Beschluss
1 L 2119/21
VG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Abschaltungsanordnung der Bundesnetzagentur ist kraft Gesetzes ausgeschlossen; das Gericht kann sie nach summarischer Prüfung nur anordnen, wenn das Interesse des Adressaten das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
• Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist; ist dies nicht erkennbar, ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertentscheidung vorzunehmen.
• Die Bundesnetzagentur darf bei gesicherter Kenntnis von rechtswidriger Nutzung einer Rufnummer nach § 123 Abs. 4 S. 2 TKG n.F. im Regelfall die Abschaltung anordnen; bei Verstößen gegen telekommunikationsrechtliche Pflichten (hier u. a. Preisangabe- und Preisansagepflichten) liegt in der Regel kein atypischer Sonderfall vor.
• Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschaltungsanordnung sind formelle Anhörungspflichten nach § 28 VwVfG zu beachten; eine vorangegangene Anhörung, die den Sachverhalt darlegt und zur Stellungnahme auffordert, genügt.
• Ermessensfehler liegen nicht vor, wenn die Behörde das gebundene Soll-Ermessen des § 123 Abs. 4 S. 2 TKG n.F. beachtet und die Gesamtschau der Verstöße sachgerecht würdigt.
Entscheidungsgründe
Abschaltung einer Rufnummer wegen Verstoßes gegen Preisangabe- und Preisansagepflichten rechtmäßig • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine Abschaltungsanordnung der Bundesnetzagentur ist kraft Gesetzes ausgeschlossen; das Gericht kann sie nach summarischer Prüfung nur anordnen, wenn das Interesse des Adressaten das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist; ist dies nicht erkennbar, ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertentscheidung vorzunehmen. • Die Bundesnetzagentur darf bei gesicherter Kenntnis von rechtswidriger Nutzung einer Rufnummer nach § 123 Abs. 4 S. 2 TKG n.F. im Regelfall die Abschaltung anordnen; bei Verstößen gegen telekommunikationsrechtliche Pflichten (hier u. a. Preisangabe- und Preisansagepflichten) liegt in der Regel kein atypischer Sonderfall vor. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschaltungsanordnung sind formelle Anhörungspflichten nach § 28 VwVfG zu beachten; eine vorangegangene Anhörung, die den Sachverhalt darlegt und zur Stellungnahme auffordert, genügt. • Ermessensfehler liegen nicht vor, wenn die Behörde das gebundene Soll-Ermessen des § 123 Abs. 4 S. 2 TKG n.F. beachtet und die Gesamtschau der Verstöße sachgerecht würdigt. Die Bundesnetzagentur ordnete mit Bescheid vom 24.11.2021 die Abschaltung der Auskunftsdienstenummer 00000 bis zum 30.11.2024, ein Portierungsverbot sowie Zwangsgeldandrohungen an. Die Antragstellerin legte am 26.11.2021 Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Bundesnetzagentur begründete die Maßnahme mit gesicherter Kenntnis von rechtswidriger Nutzung der Rufnummer, namentlich Verstößen gegen Preisangabe- und Preisansagepflichten nach dem TKG. Prüfungen und Testanrufe der Behörde ergaben abweichende tatsächliche Abrechnungen gegenüber den angegebenen Preisen und fehlende Hinweise auf Festnetzpreise bzw. Mobilfunkabweichungen. Die Antragstellerin räumte in tatsächlicher Hinsicht einzelne Verstöße ein und berief sich auf zwischenzeitlich vorgenommene Abhilfemaßnahmen. Die Kammer prüfte formelle Anhörung, materielle Rechtsgrundlagen (§ 67 TKG a.F. / § 123 TKG n.F.), Ermessensausübung und die Interessenabwägung. • Rechtslage: Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO); für Entscheidungen der Bundesnetzagentur ist die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 80 Abs. 2 i.V.m. § 217 TKG n.F.), das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise anordnen. • Prüfmaßstab für Anordnung: Die aufschiebende Wirkung ist anzuordnen, wenn das Interesse des Adressaten das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt; dies setzt in der summarischen Prüfung regelmäßig voraus, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. • Formelle Rechtmäßigkeit: Die Anhörung nach § 28 VwVfG wurde durch ein Schreiben vom 27.08.2021 erfüllt, das Sachverhalt und mögliche Maßnahmen darlegte und Gelegenheit zur Stellungnahme gab; daher liegt kein Gehörsverletzungsfehler vor. • Materielle Rechtmäßigkeit: Rechtsgrundlage der Abschaltung ist § 67 Abs. 1 S. 5 TKG a.F. bzw. für Dauerwirkungen ab 01.12.2021 § 123 Abs. 4 S. 2 TKG n.F.; die Behörde hatte gesicherte Kenntnis von rechtswidriger Nutzung durch dokumentierte Abrufe und Testanrufe. • Tatbestandsmäßigkeit: Es lagen Verstöße gegen § 66a TKG a.F. (Preisangabepflicht) und § 66b TKG a.F. (Preisansagepflicht bei Weitervermittlung) vor; beworbene Preise stimmten nicht mit Abrechnung überein und erforderliche Hinweise auf Festnetz-/Mobilfunkpreise fehlten. • Ermessen: Das Ermessen war gebunden (Soll-Ermessen) und ergab keinen Regelabweichungsgrund; bei telekommunikationsrechtlichen Verstößen liegt regelmäßig kein atypischer Sonderfall vor, der von der Abschaltung absehen würde. • Interessenabwägung: Eine abwägende Überwiegung der privaten Interessen der Antragstellerin gegenüber dem erheblichen öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung liegt nicht vor; wirtschaftliche Folgen wurden nicht substantiiert dargetan. • Weitere Maßnahmen: Portierungsverbot und Zwangsgeldandrohung stützen sich auf § 123 Abs. 1 TKG n.F. und die einschlägigen VwVG-Vorschriften und sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Abschaltungsanordnung, das Portierungsverbot und die Zwangsgeldandrohung sind nach summarischer Prüfung rechtmäßig und nicht offensichtlich rechtswidrig, da die Bundesnetzagentur gesicherte Kenntnis von Verstößen gegen Preisangabe- und Preisansagepflichten hatte und § 123 Abs. 4 S. 2 TKG n.F. im Regelfall die Abschaltung vorsieht. Eine Ausnahme vom gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommt nicht in Betracht, weil weder offensichtliche Rechtswidrigkeit noch eine überwiegende private Interessenlage dargelegt wurde. Die Kammer setzte den Streitwert auf 5.000,00 Euro fest.