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Gerichtsbescheid

25 K 6372/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0105.25K6372.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verlängerung einer Auskunftssperre. Am 08.04.2016 beantragte der Kläger anlässlich seines Wohnungswechsels zum 01.04.2016 die Eintragung einer Auskunftssperre aus persönlichen Gründen. Zur Begründung führte er eine Bedrohung durch den Bruder einer Karnevalsbekanntschaft an und legte die Kopie eines Schreibens vor, das unter seiner Wohnungstür der bisherigen Wohnung durchgeschoben worden sei. In dem Schreiben heißt es: „WIR WISSEN WO DU WOHNST!!!!!! WIR WISSEN WAS DU MACHST!!!! WIR WISSEN WANN DU DEINE WOHNUNG VERLÄSST!!!! WENN DU POLIZEI RUFST BIST DU TOT!!!! DU HAST MEINE SCHWESTER ANGEFASST!!!! DAFÜR WIRST DU LEIDEN DU HURENSOHN!!!!!“ Von der weiblichen Karnevalsbekanntschaft habe er weder den Namen noch eine Telefonnummer. Er habe sich nicht bei der Polizei gemeldet, weil er nicht wisse, wer die Person sei, die ihn bedrohe und zu was diese Person fähig wäre. Außerdem sei nach seiner Erfahrung eine Anzeige gegen unbekannt nie erfolgreich. Die Beklagte trug daraufhin eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) bis zum 07.04.2018 ein. Zudem wies sie den Kläger darauf hin, dass für eine eventuelle Verlängerung der Auskunftssperre weitere Nachweise erforderlich seien. Zum 01.06.2016 zog der Kläger erneut um. Mit Schreiben vom 07.03.2018 teilte die Beklagte dem Kläger den Ablauf der Auskunftssperre zum 07.04.2018 mit. Sie wies darauf hin, dass die Auskunftssperre erneut beantragt werden müsse, wenn der Kläger die Auskunftssperre weiterhin benötige. Unter dem 03.04.2018 beantragte der Kläger die Verlängerung der Auskunftssperre. Zur Begründung trug er vor, dass zum einen die Gefahr aus dem Jahr 2016 noch immer bestehe. Zum anderen werde er auch von einer Frau C.. N. bedroht. Diese habe am 29.05.2017 versucht, seine Meldedaten abzugreifen. Dies sei nur durch die eingerichtete Auskunftssperre verhindert worden. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin auf, weitere Nachweise vorzulegen, da die Gefährdungslage erneut nachzuweisen sei. Der Kläger antwortete dahingehend, dass es für die Vorlage von Nachweisen keine Rechtsgrundlage gebe. Außerdem habe er genügend Nachweise vorgelegt. In ihrem Schreiben vom 02.05.2018 führte die Beklagte hinsichtlich des erforderlichen erneuten Nachweises der Gefährdungslage bei Verlängerung der Auskunftssperre aus: „War früher eine Auskunftssperre eingetragen, so kann dies alleine nicht das Fortbestehen der Gefährdungslage für einen Antrag begründen oder einen Bestandschutz gewähren. Dies ist in § 51 Bundesmeldegesetz (BMG) Punkt 22 der Ausführungen des BMG festgehalten. Somit ist eine erneute Begründung über eine vorliegende konkrete und individuelle Gefährdung anzugeben.“ Für die Erteilung der Auskunftssperre müsse der Antragsteller eine konkrete und individuelle Gefährdung geltend machen bzw. vorlegen. Die bloße Behauptung, gefährdet zu sein, sei nicht ausreichend, da die Meldebehörde einen strengen Maßstab anlegen müsse. Ob die Angaben hinreichend konkret seien, sei zu Beginn des Verfahrens nicht immer eindeutig. Somit könne die Vorlage von Unterlagen gefordert werden. An dieser Stelle verwies die Beklagte auf „§ 51 Abs. 1, Punkt 20 des Melderechtskommentars zum Bundesmeldegesetz mit den neuen BMG Verwaltungsvorschriften“. Weiter führte sie aus, der Kläger habe bereits bei Beantragung der Auskunftssperre im April 2016 lediglich die Kopie eines Bedrohungsschreibens vorgelegt. Es sei von niemandem bestätigt worden, dass das Schreiben unter der Wohnungstür der alten Wohnung durchgeschoben worden sei. Abschließend bat die Beklagte den Kläger erneut, eine ausführliche Begründung und entsprechende Nachweise für die Bedrohung vorzulegen, anderenfalls kündigte sie die Löschung der Auskunftssperre an. In seinem Antwortschreiben vom 28.05.2018 verwies der Kläger unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Person abhänge und sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse belegen lasse, ob eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG vorliege (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2016 – 6 B 11.16). Die Bedrohung sei nicht vorbei, da nach zwei Jahren ein Mensch offensichtlich andere Menschen nicht vergessen habe. Mit Schreiben vom 12.07.2018 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung der Auskunftssperre an. Den eingereichten Unterlagen sei eine Gefahr für Leib und Leben nicht zu entnehmen. Hierzu nahm der Kläger schriftlich am 30.07.2018 Stellung. Die von der Beklagten zitierte Randnotiz 22 zu § 51 im Melderechtskommentar sei auf seinen Fall nicht anwendbar. Die dort genannten Gerichtsentscheidungen seien mit seiner Situation nicht vergleichbar. Die Gefährdung liege bei ihm individuell vor. Jemand habe seine alte Wohnungsadresse ausfindig gemacht und ihn bedroht, alle Indizien sprächen für eine religiöse Grundlage der Gefährdung. Er habe seinen Antrag auf Verlängerung der Auskunftssperre mehrfach begründet, obwohl er dies nach erfolgter Eintragung einer zwei Jahre gültigen Auskunftssperre laut Gesetz nicht mehr hätte tun müssen. Mit Bescheid vom 10.08.2018 – zugestellt am 15.08.2018 – lehnte die Beklagte die Verlängerung der Auskunftssperre ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger konkrete, aktuelle Nachweise über eine Bedrohungslage und eine dadurch begründete Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange nicht erbracht habe. Dagegen hat der Kläger am 15.09.2018 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Stellungnahme vom 30.07.2018. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.08.2018 zu verpflichten, eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG in Bezug auf seine Person im Melderegister für weitere zwei Jahre einzutragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist sie auf den Inhalt der Verwaltungsakte und den Ablehnungsbescheid. Der Kläger habe auch im Klageverfahren keine Tatsachen vorgelegt, die die Annahme rechtfertigten, dass ihm durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Interessen erwachsen könne. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist am 29.05.2017 um 13:49 Uhr ein Abruf der Meldedaten des Klägers durch die anfragende Behörde „Amtsgericht Köln“, Anwenderkennung „N1. “ erfolgt. Auf Nachfrage der Beklagten hat die Gerichtsvollzieherin, Frau C. N. , mitgeteilt, dass sie die Meldedaten des Klägers zur Vollstreckung abgefragt habe, da er unter der ihr bekannten Anschrift nicht erreichbar sei. Auf gerichtliche Nachfrage hat die Beklagte ergänzt, dass die Meldedaten des Klägers in der Zeit vom 01.09.2020 bis zum 31.08.2021 nicht abgefragt worden seien. Die Beteiligten sind zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage auf Verlängerung der Auskunftssperre bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der bis zum 07.04.2018 im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre. Der die Verlängerung der Auskunftssperre ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Nach § 51 Abs. 1 BMG hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Auskunftssperre kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden, § 51 Abs. 4 S. 2 BMG. Die Tatsachen, die die Auskunftssperre begründen, sind von der antragstellenden Person glaubhaft zu machen, soweit die Auskunftssperre – wie hier – nicht von Amts wegen einzutragen ist. Dabei müssen die glaubhaft gemachten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Melderegisterauskunft des Betroffenen eine konkrete Gefahr für seine schutzwürdigen Interessen besteht. Dies ist immer dann der Fall, wenn die vom Betroffenen beschriebenen Tatsachen nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die befürchteten Folgen auszulösen, Tebbe in: Süßmuth, Bundesmeldegesetz, 39. Ergänzungslieferung, § 51 Rn. 5, 6. Ob eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG vorliegt, hängt von den individuellen Verhältnissen der jeweiligen Person ab und lässt sich nur bezogen auf eine konkrete Person durch Darlegung ihrer Verhältnisse belegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2016 – 6 B 11.16 – juris, Rn. 6. Auch im Falle einer Verlängerung einer bereits eingetragenen Auskunftssperre müssen Tatsachen vorliegen und glaubhaft gemacht werden, die die weitere Annahme einer Gefahrenlage rechtfertigen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelungen zum Melderegister im Bundesmeldegesetz. Zweck des Melderegisters ist es, Klarheit über die Identität und den Wohnsitz einer Person zu schaffen. Denn die Meldebehörden haben nach § 2 Abs. 1, 2, 3 BMG die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnenden Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können; zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen sie ein Melderegister und erteilen unter anderem Melderegisterauskünfte. Dieser Zweck wird mit Eintragung einer Auskunftssperre unterlaufen, weil eine Melderegisterauskunft dann nicht mehr uneingeschränkt möglich ist. Vor diesem Hintergrund darf eine Auskunftssperre nur in Ausnahmefällen, nämlich nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage, eingetragen werden. Der Gesetzgeber hat dieser Ausnahmeregelung Rechnung getragen, indem er die Auskunftssperre zeitlich auf zwei Jahre befristet hat. Damit bringt er zum Ausdruck, dass das Vorliegen einer Gefahrenlage immer wieder zu überprüfen ist. Im Falle einer beantragten Verlängerung der Auskunftssperre ist dabei auch in den Blick zu nehmen, ob sich die Annahme der Gefahrenlage, die zum Eintrag der bisherigen Auskunftssperre geführt hat, bestätigt hat. Der Betroffene kann sich dabei nicht auf Bestandschutz berufen. Selbst eine unbefristet eingetragene Auskunftssperre, wie sie nach früherem Recht möglich war, vermittelt keinen Bestandschutz, vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.02.2014 – 5 CE 13.2667 – juris, Rn. 3. Insoweit kann für eine befristet eingetragene Auskunftssperre nichts Anderes gelten. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung der bisherigen Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1, 4 S. 2 BMG. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1, 4 S. 2 BMG sind nicht gegeben. Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Kläger durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Der Kläger verkennt zunächst, dass es ihm obliegt, den Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre unter Glaubhaftmachung von Tatsachen, die eine Gefährdung annehmen lassen, zu begründen. Solche Tatsachen hat er nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger verweist zur Begründung lediglich auf den Sachverhalt aus dem Jahr 2016 sowie auf eine angebliche Bedrohung durch Frau N. , ohne weitere Nachweise zur Glaubhaftmachung vorzulegen. Dies reicht für die Verlängerung der Auskunftssperre nicht aus. Das Vorbringen des Klägers, von dem Bruder einer Karnevalsbekanntschaft verfolgt zu werden, bietet darüber hinaus aus heutiger Sicht keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefahr im Sinne des § 51 Abs. 1 BMG. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind die vorgetragenen Tatsachen nicht geeignet, die befürchteten Folgen auszulösen. Gegen eine Gefährdung spricht bereits, dass die vorgetragene Bedrohung inzwischen 5 ½ Jahre zurückliegt, ohne dass es zu einer konkreten Gefahrensituation gekommen ist. Das Gericht bezweifelt auch, dass dies – wie der Kläger meint – allein darauf zurückzuführen ist, dass eine Auskunftssperre eingetragen war. Es fehlt an Angaben des Klägers, woraus die konkrete Gefahr resultieren soll. Weder beschreibt er die an Karneval kennengelernte Person näher noch erläutert er deren familiäre Hintergründe, die auf Konfliktpotential hinweisen könnten. Er verweist lediglich vage darauf, dass „alle Indizien … für eine religiöse Grundlage der Gefährdung“ sprächen, ohne etwaige Indizien zu benennen. Er nennt auch nicht das Datum, an dem das Schreiben unter seiner Wohnungstür durchgeschoben worden sein soll. Karneval wurde im Jahr 2016 Anfang Februar gefeiert (Rosenmontag war der 07.02.2016). Der Kläger beantragte die Auskunftssperre jedoch erst nach seinem Umzug am 08.04.2016. Bis dahin kam es zu keiner Bedrohung des Klägers durch die Unbekannten, obwohl ihnen die Anschrift des Klägers bekannt war. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Unbekannten ihrer schriftlichen Drohung – die Echtheit der Drohung zugunsten des Klägers unterstellt – Taten folgen lassen wollten. Schließlich weisen auch die erfolgten Abfragen im Melderegister nicht auf eine Gefährdungslage hin. Soweit der Kläger auf eine Abfrage durch eine Frau N. verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei ausweislich des Verwaltungsvorgangs um eine Gerichtsvollzieherin handelt. Diese fragte die Adresse des Klägers zur Durchführung einer Vollstreckung ab. Hiervor schützt die Eintragung einer Auskunftssperre jedoch gerade nicht. Weitere Abfragen privater Dritter, die auf eine Gefährdung hinweisen könnten, sind ausweislich des Verwaltungsvorgangs nicht erfolgt und vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.