Urteil
18 K 255/20
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage ist in den Teilen einzustellen, die die Klägerin zurückgenommen hat.
• Ein nach Klageerhebung eintretendes verwaltungsseitiges Ersetzungsereignis kann zur Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen.
• Die teilweise Rücknahme oder Änderung eines ursprünglichen Verwaltungsakts kann so beschaffen sein, dass er durch einen neuen, wesensverschiedenen Verwaltungsakt ersetzt wird.
• Bei einseitig gebliebenen Erledigungserklärungen ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft, wenn ein Feststellungsinteresse besteht.
Entscheidungsgründe
Feststellung der Erledigung nach Ersetzung eines behördlichen Beschlusses • Die Klage ist in den Teilen einzustellen, die die Klägerin zurückgenommen hat. • Ein nach Klageerhebung eintretendes verwaltungsseitiges Ersetzungsereignis kann zur Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen. • Die teilweise Rücknahme oder Änderung eines ursprünglichen Verwaltungsakts kann so beschaffen sein, dass er durch einen neuen, wesensverschiedenen Verwaltungsakt ersetzt wird. • Bei einseitig gebliebenen Erledigungserklärungen ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft, wenn ein Feststellungsinteresse besteht. Die Klägerin, Teil des DB-Konzerns und Betreiberin des Schienennetzes, focht einen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 19.12.2019 an, der ihr u. a. Auskunfts- und Informationspflichten zu verfügbaren Kapazitätsreserven (§ 56 ERegG) sowie Fristen und Zwangsgeldandrohungen auferlegte. Die Klägerin erhob Klage (18 K 255/20) und nahm Teile der Klage später zurück; sie erklärte die Hauptsache hinsichtlich weiterer Regelungen für erledigt. Die Bundesnetzagentur nahm mit Beschluss vom 25.06.2021 die strengen Höchstfristen der ursprünglichen Anordnung teilweise zurück und stellte damit nach Ansicht des Gerichts ein neues Regelungssystem auf. Die Behörde und Klägerin führten mehrere Verfahren und Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz, und die Gerichte befassten sich mit der Frage, ob die Änderung eine bloße Modifizierung oder eine Ersetzung des ursprünglichen Verwaltungsakts darstelle. Die Klägerin erklärte schließlich die Klage in der Hauptsache für erledigt, die Beklagte widersprach. Das Gericht hat über die Feststellung der Erledigung zu entscheiden. • Verfahrensrechtlich: Soweit die Klägerin Teile der Klage zurücknahm, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Der Übergang von Anfechtungsklage zu Feststellungsklage ist zulässig (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 ZPO). • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist statthaft (§ 43 VwGO). Bei einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung besteht ein Feststellungsinteresse, insbesondere zur Vermeidung der Kostenlast. • Materiell: Erledigung liegt vor, wenn ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis das Klagebegehren gegenstandslos macht; dies trifft zu bei Aufhebung oder Ersetzung des angefochtenen Verwaltungsakts. • Rechtsanwendung: Der Beschluss der Beklagten vom 25.06.2021 hat nach Würdigung des Gerichts Ziffer 2 des Beschlusses vom 19.12.2019 inhaltlich ersetzt und damit die Rechtsgrundlage des ursprünglichen Klagebegehrens entfallen lassen. Das Gericht hat sich auf frühere Beschlüsse gestützt, die darlegten, dass die Teilrücknahme tatsächlich eine Neuregelung mit wesensverschiedenen Auswirkungen geschaffen hat. • Ermessensrechtlich: Die Beklagte hat zwar formal nur Wörter gestrichen, aber insoweit ihr Regelungskonzept geändert; die ursprüngliche Verbindung von ‚Schnelligkeit vor Gründlichkeit‘ mit engen Höchstfristen wurde aufgehoben, sodass die Verpflichtung nun unverzüglich, aber ohne absolut bestimmte Fristen zu leisten ist. • Kosten und Vollstreckung: Die Klägerin trägt die Kosten anteilig, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kostenquote berücksichtigt die erfolgten Klagerücknahmen. Das Gericht stellt fest, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, weil die Bundesnetzagentur Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses durch den Beschluss vom 25.06.2021 ersetzt hat und damit das ursprüngliche Klagebegehren gegenstandslos geworden ist. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Feststellung dient der Rechtsklarheit und der Kostenvermeidung, weil die Beklagte der Erledigungserklärung widersprochen hatte und eine gerichtliche Klärung erforderlich war.