Beschluss
10 L 2204/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1222.10L2204.21.00
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Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Anträge, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerinnen zu 3) und zu 4) in den Fächern Deutsch und Englisch, hilfsweise im Fach Deutsch, hilfsweise im Fach Englisch in den Erweiterungskurs aufzunehmen, hilfsweise über den Antrag der Antragsteller auf Aufnahme der Antragstellerinnen zu 3) und zu 4) nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, haben keinen Erfolg. I. Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (Anordnungsanspruch) vereitelt oder wesentlich erschwert wird und wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Anordnungsgrund). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Anordnungsgrund gegeben ist. Jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Unter Anordnungsanspruch versteht man den materiell rechtlichen Anspruch, der mit einer Klage im Hauptsacheverfahren geltend zu machen ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen dafür glaubhaft gemacht sind, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren aus einem Rechtsverhältnis ein Rechtsanspruch zusteht. Der Anordnungsanspruch ist danach nur gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass der Antragsteller in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird. Daran gemessen liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufnahme in die Erweiterungskurse in den Fächern Deutsch und Englisch (Hauptantrag und erster Hilfsantrag) nicht vor. Die Entscheidung der Klassenkonferenz, die Antragstellerinnen zu 3. und zu 4. nicht in Erweiterungskurse aufzunehmen, ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Zunächst begründen Verfahrensfehler, wie sie die Antragsteller hier geltend machen, grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zuweisung zum Erweiterungskurs. Abgesehen davon sind formelle Fehler auch nicht ersichtlich. Die Aufnahme bzw. Zuweisung in die Fachleistungskurse (Grundkurs und Erweiterungskurs) der Gesamtschule ist gesetzlich nicht geregelt; auch die Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) trifft diesbezüglich keine Regelung. Nähere Einzelheiten zur Zuweisung in Erweiterungskurse ergeben sich aus Nr. 19.4 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S 1) zu § 19 APO-S I. Zuständig für die Entscheidung ist die Klassenkonferenz als Versetzungskonferenz (§ 50 Abs. 2 SchulG NRW), vgl. Holtappels und Wolferring, Kommentar zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen der Sekundarstufe I - APO-S I -, 5. Auflage, § 19 Rn. 4.5. Nach § 50 Abs. 2 SchulG NRW sind Mitglieder der Versetzungskonferenz die Lehrerinnen und Lehrer, die die Schülerin oder den Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. In der Versetzungskonferenz übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Den Vorsitz übernimmt der Abteilungsleiter, sofern – wie auch hier – die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht selbst den Vorsitz übernimmt, vgl. Holtappels und Wolferring, Kommentar zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen der Sekundarstufe I - APO-S I -, 5. Auflage, § 19 Rn. 4.5. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung, die Antragstellerinnen zu 3. und zu 4. nicht in die Erweiterungskurse aufzunehmen, nicht zu beanstanden. Zum Verfahren hat die Schulleiterin der U. -I. -Gesamtschule nachvollziehbar dargelegt, dass bereits im Vorfeld der Versetzungskonferenz geprüft worden sei, ob das Leistungsbild der Antragstellerinnen zu 3. und zu 4. einen Wechsel im Kurssystem rechtfertige. Schon vor der Zeugniskonferenz würden alle Fachlehrer die Noten und auch die Empfehlung für eine gegebenenfalls notwendige Zuweisung zu einer anderen Leistungsebene in eine Datenbank eingeben. In einer der Versetzungskonferenz vorgelagerten Teamsitzung der zuständigen Lehrerinnen und Lehrer werde die Frage geklärt, ob aus pädagogischer Sicht eine Änderung der Leistungsebene erforderlich sei. Auf dieser Grundlage werde dann in der Zeugniskonferenz rechtlich verbindlich entschieden. Schon vor der Zeugniskonferenz hätten die jeweiligen Fachlehrer I. S. und I. I1. eine Änderung des Leistungsniveaus für nicht für erforderlich gehalten („keinen Wechsel zu E – Kursen beantragt“). Die Zeugniskonferenz habe schließlich keinen Anlass für einen Wechsel gesehen. Aus Sicht des Gerichtes ist diese Vorgehensweise rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung wurde vom jeweiligen Fachlehrer vorbereitet, vgl. Holtappels und Wolferring, Kommentar zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen der Sekundarstufe I - APO-S I -, 5. Auflage, § 19 Rn. 4.5. und nach vorherigen Absprache der zuständigen Lehrkräfte in der Teamsitzung rechtlich verbindlich in der Versetzungskonferenz getroffen. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Lehrkräfte I2. , I3. und Z. an der Versetzungskonferenz nicht unmittelbar teilgenommen haben, da diese bei Bedarf hätten zugeschaltete werden können, falls sich hinsichtlich der bereits zuvor verbredeten Vorgehensweise ein Änderungsbedarf ergeben hätte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung in der Sache rechtlich zu beanstanden wäre. Die Zuweisung zu einem Grundkurs oder einem Erweiterungskurs ist eine fachlich-pädagogische Entscheidung, bei der der Klassenkonferenz ein Beurteilungsspielraum zukommt, in den die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise und in Einzelfällen eingreifen dürfen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30. September 2021 – 19 B 1508/21 –, juris. Dass die Antragstellerinnen zu 3. und zu 4. daran gemessen zwingend in die angestrebten Erweiterungskurse aufzunehmen wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klassenkonferenz im Rahmen ihrer Entscheidung den ihr zustehenden Beurteilungs- bzw. Ermessenspielraum fehlerhaft ausgeübt hat. Dazu hat der Antragsgegner nachvollziehbar vorgetragen, dass sich die maßgeblichen Noten der Antragstellerinnen zu 3. und zu 4. im Bereich "schwach befriedigend" bewegt hätten und diese Benotung schon sehr wohlwollend den schwierigen Pandemiebedingungen Rechnung getragen habe. Aus pädagogischer Sicht sei mit Blick auf das Leistungsbild durch das höhere Anspruchsniveau eine Überforderung der Antragstellerinnen zu 3. und zu 4. zu erwarten gewesen. II. Auch der auf Bescheidung gerichtete zweite Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Denn aus den genannten Gründen ist die Entscheidung, die Antragstellerinnen zu 3. und zu 4. den Erweiterungskursen nicht zuzuweisen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht der Einwand entgegen, die der Notenvergabe zugrunde liegenden Klassenarbeiten seien nicht mehr verfügbar und deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die Benotung bewertungsfehlerhaft zustande gekommen sei. Der Einwand ist bereits deshalb unerheblich, weil die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragsteller nicht dargelegt haben, aus welchen Gründen die Klassenarbeiten fehlerhaft bewertet worden sein sollen. Zudem kann von Schülerinnen und Schülern erwarte werden, eine fehlerhafte Bewertung einer Klassenarbeit unverzüglich zu rügen. Eine Verpflichtung der Schule, Fotokopien der den Schülerinnen und Schülern ausgehändigten Arbeiten vorzuhalten, besteht nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer im Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Höhe des Auffangstreitwerts (5.000 Euro) zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.