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Beschluss

10 L 1446/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:1215.10L1446.21.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Ausbildungszeit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMU) bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern, hat keinen Erfolg. Der Antrag zielt auf eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes i.S.v. § 123 Abs. 1 VwGO ab, die durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest teilweise vorwegnimmt. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um andernfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund). Zusätzlich muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache sprechen (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch müssen i.S.v. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden. Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Es besteht keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Verlängerung seiner Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten (Fachrichtung Bundesverwaltung), die nach dem Inhalt des zwischen ihm und dem BMU abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrages am 00. August 0000 geendet hat, zusteht. Vielmehr spricht bei der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen vorläufigen rechtlichen Prüfung Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller die von ihm am 0. Juni 0000 beantragte Verlängerung seiner Ausbildungszeit um zwei Jahre nicht beanspruchen kann. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers kommt nur § 8 Abs. 2 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Betracht. Der vom Antragsteller ebenfalls erwähnte § 16 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) betrifft Fallkonstellationen, die im Zusammenhang mit dem Ablegen der Abschlussprüfung auftreten, hier aber nicht einschlägig sind. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG kann die zuständige Stelle in Ausnahmefällen auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Zuständige Stelle für die Entscheidung über den Verlängerungsantrag des Antragstellers ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) der Antragsgegnerin. Dies ergibt sich aus der Anordnung des BMU über die Bestimmung der zuständigen Stelle vom 30. April 1987 i.V.m. § 73 Abs. 1 BBiG. Es spricht viel dafür, den vorliegenden Fall als Ausnahmefall i.S.d. § 8 Abs. 2 BBiG zu betrachten. Denn aufgrund der im April 2019 amtlich festgestellten Behinderung des Antragstellers (GdB 50) sowie aufgrund der Verzögerung der Ausbildung um ca. ein Jahr, welche durch die vom BMU am 26. März 2020 ausgesprochene außerordentliche, aber unwirksame Kündigung entstanden ist, wurde die im August 2018 begonnene Ausbildung des Antragstellers planwidrig erschwert. Auch die Verfahrensbeteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich um eine außergewöhnliche Fallgestaltung und damit um einen Ausnahmefall nach § 8 Abs. 2 BBiG handelt. Die beantragte Verlängerung ist jedoch nicht erforderlich, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es ihm bei einer Verlängerung der Ausbildungszeit um zwei Jahre möglich sein wird, das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Erreichbarkeit des Ausbildungszieles innerhalb des Verlängerungszeitraums ist tatbestandliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung der zuständigen Stelle über den Verlängerungsantrag, wobei sich im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null gegebenenfalls auch ein Verlängerungsanspruch ergeben kann. Wenn das Ausbildungsziel auch bei entsprechender Verlängerung der Ausbildung nicht erreichbar ist, ist die ohnehin nur ausnahmsweise zulässige Verlängerung nicht erforderlich. In diesem Fall ist sie abzulehnen, ohne dass der zuständigen Stelle insoweit ein Ermessen eröffnet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Erreichen des Ausbildungsziels nicht nur das Bestehen der vorgesehenen Prüfungen gehört, sondern gemäß § 13 Satz 1 BBiG auch der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit. Der Auszubildende muss am Ende der Ausbildung die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen können, die zur Ausübung seines Berufs unabdingbar sind (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es subjektiver und objektiver Voraussetzungen in der Person des Auszubildenden. Er muss die berufliche Handlungsfähigkeit erreichen wollen (Ausbildungswille), und er muss auch objektiv dazu geeignet sein, dieses Ausbildungsziel zu erreichen (Ausbildungseignung). Vgl. zu alledem: VG Oldenburg, Beschluss vom 01.09.2011 – 7 B 1928/11 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 27.05.2009 – 8 K 1726/08.Gl -, juris. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens obliegt es dem Antragsteller, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er das in diesem Sinne zu verstehende Ausbildungsziel erreichen kann. Danach ist es Sache des Antragstellers, glaubhaft zu machen, dass er subjektiv den nötigen Ausbildungswillen und objektiv die Eignung mitbringt, um in dem von ihm gewählten Ausbildungsberuf nach Ablauf der Verlängerungszeit handlungsfähig zu werden. Ob der Antragsteller den notwendigen Ausbildungswillen glaubhaft gemacht hat, kann an dieser Stelle offen bleiben. Denn er hat zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er die nötige objektive Eignung aufweist, um die berufliche Handlungsfähigkeit in dem von ihm angestrebten Ausbildungsberuf zu erreichen. Das Berufsbild des Verwaltungsfachangestellten Fachrichtung Bundesverwaltung ist in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten vom 19. Mai 1999 (VwFAngAusbV 1999) niedergelegt. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwFAngAusbV 1999 setzt der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit insbesondere auch Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Kommunikation und Kooperation voraus. Nach Ziffer 4 der Anlage 1 zu § 4 VwFAngAusbV 1999 (Ausbildungsrahmenplan) sind im Rahmen der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten u.a. folgende Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Kommunikation und Kooperation zu vermitteln: a) externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringen b) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden c) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten d) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen e) Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen f) Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten. Ob der Kläger im beantragten Verlängerungszeitraum in der Lage sein wird, neben den erforderlichen Fachkenntnissen auch die beschriebenen Fertigkeiten und Kenntnisse im Bereich Kommunikation und Kooperation zu erlangen, setzt eine Prognose voraus, die einerseits auf der glaubhaft gemachten Tatsachengrundlage des bisherigen Verlaufs der Ausbildung des Antragstellers zu erfolgen hat. Andererseits ist ebenso der Vortrag des Antragstellers im vorliegenden Verfahren und im Rechtsbehelfsverfahren bezogen auf den zu erwartenden weiteren Ausbildungsverlauf von Bedeutung. Danach ist davon auszugehen, dass der bisherige Verlauf der Ausbildung des Antragstellers geeignet ist, durchgreifende Zweifel daran zu begründen, dass der Antragsteller im Verlauf der beantragten Ausbildungsverlängerung die erforderlichen Fachkenntnisse und beschriebenen Fertigkeiten im Bereich Kommunikation und Kooperation erlangen kann. Bereits nach der Probezeit von drei Monaten vermerkte die Ausbilderin Anfang November 2018 eine lediglich eingeschränkte Eignung des Antragstellers für den angestrebten Ausbildungsberuf; das Ziel eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses bedürfe erheblicher Kraftanstrengungen. In der Folge des Personalgesprächs am Ende der Probezeit kam es beim Antragsteller zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten, die sich in der Zeit von November 0000 bis März 0000 auf 202 von 357 Ausbildungstagen summierten. Auf Antrag des Antragstellers stellte die Stadt P. mit Bescheid vom 00. April 0000 eine Schwerbehinderung des Antragstellers mit einem GdB von 50 aufgrund seelischer Störungen und Kopfschmerzen vom Migräne-Typ fest. Die Feststellung beruhte auf dem Neurologischen Gutachten der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 20. März 2019, in dem sie beim Antragsteller ADHS mit Konzentrationsstörungen, eine Persönlichkeitsstörung, die zu Kontaktschwierigkeiten mit anderen Menschen führe, sowie wöchentlich auftretende Migräneattacken von 2 – 4 Tagen Dauer diagnostizierte und ausführte, die Leiden potenzierten sich gegenseitig. Zudem legte der Antragsteller ein hausärztliches Attest vom 26. März 2019 vor, in dem u.a. ausgeführt wird, das negativ wahrgenommene Arbeitsklima könne durchaus der Auslöser für die Erkrankung ab November 2018 gewesen sein. Aufgrund dieser ärztlichen Atteste und der hohen Fehlzeiten des Antragstellers, insbesondere auch nach Personalgesprächen des Antragstellers mit Vorgesetzten, geht die Kammer davon aus, dass seine Ausbildung bereits vor der kündigungsbedingten Ausbildungspause durch die festgestellte Behinderung tatsächlich so massiv beeinträchtigt worden ist, dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung ernsthaft fraglich erscheint. Auch wenn dies von Antragstellerseite anders dargestellt wird, geht die Kammer des Weiteren davon aus, dass ein maßgeblicher Grund für die hohen Fehlzeiten und weitere von der Ausbildungsstelle festgestellte Defizite in der Persönlichkeitsstörung des Antragstellers und die durch Konfliktsituationen ausgelösten regelmäßigen schweren Migräneanfälle lag. Dabei führten die der Behinderung des Antragstellers zugrundeliegenden Erkrankungen nicht nur zu einer aufgrund hoher Fehlzeiten defizitären Vermittlung des fachlichen Lernstoffs. Vielmehr machen die krankheitsbedingten Kontaktschwierigkeiten es dem Antragsteller ersichtlich objektiv unmöglich, die im Rahmen der Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten zu vermittelnden fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich Kommunikation und Kooperation zu erlangen. So hat auch das Arbeitsgericht Bonn in seinem Urteil vom 18. Februar 2021 ausgeführt, es sei augenfällig, dass der Antragsteller nicht kooperiere, sondern eine grundsätzliche Abwehrhaltung gegenüber seinem Ausbilder einnehme. Angesichts der Art und Schwere der in der bisherigen Ausbildungszeit erkennbar gewordenen Kommunikationsstörungen ist somit nicht zu erwarten, dass der Antragsteller am Ende seiner Ausbildung „Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwenden, Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten, zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen, Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigen und Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten“ (vgl. die obige Aufzählung in der Anlage 1 zu § 4 VwFAngAusbV 1999) können wird. Denn alle diese Fertigkeiten setzen ein Mindestmaß an Kommunikations-, Kooperations- und Konfliktfähigkeit im persönlichen Umgang mit Menschen voraus, wozu nicht zuletzt auch die Fähigkeit gehört, eigenes Verhalten reflektieren und Kritik und Belehrungen von Vorgesetzten und Ausbildern akzeptieren zu können, ohne als Konsequenz zu erkranken und krankheitsbedingt dann länger auszufallen. Erschwerend kommt hier hinzu, dass der Antragsteller ersichtlich auch nicht in der Lage war, die Hilfsangebote des BMU (etwa durch betriebliches Eingliederungsmanagement) anzunehmen. Dafür, dass der Antragsteller – krankheitsbedingt – weiterhin nicht über die erforderlichen Eignung verfügt, die notwendigen kooperativen und kommunikativen Fähigkeiten zu erlangen, spricht auch der Verlauf seiner Ausbildung nach der kündigungsbedingten einjährigen Ausbildungspause. Als er im Juni 2021 aufgefordert wurde, angesichts der coronabedingten Einschränkungen wenigstens einmal in der Woche in der Ausbildungsstätte, wo ihm ein Einzelzimmer zur Verfügung stand, Präsenz zu zeigen, lehnte dies der Antragsteller ab und nahm stattdessen Urlaub, um der Aufforderung nicht nachkommen zu müssen. Nach einer in der Sache unwidersprochenen Stellungnahme des BMU vom 26. Juli 2021 ist der Antragsteller nach Wiederaufnahme seiner Ausbildung nicht mehr persönlich in seiner Dienststelle erschienen. Auch die Prognose hinsichtlich der Erlangung der notwendigen fachlichen Fähigkeiten fällt, nicht zuletzt aufgrund der vorhandenen Kommunikations- und Kooperationsprobleme, nicht günstig aus. Zwar hat der Antragsteller vom 17. Mai bis zum 4. Juni 0000 als Bestandteil der Ausbildung bei der Deutschen Angestellten Akademie einen Onlinekurs im Fach Rechnungswesen absolviert und bei der – allerdings am heimischen Computer durchgeführten – Erfolgskontrolle sehr gut abgeschnitten. Dieser online erzielte Einzelerfolg beseitigt aber nicht die weiterhin vorhandenen Schwierigkeiten bei der persönlichen Kommunikation und Kooperation mit Ausbildern, die für die Erreichung der fachlichen Ziele der Ausbildung ebenfalls essentiell sind. Der Klassenlehrer des Antragstellers hat in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2021 vielmehr ausgeführt, bei schriftlichen Leistungsüberprüfungen habe der Antragsteller in der Regel krankheitsbedingt gefehlt; er habe den Eindruck, dass seine Belastbarkeit sehr eingeschränkt sei und er habe ernsthafte Zweifel, ob der Antragsteller – auch nach Verlängerung der Ausbildungszeit um zwei Jahre – die Ausbildung erfolgreich abschließen könne. Spricht der bisherige Ausbildungsverlauf somit in erheblichem Maße gegen die Annahme, der Antragsteller könne nach einer Ausbildungsverlängerung das Ausbildungsziel der beruflichen Handlungsfähigkeit erreichen, so ist es Sache des Antragstellers bzw. der ihn vertretenen Person(en), weitere Gesichtspunkte vorzutragen und glaubhaft zu machen, die dennoch eine positive Prognose ermöglichen würden. Derartige Umstände sind jedoch nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich der Antragsteller in seinen Schriftsätzen im Wesentlichen darauf beschränkt, der ausbildenden Stelle Mobbing, „Bossing“ und psychologische Gewalt vorzuwerfen und ihr die ausschließliche Verantwortung für die während der Ausbildung aufgetretenen Probleme zuzuweisen. Hier verkennt der Antragsteller, dass ein Verzicht der Ausbildungsstelle auf jegliche Anleitung und Kritik eine effektive Ausbildung, die zur Erlangung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist, unmöglich macht. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass auch im Berufsbildungsrecht der im Schwerbehindertenrecht verankerte Fürsorgegedanke sowie Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz zu beachten seien, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden dürfe, verhilft dies dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG untersagt Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Eine Benachteiligung in diesem Sinne kann auch vorliegen, wenn Menschen mit Behinderungen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gilt jedoch nicht ohne Einschränkung. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist zulässig, wenn zwingende Gründe eine solche rechtfertigen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, Rn. 57 ff., juris. Ein zwingender Grund im vorgenannten Sinn liegt vor, wenn einer Person gerade aufgrund ihrer Behinderung bestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten fehlen, die unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Rechts sind. Fehlt es an diesen Fähigkeiten und kann dem auch nicht abgeholfen werden, stellt die Benachteiligung keine Diskriminierung wegen einer Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, Rn. 58, juris. Vorliegend dürfte ein solcher Fall gegeben sein, da nach derzeitigem Sach- und Streitstand aufgrund der Behinderung des Antragstellers – wie ausgeführt – nicht davon auszugehen ist, dass er die spezifischen Anforderungen des Berufes des Verwaltungsfachangestellten insbesondere im Bereich Kommunikation und Kooperation wird erfüllen können. Gerade auch bei Ausübung des Berufs des Verwaltungsfachangestellten würde der Antragsteller regelmäßig persönlich mit Vorgesetzten und Mitarbeitern konfrontiert sein, deren Führungs- und Kommunikationsstil ihm nicht zusagt. Dass er mit solchen Situationen angemessen umgehen und dennoch weiter seiner Arbeit nachgehen könnte, steht vor dem Hintergrund der in seiner bisherigen Ausbildungszeit aufgetretenen Probleme ernsthaft in Zweifel. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde zu legen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.