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Beschluss

6 L 79/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0202.6L79.22.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 4. Januar 2022 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 72,65 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2022 anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2022 hier kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen – Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) entfallen ist. 6 Der Antrag ist auch begründet. 7 Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach der auch in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels allerdings nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg im Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Bei der gebotenen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung rechtwidrig sein dürfte. 8 Zwar ist die Durchführung der Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin für den Gläubiger Westdeutscher Rundfunk Köln (WDR) formell-rechtlich nicht zu beanstanden: Als kommunale Gebietskörperschaft leistet die Antragsgegnerin den unter Landesaufsicht stehenden Anstalten des öffentlichen Rechts Amtshilfe. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) von den Vollstreckungsbehörden der Gemeinden im Verwaltungswege vollstreckt, § 1 VwVG NRW i.V.m. § 2 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VO VwVG NRW). Zu den Gläubigern, deren Forderungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung betrieben werden, gehört nach § 4 Nr. 31 VO VwVG NRW ausdrücklich der WDR in Bezug auf rückständige Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge und sonstige Forderungen. 9 Die auf das entsprechende Vollstreckungsersuchen des WDR vom 2. November 2020 durchgeführte Vollstreckung der Antragsgegnerin im Wege der Forderungspfändung auf der Grundlage von §§ 40, 44 i.V.m. § 6 VwVG NRW begegnet jedoch rechtlichen Bedenken, da die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sein dürften. 10 Danach sind Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung das Vorliegen eines Leistungsbescheides, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, die Fälligkeit der Leistung sowie der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw. seit Fälligkeit der Leistung. 11 Dem Vollstreckungsersuchen des WDR vom 2. November 2020 liegen Rundfunkbeitragsfestsetzungen aus den Bescheiden vom 2. März 2020, 1. April 2020 und 1. August 2020 zugrunde, die kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). 12 Vorliegend hat der WDR als Beitragsgläubiger die o.g. Festsetzungsbescheide für den Zeitraum von Juni 2019 bis Juni 2020 erlassen. Nach § 10 Abs. 7 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben – zu denen auch die Festsetzung rückständiger Beiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV gehört – und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebenen Stelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst wahr. Ausgehend von dieser Regelung in Verbindung mit § 2 der WDR-Beitragssatzung bestehen keine Bedenken, dass der WDR sich bei der administrativen Abwicklung seiner Aufgaben des Beitragsservice bedient. Soweit dieser Aufgaben wahrnimmt, ist er rechtlich Bestandteil des WDR. 13 Zwar ist der WDR in § 2 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung dient aber allein dem Schutz und der Sicherung der inneren Rundfunkfreiheit. Hierzu gehört das Verfahren der Gebühren- bzw. Beitragserhebung jedoch nicht. Diese Regelungen werden vielmehr zulässiger- und sogar notwendigerweise durch staatsvertragliche Regelungen der Länder und damit im originär staatlichen Bereich getroffen. 14 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. März 2017 – 2 B 86/17 –, juris, Rn. 3 ff. m.w.N. 15 Die Antragstellerin kann sich in Bezug auf die Festsetzungsbescheide vom 2. März 2020, 1. April 2020 und vom 1. August 2020 jedoch auf eine fehlende Bekanntgabe der Bescheide berufen. 16 Der WDR hat für die hier in Rede stehenden Festsetzungsbescheide keine förmliche Zustellung, sondern die Bekanntgabe mit einfachem Brief vorgenommen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 VwVfG NRW am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch in Massenverfahren, wie es die Übermittlung von Rundfunkbeitragsbescheiden darstellt. Der WDR kann der ihm als Vollstreckungsgläubiger im vorliegenden Verfahren grundsätzlich bestehenden Beweispflicht für den Zugang der Bescheide nach diesen Grundsätzen genügen, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger einen Bescheid tatsächlich erhalten haben muss. Maßgeblich kann insoweit sein, dass der Bescheid oder das Schreiben an eine Adresse gesandt wurde, unter der der Adressat bereits seit längerer Zeit ansässig ist und er in jüngerer Zeit auch nachweislich mehrere Schreiben erhalten hat. Relevant kann ferner sein, ob vorgetragen wurde, dass es unter der entsprechenden Adresse in der fraglichen Zeit Schwierigkeiten bei der Postzustellung gegeben hat. Weiter kann die Besonderheit berücksichtigt werden, ob Schreiben oder Bescheide als unzustellbar an die Behörde zurückgelangt sind. 17 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2009 – 8 E 42/09 – m.w.N.; BGH, Beschluss vom 27. April 2017 – I ZB 91/16 –, juris, Rn. 24 m.w.N. 18 Im vorliegenden Fall sind die genannten Festsetzungsbescheide zwar an die Antragstellerin an ihre zutreffende Adresse „ “-straße“ 0, 00000 D. “ versandt worden, ohne dass diese Bescheide selbst in den Postrücklauf geraten wären. Da ausweislich des Verwaltungsvorgangs des WDR allerdings mehrere Mahnschreiben des WDR (Mahnungen vom 19. Mai 2020, Bl. 15 Beiakte Heft 2, vom 18. August 2020 Bl. 22 ff. Beiakte Heft 2 und vom 17. September Bl. 33 Beiakte Heft 2) im zeitlichen Zusammenhang mit den Bescheiden, deren Zugang die Antragstellerin bestreitet, an den WDR zurückgesandt worden sind und auch keine anderweitigen Nachweise dafür vorliegen, dass die Antragstellerin überhaupt Schreiben des WDR an dieser Anschrift erhalten hat, liegen im vorliegenden Einzelfall keine Tatsachen vor, aus denen geschlossen werden kann, die Antragstellerin habe diese Bescheide tatsächlich erhalten. Die Antragstellerin hat sich lediglich nach im Vollstreckungsverfahren erfolgten Schreiben der Antragsgegnerin an den WDR gewandt. Die ausweislich der mehrfachen Postrückläufer bestehende Unzuverlässigkeit bei der Zustellung postalischer Sendungen an die Antragstellerin erlaubt daher nicht, aus der allgemeinen Lebenserfahrung darauf zu schließen, dass die Antragstellerin an sie adressierte Schreiben zuverlässig erreichen und somit auch die o.g. Festsetzungsbescheide erreicht haben. 19 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit war der Streitwert auf ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes festzusetzen. 21 Rechtsmittelbelehrung 22 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 23 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 24 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 25 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 26 Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 27 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 28 Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 29 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 30 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.