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Urteil

20 K 7211/19.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0222.20K7211.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides vom 29.11.2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.0000 in C. geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 16.11.2016 wurde die Geburt der Klägerin dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angezeigt und gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG gilt der Asylantrag an diesem Tage als gestellt. 3 Den Eltern der Klägerin wurde in Bulgarien mit Entscheidung vom 13.06.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Auf die nach der Einreise in die Bundesrepublik hier erneut gestellten Asylanträge der Eltern und Geschwister vom 20.08.2014 hin wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2014 (0000000-000) festgestellt, dass den Antragstellern in der Bundesrepublik kein Asylrecht zusteht, und es wurde die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Die Eltern und Geschwister der Klägerin erhoben hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (2 K 4460/14.F.A). Während des Verfahrens erteilte die Ausländerbehörde des Main-Kinzig Kreises den Eltern und Geschwistern im September 2015 Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 36 bzw. 32 AufenthG, weil die Schwester der Klägerin mit Namen O. , geboren am 00.00.0000, in Deutschland mit Bescheid vom 15.12.2014 als Flüchtling anerkannt worden war. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt wurde daraufhin nach teilweiser Klagerücknahme bzw. teilweiser Hauptsachenerledigungserklärung durch Beschluss vom 23.06.2016 eingestellt. Nach dem Umzug der Familie nach C. teilte die zuständige Ausländerbehörde den Klägern auf Antrag mit Schreiben vom 25.07.2018, dass sie bereit sei, der Familie gemäß Art. 2 Nr. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge Reiseausweise für Flüchtlinge sowie Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Die Reiseausweise wurden den Eltern und Geschwistern im Folgenden erteilt. 4 Den Asylantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.01.2018 als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Bulgarien vorliegt (Ziffer 2). Auf die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (25 K 569/18.A) hob die Beklagte Ziffer 1 des Bescheides vom 09.01.2018 mit Schriftsatz an das Verwaltungsgericht vom 14.03.2019 auf und erklärte, über den Asylantrag erneut zu entscheiden. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde nach übereinstimmender Hauptsachenerledigungserklärung mit Beschluss vom 19.03.2019 eingestellt. 5 Mit Bescheid vom 29.11.2019 hob die Beklagte den Bescheid vom 09.01.2018 auf (Ziffer 1), erkannte der Klägerin den subsidiären Schutz zu (Ziffer 2) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Der Bescheid wurde der Klägerin am 07.12.2019 zugestellt. 6 Am 11.12.2019 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 5 AsylG. Ihren Eltern sei in Bulgarien mit Bescheid vom 13.06.2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Dieser Bescheid sei im Zeitpunkt der Geburt unanfechtbar gewesen. Die Anerkennung sei auch weder zu widerrufen noch zurückzunehmen gewesen, was von der Beklagten zu prüfen gewesen sei, da die Verantwortung mit der Übernahme nach dem Europäischen Übereinkommen auf das Bundesamt übergegangen sei. Die Regelungen des § 26 Abs. 2 und 5 AsylG verlangten nach ihrem Wortlaut nicht, dass Deutschland die Entscheidung über den Flüchtlingsstatus der Eltern zu verantworten habe. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheides vom 29.11.2019 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Klägerin könne keinen Schutz von ihren Eltern ableiten. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs.5 AsylG lägen nicht vor. Die Anträge der Eltern seien mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.11.2014 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgewiesen worden. Deutschland sei für den Flüchtlingsstatus der Eltern nicht zuständig. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 01.02.2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat den Verzicht auf mündliche Verhandlung in ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 klar und eindeutig erklärt. Diese Verzichtserklärung ist nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen im vorliegenden Verfahren weiterhin wirksam und auch die zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der allgemeinen Prozesserklärung mit Schreiben vom 23.12.2020 führt hier nicht zur Unwirksamkeit der vorausgegangenen Verzichtserklärung. 15 Die Klage ist zulässig und begründet. 16 Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ziffer 3 des Bescheides der Beklagten vom 29.11.2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 17 Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich 1) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2) außerhalb des Landes befindet a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln nunmehr die §§ 3 a – d AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337. Vom 20.12.2011, S. 9-26). 18 Gemessen an diesen Kriterien liegen hier die Voraussetzungen des § 3 AsylG vor, denn der Klägerin droht im Falle einer Einreise nach Syrien – gemeinsam mit ihren Eltern - unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse in Syrien, der Flüchtlingsanerkennung der Eltern und Geschwister sowie vor allem der Ausbreitung der Terrorgruppe „Islamischer Staat“ und anderer islamistischer Gruppen in Syrien, u.a. in Aleppo und Umgebung, der Herkunftsregion ihrer Familie, Verfolgung. 19 Die Schutzsituation in Syrien ist seit Jahren katastrophal. Sowohl das syrische Regime und regierungsnahe Kräfte als auch bewaffnete oppositionelle Gruppen, darunter der sog. „Islamische Staat“, verüben in den jeweils von ihnen beherrschten Gebieten in breitem Umfang Massaker an der Zivilbevölkerung und Angriffe auf Zivilpersonen, u.a. in Form von Mord, Geiselnahme, Folter, Zwangsverschleppung, sexueller Gewalt und Rekrutierung von Kindern. Dabei besteht eine Besonderheit des Konflikts darin, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen. Im Zuge dieser extensiven Anwendung von Sippenhaft sind auch Kinder Opfer zielgerichteter Gewaltanwendung wie Massenhinrichtungen und Massaker. 20 Vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, Stand November 2017; COI Note: Participation in Anti-Government Protests; Draft Evasion; Issuance and Application of Partial Amnesty Decrees; Residency in (Formerly) Opposition-Held Areas; Issuance of Passports Abroad; Return and "Settling One's Status", vom 07.05.2020 und Bericht vom März 2021, Update VI. 21 Es entspricht unter Berücksichtigung dieser Erkenntnislage seit langem der ständigen Entscheidungspraxis des Gerichts, dass Syrer begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines oder mehrerer Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention haben und ihnen daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 22 Vgl. hierzu u.a.: Urteile der Kammer vom 21.06.2017 – 20 K 7720/16.A – , vom 09.04.2018 – 20 K 7230/17.A – und zuletzt u.a. Urteil vom 18.01.2022 – 20 K 602/20.A. 23 Es gibt anhand der Auskunftslage keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, die inzwischen sechsjährige Klägerin von dieser Gefährdungsprognose auszunehmen. Das syrische Regime greift vielmehr auch auf Minderjährige zu, wie u.a. der Fall des dreizehnjährigen Hamza al-Khatib belegt, der im Mai 2011 mutmaßlich im Gewahrsam eines Geheimdienstes gefoltert und getötet wurde. 24 Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 17.02.2012 und zuletzt vom 29.11.2021; UNHCR, Bericht vom März 2021; amnesty international, „You’re going to your death“, September 2021. 25 Die Gefährdung der minderjährigen hier geborenen Klägerin knüpft zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls auch an eine bei ihrer Familie vermutete politische Gesinnung sowie an ihre ethnische – kurdische - Zugehörigkeit und damit an Konventionsmerkmale an, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. 26 Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft hier auch unter dem Gesichtspunkt des Familienschutzes vor, § 26 Abs. 2 und 5 AsylG, da den Eltern der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) internationaler Schutz in Form der Flüchtlingseigenschaft zuerkannt ist und diese auch nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. 27 Der Umstand, dass den Eltern der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft im Jahr 2014 in Bulgarien und nicht in der Bundesrepublik zuerkannt wurde, steht der Gewährung von Familienschutz jedenfalls in der vorliegenden Konstellation nicht entgegen. Denn nach dem Europäischen Übereinkommen über die Übernahme der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16.10.1980 hat die Bundesrepublik hier seit Jahren die flüchtlingsrechtliche Verantwortung für die Eltern der Klägerin inne und hat diesen im Jahr 2018 Reiseausweise entsprechend dem Übereinkommen ausgestellt. Die Eltern der Klägerin haben mit diesem Verantwortungsübergang die volle Rechtsstellung als Flüchtlinge in Deutschland erlangt und sind damit solchen Flüchtlingen, die im Inland vom Bundesamt anerkannt wurden, gleichzustellen. 28 Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 15.10.2021 – 4 K 810/21.WI –. 29 Dies impliziert auch, dass sie in der Bundesrepublik nachgeborenen Kindern den Flüchtlingsschutz gemäß § 26 AsylG vermitteln können. Dem entgegenstehende Einschränkungen sieht der Wortlaut des § 26 AsylG nicht vor. Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit europäischem Recht bestehen ebenfalls nicht. 30 Vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2021 – C 91/20 –; BVerwG, Urteil vom 25.11.2021 – 1 C 4.21 –. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. 32 Rechtsmittelbelehrung 33 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 34 35 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 36 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 37 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. 38 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 39 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 40 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 41 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.