Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Dritte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner bzw. die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger bzw. die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Er reiste mit einem ungarischen Visum am 8. Juni 2019 gemeinsam mit seiner Mutter über den Flughafen Berlin in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12. Juli 2019 einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hörte ihn am 15. Juli 2019 an. Dabei trug der Kläger unter Vorlage verschiedener ärztlicher Atteste im Wesentlichen vor: Er sei für ein neues Leben nach Deutschland gekommen. In Aserbaidschan könne er nicht behandelt werden. Er verdiene zu wenig, um die erforderlichen Medikamente bezahlen zu können. Im Übrigen seien die Medikamente in Aserbaidschan gefälscht. Er sei wegen seiner Krankheit in unterschiedlichen Krankenhäusern behandelt worden. Diese Behandlungen seien aber falsch gewesen und hätten nicht geholfen. Im Jahr 2017 sei die Krankheit schlimmer geworden. Bis Ende 2018 sei er in der Türkei behandelt worden. Dort habe er aber das ganze Geld ausgegeben. Daher habe die Behandlung abgebrochen werden müssen. Mit Bescheid vom 10. Juni 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2). Auch die Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bzw. auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes lehnte es als offensichtlich unbegründet ab (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Es befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung trug das Bundesamt im Wesentlichen vor, dass auch die vorgetragenen medizinischen Probleme nicht dazu führten, dass dem Kläger bei Rückkehr nach Aserbaidschan eine Gefahr für Leib oder Leben drohe. Der Kläger hat am 3. Juli 2020 Klage erhoben, mit der er seinen Asylantrag zunächst uneingeschränkt weiterverfolgt hat. Unter Vorlage weiterer zahlreicher ärztlicher Atteste, insbesondere der Uniklinik M., trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass es zu einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes komme, wenn die in Deutschland insbesondere in der Uniklinik M. durchgeführte Therapie nicht fortgeführt werde. Damit lägen jedenfalls die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot vor. Der Kläger beantragt zuletzt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juni 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Nach der Kenntnislage des Bundesamtes könne die Erkrankung des Klägers nicht geheilt und auch die zunehmende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nicht aufgehalten werden. Es stelle sich die Frage, ob der Krankheitsverlauf bei einer Weiterbehandlung in Deutschland überhaupt einen anderen Verlauf nehmen würde als in Aserbaidschan. Das Bundesamt gehe davon aus, dass eine reine Schmerztherapie stattfinde. Festzuhalten sei auch, dass der Kläger die mehrfach angebotene und ärztlich angeratene Lokaltherapie der Knie abgelehnt habe. Im Übrigen sei die ärztliche Versorgung der Erkrankung des Klägers in Aserbaidschan sichergestellt. Sowohl die ambulante als auch die stationäre Versorgung könne kostenfrei im „Republic Diagnostic Centre (RDM)“ in Baku in Anspruch genommen werden. Auch das Medikament Etoricoxib sei in Aserbaidschan erhältlich. Zudem verfüge der Kläger in Aserbaidschan über zwei Brüder sowie die Großfamilie. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 22 L 1192/20.A sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. Der Kläger hat sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2022 (Bl. 194 der Gerichtsakte) erklärt. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 erklärt. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dass das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017, mit der es „für alle Streitsachen nach dem AsylG“ sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat, am 23. Dezember 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ersatzlos aufgehoben hat, ändert daran nichts. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 6; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 25; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 12; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7. Dies gilt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, in dem die Erklärung bei Gericht eingegangen ist. Ob zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Verzichtserklärungen aller weiteren Verfahrensbeteiligten eingegangen sind, ist unerheblich. Vgl. Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 10; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7; a.A. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 27. Nichts anderes gilt im Grundsatz auch für die hier in Rede stehende Allgemeine Prozesserklärung des Bundesamts vom 27. Juni 2017. Da diese bereits im Vorhinein für eine unbestimmte Zahl von gerichtlichen Verfahren abgegeben worden ist, ist die darin enthaltene Verzichtserklärung in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem die vorliegende Klage anhängig geworden ist, mithin am 3. Juli 2020. Zu diesem Zeitpunkt war der Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Bundesamt wirksam und damit unwiderruflich erklärt worden. Durch die ersatzlose Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung zum 1. Januar 2021 ist die Geltung der Verzichtserklärung auch nicht entfallen. Denn diese entfällt im Falle einer wesentlichen Änderung der Prozesslage nicht automatisch. Vielmehr führte dies zunächst nur dazu, dass die Beteiligten berechtigt wären, den vorher erklärten Verzicht ausnahmsweise zu widerrufen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 101 Rn. 8; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 7; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 28; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO (Stand: Juli 2020), § 101 Rn. 12. Mit der ersatzlosen Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 hat das Bundesamt die Verzichtserklärung indes weder ausdrücklich noch konkludent widerrufen. Mit der Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung bringt das Bundesamt zunächst nur zum Ausdruck, dass Prozesshandlungen bzw. -erklärungen ab dem 1. Januar 2021 wieder in jedem einzelnen gerichtlichen Verfahren gesondert vorgenommen bzw. abgegeben werden (oder eben nicht). Da auch der Widerruf der Verzichtserklärung eine Prozesshandlung darstellt, hätte diese im vorliegenden Verfahren gesondert vorgenommen werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Ungeachtet dessen stellt die Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 offensichtlich keine wesentliche Änderung der Prozesslage dar, die zu einer Berechtigung des Widerrufs hätte führen können. So im Ergebnis auch VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2021 – 22 K 3443/18.A –, juris, Rn. 15 ff. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen, die auch nach der Neuregelung von § 60 Abs. 7 AufenthG in den Sätzen 3 bis 5 weiterhin Geltung haben, ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr i. S. d. Vorschrift hinsichtlich des Entstehungsgrunds der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 23. März 2021 – 11 A 1145/20.A – juris. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auf dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 – juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 23. März 2021 – 11 A 1145/20.A – juris. Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der Kläger im Fall seiner Abschiebung nach Aserbaidschan wegen der besonderen Umstände seines zur Entscheidung stehenden Einzelfalls einer erheblichen konkreten Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Der Kläger leidet laut Attest der Uniklinik M. (Klinik II für Innere Medizin, Nophrologie, Rheumatologie, Diabetologie und Allgemeine Innere Medizin) vom 8. Februar 2022 an einer schwer therapierbaren, fortgeschrittenen ankylosierenden Spondylitis (ehemals „Morbus Bechterew“) mit „peripherer Beteiligung i.S. einer schweren bds. Gonarthritis mit massiven synovlialen Proliferationen“. Auch bestehe eine „hohe inflammatorische Aktivität“, also eine hohe Entzündungsaktivität infolge der Grunderkrankung. Die Erkrankung zeige seit der Erstvorstellung (im Dezember 2019 in der Uniklinik M.) eine „sehr hohe Krankheitsaktivität“ und benötige eine dauerhafte Therapie mit sogenannten Biologika (also biotechnologisch hergestellten Eiweißsubstanzen, die gegen bestimmte entzündungsfördernde Botenstoffe des Körpers oder direkt gegen Immunzellen gerichtet sind) oder tsDMARDS (Abkürzung für „targeted synthetic Disease Modifying Anti-Rheumatic Drug“; hierbei handelt es sich um zielgerichtete, synthetische „Basismedikamente“, die erst seit ein paar Jahren auf dem deutschen Markt erhältlich sind und im Gegensatz zu den Biologika nicht entzündungsfördernde Botenstoffe im Blut abfangen, sondern innerhalb der Zellen wirken und dort den Signalweg, der Entzündungen fördert, unterbrechen) sowie regelmäßige Physiotherapie. Daneben ist beim Kläger im Sommer 2021 an beiden Knien jeweils eine Arthroskopie sowie im Oktober bzw. im Dezember 2021 jeweils eine „RSO“ (also eine Radiosynoviorthese, das heißt eine unblutige Verödung der Gelenkinnenhaut durch chemische oder radioaktive Substanzen) durchgeführt worden. Bei dem Aktivitätsgrad der Erkrankung sei auch die kardiovaskuläre Morbidität (also das Risiko, an kardiovaskulären Erkrankungen wie Herzinfarkt, Schlaganfall oder peripheren arteriellen Durchblutungsstörungen zu erkranken bzw. daran zu sterben) deutlich gesteigert. Ziel der Therapie sei die Reduktion von Entzündungen, die an der Wirbelsäule zu einer fortschreitenden Verknöcherung und an den peripheren Gelenken zu einer Destruktion (also zu einer Zerstörung) der Gelenke führten. Ausgehend von diesen ärztlichen Feststellungen, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass hat zu zweifeln, droht dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan alsbald eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG. Denn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erscheint es in höchstem Maße unwahrscheinlich bzw. nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger in Aserbaidschan eine Behandlung erhalten würde, die erforderlich wäre, um eine wesentliche Verschlimmerung seiner Erkrankung zu verhindern. Nach den ärztlichen Attesten der Uniklinik M. ist die Erkrankung des Klägers – insbesondere in Anbetracht der sehr hohen Krankheitsaktivität – bereits fortgeschritten und – selbst nach den Maßstäben der in Deutschland praktizierten Medizin – nur sehr schwer therapierbar. Wie der dargestellte bisherige Therapieverlauf zeigt, sind beim Kläger bereits verschiedene Therapieansätze – erfolglos – ausprobiert worden. Aktuell ist der Kläger auf eine Therapie mit Secukinumab (Cosentyx) umgestellt. Dabei handelt es sich ausweislich einer Übersicht der European Medicines Agency (EMA) um ein Arzneimittel, das auf das Immunsystem wirkt und bei ankylosierenden Spondylitis in der Regel dann angewendet wird, wenn herkömmliche Behandlungen keine ausreichende Wirkung zeigen. Vgl. https://www.ema.europa.eu/en/documents/overview/cosentyx-epar-medicine-overview_de.pdf (abgerufen am 15. März 2022). Ob eine derart komplexe und hochspezialisierte Behandlung in Aserbaidschan überhaupt möglich wäre, kann hier dahinstehen. Zwar mag – wie die Beklagte vorträgt – eine internistische Behandlung im „Republic Diagnostic Centre“ in Baku kostenfrei erhältlich sein. Der Kläger benötigt indes keine „gewöhnliche“ internistische Behandlung. Faktisch dürfte eine Behandlung, wie sie vom Uniklinikum M. beschrieben und als notwendig erachtet wird, für den Kläger nicht erreichbar sein, auch nicht im „Republic Diagnostic Centre“ in Baku und erst recht nicht kostenfrei. Ausweislich des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2022 (Stand: Juni 2021; dort S. 21) findet auch weiterhin bei mittellosen Patient:innen nur eine minimale Versorgung statt und werden diese „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärztinnen und Ärzte nicht aufbringen können. Nun mag der Kläger nicht mittellos sein bzw. grundsätzlich durch dessen Brüder bzw. durch die Großfamilie unterstützt werden können. Allerdings wird, worauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Recht hinweist, bei der aktuellen Therapie ein sehr teures Medikament eingesetzt. Eine Packung dieses Medikamentes enthält 3x2 Dosen und kostet beim Online-Anbieter F. 4.653,99 Euro. Dass eine solche Behandlung in Aserbaidschan kostenfrei zu haben wäre, erscheint unrealistisch und wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Aserbaidschan zum 1. April 2021 eine allgemeine Krankenversicherung eingeführt worden ist, mit der die Versorgung mit Medikamenten abgedeckt werden soll. Denn das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht auf S. 21 aus, dass derzeit noch nicht beurteilt werden könne, wie sich die Situation im Gesundheitsbereich nach Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht entwickeln wird. Möglicherweise fallen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes also zukünftig weg; zum jetzigen Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen indes noch vor. Die gegenteilige Einschätzung des Bundesamtes teilt das Gericht nicht. Dies gilt etwa für die Einschätzung des Bundesamtes, der Kläger erhalte aktuell lediglich eine Schmerztherapie. Diese Einschätzung ist angesichts der vorgelegten Atteste der Uniklinik M. unzutreffend und dementsprechend für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch dass der Kläger bisher eine Therapie der Knie abgelehnt habe, ist nicht weiter von Belang. Der Kläger hat insoweit plausibel dargelegt, dass dies auf Missverständnissen beruhte, die durch eine unzureichende Übersetzung bedingt waren. Die Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher, der in die türkische Sprache übersetzt hatte, werden auch in den Attesten der Uniklinik M. erwähnt. Auch der Einwand, dass sich den Attesten nicht entnehmen lasse, inwiefern der Krankheitsverlauf bei einer Weiterbehandlung in Deutschland überhaupt einen anderen Verlauf nehmen würde als in Aserbaidschan, überzeugt nicht. Den ärztlichen Berichten lässt sich Zweierlei entnehmen: Zum einen ist das Ziel der beim Kläger angewandten Therapie die Reduktion von Entzündungen, die an der Wirbelsäule zu einer fortschreitenden Verknöcherung und an den peripheren Gelenken zu einer Destruktion (also zu einer Zerstörung) der Gelenke führen. Zum anderen ist bei dem festgestellten Aktivitätsgrad der Erkrankung auch die kardiovaskuläre Morbidität (also das Risiko, an kardiovaskulären Erkrankungen wie Herzinfarkt, Schlaganfall oder peripheren arteriellen Durchblutungsstörungen zu erkranken bzw. daran zu sterben) deutlich gesteigert. Würde der Kläger also in Aserbaidschan – was zu erwarten ist – nicht bzw. nicht adäquat therapiert, würde sich dessen Gesundheitszustand mit hoher Wahrscheinlichkeit in kurzer Zeit wesentlich und sogar – wegen der deutlich gesteigerten kardiovaskulären Morbidität – lebensbedrohlich verschlechtern. Ob daneben auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, kann dahinstehen, da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 23.10 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 23. März 2021 – 11 A 1145/20.A – juris. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig und aufzuheben, da wegen der Zuerkennung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG nicht mehr vorliegen. Vor diesem Hintergrund kann auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6 keinen Bestand haben, vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dabei entfallen auf das Asylbegehren sowie das Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Drittel und auf das Begehren auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ebenfalls ein Drittel der Verfahrenskosten. In diesem Umfang hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Auf das Begehren auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entfällt schließlich das letzte Drittel der Verfahrenskosten. In diesem Umfang obsiegt der Kläger. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.