Urteil
18 K 3338/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:1216.18K3338.21.00
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Tenor
Die Verwaltungsgebühren in Höhe von 100,- Euro in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Mai 2021 (Az. 00.00.0-00/00) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Verwaltungsgebühren in Höhe von 100,- Euro in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Mai 2021 (Az. 00.00.0-00/00) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist Inhaber von zwei Speditionsunternehmen und Halter des Firmenfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX 0000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 9. Oktober 2020 um 18:21 Uhr in Z. auf der BAB 1, km 241,650 in Fahrtrichtung S. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich ein an den Kläger adressiertes Anhörungsschreiben aus dem Bußgeldverfahren mit Datum vom 21. Oktober 2020. Am 11. November 2020 forderte die Bußgeldstelle des Kreises L. zum Zwecke eines Lichtbildabgleichs bei der Stadt I. ein Passfoto des Klägers an, das sie am 18. November 2020 von deren Ausländeramt erhielt. Unter dem 25. November 2020 erfolgte sodann ein Fahrer-Ermittlungsgesuch an den Beklagten. Am 13. Januar 2021 erhielt der Kreis L. den Ermittlungsbericht des Beklagten, aus dem sich ergab, dass vom Außendienst des Beklagten durchgeführte Ermittlungen am 8. Dezember 2020 an der Firmen- und Privatadresse des Klägers, am 14. Dezember 2020 im Umfeld sowie Ermittlungen am 4. Januar 2021 sämtlich erfolglos geblieben seien. Der Außendienst notierte im Ermittlungsbericht vom 7. Januar 2021, dass die Person auf dem Foto nicht einwandfrei zu ermitteln gewesen sei. Der Fahrzeughalter sei über die Ordnungswidrigkeit informiert worden. Unter dem 25. Januar 2021 stellte der Kreis L. das Bußgeldverfahren ein. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021, zugestellt an die berichtigte (neue) Adresse des Klägers per Postzustellungsurkunde am 4. Februar 2021, informierte der Beklagte den Kläger über seine Absicht, ihm die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Mit E-Mail vom 5. Februar 2021 erklärte eine Mitarbeiterin des Klägers, Frau P. V., gegen das Schreiben vom 2. Februar 2021 Widerspruch einzulegen, da die Fahrerdaten vorlägen. Sie übermittelte dem Beklagten die Kontaktdaten eines Herrn N. G. und benannte diesen als Fahrer. Mit Schreiben vom selben Tag antwortete der Beklagte, dass eine nachträgliche Bekanntgabe des Fahrers nicht von einer Fahrtenbuchauflage befreie. Daraufhin erklärte die Mitarbeiterin des Klägers, es handele sich bei dem klägerischen Unternehmen um ein reines Logistikunternehmen, das Anfragen stets an seine Fahrer weiterleite. Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Vertretung des Klägers an und beantragte Akteneinsicht, die ihm unter dem 24. Februar 2021 gewährt wurde. Unter dem 13. April 2021 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten nach erneuter Aufforderung mit, der Fahrzeugführer sei bereits benannt worden. Das Verfahren sei einzustellen und eine Fahrtenbuchauflage nicht aufzuerlegen. Mit Bescheid vom 25. Mai 2021 (Az. 00.00.0-00/00), dem Kläger am 27. Mai 2021 zugestellt, verpflichtete der Beklagte den Kläger für das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX 0000 zur Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monaten. Der Beklagte erstreckte die Verpflichtung auf ein etwaiges Ersatzfahrzeug bzw. Ersatzkennzeichen und ordnete die sofortige Vollziehung der vorgenannten Verfügungen an. Zudem setzte er Verwaltungsgebühren in Höhe von 100,- Euro und Auslagen in Höhe von 6,24 Euro fest. Zur Begründung verwies er auf den Verkehrsverstoß vom 9. Oktober 2020. Jegliche zumutbaren Ermittlungen nach der für die Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Person seien erfolglos geblieben. Der verantwortliche Fahrzeugführer habe mangels hinreichender Mitwirkung des Klägers nicht ermittelt werden können, da dieser keine Angaben zum Personenkreis gemacht habe. Dem Kläger sei unter dem 21. Oktober 2020 im Rahmen des eingeleiteten Bußgeldverfahrens durch die Bußgeldstelle des Kreises L. ein Anhörungsbogen unter Beifügung eines Frontfotos des Fahrzeugführers übersendet worden. Darauf habe der Kläger nicht reagiert. Der Anhörungsbogen sei auch nicht in den Postrücklauf gekommen. Die am 8. und 12. Dezember 2020 sowie am 4. Januar 2021 erfolgten Ermittlungen des Außendienstes an der Geschäfts- sowie an der Privatadresse des Klägers seien erfolglos geblieben. Auf hinterlassene Benachrichtigungen habe der Kläger nicht reagiert. Die erst nach Einstellung des Bußgeldverfahrens erfolgte Bekanntgabe des Fahrzeugführers befreie nicht von der Fahrtenbuchauflage, da sie zu spät erfolgt sei. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage berücksichtige die Schwere der konkreten Verkehrszuwiderhandlung. Dabei habe man das Punktesystem der Anlage 13 zur FeV herangezogen. Der Kläger hat am 25. Juni 2021 Klage erhoben und das Gericht zugleich im Verfahren 18 L 1168/21 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht. Zur Begründung seiner Klage führt er aus, er und seine Mitarbeiter hätten zu keinem Zeitpunkt einen Anhörungsbogen vom Kreis L. erhalten. Ausweislich des Ermittlungsprotokolls sei im Rahmen der Ermittlungen des Bußgeldverfahrens ein Mitarbeiter des Außendienstes drei Mal beim Halter zugegen gewesen. Die Betriebsstätte sei von 8:00 – 17:00 Uhr und von 17:00 – 22:00 Uhr mühelos erreichbar und personell besetzt. Das Protokoll des Außendiensts sei irreführend, da alle Kästchen angekreuzt seien, unter anderem auch das Kästchen „Der/die Fahrzeughalter/in wurde über die Ordnungswidrigkeit informiert“. Der Kläger habe jedoch keine Kenntnis von dem Bußgeldverfahren erhalten. Im Februar 2021 sei der Kläger umgezogen und habe am 5. Februar 2021 das Anhörungsschreiben im Verwaltungsverfahren zur Fahrtenbuchauflage an seine neue Anschrift erhalten. Unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens habe die Mitarbeiterin des Klägers, Frau V., sich an den Beklagten gewandt und den Fahrzeugführer benannt. Angesichts der Umstände sei die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ermessensfehlerhaft. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt den Bescheid und weist wiederholt auf die unbeantwortet gebliebene Anhörung vom 21. Oktober 2020 sowie die erfolglos gebliebenen Ermittlungen vor Ort hin. Das Bestreiten des Zugangs der Schreiben bzw. Benachrichtigungen sei unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls nicht glaubhaft. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine fehlgeschlagene Zustellung. Nach Aktenlage bei dem Beklagten existierten weitere Verfahren, in denen durch den Kläger augenscheinlich gleichfalls vorgetragen werde, Anhörungsbögen bzw. Erinnerungen hätten seine Geschäftsräume nicht erreicht. In einem weiteren Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Beklagten habe der Kläger ebenfalls auf einen Anhörungsbogen sowie einen Zeugenfragebogen nicht geantwortet. Es seien vier Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger anhängig und aus den Akten ergebe sich, dass seitens des Klägers keine Auskünfte zu den Fahrern erteilt würden. Diese Verhaltensweisen machten deutlich, dass seitens des Klägers keine Mitwirkungsbereitschaft und Sensibilität für die Verpflichtung als Halter von Fahrzeugen im Geschäftsbetreib bestehe. Da seinem zuständigen Fachamt keinerlei Hinweise auf eine fehlgeschlagene Zustellung vorgelegen hätten, sei davon auszugehen gewesen, dass der Kläger seiner Auskunftspflicht auch im vorliegenden Verfahren nicht oder zu spät nachgekommen sei. Den Antrag im Eilverfahren (18 L 1168/21) hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2021 rechtskräftig abgelehnt. Das Gericht hat den Beklagten im Hauptsacheverfahren aufgefordert, näher zur Absendung des Anhörungsbogens im Bußgeldverfahren sowie zu den Ermittlungen des Außendienstes im Bußgeldverfahren vorzutragen. Daraufhin hat der Beklagte mitgeteilt, der Anhörungsbogen sei automatisiert durch ein Druckerzentrum (E. C.) versandt worden. Zudem hat er am 5. November 2021 eine ergänzende Stellungnahme des zuständigen Außendienstmitarbeiters zu dessen Ermittlungen vor Ort am 8. und 12. Dezember 2020 sowie am 4. Januar 2021 eingereicht. Daraus ergibt sich, dass der zuständige Mitarbeiter den Kläger nicht persönlich angetroffen hat. Am 8. und 12. Dezember 2020 habe er an der Firmenadresse des Klägers an einer Haupthalle sowie an einer Nebentür geklopft, ohne dass jemand darauf reagiert habe. Auf dem Betriebsgelände und in näherer Umgebung habe er niemanden angetroffen. Am 4. Januar 2021 sei er noch einmal an der Adresse vorbei gefahren, habe jedoch wieder niemanden gesehen. Er habe dem Halter jedoch sowohl am 8. als auch am 14. Dezember 2020 eine schriftliche Nachricht in Form eines „roten Benachrichtigungszettels“ hinterlassen. Der Beklagte hat auf gerichtliche Anforderung ein Blankoexemplar eines solchen „roten Zettels“ vorgelegt. Der fettgedruckte Betreff des Zettels lautet: „Ordnungswidrigkeitenverfahren/Fahrerermittlung“. Als Absender ist dort das zuständige Straßenverkehrsamt angegeben. In der rechten oberen Ecke wird – durch Fettdruck und Unterstreichung des Texts hervorgehoben – „dringend um Rückruf zwecks Klärung“ unter einer eingetragenen Telefonnummer des Außendiensts gebeten; zusätzlich ist die E-Mail-Adresse der Zulassungsstelle angegeben. Unterhalb des Betreffs wird Folgendes übersichtsartig aufgeführt: Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen Tatzeitpunkt Tatort Zuständige Bußgeldstelle. Abschließend heißt es, wiederum durch Unterstreichung hervorgehoben: „Bezüglich der Fahrerermittlung im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens habe ich Sie heute aufgesucht, jedoch nicht angetroffen. Ich bitte um telefonische Mitteilung, wer zum Tatzeitpunkt der Fahrer / die Fahrerin des Fahrzeuges war!“ Laut der Stellungnahme des Außendienstmitarbeiters, der der Kläger nicht entgegen getreten ist, habe sich der Kläger unter der auf dem Zettel angegebenen Diensthandynummer des Außendienstmitarbeiters nicht gemeldet. Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des zugehörigen Eilverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge im Hauptsache- und Eilverfahren Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Die Fahrtenbuchauflage im angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die danach erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Auch hat der Beklagte das ihm zustehende Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insoweit wird zur Begründung auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2021 im zugehörigen Eilverfahren 18 L 1168/21 Bezug genommen. An diesen hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im Klageverfahren fest. Sein im Wesentlichen im Hauptsacheverfahren darauf reduziertes Vorbringen, ihm sei der Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren nicht zugestellt worden und er habe keinerlei Kenntnis von dem laufenden Bußgeldverfahren gehabt, begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Verfügung. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31a StVZO nicht möglich, wenn von der Ermittlungsbehörde bei verständiger Beurteilung alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 – juris Rn. 4 und vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N. Zu den angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Soweit der Kläger den Zugang des Anhörungsschreibens vom 21. Oktober 2020 bestreitet, mag dies mangels eines gesetzlich bestimmten Anscheinsbeweises, wonach korrekt adressierte und nicht in den Rücklauf gelangte Schreiben beim Adressaten auch zugehen, ausreichend sein, um sich bis hierhin gegen den Vorwurf einer unzureichenden Mitwirkung zu verteidigen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2021 – 8 B 1293/21 – n.v. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch weitere behördliche Maßnahmen Kenntnis vom laufenden Bußgeldverfahren hätte haben können. Trotzdem hat der Kläger an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht in der gebotenen Weise mitgewirkt und sich in keiner Weise gegenüber der Bußgeldstelle geäußert. Der Kläger hat im Rahmen der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten und im Wege der Amtshilfe von dem Beklagten durchgeführten Außendienstermittlungen vom 8. und 12. Dezember 2020 Kenntnis vom laufenden Bußgeldverfahren erhalten können. Zwar geht aus dem Protokoll und den im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nachgereichten Ergänzungen des zuständigen Mitarbeiters hervor, dass weder der Kläger noch seine Mitarbeiter im Rahmen dieser Ermittlungen angetroffen wurden. Jedenfalls haben aber die an der Adresse des Klägers bei zwei Gelegenheiten hinterlassenen Benachrichtigungszettel den Kläger in die Lage versetzt, vom laufenden Bußgeldverfahren Kenntnis zu erlangen und zur Aufklärung des Fahrzeugführers beizutragen. Auf den roten Benachrichtigungszetteln des Außendienstes des Beklagten werden das betroffene Fahrzeug unter Angabe des amtlichen Kennzeichens, der Tattag mit Uhrzeit, Tatort und die zuständige Bußgeldbehörde angegeben. Zudem enthält dieser Zettel die Information, dass im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Fahrerermittlungen angestellt werden, sowie die Aufforderung an den Fahrzeughalter, sich zum verantwortlichen Fahrzeugführer zu äußern. Auf dieser Grundlage wäre es dem Kläger möglich gewesen, sich bei der angegebenen Stelle zu melden und seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen. Dass die Benachrichtigungszettel erst etwa zwei Monate nach dem Verkehrsverstoß und damit nicht binnen zwei Wochen angebracht worden waren, ist vorliegend bereits deshalb unerheblich, weil der Kläger in der Lage war, den Fahrzeugführer zu benennen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme von den Benachrichtigungszetteln durch den Kläger kommt es dabei vorliegend nicht an. Denn er hat im Organisationsbereich seines Unternehmens dafür Sorge zu tragen, dass ihn an ihn adressierte Benachrichtigungen, die in seinen Machtbereich gelangt sind, erreichen. Der Kläger kann sich insofern nicht darauf berufen, er hätte an seiner Anschrift tatsächlich hinterlassene Benachrichtigungen nicht erhalten. Die Klage ist jedoch teilweise begründet, soweit sich der Kläger, der den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 2021 insgesamt angegriffen hat, gegen die dortige Verwaltungsgebührenfestsetzung wendet. Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren ist rechtswidrig. Die Gebührenfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage vorliegend nicht in § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Ziffer 252 der Anlage zu § 1 Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Denn die Gebühr Nr. 252 ist eine Rahmengebühr (21,50 Euro bis 200,00 Euro), deren Bemessung sich nach § 6 GebOst i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG richtet. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen erstens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und zweitens die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bei belastenden Maßnahmen darf die Behörde die Gebühr maßgeblich am Verwaltungsaufwand ausrichten. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 – juris Rn. 32. Die Bemessung der für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage zu erhebenden Verwaltungsgebühr liegt, da es sich um eine Rahmengebühr handelt, im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen kann die Behörde einzelfallbezogen oder – wofür hier nichts ersichtlich ist – typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. In beiden Fällen hat das Gericht nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet sind (§ 114 Satz 1 VwGO). Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 8 B 1626/10 – juris Rn. 18. Eine Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn – wie hier – nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. Die Gebühren erhebende Behörde hat dabei in Ausübung ihres Ermessens die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 24. März 2017 – 9 E 197/17 – juris Rn. 8, 10 und vom 12. April 2019 – 16 E 322/18 – juris Rn. 4, 7. An einer diesen Anforderungen gerecht werdenden Ermessensausübung fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat lediglich „nach Ziff. 252 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 106,24 [Euro] (inkl. Zustellkosten nach § 107 Abs. 3 Ziffer 2 OWiG in Höhe von 6,24 Euro)“ festgesetzt. Er hat in der Begründung des Bescheids nicht aufgezeigt, dass und mit welchen Erwägungen er von seinem Rahmenermessen Gebrauch gemacht hat. Es ist sogar fraglich, ob der Beklagte überhaupt erkannt hat, dass es sich um eine Rahmengebühr handelt und ihm insofern ein Rahmenermessen zusteht. Die Festsetzung der entstandenen Auslagen in Höhe von 6,24 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt . Nach dieser Vorschrift hat der Gebührenschuldner, soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde zu tragen. Rechtliche Bedenken sind insoweit weder geltend gemacht noch sonst für das Gericht ersichtlich. Insbesondere steht die Festsetzung der entstandenen Auslagen nicht im Ermessen des Beklagten. Mithin ist unerheblich, dass der Beklagte als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Auslagen § 107 Abs. 3 Ziffer 2 OWiG genannt hat. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.906,24 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit waren für je-den Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro, bei 12 Monaten also 4.800,00 Euro anzusetzen. Hinzu kommt die Höhe der ebenfalls angegriffenen Gebühren- und Auslagenfestsetzung, § 52 Abs. 3 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.