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Urteil

7 K 4546/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0222.7K4546.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Nichtberücksichtigung seiner Nachversicherungszeit bei der Festsetzung seines persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Der Kläger ist am 00.00.0000 geboren. Vom 01.09.1986 bis zum 31.03.1990 war er als Referendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität tätig. Im April 1990 wurde der Kläger zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seither Mitglied der Beklagten. Für seine Zeit der Tätigkeit als Referendar und wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität wurde der Kläger auf seinem Antrag vom 21.06.1990 hin nach § 35 der Satzung der Beklagten nachversichert. Mit Schreiben vom 20.04.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit: Mit Vollendung des 57. Lebensjahres könne er zusätzliche freiwillige Beiträge nur noch nach § 32 Abs. 2 der Satzung entrichten. Danach sei die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge für Mitglieder nach Vollendung des 57. Lebensjahres der Höhe nach durch den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten nach § 19 Abs. 4 der Satzung begrenzt. Im April 2018 vollendete der Kläger sein 57. Lebensjahr. Mit Bescheid vom 14.05.2018, zugestellt am 19.05.2018, setzte die Beklagte den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotient per 30.04.2018 gemäß § 32 Abs. 2 der Satzung auf 1,0137 fest. Daraus ergab sich ein möglicher Höchstbeitrag einschließlich Pflichtbeitrag von monatlich 1.225,56 Euro. Am 19.06.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Ohne Berücksichtigung der Nachversicherungszeit belaufe sich der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient auf 1,0694. Der monatliche Maximalbeitrag seit Mai 2018 belaufe sich dann auf 1.292,90 Euro. Aus § 19 Abs. 5 der Satzung in jedenfalls analoger Anwendung ergebe sich, dass die den Quotienten mindernde Nachversicherungszeit außer Betracht zu bleiben habe. § 19 Abs. 5 der Satzung wolle ersichtlich verhindern, dass ein Mitglied aus der Nachversicherung einen Rentennachteil erleide. Eine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung von Nachversicherten solle vermieden werden. Ihm sei es verwehrt, einen höheren freiwilligen Monatsbeitrag zu leisten, weil die Nachversicherungszeit miteinbezogen werde. Dadurch sei seine Altersrente wegen geringerer monatlicher Einzahlungen ab Rentenzahlungsbeginn niedriger. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.05.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten per 30.04.2018 gemäß § 32 Abs. 2 der Satzung der Beklagten mit 1,0694 festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: § 32 Abs. 2 der Satzung verweise nur auf § 19 Abs. 4 der Satzung und eben nicht auf Absatz 5. Dieser gebe nur und ausschließlich im Rahmen der Rentenberechnung eine Günstigkeitsrechnung vor. Die Vorgaben des § 19 Abs. 4 der Satzung verstießen nicht gegen höherrangiges Recht, wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 05.09.2012, Aktenzeichen 20 K 5747/11 bestätige. Der Satzungsgeber müsse gewährleisten, dass sich die obligatorischen Beitragszahlungen nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft auswirkten. Entsprechende Nachteile entstünden aber, wenn Mitglieder rentennaher Jahrgänge freiwillige Beiträge ohne die Beschränkung des § 32 Abs. 2 der Satzung zahlen dürften. In dem Finanzierungssystem des Versorgungswerkes hätten alle Beiträge dieselbe Wertigkeit. Ein Beitrag, den ein Mitglied im 35. Lebensjahr entrichte, sei daher genauso rentenwirksam wie ein Beitrag, den ein Mitglied vor Vollendung des 57. Lebensjahres entrichte. Dies gelte, obwohl der Beitrag, den das Mitglied im 35. Lebensjahr entrichte, für die Solidargemeinschaft einen deutlich höheren Ertrag ermögliche als Beiträge gleicher Höhe im späteren Lebensalter. Dem trage die Begrenzung freiwilliger Beiträge nach dem 57. Lebensjahr Rechnung. Der Satzungsgeber habe nur für den in § 19 der Satzung geregelten Fall der Höhe der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente in Absatz 5 und Absatz 6 Günstigkeitsberechnungen vorgegeben. Für die Berechnung des Beitragsquotienten habe er dies im Rahmen seines Satzungsermessens nicht getan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seines persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten per 30.04.2018 auf 1,0694, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten per 30.04.2018 zutreffend festgestellt. Maßgeblich ist die Satzung des Beklagten (Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.07.1985, JMBl. NW Nr. 15 vom 01.08.1985, S. 172) in der hier maßgeblichen Fassung der 30. Satzungsänderung gemäß Bekanntmachung vom 04.01.2018 (JMBL NRW Nr. 2 vom 15.01.2018, S. 15), im Folgenden SVR. Nach § 19 Abs. 4 SVR wird der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient ermittelt, indem für jeden Monat, in dem eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand, der Quotient gebildet wird zwischen dem in diesem Monat gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 30 Abs. 1 SVR, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt. Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand, geteilt. Dieser Vorgehensweise ist die Beklagte zum maßgeblichen Stichtag gefolgt und hat den Beitragsquotienten unter Berücksichtigung der Monate, in denen der Kläger Beiträge entrichtet hat, zutreffend in Höhe von 1,0137 festgestellt. Für die vom Kläger begehrte abweichende Feststellung eines höheren Beitragsquotienten unter Außerachtlassung der Monate, für die der Kläger nach § 35 SVR nachversichert wurde, gibt es keine satzungsrechtliche Grundlage. § 19 Abs. 4 SVR bezieht sich ausdrücklich auf Monate, in denen eine beitragspflichtige oder mit freiwilligen Beiträgen belegte Mitgliedschaft bestand. Hierunter fallen auch die Monate, für die der Kläger nach § 35 SVR nachversichert wurde. Nach § 35 Abs. 4 SVR gilt die nachversicherte Person rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit für die Dauer des Nachversicherungszeitraums als Mitglied kraft Gesetzes beim Versorgungswerk. Die Nachversicherungsbeiträge werden gemäß § 35 Abs. 3 SVR von dem Versorgungswerk so behandelt, als ob sie als Beiträge gemäß § 30 SVR rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Dies gilt namentlich auch für den Fall des § 32 Abs. 2 SVR. Danach wird die Möglichkeit der Zahlung zusätzlicher freiwilliger Beiträge für die Zeit nach Vollendung des 57. Lebensjahres durch die Höhe des bis dahin erreichten persönlichen Beitragsquotienten begrenzt. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der satzungsrechtlichen Bestimmung des § 19 Abs. 5 SVR keine andere Wertung. Danach bleibt die Nachversicherung insgesamt außer Betracht, wenn die Berücksichtigung von Beiträgen, die durch Nachversicherung geleistet worden sind, zu einer geringeren Rente führt als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung der Nachversicherung ergibt. Bereits aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 5 SVR folgt, dass diese sogenannte „Günstigkeitsberechnung“ zum Zeitpunkt des Eintritts in die Rente und nicht bereits bei Vollendung des 57. Lebensjahres erfolgt. Auch bezieht sich § 19 Abs. 5 SVR ausdrücklich auf die Rente als Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten nach § 19 Abs. 1 SVR und damit im Gegensatz zu § 32 Abs. 2 SVR nicht isoliert auf den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Zutreffend ist, dass die Berücksichtigung der Nachversicherungszeit im Falle des Klägers am Stichtag der Vollendung des 57. Lebensjahres zu einem geringeren persönlichen Beitragsquotienten führt, als dies ohne Berücksichtigung der Nachversicherungszeit der Fall wäre. Da die Zahlung weiterer freiwilliger Beiträge nach § 32 Abs. 2 SVR durch die Höhe des persönlichen Beitragsquotienten begrenzt ist, folgt für den Kläger daraus im Ergebnis voraussichtlich eine geringere Rente. Dies ist jedoch nicht zu beanstanden. Das Rechtsanwaltsversorgungsgesetz räumt der Beklagten als Satzungsgeberin ein weites Ermessen hinsichtlich der Regelung der Altersrente, der Erbringung der Beiträge und der Regelung der Nachversicherung ein (§ 1 Abs. 2, Abs. 3, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 11 RAVG). Von diesem Ermessen hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Dabei erstreckt sich die gerichtliche Nachprüfung nur darauf, ob der Verordnungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsbereiches überschritten hat, nicht aber, ob er im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung gefunden hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.08.2017 – 13 A 885/15 mwN. Grenze des Satzungsermessen ist dabei eine nicht sachgerechte Regelung, ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, oder wenn die Satzung nicht die mit der Schaffung des Versorgungswerkes verfolgten Ziele des Gesetzgebers verwirklicht. Gemessen daran vermag das Gericht für eine Überschreitung des Satzungsermessens keine Anhaltspunkte zu erkennen. Zunächst steht es der Beklagten im Rahmen ihres weiten Ermessenspielraumes frei, ob sie überhaupt die Möglichkeit zur Zahlung freiwilliger Beiträge ermöglicht. Soweit der Satzungsgeber jedoch den Mitgliedern die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge einräumt, ist dies der sogenannten gewährenden Verwaltung zuzuordnen, in welcher ein grundsätzlich weiter Gestaltungsspielraum besteht. Gegen die Begrenzung der Möglichkeit zur Zahlung freiwilliger Beiträge, insbesondere rentennaher Beiträge durch § 32 Abs. 2 SVR, ist vor dem Hintergrund des Rentensystems der Beklagten, dem sogenannten „offenen Deckungsplanverfahren“, nichts zu erinnern. Da Beiträge der Mitglieder unabhängig vom Alter der Mitglieder, in welchem die Beiträge geleistet werden, zu denselben Rentenansprüchen führen, obgleich sie je nach Alter des Mitglieds eine unterschiedlich lange Zinswirkung haben, ist die Beschränkung zur Zahlung hoher Beiträge relativ kurz vor Erreichen der Altersgrenze nicht zu beanstanden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2009 9 S 576/08 – juris; bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 16.04.2010 - 8 B 118.09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2015– 6 A 10959/13 – juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2012 – 20 K 5747/11 – juris Rn 62; VG Köln, Urteil vom 20.04.2009 – 5 K 5141/08 – juris. Dies bestreitet auch der Kläger nicht. Anders als der Kläger meint, ist die Beklagte aber auch nicht gehalten, bei der Begrenzung freiwilliger Beiträge die Nachversicherungszeit auszuklammern, um Mitgliedern wie dem Kläger eine höhere freiwillige Beitragszahlung zu ermöglichen. Bereits die Günstigkeitsberechnung bei Renteneintritt, für die der Satzungsgeber sich in § 19 Abs. 5 SVR entschieden hat, beruht auf einer freien Ermessensentscheidung des Satzungsgebers und ist damit erst recht nicht zwingend für weitere Fälle, auf die sich die Nachversicherung auswirken mag. Auch trifft den Kläger hierdurch keine unbillige Härte im Einzelfall. Denn eine Nachversicherung erfolgt nur auf Antrag. Der Kläger hätte sich auch dafür entscheiden können, die Versicherungsbeträge für diesen Zeitraum an die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen oder keine Nachversicherung vorzunehmen. Der Einwand des Klägers, dass in dem frühen Berufsstadium, in welchem über die Nachversicherung zu entscheiden ist, durch den Kläger nicht absehbar gewesen sei, ob sich die Nachversicherung bei der Beklagten für ihn günstig auswirke, steht dem nicht entgegen. Denn dabei verkennt der Kläger, dass er durch die Nachversicherung auch Vorteile erlangt hat. So kann sich die Nachversicherung, je nach Beitragsgestaltung im späteren Berufsleben, auch günstig für ihn auswirken. Das Risiko, das letztlich jede Entscheidung über das Stellen oder Nichtstellen des Antrags auf Nachversicherung birgt, fällt dabei in den Bereich des Klägers. Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht auch die vom Kläger monierte Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. Denn bei den Mitgliedern, die sich gegen eine Nachversicherung entschieden haben, handelt es sich schon nicht um eine im Wesentlichen gleiche Gruppe. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.376,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei hat das Gericht den wegen der Auswirkungen auf die Zukunft den dreifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der nach dem Bescheid möglichen und der begehrten Zahlungsmöglichkeit freiwilliger Beiträge zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.