom 23.12.2021 an das erkennende Gericht verwiesen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, nur ein festgestellter Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem Kläger könne übergehen. Dies setze die Prüfung der drei Anspruchsvoraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs voraus, insbesondere die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Der Beklagte maße sich an, diese Leistungsfähigkeit feststellen zu können, wofür jedoch keine Grundlage bestehe. Die Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung durch Verwaltungsakt sei ausgeschlossen. Dies könne allein durch ein Familiengericht geschehen, denn der nach § 7 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch bleibe auch nach dem Forderungsübergang ein privatrechtlicher Anspruch. Am 07.01.2022 bzw. 14.01.2022 hat der Beklagte sämtliche Vollstreckungshandlungen zurückgenommen. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit mit Ausnahme der Klage gegen die Unterhaltsfestsetzung im Schreiben vom 07.07.2021 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Der Kläger beantragt noch, die im Schreiben vom 07.07.2021 enthaltene Unterhaltsfestsetzung und den hierauf bezogenen Widerspruchsbescheid vom 02.12.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor, die Unterhaltsfestsetzung im Bescheid vom 07.07.2021 enthalte gar keine anfechtbare Regelung. Vielmehr sei der Festsetzungsausspruch integraler Bestandteil der Zahlungsaufforderung. Dies folge aus § 253 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Danach sei in einem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Familiengerichts auszusprechen, dass „der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat“. Dies müsse erst recht gelten, wenn die Zahlungsaufforderung ohne einen gerichtlichen Beschluss als alleinige Grundlage zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen im Wege der Verwaltungsvollstreckung dienen könne, da ansonsten an einen gerichtlichen Beschluss höhere Anforderungen zu stellen wären, als an ein verwaltungsbehördliches Handeln. Der Zahlungsaufforderung und der darin enthaltenen Unterhaltsfestsetzung komme im Gegensatz zum Leistungsbescheid als Verwaltungsakt gerade nicht die Bestandskraft nach § 7 Abs. 2 VwVG NRW zu. Einer Ermächtigungsgrundlage bedürfe es vor diesem Hintergrund für die Unterhaltsfestsetzung nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 26 L 2273/21 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Soweit über sie noch zu entscheiden ist, hat die Klage Erfolg. Sie ist zunächst zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage statthaft gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, da es sich bei der im Schreiben vom 07.07.2021 enthaltenen Unterhaltsfestsetzung um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG bzw. § 31 Satz 1 SGB X handelt. Die Auslegung der Erklärung im Schreiben vom 07.07.2021 ergibt, dass der Beklagte hierdurch nicht lediglich über das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs als „integralem Bestandteil“ der ebenfalls im Schreiben vom 07.07.2021 enthaltenen Zahlungsaufforderung informiert, sondern das Bestehen eines solchen Anspruchs verbindlich geregelt hat. Nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB, die im öffentlichen Recht entsprechend anzuwenden sind, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.09.2010 – 8 C 21/09, juris, Rn. 36, ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. BVerwG, Urt. v. 21.02.2019 – 2 C 50.16, juris, Rn. 16 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 04.10.2021 – 13 B 1272/21, juris, Rn. 7-10 m. w. N. Vorliegend macht nach diesen Maßstäben bereits die gewählte Überschrift „Unterhaltsfestsetzung und Zahlungsaufforderung“ deutlich, dass die im Schreiben vom 07.07.2021 enthaltene Unterhaltsfestsetzung von der ebenfalls in diesem Schreiben enthaltenen Zahlungsaufforderung inhaltlich zu unterscheiden ist. Im Übrigen bedient sich der Beklagte in diesem Schreiben im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung eines Vokabulars („festsetzen“), welches gerade für Verwaltungsakte typisch und daher aus Sicht eines objektiven Empfängers auch als eigenständige Regelung zu verstehen ist. Die Klage ist auch nicht mangels Durchführung des gemäß § 68 Abs. 1 VwGO, §§ 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 8 JustG NRW erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. Denn spätestens das klägerische Schreiben vom 01.12.2021 war entsprechend §§ 133, 157 BGB als Widerspruch gegen die Unterhaltsfestsetzung durch Bescheid vom 07.07.2021 auszulegen. Der Kläger hat sich in diesem Schreiben darauf berufen, dass eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Tochter mangels eigener Leistungsfähigkeit nicht bestehe und daher nicht auf den Beklagten habe übergehen können und dass eine Unterhaltsfestsetzung nur durch ein Familiengericht, nicht aber durch eine Verwaltungsbehörde erfolgen könne. Damit hat der Kläger gegenüber dem Beklagten deutlich gemacht, dass er die Sachentscheidung der Unterhaltsfestsetzung nicht gegen sich gelten lassen und einer erneuten Überprüfung durch die Verwaltung unterzogen wissen wolle. Das Antwortschreiben der Beklagten vom 02.12.2021 wiederum ist entsprechend §§ 133, 157 BGB als Widerspruchsbescheid auszulegen, da aus ihm hinreichend klar wird, dass der Beklagte nach erneuter Überprüfung in der Sache an der Unterhaltsfestsetzung durch Bescheid vom 07.07.2021 festhalten wollte. Der Kläger hat den Widerspruch am 01.12.2021 auch noch fristgerecht erhoben, da der Ausgangsbescheid vom 07.07.2021 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt und der Widerspruch daher gemäß § 70 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO binnen Jahresfrist seit seiner Bekanntgabe an den Kläger zu erheben war. Die Klage ist auch begründet. Die Unterhaltsfestsetzung im Bescheid vom 07.07.2021 und der hierauf bezogene Widerspruchsbescheid vom 02.12.2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Unterhaltsfestsetzung existiert keine gesetzliche Grundlage. Das Unterhaltsvorschussgesetz enthält keinerlei Rechtsgrundlage dafür, dass der Beklagte etwaige auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche gegenüber dem Schuldner festsetzt. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG regelt lediglich, dass ein etwaiger Unterhaltsanspruch auf den Beklagten übergeht. Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes ist dieser Norm nicht zu entnehmen. Auch § 253 Abs. 1 FamFG enthält keine Ermächtigungsgrundlage für einen Verwaltungsakt des Beklagten, sondern sieht die Festsetzung des Unterhalts durch das Familiengericht vor. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift im Sinne einer Festsetzungsbefugnis des Beklagten verbietet sich, da es sowohl an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke als auch an der erforderlichen vergleichbaren Interessenlage fehlt. Soweit nach dem Willen des Landesgesetzgebers überhaupt eine öffentlich-rechtliche Vollstreckung von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts ausnahmsweise zulässig sein soll, enthält § 1 Abs. 2 bis 4 i. V. m. § 1 VO VwVG NRW ein abgeschlossenes Regelungsregime, bei dem weder Bedarf noch Raum für eine Festsetzung der Forderung durch Verwaltungsakt besteht. Denn nach diesen Vorschriften bedarf es für die Vollstreckung gerade keines Titels. Vielmehr tritt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW die Zahlungsaufforderung an die Stelle eines Leistungsbescheides. Soweit hingegen die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Vollstreckung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist der Beklagte darauf verwiesen, einen Titel bei einem Zivilgericht zu erwirken. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den streitig entschiedenen Teil auf § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten zu entscheiden. Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte auch insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er ohne das erledigende Ereignis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre. Vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 03.04.2017 – 1 C 9/16, juris, Rn. 7 m.w.N. Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21.09.2021 war nach der erforderlichen summarischen Prüfung zunächst zulässig, insbesondere fehlte es nicht an der gemäß § 68 Abs. 1 VwGO, § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 8 JustG NRW erforderlichen ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens, da der Kläger spätestens mit Schreiben vom 01.12.2021 fristgemäß (§ 70 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO) Widerspruch auch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhoben hat, auf die der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2021 reagierte. Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 21.09.2021 war nach der erforderlichen summarischen Prüfung auch von Anfang an begründet, da der Kläger spätestens mit Schreiben vom 23.09.2021 formgerecht Einwendungen im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW gegen die zu vollstreckende Unterhaltsforderung geltend gemacht hat, in dem er explizit darauf hinwies, dass ein Unterhaltsanspruch seiner Tochter gegen ihn mangels Leistungsfähigkeit nicht bestehe und daher auch nicht auf den Beklagten habe übergehen können. Daraufhin hat der Beklagte wegen seiner Ansprüche nicht gemäß § 1 Abs. 4 Satz 4 VwVG NRW binnen eines Monats vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt, sodass der Beklagte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 4 VwVG NRW nach Ablauf der Frist unverzüglich hätte aufheben müssen. Aufgrund der seitens des Klägers spätestens im Schreiben vom 23.09.2021 geltend gemachten Einwendungen gegen das Bestehen der Unterhaltsforderung wäre auch der als Klage auf Rücknahme der Beauftragung des Gerichtsvollziehers sowie auf Einstellung der Zwangsvollstreckung auszulegende (§ 88 VwGO) Antrag zu 3 bei summarischer Prüfung aufgrund § 1 Abs. 4 VwVG NRW erfolgreich gewesen. Dem Kläger sind nicht gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG die aufgrund der Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Köln entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen, da vorliegend § 155 Abs. 4 VwGO als speziellere Regelung greift, BT-Drs. 11/730 S. 38; Ehlers , in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 17b GVG Rn. 10, und die Erhebung der Klage zunächst beim Verwaltungsgericht Minden durch den Beklagten verschuldet worden ist, da der Widerspruchsbescheid vom 02.12.2021 entgegen § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.