Beschluss
6 L 176/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0204.6L176.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Denn zum einen hat der Antragsteller den Antrag nur „hilfsweise und vorsorglich“ und damit nicht unbedingt gestellt, zum anderen hat er seinem Antrag keine ausgefüllte Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen beigefügt, die dem Gericht die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ermöglicht hätte. Zudem fehlen der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) der Gewährung einer Schreibzeitverlängerung von mindestens 50 % für die Prüfung „Internationales Privatrecht“ am morgigen Samstag, dem 05.02.2022 um 00:00 Uhr (§ 17 Abs. 1 der Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Verbundstudiengang Regionalstudien Ost- und Mitteleuropa der Philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 09.09.2020 – PO –), hilfsweise auf Gewährung einer Schreibzeitverlängerung gemäß § 17 Abs. 3 PO, wird abgelehnt. Dem Antragsteller fehlt hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat seinen Eilantrag zu spät gestellt – das Recht ist auf der Seite des Wachsamen! ( Lex vigilantibus, non dormientibus scripta est. ) Vgl. Dig. 42, 8, 24; BVerfG, Beschluss vom 24.03.1976 – 2 BvR 804/75 –, juris, Rn. 52; BayVerfGH, Entscheidung vom 22.10.1969 – Vf. 74-VI-69 –, juris; VG Köln, Beschluss vom 06.07.2020 – 6 L 1197/20 –, juris. Denn der Antragsteller hat seinen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Antragsgegnerin erst zwischen dem 01.02.2022 und dem 03.02.2022 unter Vorlage des aus seiner Sicht maßgeblichen Attests vom 01.02.2022 und damit nicht in einem angemessenen Zeitraum vor Erbringung der Prüfungsleistung gestellt. Den Antrag auf einstweilige Anordnung hat er erst heute gestellt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ihm der Prüfungstermin und die Gründe aus denen er einen Nachteilsausgleich begehrt mit ausreichendem Zeitvorlauf bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen. Der Antragsteller verhält sich rechtsmissbräuchlich, indem er seinen Antrag auf einstweilige Anordnung derart kurzfristig mit dem Vortrag stellt, eine „Anhörung der Gegenseite sei nicht geboten und auch nicht vonnöten, denn sie wussten, was sie taten.“ Er hat es durch seine verspätete Antragstellung zu vertreten, dass der Antragsgegnerin nicht in angemessener Weise rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt werden und von Seiten des Gerichts der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht verantwortet werden kann. Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt, wobei die Kammer angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache davon absieht, den in der Hauptsache festzusetzenden Streitwert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. 1 beschlossen: 2 1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Denn zum einen hat der Antragsteller den Antrag nur „hilfsweise und vorsorglich“ und damit nicht unbedingt gestellt, zum anderen hat er seinem Antrag keine ausgefüllte Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen beigefügt, die dem Gericht die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ermöglicht hätte. Zudem fehlen der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO. 3 2. Der Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) der Gewährung einer Schreibzeitverlängerung von mindestens 50 % für die Prüfung „Internationales Privatrecht“ am morgigen Samstag, dem 05.02.2022 um 00:00 Uhr (§ 17 Abs. 1 der Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Verbundstudiengang Regionalstudien Ost- und Mitteleuropa der Philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 09.09.2020 – PO –), hilfsweise auf Gewährung einer Schreibzeitverlängerung gemäß § 17 Abs. 3 PO, wird abgelehnt. 4 Dem Antragsteller fehlt hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn er hat seinen Eilantrag zu spät gestellt – das Recht ist auf der Seite des Wachsamen! ( Lex vigilantibus, non dormientibus scripta est. ) 5 Vgl. Dig. 42, 8, 24; BVerfG, Beschluss vom 24.03.1976 – 2 BvR 804/75 –, juris, Rn. 52; BayVerfGH, Entscheidung vom 22.10.1969 – Vf. 74-VI-69 –, juris; VG Köln, Beschluss vom 06.07.2020 – 6 L 1197/20 –, juris. 6 Denn der Antragsteller hat seinen Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Antragsgegnerin erst zwischen dem 01.02.2022 und dem 03.02.2022 unter Vorlage des aus seiner Sicht maßgeblichen Attests vom 01.02.2022 und damit nicht in einem angemessenen Zeitraum vor Erbringung der Prüfungsleistung gestellt. Den Antrag auf einstweilige Anordnung hat er erst heute gestellt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ihm der Prüfungstermin und die Gründe aus denen er einen Nachteilsausgleich begehrt mit ausreichendem Zeitvorlauf bekannt gewesen sind oder hätten bekannt sein müssen. Der Antragsteller verhält sich rechtsmissbräuchlich, indem er seinen Antrag auf einstweilige Anordnung derart kurzfristig mit dem Vortrag stellt, eine „Anhörung der Gegenseite sei nicht geboten und auch nicht vonnöten, denn sie wussten, was sie taten.“ Er hat es durch seine verspätete Antragstellung zu vertreten, dass der Antragsgegnerin nicht in angemessener Weise rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt werden und von Seiten des Gerichts der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht verantwortet werden kann. 7 Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. 8 3. Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt, wobei die Kammer angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache davon absieht, den in der Hauptsache festzusetzenden Streitwert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. 9 Rechtsmittelbelehrung 10 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 11 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 12 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 13 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 14 Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 15 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 16 Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 17 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 18 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.