Urteil
6 K 6298/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0215.6K6298.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten aufgrund eines besonderen Umstands. Er wurde am 00.00.1985 in Marokko geboren und besitzt die marokkanische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2004 erwarb er das marokkanische Baccalauréat. Aufgrund dieses Vorbildungsnachweises erwarb er im Jahr 2008 am Staatlichen Studienkolleg für ausländische Studierende an der X. X1. -Universität N. das Zeugnis über die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mit der Durchschnittnote 3,4. Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem Vorbildungsnachweis. Von 2008 bis 2010 studierte der Kläger Psychologie an der Technischen Universität E. . Ein im Jahr 2010 an der I. -I1. -Universität E1. aufgenommenes Studium der Humanmedizin gab der Kläger 2016 auf. Mit Antrag vom 30.06.2018, bei der Beklagten eingegangen am 09.07.2018, beantragte der Kläger die Zulassung als internationaler Studienbewerber zum Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2018/19. Dem Antrag waren u. a. beigefügt ein Schwerbehindertenausweis und ein Bericht der Fachärztin für Augenheilkunde Dr. Q. L. vom 28.05.2018 über einen beidseitigen Keratokonus mit Tendenz zur Verschlechterung. Ferner enthielt der Antrag ein unter dem 30.05.2018 vom Kläger verfasstes Schreiben, in dem es u. a. heißt: „Hiermit möchte ich […] für den Studiengang Humanmedizin aus gesundheitlichen Gründen einen Härtefallantrag stellen.“ Zur Begründung legt er Einzelheiten zu seinem Augenleiden dar. Mit Bescheid vom 28.08.2018 lehnte die Beklagte den Antrag mit Verweis auf ihre Ausländerzulassungsordnung ab. Am 13.09.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Einen am 23.02.2019 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Gericht mit Beschluss vom 09.04.2019 – 6 L 367/19 – ab. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er habe bei der Beklagten ausdrücklich einen „Härtefallantrag“ aus gesundheitlichen Gründen gestellt und alle erforderlichen Unterlagen übersandt. Die Beklagte habe hierüber ermessensfehlerhaft nicht entschieden. Auch als Nicht-EU-Bürger sei er unter „Härtefallgesichtspunkten“ von der Beklagten zuzulassen. Das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert. Die fortschreitende Verschlechterung seiner Sehfähigkeit aufgrund seiner Augenerkrankung gebiete die sofortige Aufnahme des Studiums. Je länger sich diese verzögere, desto wahrscheinlicher könnte er ein später aufgenommenes Studium gar nicht mehr abschließen. Der Kläger legt diverse Ausbildungsunterlagen vor, die seine kontinuierlich erworbenen Qualifikationen belegen würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.08.2018 zu verpflichten, ihn zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.08.2018 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 30.06.2018 auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ein Härtefallantrag sei dem Zulassungsantrag des Klägers nicht beigefügt gewesen. Nach der nordrhein-westfälischen Vergabeverordnung seien die Härtefallregelungen nur bei Deutschen und ihnen Gleichgestellten anwendbar, zu denen der Kläger nicht zähle. Er sei aus formellen Gründen vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden, weil die eingereichte Kopie der Baccalauréat-Urkunde nicht oder nicht ausreichend beglaubigt gewesen sei. Hätte der Kläger an dem Verfahren teilnehmen können, so hätte er aufgrund seiner Hochschulzugangsberechtigungsnote keinen ausreichenden Ranglistenplatz erreicht. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines darauf gerichteten Antrages (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Ein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin zu den Bedingungen des Wintersemesters 2018/19 steht dem Kläger nicht nach § 28 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW –) vom 15.05.2008 (GV. NRW. S. 386) in der Fassung vom 09.04.2018 (GV. NRW. 2018 S. 198) i. V. m. § 5 der Ausländerzulassungsordnung der Beklagten (AuslZO) vom 10.11.1998 zu. Danach werden ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die – wie der Kläger – nicht nach § 2 Satz 2 VergabeVO NRW Deutschen gleichgestellt sind, von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VergabeVO NRW zugelassen. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Denn das Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium nach Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) steht nur Deutschen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und in gleichem Umfang Unionsbürgern (vgl. Art. 6 Abs. 1 EUV i. V. m. Art. 15 EuGRCh sowie Art. 18, 20 AEUV) zu. Dem Kläger kann zwar nach Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. der Verwaltungspraxis der Beklagten das Verfehlen der Mindestnote von 2,5 mit seiner Hochschulzugangsberechtigung nicht entgegengehalten werden, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AuslZO seit Jahren nicht anwendet. Vorliegend kann auch offen bleiben, ob die eingereichte Kopie der marokkanischen Baccalauréat-Urkunde den Anforderungen der § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2 Buchst. b), § 4 Abs. 1 und 2 AuslZO an eine Beglaubigung entspricht und einem Zulassungsanspruch des Klägers nicht entgegensteht. Denn jedenfalls erreicht er bei Anwendung von § 28 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW, § 5 Abs. 1 Buchst. a) AuslZO nach dem Grad der Qualifikation in der Hochschulzugangsberechtigung keinen für eine Zulassung ausreichenden Ranglistenplatz. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass für die Zulassung innerhalb der Ausländerquote im Wintersemester 2018/19 im Studiengang Humanmedizin 470 berücksichtigungsfähige Anträge für 15 Studienplätze vorgelegen haben. Es wurden 25 Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, von denen letztlich 13 eingeschrieben werden konnten. Der letztzugelassene Bewerber wies eine Verfahrensnote von 1,1 auf. Diese Schwelle erreicht der Kläger mit einer Hochschulzugangsberechtigungsnote von 3,4 nicht. Entgegen seiner Auffassung folgt ein Zulassungsanspruch auch nicht aus zwingend zu berücksichtigenden besonderen Umständen. Zwar sind die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Gründe nicht als eigenes Regelbeispiel in § 28 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO, § 5 Abs. 2 Satz 6 AuslZO aufgeführt. Allerdings ist vom Wortlaut der Regelungen auch nicht ausgeschlossen, dass gesundheitliche Gründe als besonderer Umstand in Betracht kommen, der für eine Zulassung spricht. Jedenfalls ist die Berücksichtigung derartiger Umstände nicht zwingend, sondern ins Ermessen der Hochschule gestellt, wie sich aus § 28 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW und aus § 5 Abs. 2 Satz 5 AuslZO (jeweils: „können“) ergibt. Diese Berücksichtigung kann „daneben“ (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW) bzw. „ergänzend“ (§ 5 Abs. 2 Satz 5 AuslZO) erfolgen, kann also nachrangig gegenüber der „in erster Linie“ (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO NRW, § 5 Abs. 1 Buchst. a) AuslZO) nach dem Grad der Qualifikation zu bestimmenden Reihenfolge vorgenommen werden. Mit Blick auf diese normativen Wertungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte besondere Umstände, die für eine Zulassung sprechen, nur als Hilfskriterium bei Notengleichheit von Bewerbern – also vorliegend bei solchen mit einer Durchschnittsnote von 1,1 – berücksichtigt hat. Besondere Umstände sind demnach nicht geeignet, eine schlechtere Durchschnittnote zu kompensieren, sondern geben nur bei gleicher Qualifikation gegebenenfalls den Ausschlag. Des Weiteren steht einem Zulassungsanspruch des Klägers auch die Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 1 AuslZO entgegen. Danach soll eine Zulassung in der Regel nicht erhalten, wer bereits für einen anderen Studiengang in Deutschland eingeschrieben ist oder einmal eingeschrieben war. Der Kläger war bereits von 2008 bis 2010 im Studiengang Psychologie an der Technischen Universität E. eingeschrieben. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AuslZO kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn bei Vorliegen triftiger Gründe keine nach § 5 Abs. 2 AuslZO zu berücksichtigenden Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind. Dies war nach den Angaben der Beklagten mit 470 Bewerbern und 25 ausgesprochenen Zulassungen für 15 Studienplätze ersichtlich nicht der Fall. Ferner könnte der Kläger sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auf 15 für Ausländer verfügbaren Studienplätzen letztlich nur 13 zugelassene Bewerber eingeschrieben werden konnten. Einem Anspruch des Klägers auf einen der beiden nicht an ausländische Bewerber vergebenen Studienplätzen stünde bereits entgegen, dass gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 VergabeVO NRW verfügbar gebliebene Studienplätze den im Auswahlverfahren der Hochschulen nach § 6 Abs. 4 VergabeVO NRW zu vergebenden Studienplätzen hinzugerechnet werden. Die Klage ist ebenso mit dem Hilfsantrag unbegründet. Denn die Voraussetzungen für einen Bescheidungsanspruch liegen nicht vor. Ermessenserwägungen im Sinne von § 40 VwVfG NRW, die nur eingeschränkt durch die Verwaltungsgerichte überprüfbar sind (§ 114 Satz 1 VwGO), waren von der Beklagten nicht anzustellen. Hierfür hätte der Kläger nach den bisherigen Ausführungen mindestens die gleiche Note erreichen müssen, wie der an sich aufgrund seiner Durchschnittsnote als Letzter zuzulassende Bewerber. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Kammer hat sich bei der Festsetzung an Ziffer 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.