Beschluss
14 I 27/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1217.14I27.21.00
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Tenor
1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsteller tragen 5/6 und die Antragsgegnerin 1/6 der Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 10.985,20 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen 5/6 und die Antragsgegnerin 1/6 der Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 10.985,20 EUR festgesetzt. Gründe Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung. Der dann noch anhängige Antrag, „im Wege der Beweissicherung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen: Das Grundstück der Antragsteller G1, Flur 0, Flurstück 0000 weist hinsichtlich der Abwasserleitungen und zugehöriger Schächte weder bei 3 m (Lage 9 bis 3 Uhr) noch bei 1,90 m noch im Schacht (Lage 2 Uhr) jeweils einen A-Schaden auf.“ hat keinen Erfolg. I. Gemäß § 485 Abs. 1 ZPO – im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbar über § 98 VwGO – kann während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf Antrag einer Partei die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Sache (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Ursache eines Sachschadens (§ 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 ZPO erfüllt sind (§ 485 Abs. 3 ZPO). Die begehrte Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens kommt danach weder gemäß § 485 Abs. 1 ZPO noch aufgrund von § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht. Denn der Antrag, mit dem die Antragsteller eine Begutachtung der Schäden bei 1,90 m und 3 m der Anschlussleitung begehren, ist auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gerichtet. Ein Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO ist unzulässig, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.2020 – 1 B 65.19 –, juris, Rn. 18; und vom 30.5.2014 – 10 B 34.14 –, juris, Rn. 9, m. w. N. Ein Beteiligter darf sich aber insbesondere dann mit einer Vermutung begnügen, wenn die zu beweisenden Tatsachen nicht in seinen eigenen Erkenntnisbereich fallen. Ist die Gegenseite einer vorgetragenen Vermutung wiederum bereits substantiiert entgegengetreten, muss sich der Beteiligte damit auseinandersetzen und greifbare Anhaltspunkte benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Ausführungen der Gegenseite sprechen. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.8.2016 – 4 BN 12.16 –, juris, Rn. 15, m. w. N. Dieser Maßstab ist auch für Anträge auf Anordnung eines selbstständigen Beweisverfahrens anzulegen. Auch solche Anträge sind abzulehnen, wenn sie unsubstantiiert sind bzw. es an einer hinreichend konkreten Behauptung über den beweisbedürftigen Zustand der Sache fehlt. Vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2015 – VI ZB 11/15 –, juris, Rn. 7 ff.; OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 14.5.2012 – OVG 12 A 1.12 –, juris, Rn. 21. Ausgehend hiervon können die Antragsteller eine (erneute) Begutachtung der Schäden bei 1,90 m und 3 m nicht verlangen, weil nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass diese Schäden nicht vorliegen. Das Nichtvorliegen der Schäden wird von den Antragstellern erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage behauptet. Die Schäden sind von einer von den Antragstellern ausgewählten und beauftragten Fachfirma im Rahmen einer Kamerafahrt festgestellt worden. Die Schäden sind sowohl auf den gefertigten Photos als auch in dem Video von der Fahrt, die jeweils Gegenstand der Akte der Verfahren 14 L 1197/21 und 14 K 3460/21 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin sind, eindeutig zu erkennen, vgl. dazu auch den Beschluss der Kammer vom 25.8.2021 im Verfahren 14 L 1197/21, S. 7 f. des Beschlussabdrucks. Anhaltspunkte dafür, warum die Schäden dennoch nicht vorliegen sollen, sind nicht ersichtlich und werden von den Antragstellern auch nicht benannt. Sie machen insbesondere nicht substantiiert geltend, dass die vorgenommene Untersuchung ungenügend ist. Die Antragsteller haben sich mit den Feststellungen der Fachfirma nicht substantiiert auseinandergesetzt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §162 Abs. 2 Satz 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Interesse der Antragsteller an der Begutachtung der drei Schäden jeweils ein Drittel des Streitgegenstandes ausmacht. Hinsichtlich des dritten Schadens, der Gegenstand des Antrags Nr. 2 war, der von den Beteiligten für erledigt erklärt worden ist, hält die Kammer eine Teilung der Kosten für angemessen. Der Antrag war darauf gerichtet, festzustellen, wer für den dritten Schaden verantwortlich war. Zwar kommt es wie im Beschluss vom 25.8.2021 im Verfahren 14 L 1197/21 ausgeführt für die Frage, ob den Antragsteller die Sanierung eines Schadens aufgegeben werden kann, nicht darauf an, was Ursache des Schadens ist. Die Frage hätte aber möglicherweise – wenn der Schaden doch an der Anschlussleitung vorgelegen haben sollte – für etwaige (Schadens-)Ersatzansprüche von Bedeutung sein können. Da die genaue Lage des Schadens trotz der im Verfahren 14 L 1197/21 geäußerten Zweifel der Kammer bislang nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte, sind die Beteiligten insoweit gleichermaßen mit den Kosten zu belasten. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dies entspricht dem Streitwert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2.7.2018 – 10 E 475/18 –, juris, Rn. 3, m. w. N. Rechtsmittelbelehrung Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist der Beschluss unanfechtbar. Im Übrigen kann gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1.1.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Auf die ab dem 1.1.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und ERVV wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.