Urteil
22 K 2405/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0119.22K2405.20A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand Die Kläger besitzen die Staatsangehörigkeit der Republik Türkei. Sie verließen die Türkei nach eigenen Angaben am 7. Januar 2018 in Richtung Griechenland. Dort hielten sie sich etwa acht Monate auf. Die Klägerinnen zu 2. und 3. reisten am 20. August 2018, der Kläger zu 1. reiste am 2. September 2018, jeweils mit dem Flugzeug aus Griechenland kommend, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 11. September 2018 Asylanträge. Das Bundesamt hörte die Kläger zu 1. und 2. am 24. Oktober 2018 in Bonn an. Von einer weiteren Darstellung der Anhörung sieht das Gericht in Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylG ab und nimmt insoweit Bezug auf die Darstellung im angefochtenen Bescheid vom 8. April 2020. Als Beweismittel legten die Kläger dem Bundesamt folgende Unterlagen vor: - Strafregisterauszug des Klägers zu 1. - Anwaltsschreiben zum Kläger zu 1. und zur Klägerin zu 2. - UYAP-Auszug zum Kläger zu 1. - UYAP-Auszug zur Klägerin zu 2. - Unterlagen zur Suspendierung/Entlassung der Klägerin zu 2. als Lehrerin - Kontoauszüge der Bank Asya - Urteil der Mutter des Klägers zu 1. - Anklageschrift des Vaters des Klägers zu 1. Mit Bescheid vom 8. April 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000), dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 15. Mai 2020 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Es befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Vortrag der Kläger sowie die vorgelegten Beweismittel belegten nicht, dass ihnen in der Türkei tatsächlich konkrete Verfolgung in schutzerheblicher Intensität drohe. Zwar hätten sie glaubhaft machen können, dass die Klägerin zu 2. nach dem Putschversuch als Lehrerin aus dem Dienst entlassen worden sei. Zudem sei den vorgelegten UYAP-Auszügen zu entnehmen, dass gegen die Kläger zu 1. und 2. jeweils Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gülen-Zugehörigkeit eingeleitet worden seien und dass eine Strafakte vorliege. Es lägen aber keine fundierten Anhaltspunkte dafür vor, dass über die Einleitung von Ermittlungen hinaus tatsächlich Anklage gegen die Kläger erhoben worden sei oder ein Haftbefehl gegen sie vorliege. Entsprechende Unterlagen, die dies belegen würden, hätten sie nicht vorgelegt. Auch sei bei ihnen bzw. ihren Verwandten entgegen ihrem ersten Vortrag keine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Vielmehr habe sich aus Nachfragen ergeben, dass lediglich an ihrer früheren Anschrift bzw. bei Familienangehörigen nach ihnen gefragt worden sei. Eine entsprechende Verfolgung und Verurteilung der Kläger zu 1. und 2. sei auch nicht hinreichend wahrscheinlich. Im Gegensatz zu den Familienangehörigen des Klägers zu 1., die verhaftet und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden seien, habe dieser keine exponierte Funktion innerhalb der Organisation der Gülen-Bewegung innegehabt und sei nicht für diese öffentlich aufgetreten. Allein der Besitz eines Kontos bei der Bank Asya oder die Unterstützung des Vereins Kimse Yok Mu rechtfertige nach den Erkenntnissen des Bundesamtes im Regelfall keine begründete Furcht vor Verfolgung. Begründete Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung in diesem konkreten Fall seien dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es stelle vielmehr lediglich eine Mutmaßung der Kläger dar, dass ihnen in gleicher Form staatliche Verfolgung drohen könne wie den Familienangehörigen des Klägers zu 1. Die Kläger haben am 18. Mai 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Das Bundesamt verkenne den faktischen Beweisnotstand, in dem sich die Kläger befänden. Selbst dem von ihnen beauftragten Rechtsanwalt sei die Einsicht in die Ermittlungs- bzw. Strafakten der Kläger unter Hinweis auf Geheimhaltungsvermerke verwehrt worden. Gegen die entsprechenden gerichtlichen Entscheidungen seien Rechtsmittel nicht gegeben. Der Kläger zu 1. sei in die Gülen-Bewegung quasi hineingeboren worden. Sein Großvater sei ein enger Verbündeter des Fethullah Gülen gewesen. Der Vater des Klägers zu 1. sei Bezirksvorsitzender des Vereins „Kimse Yok Mu“ gewesen. Der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. seien ebenfalls Mitglied im Verein und führten ihre ehrenamtliche Tätigkeit innerhalb von Gülen-nahen Einrichtungen auch in Deutschland fort. Sie seien Mitglieder der Initiative INND mit Sitz in E. . Nachdem die Klägerin zu 2. aus dem Schuldienst entlassen worden sei, habe sie dagegen geklagt. Mit Beschluss der „Untersuchungskommission für Ausnahmezustand“ vom 26. Dezember 2018 wurde der Antrag der Klägerin zu 2. abgelehnt. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2020 (Gesch.-Z.: 0000000-000) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. In Bezug auf den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Beschluss der „Untersuchungskommission für Ausnahmezustand“ führt sie aus, dass diese Entscheidung allein kein ausreichendes Beweismittel für eine asylrechtlich relevante Verfolgung darstelle. Dieser Beschluss möge zwar ein Indiz dafür sein, dass Ende Dezember 2018 strafrechtliche Ermittlungen gegen die Klägerin zu 2. anhängig gewesen seien. Ein tauglicher Nachweis, dass die genannten Ermittlungen noch andauerten und ein weiterhin vollziehbarer Haftbefehl vorliege, stelle dies jedoch nicht dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage konnte trotz Ausbleibens sowohl der Kläger als auch eines Vertreters oder einer Vertreterin der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 8. April 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger zu 1. und 2. haben einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter die Überzeugung gewinnen, dass sich die Kläger zu 1. und 2. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Landes befinden. Den Klägern zu 1. und 2. droht bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit bzw. Zurechnung zur sog. Gülen-Bewegung. Die vom islamischen, seit 1999 im Exil in den USA lebenden Prediger Fethullah Gülen 1969 gegründete Bewegung war lange Zeit eng mit der AKP verbunden und hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs- und Elitenetzwerk aufgebaut, aus dem die AKP nach der Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen rekrutierte, um die kemalistischen Eliten zurückzudrängen. Im Dezember 2013 kam es zum politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Staatsanwälte und Richter, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden, Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdogan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Seit Ende 2013 hat die Regierung in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Die Regierung hat ferner Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und auch andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet. Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt („Fethullahistische Terrororganisation/ Parallele Staatliche Struktur“) Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, Seite 4 (im Folgenden: Lagebericht AA). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes dauert die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung an. In der Regel reicht das Vorliegen eines der vorliegenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten: - Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock ; - Geldeinlage bei der Bank Aysa nach dem 25.12.2013; - Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; - Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen; - Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder; - Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigte); - Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung. Eine Verurteilung setzt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus. Vgl. Lagebericht AA, Seite 9. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist in Bezug auf die Kläger zu 1. und 2. festzustellen, dass sie mehrere der vorstehenden Kriterien erfüllen und damit nicht nur eine Strafverfolgung, sondern sogar eine Verurteilung wegen der Zurechnung zur Gülen-Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Klägerin zu 2. war als beamtete Lehrerin an staatlichen Schulen tätig. Auf der Grundlage des Dekrets Nr. 672 ist sie zum 1. September 2016 aus dem Schul- und Staatsdienst entlassen worden. Hiergegen hat sie Rechtsmittel eingelegt. Über das Rechtsmittel der Klägerin zu 2. hat die zuständige „Untersuchungskommission für Ausnahmezustand“ mit Beschluss vom 26. Dezember 2018 zuungunsten der Klägerin zu 2. entschieden. In der Entscheidung stellt die Untersuchungskommission unter anderem folgendes fest: Die Antragstellerin (also die Klägerin zu 2.) habe nach Aufforderung durch die (Gülen-)Organisation eine finanzielle Unterstützung auf ihr Konto bei der Asya Bank eingezahlt. Auch habe sie den Verlag „Cihan Medya Dağitim A.Ş.“ finanziell unterstützt. Dieser Verlag sei wegen seiner Verbindungen zur Gülen-Bewegung an den TMSF, einen staatlichen Fonds, übertragen worden. Ferner habe die Antragstellerin das Kommunikationsprogramm Bylock genutzt. Nach Angaben von UYAP liefen Ermittlungen wegen der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung weiter. Ferner existiere gegen die Antragstellerin ein Haftbefehl der 1. Strafkammer Ankara vom 9. Oktober 2018 unter der Nummer 0000/0000. Auch der Kläger zu 1. erfüllt mehrere der vorstehenden Kriterien. So besaß er ein Konto bei der Asya Bank und war Mitglied in Gülen-nahen Wohltätigkeitsorganisationen bzw. spendete diesen Organisationen Geld. Darüber hinaus bestehen enge familiäre Bindungen zu führenden Mitgliedern der Gülen-Bewegung (Vater und Großvater). Angesichts der zahlreichen von den Klägern vorgelegten Unterlagen hat das erkennende Gericht keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der geschilderten Geschehnisse. Der Vortrag der Kläger stellt sich als uneingeschränkt glaubhaft dar. Damit besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei Opfer von Verfolgungsmaßnahmen seitens des türkischen Staates werden. Der Auffassung des Bundesamts, wonach der Vortrag der Kläger und die vorgelegten Beweismittel nicht ausreichten, um eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun, ist nicht zu folgen. Das Bundesamt verkennt, dass nicht nur Personen mit exponierter Stellung innerhalb der Gülen-Bewegung Verfolgung droht, sondern die Maßnahmen richten sich auch gegen jene, denen eine nicht näher definierte angebliche Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird. Vgl. Lagebericht AA, Seite 5. Auch die Auffassung des Bundesamtes, wonach allein der Besitz eines Kontos bei der Bank Asya oder die Unterstützung des Vereins Kimse Yok Mu „nach den Erkenntnissen des Bundesamtes“ im Regelfall keine begründete Furcht vor Verfolgung begründe, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Auf welchen angeblichen „Erkenntnissen“ diese Auffassung beruhen soll, teilt das Bundesamt nicht mit. Diese vermeintlichen „Erkenntnisse“ würden jedenfalls den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen, insbesondere dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, diametral widersprechen. Davon abgesehen ist den Klägern uneingeschränkt recht zu geben, wenn sie vortragen, dass das Bundesamt den faktischen Beweisnotstand, in dem sie sich befänden, verkenne. Das Bundesamt überspannt hier eindeutig die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer drohenden Verfolgung. Angesichts der – gerichtlich bestätigten – Geheimhaltung der Ermittlungs- und Strafakten konnten die Kläger im vorliegenden Verfahren nun wirklich nicht mehr tun, als sie getan haben. Auch der Umstand, dass im Beschluss der „Untersuchungskommission zum Ausnahmezustand“ von einem Haftbefehl die Rede ist, der vom 9. Oktober 2018 stammt, wird vom Bundesamt nicht in der rechtlich gebotenen Weise gewürdigt. Die Aussage des Bundesamtes, dass dies zwar ein „Indiz“, nicht aber einen „tauglichen Nachweis“ darstelle, entbehrt jeder Grundlage und ist so nicht vertretbar. Auch die Klägerin zu 3. hat einen eigenen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend. Sie ist zwar erst vier Jahre alt und daher derzeit nicht strafmündig. Allerdings werden Kinder in diesem Alter gemeinsam mit der Mutter inhaftiert. Vgl. Lagebericht AA 2020, S. 23. Damit drohen auch der Klägerin zu 3. ungeachtet ihres jungen Alters konkrete Verfolgungshandlungen in Form einer Inhaftierung. Da den Klägern ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind daher ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.