Gerichtsbescheid
22 K 6069/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0203.22K6069.20.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2020 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 35,32 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 23 % und dem Beklagten zu 77 % auferlegt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2020 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 35,32 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 23 % und dem Beklagten zu 77 % auferlegt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Gebühren für die (versuchte) Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs. Am 23. September 2020 ging beim Beklagten die Mitteilung der I. AG ein, dass der Versicherungsschutz für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen H. -XI 00, dessen Halter der Kläger ist, seit dem 27. August 2020 erloschen sei. Mit Ordnungsverfügung vom 23. September 2020, dem Kläger am 24. September 2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, untersagte der Beklagte mit sofortiger Wirkung den weiteren Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Gleichzeitig forderte er den Kläger auf, innerhalb von fünf Tagen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung die Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) zur Entwertung vorzulegen. Der Beklagte wies darauf hin, dass die Ordnungsverfügung gegenstandslos werde, wenn der der ausreichende Versicherungsschutz innerhalb der genannten Frist durch Übermittlung einer neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) nachgewiesen sei. Sollte der Kläger der Ordnungsverfügung nicht nachkommen, drohte der Beklagte die zwangsweise Außerbetriebsetzung durch seinen Außendienst an. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Der Kläger übersandte per E-Mail vom 27. September 2020 eine eVB der G. AG. Mit E-Mail vom 28. September 2020 teilte eine Mitarbeiterin des Beklagten dem Kläger mit, dass die Übermittlung der eVB per E-Mail nicht verarbeitet werden könne und dass die Versicherung selbst die eVB auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg übermitteln müsse. Der Kläger antwortete, dass die Versicherung die eVB übermitteln werde. Am 30. September 2020 beauftragte das Straßenverkehrsamt des Beklagten den Außendienst mit der Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs. Dieser suchte die Wohnanschrift des Klägers noch am selben Tag um 10 Uhr auf, konnte den Kläger jedoch nicht antreffen. Der Außendienstmitarbeiter hinterließ eine schriftliche Aufforderung. Am 1. Oktober 2020 übermittelte die GAV Versicherungs-AG eine aktuelle eVB. Beginn des Versicherungsschutzes war der 27. September 2020. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 13. Oktober 2020 Gebühren für die durchgeführten Maßnahmen in Höhe von insgesamt 154,52 Euro fest. In der Begründung heißt es u.a., dass die nachfolgenden Gebühren nach den §§ 1 ff. der GebOSt in Verbindung mit der Dienstanweisung des Beklagten festgesetzt werden: Erlass der Ordnungsverfügung [...] (Gebühren-Nrn. 000 und 000) 43,20 Euro Einleitung bzw. Durchführung der angedrohten Maßnahmen zur Zwangsstillegung des Fahrzeugs unter Einschaltung des Vollzugsdienstes (Geb.-Nr. 000). Der/die Besuch/e meines Außendienstmitarbeiters erfolge(n) am: 30.09.2020 109,00 Euro Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs (Geb.-Nr. 000.0 und 000) Euro Zustellkosten für Ordnungsverfügung 2,32 Euro Der Kläger hat am 9. November 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die notwendige eVB-Nummer habe er rechtzeitig übermittelt. Er sei daher seinen Pflichten nachgekommen und könne daher nicht nachvollziehen, weshalb er mit diesen Kosten belastet werde. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er einen Betrag von 35,32 Euro übersteigt. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Danach sind für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Der hier einschlägige Gebührentatbestand ergibt sich aus Nr. 254 des Gebührentarifs gemäß der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Der angefochtene Gebührenbescheid fällt in den Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes, weil er Gebühren – gemäß der Dienstanweisung des Beklagten vom 12. Januar 2016 in Höhe von 33,- Euro – für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), hier die Anordnung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen H. -XI 00 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV, festsetzt. Hinzu kommen Auslagen für die Zustellung der Ordnungsverfügung mittels Postzustellungsurkunde in Höhe von 2,32 Euro. Gebührenauslösende Amtshandlung war hier der Erlass der Ordnungsverfügung vom 23. September 2020. Auf die Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsverfügung kommt es nicht an, weil diese bestandskräftig geworden ist. Unabhängig davon ist sie offensichtlich rechtmäßig. Auf den Einwand des Klägers, dass er die neue eVB rechtzeitig übermittelt habe, kommt es rechtlich nicht an. Der Beklagte ist gemäß § 25 Abs. 4 FZV verpflichtet, ein Fahrzeug unverzüglich stillzulegen, wenn von einer Versicherung – wie hier seitens der I. AG – ein Fahrzeug als nicht mehr versichert gemeldet wird. Ob die Meldung der Versicherung richtig ist, hat der Beklagte nicht zu prüfen. Es ist daher sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter bzw. Versicherungsnehmer (und nicht dem Staat) die Folgen einer möglicherweise fehlerhaften Anzeige „seines“ Versicherers aufzubürden, zumal jener bei einer unberechtigten oder irrtümlichen Anzeige bei „seiner“ Versicherung Regress nehmen kann. Der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeughalter muss also die Verwaltungskosten für die Ordnungsverfügung und möglicher weiterer Maßnahmen wie z.B. Hausbesuche tragen, bis eine neue, den Formerfordernissen gemäß § 23 Abs. 2 FZV entsprechende Versicherungsbestätigung beim Beklagten eingeht. Die Übersendung der neuen eVB per E-Mail durch den Kläger selbst genügt daher ausdrücklich nicht. Erforderlich ist die Übersendung der eVB durch das Versicherungsunternehmen auf dem dafür gesetzlich vorgesehen Weg. Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zwar erscheint die unter I. Satz 1 der Dienstanweisung vom 12. Januar 2016 gewählte Formulierung („Für die in nachgenannten Tarifstellen aufgeführten gebührenpflichtigen Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen [...] sind zu erheben : [...]“) nicht ganz unproblematisch. Denn die Tarifstelle Nr. 254 sieht einen Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286,- Euro vor. Der Beklagte muss also im Gebührenbescheid zu erkennen geben, dass er das ihm zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Nichts anderes gilt im Grundsatz, wenn sich die Behörde dazu entschließt, das ihr eingeräumte Ermessen in der Form einer Dienstanweisung auszuüben. Diese – abstrakte und antezipierte – Form der Ermessensausübung ist rechtlich grundsätzlich möglich, kann allerdings nur auf typische Fälle angewendet werden. Dem Beklagten muss daher bewusst und bekannt sein, dass es in atypischen Fällen einer einzelfallbezogenen Ausübung des Rahmenermessens bedarf. Dieser Umstand müsste idealerweise der Dienstanweisung selbst, jedenfalls aber dem Bescheid zu entnehmen sein. Ein solcher atypischer Fall lag hier ersichtlich nicht vor, so dass es hier keiner Entscheidung darüber bedarf, ob die hier in Rede stehende Dienstanweisung (noch) ermessensgerecht ist oder nicht. Der Kläger ist insoweit auch der richtige Kostenschuldner. Gemäß § 4 Abs. 1 GebOSt ist dies derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 3 C 2.90 –, juris, Rn. 15. Es fällt in den Pflichtenkreis des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Behörden über den bestehenden Versicherungsschutz in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise informiert werden. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, hat der Kläger den Erlass der Ordnungsverfügung vom 23. September 2020 „veranlasst“ im Rechtssinne. Im Übrigen ist der angefochtene Gebührenbescheid rechtswidrig. Der Gebührenbescheid stellt sich zum einen als rechtswidrig dar, soweit darin Gebühren für die Androhung eines Zwangsmittels i. H. v. 10,20 Euro auf der Grundlage der Tarifstelle Nr. 398 der Anlage 1 zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgesetzt werden. Die Tarifstelle Nr. 398 GebOSt erfasst dem Wortlaut nach die „Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist“. Bei der Zwangsmittelandrohung handelt es sich jedoch nicht um die Androhung einer Anordnung in diesem Sinne. Die Androhung einer Anordnung einer Maßnahme nach der Tarifstelle Nr. 398 ist die Ankündigung einer möglichen künftigen Anordnung anstelle einer jetzigen Anordnung der im 2. Abschnitt der Anlage zur GebOSt genannten Maßnahmen. Vgl. VG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 6. Mai 2013 – 6 A 1369 –, juris, Rn. 12 m.w.N. Gegenstand der Androhung ist hier die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) und nicht eine Anordnung nach dem 2. Abschnitt der Anlage zur GebOSt. Maßnahmen nach dem VwVG NRW sind keine von der Tarifstelle Nr. 398 erfassten Maßnahmen. So ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 10. Gegen die Anwendbarkeit der Tarifstelle Nr. 398 auf die Zwangsmittelandrohung spricht darüber hinaus, dass die Gebühr der Tarifstelle Nr. 254, die im vorliegenden Fall für die mit der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung einschlägig ist, ausdrücklich auch „die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten umfasst“. Der Aufwand für die Androhung des Zwangsmittels nach dem VwVG NRW wäre daher richtigerweise bei der Gebühr nach Tarifstelle Nr. 254 zu berücksichtigen. Der hier gewählte Ansatz von 10,20 € nach Tarifstelle Nr. 398 ist damit fehlerhaft. Der Gebührenbescheid stellt sich zum anderen als rechtswidrig dar, soweit darin Gebühren für die Einleitung bzw. Durchführung der angedrohten Maßnahmen zur Zwangsstillegung des Fahrzeuges unter Einschaltung des Vollzugsdienstes – vorliegend in Höhe von 109,- Euro – festgesetzt werden. Diese Maßnahme erweist sich bereits deshalb als rechtswidrig, da es hier an einer vorherigen Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels gemäß § 64 VwVG NRW fehlte. Es wurde vorliegend – im Hinblick auf die erkannte einmonatige Nachhaftungsfrist des § 117 Abs. 2 Satz 1 VVG, die mit Eingang der Mitteilung über das Fehlen des Versicherungsschutzes (hier am 23. September 2020) begann – richtigerweise das gestreckte Verfahren gewählt, wobei vor Beauftragung des Außendienstes am 30. September 2021 noch die förmliche Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels gemäß § 64 VwVG NRW und die Zustellung der Festsetzung ohne weiteres möglich und daher auch geboten gewesen wäre. Ein „Wechsel“ in den sogenannten Sofortvollzug nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW war hier nach Lage der Akten weder gewollt, noch wäre dieser im Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen rechtmäßig gewesen. Vgl. dazu die Urteile der Kammer vom 2. November 2020 – 22 K 2379/20 – juris, Rn. 32, und vom 25. Januar 2021 – 22 K 4088/20 –. Davon abgesehen lässt sich der hier festgesetzte Betrag in Höhe von 109,- Euro nicht mit der Dienstanweisung des Beklagten in Einklang bringen. Dort ist für einen – wie hier – erforderlichen Hausbesuch ein Betrag in Höhe von 78,- Euro vorgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 154,52 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.